Bukarester Gemeindeblatt, 1928 (Jahrgang 20, nr. 1-53)
1928-06-10 / nr. 24
Do. 24 Jahrgang XX Sonntag, den 10. 3unt 1928 Buharester GemeindeblaH Schriftleitung: R. Honigberger Geschäftsstelle: Gemeindekanzlei, Str. Lutherana 12 Gesetz betr. die allgemeine Rechtslage der Kulte. i. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1. Der Staat verbürgt allen Kulten gleiche Freiheit und Schutz, insofern ihre Ausübung nicht die öffentliche Ordmunjg, die guten Sitten und seine Organisationsgesetze berührt. Art. 2. Die Behinderung der freien Ausübung jedes Kultus ist nach den betreffenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch zu ahnden. Religiöse Dienstha|ndlungen ausserhalb der Kirchen oder Bethäuser sind unter strenger Beobachtung der geltenden Gesetze und Durchführungsverordnungen vorzunehmen, und es! ist jede Handlung zu vermeiden, die andere Kulte irgendwie verletzen oder eine Kundgebung gegen sie darstellen könnte. Art. 3. Das religiöse Bekenntnis darf für niemanden ein Hindernis stein, bürgerliche und politische Rechte zu erlangen oder auszuüben, und kann auch niemanden von den ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtungen befreien. Art. 4. Niemand darf von kirchlichen Behörden aus dem Grunde belangt werden, dass er eine ihm von den Gesetzen auferlegte Pflicht erfüllt oder eine von den Gesjetzen verbotene Handlung nicht ausgeführt hat. Art. 5. Niemand darf gezwungen werden, an Gottesdiensten eines andern Kultus teilzunehmen. Die Verpflichtung von Beamten und Militärpersonen, die dienstlich verhalten sind, an amtlichen Gottesdiensten teilzun,ehmen, oder dazu befohlen werden, fällt nicht unter den Begriff des Zwanges. — i Art. 6. Die Schaffung politischer Organisationen auf konfessioneller Grundlage und die Behandlung von Fragen aktiver Politik im Schos'se kirchlicher Körperschaften und Institutionen sind untersagt. Art. 7. Kein Kultus darf in einem Abhängigkeitsverhältnis von einer kirchlichen Behörde oder Organisation im Auslan,de stehen, vorbehaltlich der von seinen dogmatischen und juridisch-kanonischen Grundsätzen ihm auferlegten Beziehungen. Die Beziehungen zwischen dem Staat und dem katholischen Kultus — dem einzigen Kultus im Lande, der in solcher Abhängigkeit steht — können durch einje besondere Abmachung geregelt werden, die, den gesetzgebenden Körperschaften zur Genehmigung vorzulegen ist. Art. 8. Die Gerichtsbarkeit der religiösen -Kultusbehörden im Lande darf sich nicht über das Gebiet des rumänischen Staates hinaus erstrecken. Ebensowenig dürften die religiösen Behörden von Kulten im Ausland irgend eine Gerichtsbarkeit im Bereich des rumänischen Staates ausüben. Art. 9. Kulte und religiöse Vereinigungen dürfen weder direkt noch indirekt irgendwelche materielle! Beihilfen aus dem Ausland annehmen, ohne solche der Regierung zur Kenntnis zu bringen. Sie sind verpflichtet, dem Kultusministerium von allen Beihilfen solcher Art Mitteilung zu machen. — . , . ! ! , Í ■ ' I Ist der Zweck, in dem solche Beihilfen gewährt oder verwandt werden, den Staatsinteressen oder dem interkonfessionellen Frieden des Landes zuwider, so kann das Kultusministerium ihre Annahme untersagen, und die Uebertretung zieht die zeitweilige oder dauernde Entziehung der staatlichen Unterstützung für die Kulte und die Aufhebung der Autorisation für ihre religiösen Vereinigungen nach sich. Art. 10. Die Mitglieder des Klerus, der leitenden Organe und die Beamten jeder Art der Kulte und ihrer Institutionen müssen rumänische Staatsbürger sein, die im Genüsse aller bürgerlichen und politischen Rechte stehen und nicht durch rechtskräftiges Urteil wegen Verbrechen gegen die guten Sitten und gegen die Sicherheit des Staates1 und im allgemeinen, wegen irgend einer Handlung, die strafrechtlichen Amtsverlust nach sich ziehen würde, verurteilt worden sind. Ausnahmsweise kann das Kultusministerium, jedoch nur für beschränkte Zeit und nur in dem Fall, wenn der Beistand oder die weitere Betätigung einer religiösen Gemeinde durch die Einstellung des Gottesdienstes gefährdet würde, auch fremde Staatsangehörige als Mitglieder des Klerus zulassen. i r ! Die Gerichtsbehörden sind verpflichtet, dem Kultusministerium jede, rechtskräftig gewordene Verurteilung oben bezeichUeter Art von Mitgliedern des1 Klerus und Beamten jeder Art der Kulte mitzuteilen, und das Kultusministerium seinerseits teilt solche den Oberhäuptern der betreffenden Kulte mit. ; , i ! i 1 ' i I 1 I ; I i Die Oberhäupter der Kulte (Metropoliten, Bischöfe, Superintendenten usw.) sind um gewöhnlicher und politischer Vergehen willen vor dem Hohen Kassations- und Justizhof zur Verantwortung zu ziehen. i . j , j ! \ 11' 1 '