Bukarester Gemeindeblatt, 1928 (Jahrgang 20, nr. 1-53)

1928-06-10 / nr. 24

Do. 24 Jahrgang XX Sonntag, den 10. 3unt 1928 Buharester GemeindeblaH Schriftleitung: R. Honigberger Geschäftsstelle: Gemeindekanzlei, Str. Lutherana 12 Gesetz betr. die allgemeine Rechtslage der Kulte. i. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1. Der Staat verbürgt allen Kulten glei­che Freiheit und Schutz, insofern ihre Ausübung nicht die öffentliche Ordmunjg, die guten Sitten und seine Organisationsgesetze berührt. Art. 2. Die Behinderung der freien Ausübung jedes Kultus ist nach den betreffenden Bestimmun­gen im Strafgesetzbuch zu ahnden. Religiöse Dienstha|ndlungen ausserhalb der Kirchen oder Bethäuser sind unter strenger Beob­achtung der geltenden Gesetze und Durchführungs­verordnungen vorzunehmen, und es! ist jede Hand­lung zu vermeiden, die andere Kulte irgendwie verletzen oder eine Kundgebung gegen sie darstel­len könnte. Art. 3. Das religiöse Bekenntnis darf für nie­manden ein Hindernis stein, bürgerliche und politi­sche Rechte zu erlangen oder auszuüben, und kann auch niemanden von den ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtungen befreien. Art. 4. Niemand darf von kirchlichen Behörden aus dem Grunde belangt werden, dass er eine ihm von den Gesetzen auferlegte Pflicht erfüllt oder eine von den Gesjetzen verbotene Handlung nicht ausgeführt hat. Art. 5. Niemand darf gezwungen werden, an Gottesdiensten eines andern Kultus teilzunehmen. Die Verpflichtung von Beamten und Militärper­sonen, die dienstlich verhalten sind, an amtlichen Gottesdiensten teilzun,ehmen, oder dazu befohlen werden, fällt nicht unter den Begriff des Zwan­ges. — i Art. 6. Die Schaffung politischer Organisatio­nen auf konfessioneller Grundlage und die Be­handlung von Fragen aktiver Politik im Schos'se kirchlicher Körperschaften und Institutionen sind untersagt. Art. 7. Kein Kultus darf in einem Abhängigkeits­­verhältnis von einer kirchlichen Behörde oder Or­ganisation im Auslan,de stehen, vorbehaltlich der von seinen dogmatischen und juridisch-kanoni­schen Grundsätzen ihm auferlegten Beziehungen. Die Beziehungen zwischen dem Staat und dem katholischen Kultus — dem einzigen Kultus im Lande, der in solcher Abhängigkeit steht — kön­nen durch einje besondere Abmachung geregelt werden, die, den gesetzgebenden Körperschaften zur Genehmigung vorzulegen ist. Art. 8. Die Gerichtsbarkeit der religiösen -Kultusbehörden im Lande darf sich nicht über das Gebiet des rumänischen Staates hinaus erstrecken. Ebensowenig dürften die religiösen Behörden von Kulten im Ausland irgend eine Gerichtsbarkeit im Bereich des rumänischen Staates ausüben. Art. 9. Kulte und religiöse Vereinigungen dür­fen weder direkt noch indirekt irgendwelche ma­terielle! Beihilfen aus dem Ausland annehmen, ohne solche der Regierung zur Kenntnis zu bringen. Sie sind verpflichtet, dem Kultusministerium von allen Beihilfen solcher Art Mitteilung zu ma­chen. — . , . ! ! , Í ■ ' I Ist der Zweck, in dem solche Beihilfen ge­währt oder verwandt werden, den Staatsinteressen oder dem interkonfessionellen Frieden des Landes zuwider, so kann das Kultusministerium ihre An­nahme untersagen, und die Uebertretung zieht die zeitweilige oder dauernde Entziehung der staatli­chen Unterstützung für die Kulte und die Aufhe­bung der Autorisation für ihre religiösen Vereini­gungen nach sich. Art. 10. Die Mitglieder des Klerus, der lei­tenden Organe und die Beamten jeder Art der Kulte und ihrer Institutionen müssen rumänische Staatsbürger sein, die im Genüsse aller bürger­lichen und politischen Rechte stehen und nicht durch rechtskräftiges Urteil wegen Verbrechen ge­gen die guten Sitten und gegen die Sicherheit des Staates1 und im allgemeinen, wegen irgend einer Handlung, die strafrechtlichen Amtsverlust nach sich ziehen würde, verurteilt worden sind. Ausnahmsweise kann das Kultusministerium, jedoch nur für beschränkte Zeit und nur in dem Fall, wenn der Beistand oder die weitere Betäti­gung einer religiösen Gemeinde durch die Einstel­lung des Gottesdienstes gefährdet würde, auch fremde Staatsangehörige als Mitglieder des Klerus zulassen. i r ! Die Gerichtsbehörden sind verpflichtet, dem Kultusministerium jede, rechtskräftig gewordene Verurteilung oben bezeichUeter Art von Mitglie­dern des1 Klerus und Beamten jeder Art der Kulte mitzuteilen, und das Kultusministerium seinerseits teilt solche den Oberhäuptern der betreffenden Kulte mit. ; , i ! i 1 ' i I 1 I ; I i Die Oberhäupter der Kulte (Metropoliten, Bi­schöfe, Superintendenten usw.) sind um gewöhnli­cher und politischer Vergehen willen vor dem Ho­hen Kassations- und Justizhof zur Verantwortung zu ziehen. i . j , j ! \ 11' 1 '

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