Kassa-Eperjesi Értesitő, Juli-Dezember 1853 (Jahrgang 15, nr. 1-52)
1853-10-19 / nr. 32
! = . y ) - Megjelenik minden Szerdán és Szombaton. Eynegyedi előfizetés : Kassára nézve 20 kr. Eperjesre 24 kr., postabér mentes szállítás mellett a for. p. p. — Egy háromszor - hasábos sorért beiktatási díj 8 kr. pengő pénzben. Ny" 32. | Mittwoch und Samstag: vierteljährig : für Kaschau 20 kr., für Eperlies 24 Boflverwendung 1 fl. C. Me, Inserationsgebühr Pränumeration kr., mit freier Licitations:Kundmachung. Wegen Verführung von 300 Zentner Salpeter während den kommenden Wintermonate in mehreren Abtheilungen von 49 bis 80 Zentner von Debreczin nach Kaschau in das Aerarial-Magazin unter Garantie für jede Abtheilung mit dem Werthe von 2100 fl. CM. wird am 26. October d. J. vormittag von 10 bis 11 Uhr in der hiesigen k. k. Salpeter Inspections Kanzlei (Schmiedgasse Nro. 348) eine Minuendemicitation abgehalten, wozu alle Fracht-Unternehmer mit einem Vadium von 15 fl. CM. und einem legalen Garantie Fähigkeits-Zeugniß versehen, mit dem Beisätze eingeladen sind, daß die eingesendet werdenden schriftliche Offerte dieses Vadium und das genannte Zeugniß enthalten müssen , und daß die Offerte erst nach beendigter mündlichen Licitation geöffnet und eingesehen werden, vor nach dem sich zeigen, den Mindestanbieter unter Vorbehalt der hoher Genehmigung diese Fracht zuerkannt wird? Die näheren Licitations-Bedingunße können in der hiesigen k. E. Pulver und Salpeter- Inspections-Kanzlei eingesehen werden. Caschau am 14. October 1853. 465(1)2. 2400 Gulden-in CM. werden gegen sichere Hipothek aufzunehmen gesucht. Hierauf Reflectirende belieben sich an, das Ankunftsbureau in Kaschau zu wenden. 166. Árverési bildetés Helybeli lakos Fuchs Móritz és Goldschein Herman. csőd alá került ruha kereskedők tulajdonukhoz tartozó birói zár alá vett külömbféle nyári és téli női felső öltönyök válogatott minőségben, fs évi October 24-én s következő napjain a forgácsutszába 57. sz. alatti házban, közárverés utján készpénz fizetés mellet elfognak adattaftni. § Kelt Kassán Octob. 18. 1853. Neogrády Jögef, kassai cs, kir, 186 oszt. járásbirói helyettes. Libitations-Anzeige. Des Moxiz Fuchs und Hermann Gold- Schein unter Concurs gerathenen hiesigen israel. Inwohner und Damenkleider = Händler8 sequeeRaf gjanter Ve AGth:. B BEZTTB BET führten von verschiedenen Stoffen verfertigten Sommer- und Winter - Frauen = Oberkleider aus g IE Qualität / werden am 24ten October I. 37 Von darauf folgenden Tagen in der Faulgasse Nro. 75 mittelst öffentlicher Libtation gegen gleich baare Bezahlung veräußert werden, Kaschau den 18. October 1853. Joseph Neogrady m. p. richts- Adjunkt 268(1)2. In der Kanalgasse Nro. 557 ist ein möblirtes Zimmer mit separatemgEingange zu vergeben. % X Szabad' kir« Kassa väros tanácsa részéről ezennel közhirre tétetik, hogy a zöldaghoz czimzett" korcsma állással együtt f. évi October hó 26án reggeli 10 órakor a városházában közárverés utján el fog adatni; a vevési feltételek a számvevői hivatalban megtekinthetők. Kassán October 18. 1853. : Vom Magistrate der k. Freistadt Daschau wird zur Kenntniß gebracht, daß am 26. October l. I. vormittag 10 Uhr am Rath-Hause das zum Grünen-Baum genannte Wirthshaus sammt den Wageschoppen mittelst öffentlicher Versteigerung verkauft werden wird; die Bedingnnße hierüber sind in der städtischen Buchhalterei eizusegen. Caschau den 48. October 1853. 267(2)4: 1. Kundmachung. Von Seite des Magistrats der k. Freistadt Kaschau wird, nachdem die infolge der Gemeinderaths Beschlüße von 5. October 1754 3. "Vay und 10ten Jänner 1853. Z. 244 auf das Jahr 1852 eingeführte Modalität der domestischen Verwaltung der durch die Stadt vom k. k. E. Aerar gepachteten Accise von Wein, wie auch des städt. Regal - Einkommens von Wein und Brandwein durch den Gemeinderath auch für das Jahr 185% belassen werden dürfte , mit Hinweisung auf die hierämtliche Kundmachung von leten Febr 1853 Nro. 1490 hiemit allgemein bekannt gemacht, daß die städtische Schankgerechtigkeit auch im besagten Jahre ausschließlich nur hiesigen, vom Magistrate das Befugniß zu erlangenden Bürgern, gegen Entrichtung einer das diesfällige bisherige Einkommen sicherenden und vom Gemeinderat he pr. Cimer und Grad zu bestimmenden Regal-Gebühr und Aerorial-Accise überlassen wird. Demnach ergeht an sämmtlige hiesigen, auf an die für 185% diesfalls befugt gewesenen Bürger, die im nächsten Jahr 185% den Schank der oberwähnten und allerlei geistigen Getränke auszuüben gedenken die amtliche Aufforderung , ihre,um ein diesfälliges Befugniß an den Magistrat zu richtenden Gesuche bis höchstens 20ten des laufenden Monats October beim städtischen Gefällen-Amte vorzulegen, und sich alldort vormerken zu lassen. — Durch die vom Magistrate die diesfällige Befugniß zu erlangenden bürgerlichen Schänker und sämmtliche mit den gedachten Flüssigkeiten einen Handel treibenden Bewohner wird auf Grundlage der höheren Vorschriften Folgendes strengstens zu beobachten angeordnet: 4tens Die Vorräthe von allen Getränken I werdet“ überall“conseribirt , wobei Jedermann die Localitäten in welchen sich solche ER unter "vorschriftsmäßiger*Ahndüng treit' n wissenhaft “anzugeben "verpflichtet ist. =" Pad M 2tenő Jeder Verkauf der Getränke im Ge bünde, ob nun an hiesige Schänker oder Private, oder aber an Auswärtige, naß nur vor der Aus- oder Ablagerung, so auch jede Veränderung des Wein und Brandwein Borrathes dem städtischen Gefällen- Amte angezeigt werden, ansonsten die betreffenden dem vorschriftsmässigen Strafverfahren unterzogen werden ; die Auslagerung muß in Gegenwart des Abgeordneten des Gesässen-Amtes geschehen. 3tene Bei den Schänkern werden nach geschehener Conscription nur diejenigen Fäßer zum Ausschanke entsiegelt, wovon sowohl die Berzeh=rungssteuer, als die städtische Regalgebühr in vorhinein entrichtet worden ist; jede Verlegung des Siegels bei nicht frei gemachten Fäßern zieht die vorschriftsmäßige Ahndung nach sich. 4ten8 Die Einfuhr außer der, hiezu eigens bestimmten vier Eingängen auf Nebenvegen oder zur Nachtzeit ist nicht getattet, ansonsten die Waare als Coutrabande behandelt wird , die Tagesstunden unerhalb in welcher die Ein- und Durchfuhr steuerbarer Gegenstände im Allgemeinen gestattet ist, sind in den Monaten April bis einschließig September von 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, in den übrigen Monaten von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends festgesetzt ; die Ablagerung darf wie bereits erwähnt, bevor die Anzeige dem Gefällen= Amte gemacht wird , nicht geschehen.-öten Die Ausfuhr kann ebenfalls nur nach vorausgegangener Anmeldung bei dem städtischen Gefällen = Amte' stattfinden und es wird über das ausgeführte Quantum eine Ausfuhrbolette erfolgt, welche beim Ausfuhr-Thore abzugeben ist. 6btens Die Schankgerechtigkeit darf nur durch den vom Magistrate befugten Bürger persönlich und zwar nur auf einem, beim Gefällen - Amte anzumeldenden Orte ausgeübt und bei sogleichem Verluste des Befugnißes Niemanden übertragen werden. 7 tens Die vom Magistrate mit dem Sankbefugniße zu betheiligenden Bürger werden sich zur pünktlichen Beobachtung der diesbezüglichen Beschlüße der Stadtbehörde durch die Ausstellung des ihnen vorzulegenden Reverses zu verpflichten haben. e Sign. Caschau den 11./Detober 1853. a] 250(8)3. <== = + Kundmachung, Von Seite des Soovarer k. k.' Salinen-Ober= verwalteramtes wird anmit'bekannt gemacht, das am 20. Oktober 14853 , in der f 49 el, Soovare pp Waldamtskanzlei, die an dy FN Jagdgerechtigkeit in den Sya2meichsforsten, namentz eine "aber "vie Jagdbarkeit im ben, zur. E. Gerrschaft" 4. Kakasdorf und Klausic) in den k. k. Kanzlei zu Peklinsenthal, in der k. k. Renata Peklin gehörigen“ Forsten?" Vörösvagáss Lipócz, 4