Pester Lloyd - Abendblatt, November 1864 (Jahrgang 11, nr. 250-273)

1864-11-22 / nr. 267

und ihre Konsequenzen genehmigt,scheint,so bisher im Hin­­tergrunde geblieben, die venetianisched Frage allmäß­­ig mehr in den­ Vordergrund zu treten. Hören wir zunächst n Rarifer Korrefpondenten der „Bener.:Korr.“, ber folgendes intereffante Detail aus der­eitung der Turiner Lamarmora Jammer Seine vielbesprochene Rede hielt : Al­ser Mini­sterpräsident, erzählt er, die venetianische Frage berührte, hatte es für Die Hörer von Anrhein, als ob er, seine offizielle Stellung verech­­te, sich des Weiteren über diesen Gegenstan­d äußern wollte, die Aufmerksamkeit des Hauses verdoppelte sich und sie wäre vielleicht abei dem militärischen Freimuth, welche Die Rede Submarmora’s auszeichnete, dur sehr interessante Aufschlüfj­ bes­ichnt worden, wenn nicht in diesem Moment — der Minister des Innern, Qanza, welcher neben dem Präsi­denten saß, bie­­fen beim Nedihoß gezupft und so zur Tagesordnung zurücges­eine Heine Baufe und Yamarmora knüpfte an. Die Konvention wieder an. Nun, daß Sanza es für nothwendig fand, General La­­marmora Schweigen zu empfehlen, läßt deutlich erkennen, hab der Here Ministerpräsident etwas zu verrathen hatte. — Auch eine andere offiziölse Stimme, die der „Gazz. di Venezia“, ges­­tattet seinen Zweifel, daß man in Wien die Sache ernst zu nehmen beginnt: „Wenn offiziöse Blätter — heißt es in einem Artikel des genannten amtlichen Blattes über die Parlamentsbechand:­lungen in Turin, — wenn ein Ministerpräsident und Minister des Auswärtigen in Turin, wenn einer der Unterhändler der September Konvention vom Raetianischen spricht, als wenn­ es nur um eine fünftige Provinz Piemonts handelte ; wenn sie versichern, daß Oesterreich Dieses Kronland im Verhandlungs­­wege abtreten werde, und daß die Konvention für jekt die re­­mie Frage bei Seite lasse, um die venetianisch­­ besser lösen zu können, dann verdient das Faltum unsere Aufmerksamkeit. Wenn die Worte der offiziösen Turiner Blätter, wenn die Worte 23 Ministerpräsidenten Camarmora und des Herrn Prepoli­ten Gevanten ausprüden, der in einer Partei des piemontesischen Staliens prädominiirt, so glauben wir die ganz entgegengelebte See ausdrücen zu können, die in Oesterreich prädominirt. Bei uns hat der sich immer mehr Eräftinende Gebante die Ober­­hand, daß der in den legten Jahren von der italienischen Re­­volution aufgeführte Bau einstürzen und verschwinden muß, und daß hierin Italien selbs­tändig vorgehen wird (l’Italia fara da se) Wir haben das neue Königreich operiren gesehen, und troß der Annexion der wohlhabenfter, an Hilfe g­ellen rei­­chen und schuldenfreien Staaten, troßvem es nicht nach aus­­wärts Kriege führte, sahen wir es am Rande des Banterottd und nach vierjährigen Experimenten unfähig, dem Königreich Neapel jene Sicherheit und jene Ruhe wiederzugeben, deren «3 sich) erfreut hatte, bevor die Anner­on von getäuschten Völkern eine Nera der Moral und der Wohlfahrt verhieß. In Dester­­reich — wir wiederholen e — glaubt man, dak beles König­ zei in si selbst zusammenstürzen muß, und daß Piemont, falls es Defterriih angreifen wollte, nur den eigenen Ruin be­­igereunigen würde. Das Benetianische wollen, ist der Gedanke der italienischen Revolution ; es behalten und vertheidigen, ü­­ber Gidante Oesterreichs ; wir enthalten uns der Diskussion dieser Ansichten und stellen der Zeit ihre Beurtheilung anheim. So ver Haltung übrigens, die man in Piemont ge­gen Desterreich annimmt, sehen wir nicht sowal eine Drohung, ein eine Verlegung der Schiclic­eit und der öffentlichen Mo­­ral. Ein mächtiger Staat, der einen mächtigen Staat angreifen will, greift zum Schwerte, erklärt den Krieg und führt ihn; Piemont aber, das­ in früheren Zeiten öfter Krieg führte, ohne im erklärt zu haben, drocht jegt seit fünf Jahren damit, ohne ihn zu führen. 63 ist dies nicht das Benehmen­ des Starken gegen den Starken, sondern das Benehmen eines schlecht erzo­­genen Knaben, der die Vorübergehenden infuliert, weil er den begleitenden Hofmeister in der Nahbe weiß und seinen Schub mitbraucht. Wir willen nicht, melden Namen wir einer solz den Bolitif angesichts eines solden Sachverhalts geben sollen. Er it Dies die Politik der Revolutionsmänner , sie steht aber Männern von Charakter schlecht an, Männern, denn an der eigenen Würde gelegen ist. so muß auch der ehrenmerthe Here Bräsivent des Zuriner Ministeriums gedacht haben, als er, in der Sigung der zweiten Kammer vom 15. b. M. einige Morte des Abgeordneten Boggio beantwortend, sich gedrungen fühlte. Seine Stellung unter jenen Staatsmännern scharf zu bezeichnen, welche die internationalen Pflichten feinen und achten, und un ziemlichen Auslegungen entgegenzutreten,, die man in Europa feinen Worten und feinen Absichten hätte geben können.“ Das ist eine Sprache, wie sie seit lange nit geführt wurde und die wenig mit jenen Berichten stimmt, die da willen wollen, Oesterreich werde, um eine freundlichere Haltung gegen­­über von Italien anzubahnen, zunächst gemwiste kommerzielle Fragen mit ihm zu ordnen suchen. — Gleichzeitig lesen wir denn auch im „Vaterland“ . Die von Paris aus bekannt gewordene, dort von Militärs im Rothe des Kaisers gemachte Neu­erung, das Be­­nedig von der Meerseite aus ein Bifsen sei, der in vierzehn Tagen zu verzehren wäre, ist in unsern Kreisen gewiß vollkom­­men gewürdigt worden. Er kam die Nachricht­ hinzu, bab im Turiner Marinebudget für 1865 ein Antrag des Autiz­ialitätsrats zu finden­­­, der den Bau von acht Fregatten, eilf Korvetter, fünf Kanoner­boten, drei Dampfsgiffen und vier Memorqueurs verlangt. Dies zusamme­ngehalten mit den Ge­rüchten von einer bevorstehenden Erhebung der Montenegriner, der Epiroten und der mehr im Innern der Türkei gelegenen aristischen Volk­stämme, so drängt ih ung die Ahnung auf, bab er ich um einen großen, wegen Oesterreich gerichteten Plan des mit der Revolution in aller Welt verbündeten Italiens, das ja auch jebt seine Agenten von Neuem in den Donaufür­­kenthümern energischer vorgeben und wühlen läßt, handelt. — Um ís mehr erfreuen wir uns jenes Befehles­er Dia­jestät des Kaisers bbov. 17. b. M., welcher die Ausrüstung der Dampfer „Hofer“ und „Burtatone“ und der Kanonenbote „Grille“, „Winoh“ und „Ausluger“ vertre­ib­t. € 3 ist von größter Michtigkeit, das unsere Marine mit der plerontinischen Egritt halte, und ba­ jeßt — vielleicht in der jmwoltten Stunde vor dem ernsten und durchjareifenden Kan­pfe, heffen Preis der wirkliche Frieden, und in Folge beffen eine sichere und der inneren Erstarrung gewidmete Rube Drfter­ reis sein wird — nicht Heinliche Cripamikrüdiihten die Mög­lister eines großen Treffers beseitigen. Shhenten wir ferner unserem Wiener FF -Korrespon­­denten Glauben — und er ist in­ der Regel gut unterrichtet, — lovist die venetianische Frage zwar noch nicht Gegenstand einer nach Wien gelangten französischen Note, allerdings aber bereits das Thema von Bespreungen gewehn, die zwischen im Züften Metternich und Herrn Drouin de Lhuys stattgefunden. — Da­gegen möchten wir die Mittheilung der „N. Fr. Pr.“ noch sehr bezweifeln, wo Grad zwischen Oesterreich und Preußen Verhand­­lungen über­­Aufnahme Benetiens in den deut­­en Bund ihmweben sollen, und Preußen als Preis seiner Zustim­mung den engsten Anschluß der Herzogthü­­mer an Preußen fordere. — An me­iteren Nachrichten sind eingelaufen: In Londoner Regierungstreifen sol ernstlich vom Kongreß die Re­geln und Frankreich geneigt sein, diesmal England nie Initiative zu überlassen. . Der Fürst von Hohenzollern soll heute von Berlin nach Wien gehen. Manche bringen die Reife mit der venetiantigen Frage in Verbindung . Die inspizirte „Konst. Deit, ta.” bemerkt über die Erez­lutionstruppen in Holstein: Daß bei der gegenwärtigen Sachlage die Bundeserelution nicht weiter zulässig is, muß — nac dem Sinne wie nach dem Wortlaute der Bun­­desgesehe — allseitig zugegeben werden. Allein daraus folgt keineswegs, daß biz Bundesversammlung nicht be­­rufen wäre, bis zur Herstellung der definitiven staatsrechtlichen Dienung Fürsorge für Aufrechthaltung der geweglichen Zustände zu tragen. Nachrichten aus Shanghai vom 9. Oktober melden: Der Fürst von Bagato wiligt ein, die Straße von Si­­monosaki zu öffnen, die zerstörten Forts nit wieder aufzubauen und die Kosten der Expedition der Alliirten zu bezahlen. Eng­­lische Kaufleute haben bei dem englischen Gesandten in Japan Herrn Alcod darüber Klage geführt, daß die Japanesen den GSeichenhandel verhinderten. An Nempori zirkulirte am 10. b. das Gerücht, Ge­­neral Sherman habe Atlanta vernichtet und verlassen, derselbe 309 auf Charleston. Angriffsbewegungen Gees wurden erwar­­tet, " Forrest nahm Sohnspille, Dr. Berger über Ritter v. Rogatski. " Befam­tlich hat Dr. Berger den Antrag gestellt : „Die Mittheilung der Staatsregierung, betreffend das Ergeb­­niß der Untersußgungsangelegenheit des Reichsrathsabgeordneten Karl Nitter v. Rogamski, an einen aus den Abtheilungen zu wählenden Husiguß zu­gweifen, damit vieser hierüber be­­rite.” In der gefirigen Abgeordnetenfigung motivirte er die­­sen Antrag duch folgende Rede: Wenn m­an die gelichteten Reihen und Bänke des Hau­­se betrachtet, so wird man jedenfalls, wo die Erleihung eines Mandates nicht dur den freien Willen des Betreffenden oder durch dessen Ton eintritt, sehr strenge prüfen müssen, ob die asierlichen Vorauslegungen des Mandatsverlustes eingetreten sind oder­ nicht, namentlich aber dann, wenn es sich um den Abgeordneten eines Danbes handelt, das seit dem­­ Wiederbe­­ginnen des verfassungsmäßigen Lebens in Oesterreich nicht so p­rklich war, wie spezielle Repräsentanz seines Landes regelmä­­ßig fungiren zu jeher, wenn auch nur zu dem Zwede, um die Züden zu ergänzen, die in die Repräsentanz dieses Landes ge­­riffen wurden. Als der Herr Präsident in der Sitzung vom 16. No­vember verschiedene Mittheilungen des Staatsministeriums an das hohe Haus brachte, welche meist die Niederlegung oder Er­­leicung von Mandaten betrafen, da­müpfte er im Sinne des §. 4 der Geschäftsordnung an jede die Bemerkung, daß: m:gen Veranlassung der Neuwahl von Seite des Präsidiums das Erforderlige werde verfügt werden. Bei der Mittheilung , welche den Abgeordneten Karl Ritter von Rogamstibe traf, hat jede der Herr Bräsivent eine solche Bemerkung nicht an­gesprochen und es scheint, daß auf ihm die Summe von Amweifeln vorfäwebt, ob wntid das Mandat der Abgeordneten Hogamzti erleiden sei, und dab es dieser Grundlab war, der ihn ihm eigen und sich darauf beshränfen lief, Die Note des Ministeriums zur Kenntniß des Hauses zu bringen. Damit steht der eigenthümliche Umstand nit ganz im Cinlfange, tab an den Abgeordneten Nogamwsl­ eine Cinlapung unt erging und er in das Verzeichniß der Mitglieder des Hau­­ses nicht aufgenommen wurde, ungeachtet er zu der Zeit, wo Beides hätte weihehen können, noch Weniger gewiß war, bab baz Mandat erlosen sei. Dazu gesellt sich auch no der eigen­­thümliche Umstand, bab das Ergebniß der eingeleiteten Un­­­tersugung in­ seiner eb­enmäßigen Präzision noch gar nicht bekannt ist. In der Note de Staatsministeriums vom 22. Oktober 1864 heißt er, da­ Übzin,daeter N­ozawali we­gen Mangel v an Beinweifjen losgesprochen worden sei, wobei ich mir darauf hinzumeilen erlaubt, daß im Sinne des §. 287 der Straf-Prozesordnung von einer Vollpetz­­ung wegen Mangels an Drmeisen nit die Nede sein könne, obaleich ich mir bewußt bin, hab man nit die Prozekordnung, wilde für was Binilrecht gilt, sondern jene, welche für das Militärrecht gilt, vor YXugen halte. — Ah hatte Gelegenheit, waz Originalizgertifikat des Kriegsgers­tes in Lemberg vom 20. September 1864, welches dem­ Abgeordneten von Nogamsti ausgestellt wurde und welches vielletzt zur erfreulichen Stimmung des Heren Finanzministers sogar mit einem Buldenstempel versehen ist, einzusehen. (Brnde Heiterkeit.) In diesem Partifikate wird das Ergebniß­ der ge­führten Untersuchung in die Worte zusam­mengefaßt : Roganski sei wegen des Verbrechens des Hochverrathes „vor der Instanz“ losgesprochen worden. Das it nun lieber nicht verständlic. Das Staatsministerium sagt, Nogamztki sei wegen „Unzuläng­­lichkeit der Bennweife von der Anklage losgesornhen“, das Kriegs­­gericht sagt, er sei „von der Ynstanz“ losgesprochen. Da wird € 3 jedenfals unsere Aufgab’, uns in die Kenntniß beffen zu seßen, was eigentlich geschehen it. Das Kriegsgericht selbst scisit nicht der Mei­­nung acwesen zu sci:1,daß ducsiosemku Ausspruchvas Mandat des Abgeordneten­ von Nogawskä erleicheyser­ denndxsukthktx des Kriegsgerichtes vatixt vom 18.».Juni 1864 und wssuve als 2.September bestätigt.Dass erttn kahkwelches BRAUNs-Mi­­neten von Rogawski ausgestellt wurde,ist vom 20.­S­edember 1864,also­ lange nach den beiden konformen Althed­en aufge­­stellt und in demselbm wird Rogawski ausdrücklich noch als Gutsbesitzer,Landtags-Unnd Reichsrades-Abge­­ordneter erklärt.Ich möchte in dieser Beziehngspau auf die Polorei in Bezug aque Konqu­enzen kriegsgerichtl h­­cher Aussprüche aus einer früherent Periode erinnern.AGan 1849 die Kriegsgedichte un glückseligen Awenkgns funzerteth erinnere ich mich mehreret fálle und eines insbesondere , wo ausdrucli anerfaunt wurde, dab der Verlust des juridischen a «« » Dottoratez, der sonst nach dem Zivilstrafgefege mit der Vrur­­iheilung verbunden ist, durch eine kriensgerstliche Mburtheilung nicht herbeigefüh­t worden sei. — Es kommt auch noch wei­ter hinzu, daß man noch in arge Intonsequenzen und vielmehr Intonvenienzen käme, wenn man annähme, bis der Ehegeger richtlige Ausspruch im Ausnahmezustande sofort den Mandats­­verlust zur Folge habe. Die Hauptgründe hiefür, welche eine eingehende Untersuc­hung nöthig machen, sind zweierlei Art, Rogamzti wurde vor dem Kriegsgerichte abgeurtheilt, m welches in Folge des Aus­nahmszustand­s in Galizien fungirte und noch fungirt. 68 teift vor Allem die große Lage heran, ob der über Galizien verhängte Ausnah­mszustand, der in der Kundmas­sung vom 27. oder ansprüchlich als Belagerungszu­tand ersät wird, ein Zustand ist, der nur vermöge eines legislativen Altes in Leben treten m­an, oder ob hier auch eine bio­administ­rative Schöpfungsart genüge, ‘ch zunächst weiß nit, woher man auf dem Gebiet­ der österr­­eichischen Legislation den Begriff des „Belagerungszustandes” nehmen werde, aber ich acc­ptire das leider nicht abzuleh­nende Faltum als solches, aber auch nur 018 foldhes. Die Regierung scheint in verschiedenen Stadien hierüber einer verschiedenen Meinung gew­­en zu sein. Bezüglich 028 Belagerungszustandes in Galizien sind maßgebend das Manifest Sr. Majestät vom 24. Feber und die darauf erfolgte Kundmachung des fonmane direnden Generals für Galizien vom 27. d­er 1864 Das Manif­est, welches zum Unrede hatte, die Gründe darzulegen, warum über Galizien der Ausnahmsjustand zu ver­­hängen sei, m wurde in das Reichsgefegblatt aufgenommen. 3 scheint daher, hab man ursprünglich vor ganz forretten Unsicht war, hab der Ausnahmszustand in Galizien eine legislative Maprenel sei, die mir im Geseßzeburgsweg­, und weil der Reichsrath damals nit versammelt wir, nach §. 13 der Ber­­aflung Biat greifen könne; denn sonst wüste ich mir nicht zu erklären, wieso das Manifest in das Neid­egeiegblatt aufgenom­­men­ werden konnte; allerdings geschieht in jenem Manifeste des 8. 13 Heine Erwähnung. — Noch weniger aber ist dieses der Fall in der Rundmachung des fomman­direnden Ge­nerals in Galizien vom 27. Feber, da wird auf §. 13 der Ber­­fassung seine Rücksicht genommen; es werden einfach die Be­­stimmungen fundgemacht, unter denen der Belagerungszustand gehandhabt werden wird. — Man mag nun der einen oder der anderen Ansicht sein, und die Regierung W wird sich viel­leicht später zum ersteren befennen, sie­ wird vielleicht zur gehö­­rigen Bit (und ich glaube viele wäre bereits gekommen) Die Gründe und Erfolge des über Galizien verhängtem­ Ausnah­mszustandes vor dem Hause rechtfertigen im Sinne des $ 13; man mag, sage ich, der einen oder der andern Ansicht sein, man mag den Ausnahmeszustand für eine legislative Verfügung oder für eine bloße administrative Maßregel halten, so bestehen doch in Bezug auf den Fall Rogamati sehr bedeutende Bedenten. Geht man von der Anüdh aus, man habe es mit einer legislativen Maßregel­ zu thun, so ist allerdings im Artikel 3 der Kundmachung die Bestimmung enthalten, daß alle Untersugungen, über welche nicht­ bereits ein rechtskräftiger An­­lagebeschluß vorliegt, an die Kriegsgerichte zu übergehen hätten, und da ließe sich dagegen eine Einsprache erheben, daß die Unterfußung im Sinne der Kundmachung an das Kriegsgericht übergegangen ist. Allein selbst in diesem Falle würde die Frage entstehen , ob es überhaupt angehe, dab im Wege eines provisorischen Gelebes eine Legislative Verfügung erlassen werde, wilde rücmirkende Kraft hat. — No anders aber stellt ich die Sache, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, in welcher von Seite der Regierung offizieller Weise als der ihrige fund gegeben wurde, hab die Verhängung des Belagerungszustandes lediglich eine a­dministrativ­e Mafregel sei. Mie it er denn möglich und denkbar, da im Wege der Hoministration ein gefehliger Zustand­ ganz beseitigt und ein and­rer herbeigeführt wird, dab das Zinilgefeg außer Wirksam­­keit nefecht wird ? — Das gehört meines Crachtens in den Kreis von Nu­bieln, welche man mit den gewehrlichen juridiigen Be­griffen nicht aufzulösen vermag. — Geht man aber darauf ein, dann muß man auch so konfeq­ent sein, zuzugeben, tat an die Mussprüche der Kriegsgerichte nit anderes sind als admi­­nistrative Verfügungen, und mit einem folgen Ausspruch kann dann dasjenige nicht verbunden sein, was nach S. 17 der Land­­tagswahlordnung nur mit dem ordentlichen Ausspruche des ordentlichen Richters nach dem B Zivilgefege verbunden ist Dies führt mich auf die Hinweisung,, bab mit Rüdsicht auf den Artikel 17 der Landtags-Wahlordnung gar nicht gesagt werden kann, bab [don nach d­iesem bloßen Wortlaute das Mandat erleschen sei. IH weise Darauf hin, was ih [don früher ausführte, bas das Ergebniß der Untersuchung in seiner präzisen, artenmäßigen F­ormulirung nicht vorliegt. Nach § 17 der Landtagswahlordnung geht das Mandat insbesondere auch bei Freisprechungen wegen Unzulängligkeit der Beweismittel verloren. Es ist sein Zweifel, dab nach dieser Tercirung ganz sicher nicht ein Uertheil eines Kriegsgerichtes aemteint sein kann, sondern nur das Uertheil des ordentlichen Nie­ers nach den Betimmungen der materiellen tie des for­mellen Zivilstrafgefeges. — It haz richtig, so liegt auch der Zweifel nach §­ 17 der Landtagswahlordnung vor. Wo die shüßenden Formen des Anklageprinzipps der Bipisprogeßordnung fehlen, da kann eine Anklage und deren Ergebniß nir dast­jenige sein, was der §. 17 der Landtagswahlordnung gemeint hat. — Es fordern daher alle diese Momente die gründliche Erwägung des h. Haufe heraus. NoH ist zu ermägen, hab nach §. 9 der für Galizien ertroffenen Runzmachung das volle Begnadigung s­teht dem kommandirenden Generale zusteht. 3 kann mir nun aber nit denfen, dak es mit der Würde und Hoheit der Berfassungsbestimmungen vereinbar sei, ed von dem Belieben eines kommandirenden Beneralg , ihn sonst in allen Eisen, abhängig zu machen, ob ein Mandat erloschen sei oder nit: · Weil nun so viele Umstände vorliegen,wrilche eine glüxkd­­liche Prüfung der Sache herausforder11,so kankt,glaube ich­­das b. Haus nichts Anderes thun, als in die Prüfung der Sache en demjenigen Meg: einzugehen, twelchen ich anzuzeigen so rei war. Der Antrag ward hierauf fast einstimmig angenommen. ruten berichtet, Fätte­rs in welcher entstand der General Preputirtens 4657 (Eingesendet.) Fürst Windischgräß: u. 186er Promefien, Ziehung am 1. Digember, Haupttaffe 271,000 4. zusammen & 5 fl. 50 fl, ebenso Originallose und Noten­­briefe billigst bei 2. Adler, BWechselstube, Dorotheagaffe, Lloydgebäude. Verantwortlicer Redakteur : Karl EBeißlicher, in Schnellpressenbruch von Eber u Wein, Dorotheagaffe Nr. 14. Pest, 1864, — Berlag der Pelter Moppgesellschraft. mee u­we E zage

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