Pester Lloyd, Januar 1881 (Jahrgang 28, nr. 1-30)
1881-01-13 / nr. 12
« . . , ” . ra, onna- xrsoimement für die Isterr.ungat.Wonne-sie Zuseraie mnd Anschauungen Ad ki « H h YI Inserafe werden angenommen Für den „Kefter Lloyd Morgen und Abendblatt nn a neh fundzwanzigfier a 19419. In Wien: Bri A, Oppelik, Gin b! (Erscheint aug Montag Früh und am Morgen nach einem Feiertage.) in der Administration: a e a g sz ota TA * gr Budapefk: it Poflverfendung: Dorotheagafle Nr. 14, erften Gtod, e e. & Vogler, BWalfiiggaffe Nr. 10; A. .·· » ferner:in den Annoncen-Eseditionen EB 96 Niemetz, Ylfervorstadt, ? Ganzjährlich ft. 22. Bierteljatrt, fl. 5.50 | Ganzjábet, fl. 2..— Bierteljähtl, fl. 6.— Leopold Lang Öifellapiag Ar 3edaktion und Administration ent N re Salbjährlig „ 11.— Monatlich n 2.— | Halbjährl, „ 12.— Monatlich n 2.20] M Hansensteim , Vogler, Doro» Nr . 12, SE pas: a , teagafie Nr.11; Dorotheagafie Nr. 14, ersten Stod. 8. Daufe & Go, I Wollzeile 12, Mit separater Fortversendung des Abendblattes , s A. 1.— vierteljägtfig mehr. AV. Goldberger, Servitenplatz, £. Daufe & Eo., I, Wollzeile 12, — Rotterd Cie. IL, Für die Stuffritte Iranenzeitung . severs ve ss d.— 999— Paris: Agence · » · InsertIOnIPrciertach aufliegendem Tarif. Martplänmner itt für Budapest in der Administratcondes,,2«estergranws Dokotbeagasse Unfrankitte Briefe werden nicht arige a. M. G. IL. Daube Comp. ce de la Bonrse. — Einzelne Nummern & lr. im alten Yes n . Dr Fb 17 1 Nr. 14, I. Stod, außerhalb Budapest mittelst Postanweisung für alle Postämter, nommen. Manuskripte werden in Beinen Halle zurüngestellt. M änner. Vierteljährig: Für Deutschland: Bei uns mit direkter Grenzsandsendung 9 fl., beim nächsten Postamte 13 MI. 76 Pf. für die Donen-Fürstentgümern: bei ung 9 fl., d. nächsten Postamte 17 Free. 20 Cent. ; für Stafien bei und 10 fl. 50 kr., 6. Postamte in Triest 10 fl. 18 Tr. ; für HMankrein) bei und 10 fl. 50 tr., bei Havas, Laffite u. Ev. in Paris Place de la Bourse. 28 $red.85 €., August Ammel in Straßburg 28 Frcs. 95 E., für Spanien, Portugal bei ung 10 fl. 50 fr., b. Boitzamte in Straßburg 23 M. 8 Pf.; für die Schweiz bei uns 10 fl. 50 fr.; bei den Postämtern 18 grcs. 75 ©.; für Großpritannien bei ung 10 fl.50 fr., b. Postamte in Köln 33 Mt. 8 Di.; für Belgien bei ung 10 fl. 50 fr. b. Postamt Köln 23 M. 8 Pf.; für die Berlin. Staaten vonordamerika bei uns 10 fl. 50 fr., 6. Postamte in Köln, Bremen u. Hamburg 23 ME 8 ff. ; für die Fürker bei uns 10 fl. 40 fr., bei den baselbít aufgestellten X. f. Postexpeditionen 7 fl. 15 fr.; für Friechenland mit Egypten bei uns 10 fl. 50 fr., 6. Postamte Triest 10 fl. 18 fx.; für Schweden, ee Hänemark und Island bei uns 10 fl. 50 fl., beim Postanse Kiel 23 Dit. 8 Pf.; für die Niederlande bei uns 10 fl. 50 Er., b. Postamte Oberhausen 2 ME. 8 Pf.; für Montenegro u. Serbien bei uns 9 fl., bei sämmtlichen dortigen Postämtern 78. 1617. ER = Die Budapester Advokatenkammer über die neuen Stempel- und Gebührengefäße, D 68 wird wohl nicht oft eine so unerwartete Uebereinstimmung in den Anschauungen des Kaufmannsstandes und der Rechtspraftifer zu Tage getreten sein, wie diejenige, welche sich in einem Memorandum der Budapester N Advokatenkammer manifestirt, welches anläßlich der beabsichtigten Modifikationen an dem Stempel- und Gebührengefege und Normen soeben der Regierung unterbreitet wurde. Die Mvolatenfammer gibt — wie man aus der weiter unten folgenden Reproduktion der wichtigsten Einwendungen gegen diese Modifikationen ersehen wird , jenen Grundlagen der Befreiung des Geschäftsverkehrs von unnöthigen Chifanen, jenen Reinzipien der Wahrung des Hausrechtes, jenen Rechtsbegriffen über Unterscheidung zwoischen geschäftsmäßig betriebener Verkürzung des Staatsfenates und Lehlern wegen Undeutlichkeit der Vorschriften beredten Ausdruck, die im Kaufmann zuande allenthalben leben und mit den Grundlagen des Geschäftes innig verwachsen sind. Wir wollen nicht nur zur Exemplifikation, sondern um die prägnantesten Ermmwürfe gegen das Gefet zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, dasjenige reproduziren, was uns von großer Tragweite für den geschäftlichen Verkehr zu sein scheint. Das Rechnungen, Auszüge oder Verzeichnisse, sobald sie einem Gerichte oder einer öffentlichen Kaffe behufs Auszahlung an Stelle einer Duittung eingereicht werden, nach Skala I nachträglich zu Stempeln feier, wäre recht und billig. Nun fehlen aber in dem aber auch, daß der Minister im Allgemeinen anzuordnen berechtigt wäre, bei sämmtlichen Kaufleuten oder Gewerbetreibenden PBifitationen vornehmen zu Tasfen; — ja, nachden ein Abstab in dem neuen Gefebentwurfe für Stempelverfürzungen an jene verantwortlich macht, die eine nicht gefegmäßig gestempelte Nehmung annehmen, wirde sich diese Beaugenscheinigung und Bifitation eventuell auch auf private erfrieden, die mit Obbenannten in Verbindung stehen. — Ganz richtig wird auch hervorgehoben, nachdem dem Angeber vom Strafgelde eine Nemueration zutheil wird und er auch das Necht in Anspruch nehmen kann, daß sein Nante geheim gehalten werde, können sich leicht Leute finden, gegen deren Glaubmwürdigkeit seine materielle Hinwendung erhoben werden könnte und die in Anheffung der Nemueration dennoch mala fide behaupten würden, dieser oder jener Kaufmann, oder die Einwohnerschaft einer ganzen Stadtferien im Besise ungestempelter Schriftstüde; und bei Vielen würde dies auch zutreffen. Wegen einiger ihre Steuerpflicht verlegender Individuien wäre eine derartige Behelligung der Einwohnerschaft einer ganzen Stadt gewiß unthunlich, und der Ausdruch „und sonstige Zofale" läßt das am eifersüchtigsten gewahrte Net des Staatsbürgers : die Heiligkeit des Hausrechts, als mit Vernichtung bedroht erscheinen. Namentlich seien die Advokaten der Gefahr ausgefegt, daß sie in Folge solcher Denunziation, laut welcher sie von irgendeinem Kaufmann einige ungestempelte M Wechsel zur Ginklage übernommen hätten, der Bisitation unterworfen würden, und daß sich solche Bifitationen nicht etwa den Defete eine Gefälls-Uebertretung bildet. „Kaufleute, Menofaten, Notare, Industrielle, Geldinstitute — so sagt das Memorandum — „können bei größter Vorsicht nicht vermeiden, daß sie das eine oder das andere Mal sowohl wegen Mangelhaftigkeit der Finanzgefege und Vorschriften, wie aus Vergeßlichkeit oder Nachlässigkeit irgendeines Gehilfen auf irgendeine Rechnung, Vollmacht, Eingabe oder Beilage nicht die richtigen Stempel verwenden oder vergessen, denselben zu überschreiben. Und wie leicht tat sichh Dies, ohne jede mala fides, bei solchen Leuten wiederholen, die täglich mehrere verschiedenartige Schriften zu stempeln gezwungen sind. 63 Tann daher dort, wo die absichtliche Verfürziung evident ist und eine zum Schaden des Norars ausgeübte öftere geschäftsfäßige Bereicherung vorliegt, zur Wahrung der Sinteresfen 908 Aerars ein solches Mittel in Aunspruch genommen werden, wo aber, wie z. B. bei Gerichts-Eingaben, die Abstattung der Stempelgebühr schon dadurch gesichert ist, daß die Verhandlung der ungestempelten Eingaben nicht vorgenommen werden darf, i Dieses Vorgehen gewiß nicht motivirt. Im Allgemeinen aber it dies DVerfahren auch dort nicht begründet, wo dunkle Formulirung der Gefege, oder Dergeßlichkeit die Ursache der Uebertretung sind, und hätte nicht nur gründliche Operationen zur Folge, sondern würde auf die obersten Prinzipien des erst jet fanktionirten Strafgefeges Lügen strafen und die Anhänglichkeit an die Staats-Institutionen erschüttern, gerade so als ob man im Allgemeinen defretigen wollte, daß Die wiederholte Versäumnniß der Zahlung irgend einer andern Steuer mit Bonalien und Gefängniß- Strafen zu belegen wäre. Der betreffende Paragraphe3 Gejep- Schließlich wird in dem Memorandum ertwährt,da der Gesetzentwurf feststellt,daß gerichtlichert11d behördliche Eingaben nicht in Verhandlung zu nehmen sind, wenn die entfallende Stempelgebühr nicht gezahlt ist, und demnach gemätliche Stempelverfürstungen naturgemäß nur sehr selten vorkommen werden, und nur in jenen Fällen, wo eine Undeutlichkeit der Gefege oder Verordnungen hieran die Schuld trägt, solle der 8.7 des G.AIX. 1873 außer Kraft gefegt werden. Dieser Paragraph sagt nämlich: E3 Tönen die wegen der in Prozekverfahren begangenen Stempelverkürzungen nach den bestehenden Vorschriften in dreifachen Betrage aufzuerlegenden erhöhten Gebühren wieder nachgesehen, noch ermäßigt werden, und wenn die Stempelverkürzung bei Vertretung duch Novolaten begangen wurde, so sind dieselben in exster Neihe stetS Die vertretenden Nevolaten zu bezahlen verpflichtet. Im Borstehenden haben wir zwar nur die wesentlicheren Punkte des Memorandum berührt, glauben aber dennoch die Eingangs erwähnte Medereinstimmung mit den Absichten der Kaufmanniaft vollständig dargemacht zu haben und begrüßen die Revolutenkammer gern an Bundesgenossen zur Wahrung der ungehinderten Freiheit des Handelsverkehrs und des Hausreites. Börse- und Sandelsuarkeiten. ädblide auf die Entwicklung der ungarischen Borfewirthschaft im Tahre 18S0) Die Fortfebung der „Nüdblide“, und zwar: II. Werferswesen. 3. Eisenbahnebetrieb. 4 Finanzielle EGrgebnisse 5. Wasserbar Schifffahrt und Straßenunwesen 6. Schlafbetrachtungen und die zugehörigen Tabellen finden sich auf der dritten und vierten Seite Der Beilage des vorliegenden Blattes. Neber die Abänderung des Weintraubenzolles in Deutschland fereißt man uns aus Berlin vom 10. 9. M.: Unter den deutschen Regierungen felme den augenblicklich Verhandlungen über eine Revision des amtlichen Maarenverzeichnisses, welches dem Zolltarif von 1879 beigegeben ist; der Bundesrath roind fi) voraussichtlichen binnen Kurzem mit dieser Frage eingehend zu belassen haben. (3 hat fi) herausgestellt, daß die oft ungleichmäßige Auslegung des Tarifs in verschiedenen Staaten und selbst bei Hauptzollämtern desselben Staates auf die es zu große Eile zurückzuführen ist, mit welcher das Maerenverzeichni hergestellt worden. Nicht des, daß dieses an erheblichen Läden leidet, sondern es enthält vielfach geradezu Widersprüche, welche nicht immer durch eine milde Praxis behoben werden können. Es liegen denn auch für die bevorstehende Revision von einzelnen Regierungen bereits Anträge vor, die auf größere Mederfitzlichkeit und eine Frage, welche im vergangenen GHerbst die besheiligte Geschäftswelt in eine slaife Erregung verfest hatte, definitiv geordnet werden. Durch die fachgemäßen Darlegungen der Ssnterefsenten haben süddeutsche Regierungen die Ueberzeugung gewonnen, daß es nicht anginge, die Holltarif-Vosition „gegehrne und gemottete Weintrauben, fürwie weinreiches Obst gerade so wie den verarbeiteten Wein zu behandeln, wenn nicht die deutsche Weinfabrikation völlig lahmgelegt werden soll. Es ist deshalb, wie wir Hören, der württembergische Bundesraths-Bevollmächigte angewiesen worden, zu beantragen, daß ein neuer ermäßigter Zollfas für die oben aufgeführte Position eingefügt werde und daß überhaupt eine genauere Deklarration des fraglichen Begriffs erfolge. Es darf angenommen werden, daß bei dieser Gelegenheit gleichzeitig eine feste Grenze für das Durantıım bestimmt werde, bis zu welchem ausländische Weintrauben zollfrei eingehen dürfen. An welchem Maße übrigens der Import ausländischer, besonders ungarischer und oberitalienischer Trauben zu Zwecken der Weinfabrikation gestiegen ist, mag daraus hervorgehen, daß die Einfuhr im Jahre 1880 83.000 Ztr., im Jahre 1879 dagegen nur 43.000 Ztr. betragen hat. Nominale hatte emittiren müssen, was fl. 125.000 an Zinsen für das Duartal gefostet hatte, die in Folge der spätern Emission erspart wurden. Stempel-Umtausch. Die Finanzdirektion verständigt den Magistrat, daß die österreichische Finanzbehörde ihre mit der Jahreszahl 1879 versehenen Stempel am 1. b. zurückgezogen und neue, mit der Jahreszahl 1881 versehene Stempel herausgegeben hat. Die alten Stempel werden bis Ende April hier im königl. ungarischen Zentral-Stempel-Depot, Zollamts-Balais, I. Stod, gegen neue Stempel umgetauscht. (Aufhebung des Sonntags-Getreidegeschäftes.) Don mehreren Besuchern der Getreide-Börse wird beabsichtigt, bei der nächsten Generalversammlung der Waaren- und Gffektenbörse den Antrag zu stellen, das Sonntags-Geschäft aufzu Iaffen und an Modentagen den amtlichen Schluß bereits um 4 Uhr . Nachmittags vorzunehmen. ‚Der erste Theil des Antrages soll nach , Betti Maple" allgemeine Zustimmung gefunden haben. Die Formulirung des Antrages wurde der Mühlen ab: Grund eine Pause im Verkehr, wie sie an den Hauptplägen nicht besteht und im Allgemeinen auch nicht eingehalten werden kann. Wie oft hat man an den verschiedenen Effertenmärkten das Sonntags- Geschäft und die Abendbörse offiziell abgeschafft und immer wieder ist man, doch das Bedürfniß gedrängt, von der Einschränkung zurücgeformen. Nicht die Bequemlichkeit, sondern die Erfordernisse des praktischen Zehens sind für die allgemeinen Einrichtungen maßgebend und die lebhafte Geschäftsbewegung wird nicht Halt machen, wenn willkürlich eine Baufe defretivt wird. Sie wird darüber wegzuschreiten und deren Ueberflüssigkeit demonstriren. Ob die Kornhalle um 4 Uhr Nachmittags gesperrt wird oder später, ist an sich irrelevant und vollständig abhängig von dem Bedürfnisse des Verkehrs. « (Die Bauarbeiten am Neusatzer Tunnel der Budapest-Semliner-Eisenbahn)werdens in den nächsten Tagen in Angriff genommen-Diese Arbeitivurde bekanntlich noch im Laufe des vorigercsgerbstes einem Unternehmer übergeben, « während jedoch beim Semliner Einschnitte——welcher gleichzeitig mit dem Neuatzer Tunnel ausgegeben wurde die Arbeiten bereits seit langer Zeit und mit bestem Erfolg im Zuge sind,haben sich den Tunnelarbeiten unerwartete Hindernisse (angeblich wegen einiger Rechnungsfehler) in den Weg gelegt. Die Negierung hat nunmehr dem Unternehmer die Aufnahme der Arbeiten ermöglicht, so daß sein Hinderniß mehr verwaltet. ·FDratchessche Ziegelei-Aktien-Gesellschaft. er wirrvernehmem beträgt der im Ziegeleigeschäfte des vorigen Jahres erzielte Bruttogewinn fl.150.000,so daß nach Abzug aller Spesen und Kosten ein an die Aktionäre vertheilbarer Reingewinn von TL90.000ver«bleiben würde.Die Verwaltung wird dies des Elktwurfe dieWorts»bthfs·AUszaI·IUU9«kludles stehtt nach Ansicht auf die Schriften des fraglichen Kaufmanns allein,sonderntentwurfes wäre nach Ansicht der Advokatenkammer einfach zu trag»jedoch 1 nicht zur Vertheilung bringen,sondern zur Tilgung eines der Advokatenkammer und jedesm der letzmgen Erfahrenen zu auf sämmtliche Advokaten Akten erstrecken könnten,womit steichm Thelles der SchuldeUlAstVerwenden-BehufsElimiUikliNgOsseit befürchten,daß mch dem Gesetze die Deutung geben werde,die Nachstempelung habe auch dann zu erfolgen,wenn das betreffende Dokument sich auch nicht auf ein mit den Behörden oder mit dem Gerichte in Verbindung stehendes Geschäft bezieht,sondern Privatparteien betrifft,aber indem Prozesse bei Gericht als Beweis eingebracht wird.Nun würde dies einerseits jene Begünstigung zunichte machen,welche den kaufmännischen Schriftstreckenbehufs-Erleichterung des kaufmännischen Verkehrs-eingeräumt ist,andererseits wäre es aber auch nicht gerecht,weil im kaufmännischen Verkehr der Umlauf der Werthe ein lebhafterer unnd öfterer ist als in privatlichen Rechtssachen und die geringe Stempelgebühr in dieser Vervielfachung ihren Gegenwerb findet.Wenn aber auch diese kaufmännische Auffassung dem Gesetze nicht zu Grunde läge,muß jedoch der Entwurf—wie er dies nicht thut—strikte bestimmen,nach welchem Betrage bei Rechnungen,Buchauszügen,Verzeichnissen der Stempel nach Skalall als Nachtrag zuerst richten käme,denn ein solcher Buchauszug oder eine solche Rechnung enthält oft das Endergebniß einer auf Hunderttausende Gulden sich bekaufenden Geschäftsverbindung, bei welchem jedoch letztlich nur etwa 200—300 Gulden strittig sind. Damit der Richter die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Post gebührend beurtheilen könne,ist es oft nothwendig,nicht nur das Endergebiß des Kontos auszugsweise vorzulegen,sondern oft einer mehrjährigen Geschäftsverbindung.Damit nun in solchem Falle nicht wegen mangelhafter Nachstempelung gegen den Advokaten oder gegen die Partei ein Befund aufgenommmen und ein Pönal eins geworfen werde,müßte das Gesetz deutliche und nicht mißzuverstehende Verfügungen enthalten. In vollkommener Uebereinstimmung mit den diesbezüglichen kaufmännischen Ansichten führt die Budapester Advokatenkammers aus,daß es doch nicht Zweck des Gefesentwurfs sein könne,durch übermäßige und unmotivirte Stempelabgaben die gerichtliche Geltendmachung der Rechte zu vereiteln,und daß im Falle die Nachstempelung der bei Gericht als Prozeßbeweis vorgelegten Rechnungen sich auch auf jene erstrecken sollte,die annamen von Kaufleuten und Privaten ausgestellt sind,eine Beschränkung auf diejenige Summe stattfinden müßte,welche strittig ist,und zu deren Nachweis die Rechnung dem Gericht vorgelegt wird.Ueberhaupt sei es wünschenswerth,daß grundlose Befunde und Pönalien vermieden werden und das gebührenzahlende Publikum berechtigt werde,a1 c) bei kleineren Summen Dokumente oder Eingaben aller Art behufs Bestimmung der Stempelgebührs im kurzen Wege bei der Finanzbehörde vorzuweisen,welche diese sofort zu bemessen und auf dem Dokument ersichtlich zu machen hätte.Etwaige Mehrforderungen als die im Gesetze begründete thären der Partei auf ihre einfache Eingabe zurückzuersetzen was zu wenig erstattet wurde,aber mit Vermeidung von Pönalien binnen einem striktejt Terminaquastorforderung von der Partei nachzutragen.Bezüglich der Pönalien führt,daß diese zu einer ordentlichene Einnahmequelle des Staates nicht werden dürfen,weil dem Staatszwecke jene Erbitterrng,welche dadurch hervorgerufen wird,mehr schadet,als ders materielle Vortheil, welcher darcus resultirt,nützt.Es möge daher in den Gesetzentwurf eine Maßnahme aufgenommen werden,daß jener Theil des Publikums,welcher seiner Verpflichtung bei Gebührenzahlungen nachkommen will,vor Pönalieit wegerr der aus unverständlichen Gesetzesund Verordnungsstellen resultirenden Irrthümer geschützt werde. Besonders wichtig für den Kaufmannsstand ist aber jexre Einwendung,die gegen amtliche Beaugenscheinigung und eventuelle Visitatiortext erhober wird.Zum bessern Verständniß wollen wir erwähnen,daß sich hiebeiarkf§.65deZ GAXV:1867Über die Verwaltung der Staatssteuer bezogen wird,den wir hier derhortlaute nachfolgen lassen: Staats-,erbsdiktions-1111d Gemeindebeamtenunthorsteher ,und ebenso die königl.öffentlichen Notare sind,wenn sie»bei ungestempelten oder nicht mit genügendem Stempel versehener Eingaben und anderen stempel- und gebührenpflichtigen Schriften die Befundaufnahme unterlassen, für diese Unterlassung verantwortlich und verpflichtet, Sowohl den einfachen als erhöhten, Stempel- und Gebührenbetrag zu zahlen, wenn diese Gebühren von den Parteien nicht eingebracht werden können. In gleicher Weise sind die Genannten auch dann verantwortlich, wenn sie stempelpflichtige Ausfertigungen ungestempelt oder nicht mit dem erforderlichen Stempel versehen hinausgeben und wenn sie verabräumen, die der zur Gebührenbemessung berufenen Behörde zur auszufolgen. Sahren vorgetragenen Verkuftsaldos wird eine Nottempelung der Akie stattfinden, deren Umfang noch nicht bestimmt ist, Wahrscheinlich werden 60 Gulden abgestempelt. — Mit diesen Operationen wird die Sanieung der Gesellschaft durchgeführt sein. (Eisenbahn Becsteref-Neufag.) Seit Jahren besteht der rege Wunsch der Interessenten, Groß-Becsteref mit Kilinda dur eine Bahnanlage zu verbinden. Ansählich des in figerer Aussicht stehenden Budapest-Semliner Bahnbaues wurde in der gestrigen Sigung der fön. ung. Staatsbahnen über Die Frage berathen, ob mit N Rücksicht der neuen Bahnlinie die Verbindung Becsterer Neutag nicht vorzuziehen wäre? Es wurde hervorgehoben, daß Die Betriebseinnahmen der neun zubauenden ungarischen Staatsbahn Budapest-Semlin hiedurch in Anbetracht der Produktionsfähigkeit des Torontaler Lomitats in eminenter Weise gesteigert und bei ziemlich gleicher Distanz der Haupt-Route nach Budar peit, auch die Verbindung mit Serbien, Bosnien und der Alföld- Trumaner Bahn im kürzesten Wege erzielt werden würde. Der Verwaltungsrath hat sich dieser Ansicht angeschlossen und dem Kommunikations-Ministerium den Hierauf bezüglichen Vorschlag unterbreitet. Die Elbe-Schifffahrt und der österreicisch-ungarische Exportverkehr. In Folge der Verkehrspolitik Deutschlands, welche auch Tarif-Erhöhungen den Transitverkehr über Die eigenen Eisenbahnen so sehr erschwert, sind bekanntlich Die Wasserwege Deutschlands stärker in Akion geristen und gilt diespeziell für die Elbe-Schifffahrt, da die österreichischungarischen Eisenbahnen behufs Hebung des betreffenden Verkehrs billige Tarife bis an die Umschlagpläne etablirt haben. Tetschen und Laube an der österreichischdeutschen Grenze, als Ausgangspunkte der Elbe-Schfffahrt, haben in Folge dessen einen sehr bedeutenden Berehrsauffäwung genommen, der noch in successiver Steigerung begriffen ft. Es dürfte nicht um interessant sein, die biesfällige Entreilung auf Grund statistischer Daten zu verfolgen. Laut denselben betrug der Eingang von Gütern aus Oesterreich- Ungarn bei dem sächsischen Hauptzollamte Schandau im Jahre 1379: 21.227.956 Bollzentner gegen 5.671.473 Bollzentner im Jahre 1855; dr Ausgang im Jahre 1879: 641.624 Zolgentner gegen 349.027 Bollgentner im Jahre 1855. Hieraus geht deutlich hervor, welche Rolle die Glbe-Schifffahrt im Exportverkehr aus Oesterreich- Ungarn spielt und welcher Einnahme-Enngang für die deutschen Eisenbahnen durc das Festhalten an einer den Verkehrsantreffen zuwiderlaufenden Tarifpolitik resultiven muß. TVeldieVanordixetsdaß in ProzeßaUgespgenhet ins Welche sooft PräzisionabziccnsVDVMYEM Wird die AUSCICSCIWSELDCT ändert-Schneefall an vielen Orten,misgiebiger als gestern.Man kmd ganz konfmmwt den Ansichten aufn mnnnaftanbger Licht überschreiten,ders Urtheilsstempel schon bei Einreichrung des Verzollung von Weintrauben in Fässerikt,erwartet holusige Schneef jlle.Thermometer—4.3C.,Barometer 757.6 übergeben deir Beschlüsse und andere Schriftexrzangehörige ichit ae .. . Behufs Ermittlung der obigen aufbewahrt werden“. Minister anzuordnen hat .K se Unterlassungen auf s fann der ee we. ern a een Ken - Bet an Zeit amtlidje Bifitationen ee Ren. Mittelsteines Paragrapc des neuen Gesetzentwurfes soll «nun»der Finanzminister ermächtigt werden,diese Bestimmung auch auf solche Geschäftslokalitiste 11«Komptoirs und sonstige Lokale ausdehnen zu können,womihr und glaubwürdiger Benachrichtigung die Gegenstände der Stempelverkürzung Während also das Gesetz vom Jahre 1876 sich nur auf die Archive der Gerichte,behördert und Notare bezog,sind hier alle Geschäftslokale,Komptoirs und sonstige Lokalitäten der Visitationausgesetzt Zwar soll gegen Mißbrauchrdexation dadurch Sicherheit geboten werden, daß solche Untersuchungen nicht ein beliebiges Finanzorgan, sondern von Ball zu Fall nurde. Aber auch dies ist im Gehege nicht mit genügender Korrettheit ausgedrückt und es stünde daher zu befürchten, man werde in der Praxis die Sache so auffassen, wenn der Minister . Kenntniß davon erlangt, daß in irgend einer Stadt in Anbetracht der großen Ausdehnung des Handelsverkehrs derselben, oder 3 werden, ex die ihm vom Gefege eingerämmte Gewalt dortigen Finanzorgane übertragen Tönte 0964 oft heikle Familien-und andere Geheimnisse grundlos dem Einblick Unheruteuer preisgegeben würden.Und doch sei es sehr sleibmöglich, daß der Advokat solche Schriften lediglich zu dem Zwecke überstommen habe,um sie eventuell in einem Prozesse zu benützen in welchem Falle die Nachstempelung gar nicht zu vermeiden gewesen wäre.Aber selbst die Gestattung der Visitation der Geschäftslokalitätenr wäre nunnöthig und schädlich,weil der Gesetzentwurf ohnehin eine Menge Garantienzaniherstellung des Stempeleinkommen enthält,wie die Suspension der’Rechtswirksamkeits vor Bezahlung der Stempelgebühr r und der Pönalien,die Feststellung einer fünfzigfacher Strafe,die Anweisung des Richters,auch im Falle berücksichtigt tngswürdiger Gründe eine geringere Strafe nicht festsetzen zu können,das Verbot,Eingaben nicht früher in Verhandlung zunehmen bevor sie gestempelt sind,n.s.w.Es hieße also,die Aufgabe des staatlichen Gemeinwesens in unnöthiger Weise den fizanziellen Interessen unterordnet,wenn man noch weitergehen wollte Ohne Kräftigung des Flichtgefühls sei ehr pünktlicherer Eingang ders Staatsrevenuen nicht derrkbar.Durch Denunziation und durch das verhaßte und unmoralische Mittel der Hausdurchsuchung,welches bei seltener Anwendung resultatlos ist, bei öfterer aber große Erregrkung und Haß hervorrusetzd wäre,und wobei eine Abstumpfung des Pflichtgefühls stattfinden würde und sich das Bestreben zur Umgehung der verhaßten Maßregel einnisten müßte,könnte dies nicht geleistet werden. Die Advokatenkammerr säth daher,selbst im Falle ihrer Vorstellung nicht Gehör gegeben würde,zum Schutze des Publikumts strikte Formulirung gegchißbräuche Derartige Maßregeln wär sein daß nur die Gefällsgerichtsbarkeit,und zwar nicht im Allgemeinen,sondern individualiter auf Grundlage glaubwürdiger Zeugnisse,solche Beaugenscheisnigungen und Visitationrert anordnen könne,daß eine Ausdehnung derselbm auf die Privatwohnung,welche heilig und unverletzlich bleiben muß,nicht zulässig sei,und daß wegen Stempelverkürzung die Beaugenscheinigung und Visitation nicht auf dritte Personen ausgedehnt werden könne;ferner möge,da dieser Vorgang jedenfalls derart erniedrigend und zutangenehm ist,sodaß denselben Niemand grundlos über sichergeherrlassert müste,falls keine Stempelverkürzungerr in großem Maßstabe er1tdeckt wurde 11.Demjenigen,bei welchem die Unterssuchung stattgefunden hat,das Recht eingeräumt werde,zu fordern,daß ihm die»glaubwierdigen«Daten mitgetheilt werden,auf Grund deren die Untersuchung gegen ihr angeordnet wurde Im Falle nun böswillige Beschuldigung oder urt motivirte Geldgier sich hierunter verbergen,möge ihm die Inanspruchnahme gesetzlicher Satisfaktiore für die Beleidigun g gestattet sei1n. Für den kaufmännischen Verkehr scheint uns von besonderer Wichtigkeit der Einwade gegen jenen Paragrapherr des EnTwass, Gesuches entrichtet werde. ES sei nämlich zweifellos — meint die Konoatensanmerk, daß ein sehr großer Theil solcher Gesuche ohne Vorheilsfällung bleibe, entweder weil der Geklagte mittlerweile zahlt, oder weil der Kläger von der Grundlosigkeit oder Uneinbringlichkeit seiner Forderung sie überzeugt, oder weil der Geklagte mittlerweile in Konkurs kommt, oder nicht vorgeladen werden kann, oder weil der Richter die Gebühren herabfegen kann ut. |. w. Auf diese Weise wird fast die Hälfte der im Zuge befindlichen Angelegenheiten erledigt. In allen diesen Fällen nun erhält die Partei nur nach vielem Nachgehen und vielen Spesen die vorher aufgehlebten Stempel zurück; sie muß bei dem amishendelnden Geräte petitioniren, damit dasselbe ein Benanik darüber ausstelle, daß in der Angelegenheit Fein Urtheil ertroffen seiz sie muß mit Diesem Zeigniß in das Stempelamt gehen, dort einen Nevers ausstellen, 613 sie nach vielen Protokollirungen und Transferirungen den Urteilsstempel zurüderhält. Allerdings pflegt dies in vielen Fällen die Partei dazu zu veranlassen, lieber die Gebühr nicht zu beheben, all diese Wege zu machen. Die Revoluten jammern und jeder Unbefangene mit ihr ist eben der Ansicht, daß die Nächerstattung jenes Theiles der Stempelgebühren, welcher veflambt wird, noch immer so viel Mühe und unnöthige Arbeit bei den Gerichts- und Finanzbehörden verursache, daband der durch die sich nicht Meldenden resultirende Nuben hiedurch nicht aufgewogen wird, ferner daß es dem Berufe des Rechtsstaates und seiner Würde nicht entspricht, sich mit solchen Mitten Einnahmequellen zu erscließen. Es möge daher der betreffende Ablas im Gefege dahin modifiziet werden, daß vor Fällung des ganzen Wetheilstempel bezahlt. Die Kammer wicht deshalb zu erwähnen, daß dies „von einer oder der andern” Partei zu geschehen habe, weil sich sonst ereignenönnte, daß der Kläger, wenn er sieht, daß sein Prozeß nicht gewonnen wird, die Stempelentrichtung verweigert, wodurch die Erledigung des Prozesses in der Schwebe bliebe, was mit einer Schädigung der Antreffen des Gefragten verbunden wäre. Von prinzipieller und weittragender Bedeutung ist es, daß sie die Hovdatenfammer dagegen ausspricht, die Wiederholung einer Stempelverfürzung im Allgemeinen — wenn solche aus unrichtigem Verständniß des Gesetes, aus Vergeßlichkeit, aus Undeutlichkeit der Vorschriften hervorgeht — als eine Gefälls - Webertretung zu qualifiziren und diesen Vorgang des Gesetes als einen überaus gefährlichen erklärt. Er könne eine solche Mafregel zwar gegen ndividuen, die sozusagen geschäftsmäßig wiederholt Stempelverfürzungen absichtliche Stempelverfürzung auch im Sinne der bisher bestehende zahlen, sicerzustellen und diese Einnahme wäre, daß der Richter im Zusammenhalte mit früheren Lehren wenig Stempel verbraucht betreiben, angewendet werden, aber es sei zu diesem Zivede nicht noch| duch den Kläger zu Merars daduch " T into lange nicht fällen kann, wie eine oder Die (Ueber«das Ergebniß der Papierrente-Begebung für den Staatsschatz) stellt sich die Berechnung laut dem Begebungskrise wie folgt:13 Millionen nominal zu 75.78er«gaben fl.9,851.400,ferner«|Million nominal zu 78 ergibt fl. 780.000, daher zusammen 14 Millionen Urtheils der Urtheilsstempel | nominal fl. 10,631.400, oder durchschnittlich 75.93. — , den" beredz des Staats- | net, daß laut Duchsenittskurs der ungarischen Goldrente im Oktober das Nxtheil | v. 3. der Finanzminister im andere Partei den | fationg-Beträge | Oktober zur Gulden 10 Millionen Entjöhrfte feine | wendig, jene Mafnahme zu treffen, die der Gefekentwirf verfügt, da die | Hängig gemacht. Der Antrag, welcher dem Börserate noch übergeben wurde, bedeutet einen von Bestreitung der Nüdieritt, dem ex fehjarít ohne Amortinicht Geschäfts-Berichte, Budagest, 12. Jänner Witterung, heute abwechselnd Schneefall und Stundenlang schöne heitere Witterung. Im Lande betrngen Bordwinde vor und ist die Temperatur gefunden, der Luftprad hat in Südungarn abgenommen, sonst ist Derselbe fast universin, Wasserstand abnehmend bei Eisrinnen. Effektengeschäft. Auf günstigere auswärtige Berichte war die Spekulation animiert, namentlich für Banken und Renten, in welchen auch ein ziemlich starker Verkehr erzielt wurde. Lokalweiche fanden besondere Beachtung, VBahiten und Devisen etwas matter. Am Ser Borhöre festen Oesterreichische Kredit 286.30 ein, gingen auf 238.70, reagirten bis 285.30. Goldrente auf Lieferung zu 109.85 bis 109.77%]., ungartige Papierrente zu 80.05—80.10 gehandelt. An der Mittagsbörse begannen Dejterr. Kredit zu 284.90, erholten sich auf 285.40, blieben 284.90 ©. gegen 283.40 ©. von gestern. Ling. Kredit erholten sich auf 262 gegen 260.50 6. von gestern. Nıgro- Desterreichische gingen auf 125, Union auf 117.256. Fir Dumzipalbant hat sich 205 ©. ausgesprogen. Lokalbanten gleichfalls höher, Beiter Kommerzialbank zu 655 geschlossen, blieben 657 6., Eskompte- und Wechslerbant zu 126.75 gemacht, blieben 126.50 6., Budapester Bankverein zu 105 geschlossen , ung. Goldrente behauptet 109.90 ©., ung. Rapierrente lebhaft zu 89.12 °,— 80.25 gemacht, blieb 80.15 ©., Weinzehent zu 94.75— 94, getauft, blieb 94.75 ©. Resuranzen fester, Exfte Mngarische zu 3000, Barmonia zu 1100, Union Rücversicherung zu 62—62.50 getauft. Sparkassen Höher, Landes- Zentral zu 509, Exste Vaterländische zu 3369—3990 geschlossen, Hauptstädtische fliegen auf 470 G., Vorstädtische auf 76 ©. Mühlen total geschäftslos. Von sonstigen Werten kamen in Belchr: Ganz u. Komp. Gisengießerei zu 593—510, Drafdeide zu 145, Brauereien zu 512514, Borstenvieh-Mastanstalt zu 215, Zwanzig- Francs-Stüde zu 9.381. geschlossen, blieben 9.37 ©, Neidsmark 58.05 ©., Paris 46.89 &, London 118.50 ©. Die Abendbörse verkehrte bei umentschiedener Tendenz ziemlich lebhaft. Oesterreichische Kredit-Aktien variirten zwischen 285.20 und 285.70, juließen 235.30—285.40, Ungarische Gold-Nente zu 109.90—109.30 gehandelt, blieb 109.572. Syn Ungarischer Rapier-Nente ist bei stets steigender Tendenz große Kaufluft, selbe wurde mit 80.30—80.50 bezahlt, blieb 80.50 ©. Getreidegeschäft. Termine: Weizen wurde zu il. 14.80 gemacht. Borstenvich. Steinbruch, 12. Jänne. (Oria.-Ber.) Bericht der Borstenvichhändler-Halle in Steinbruch. Das Gescäft verlief lebhaft. Wir notwen: Ungarische alte, scmere 52 £ r., dito. junge schwere 53"/, bis 54/a Er., Dio. junge mittelfemere 52 bis 53 fr., Banermvanre 50 bis 52 fr., walachische Stagel, fehmere 49 bis 50 Er., dio. Leichte 47 bis 48 Er., ferbijere mittel 50 bis 51?) Ír. (Ülles per Kilogr.) Schlachtvichmer ft. Baris (La Billette), 10. Jänner. Der Auftrieb betrug 3551 Grad Ochsen, 869 Stid Kühe, 172 Stüd Stiere, 914 Stid Kälber, 21.189 Stil Hammel, 2352 Stüd Schweine. Unverkauft blieben 920 Stid Ohjen, 261 Stüd Kühe, 57 Stüd Stiere, 195 Stud Kälber, 1000 Stüd Hammel, 132 Stid Schweine . Man bezahlte: Ohsen prima 1.64, jefunda 1.40, tertia 1.02, äußerste Preife 0.92—1.70, kibe prima 1.54, fefunda 1.18, tertia 0.92, äußerste Breife 0.82—1.50, Stiere prima 1.22, fefunda 1.12, tertia 0.92, äußerte Breije 0.82 bis 1.24, Kälber prima 2.46, fefunda 2.20, tertia 1.70, äußerste Reife 1.50—259, Hammel prima 1.85, fefunda 1.65, tertia 1.45, äußerste Breife 1.25—1.95, tert 156, ünferste Breife 1.52—1.75, Schweine prima 1.66, fefunda 1.62, — Hammelbáttte gefőjorene | und halbwollige 3.50 bis 7.25. (Alles in Frans per per Kilogr.) April —————.————— FE