Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)
1851-09-17 / nr. 148
“ab s.12. Die Ausnahme der Veränderung,die Besichtigung des Objektes oder die Abschreibung des Steuerbetrages geschieht ohne Abnahme einer Gebühr von den Steuerpflichtigen «3 -· » Die genaue Befolgung der zur Erhaltung der Evidenz dieser Steuerstattung gegebenen Vorschriften wird fortwährend überwacht, und jede Außerachtlaffung derselben strenge geahndet werden. 1. In Betreff auf die Evidenzhaltung der zu versteuernden Hauszind- Erträgnisse. In dem $. 12 des b. 0. Exlaffed vom 1. Feber 1851 (8. ©. B. ex 1851 Nr. VL) wegen Einführung der Gebäudesteuer ist Die Bestimmung enthalten, daß, wenn ein Hauseigenthümer eine Wohnung mit Zingertrag einbesinnt und die Steuer dafür entrichtet hat. Diese » Wohnung aber weder vermiethet noch von dem Eigenthümer selbst begnügt werden konnte, becjelbe dafür die Vergütung der Steuer anzusprechen habe. Um die praktische Anwendung dieser Bestimmung zu erleichtern, wird folgendes Verfahren TeRgeiebt : Wenn der Fall eintritt, daß eine Wohnung von einer Partei aufgegeben wird, ohne daß sie der Hauseigentumer an eine andere vermiethet, oder selbst auf was immer freine Art benügt, so muß derselbe hieson der Behörde, welche zur Erhebung und Richtigstellung der Hauszinsertrags-Bekenntniffe bestimmt it, längstend binnen 14 Tagen vom Tage, von welchem die Wohnung leer steht, und dafür sein Zins entrichtet wird, die Anzeige in dupple erstatten, und in Dieser Anzeige die leer stehenden Wohnbestandtheile, auch Angabe der Nummer, unter welcher sie in der et seigeben, genau bezeichnen. Die Behörde stellt von der in duppl o überreichten Anzeige ein Exemplar den Hauseigenthümer mit einem Bescheide, in dem die Ansteige zur vorläufigen Wissenschaft genommen wird, zurükk; das Andere hält sie in eigener Berwahrung. Die Behörde veranlaßt darüber den Lokal-Augenschein, um ss zu überzeugen, Daß die Angabe richtig it und bei längerer Aushaftung der unter 4 bemerkten Anzeige vor der Wiedervermiethung, steht er ihr frei, diesen Lokal-Augenschein, zu we Wird die doch einige Zeit leer gestandene Wohnung wieder vermiethet, so ist der Hauseigenthümer verpflichtet, die Anzeige in der unter 4 bestimmten Zeit und Art, mit Beilegung des Zinsbekenntnisses über den dafür stipulieren Zins zu erstatten. Unterlägt er diese Ansteige, so wird diese Unterlassung als eine Verheimlichung des Zinses nach dem $. 11 des Erlasses vom n Feber I. 3. behandelt. $. 9. Hat sich Die Behörde von der Richtigkeit der Angabe über das Leerstehen, einer Wohnung oder eines Wohnbestandtheiles durch den Lokal-Augenschein überzeugt, solt von dem Zeitpunkte, von welchem dieses eingetreten ist, bis zur neuerlichen Vermiethung oder eigenen Benüsung seine Zinsteuer zu entrichten, oder wenn sie bereits bemossen und eingezahlt wäre, der hießfalls pro vata entfallende Betrag zurück zu stellen. $. 6. Die zur Erhebung und Richtigstellung der Hauszinsbekenntnisse berufene Behörde veranlaßt die Ausscheidung des Steuerbetrages, der nicht zu entrichten ist, in dem Falle, wenn das Leerstehen der M Wohnungsbestandtheile noch vor dem Zeitpunkte eintrat, in dem Die Zindertragd-Bekenntnisse zur Bemessung der Steuer für das nächte Jahr einlangen, und die Nachvergütung der Steuer in dem Falle, wenn das Leerstehen erst dann eintritt, wenn die Bekenntnisse richtig gestellt, und die Zinssteuer zur Einzahlung von solchen Wohnungsbestandtheilen und Wohnungen bemefsen ist. Diese Bestimmungen haben für jene Städte, d. i. Hermannstadt, Kronstadt und Klausenburg zu gelten, in welchen gegenwärtig die Hauszinssteuer eingeführt ist, und es sind die Magistrate iniesen drei Städten mit der Ausführung dieser Bestimmungen betraut worden. Was hiermit zur allgemeinen Kenntniß verlautbart wird. Hermannstadt am 12. September 1851. Für den Civil und Militär-Gouverneur : Bordolo, MR. Nro. 4712 M. D. C. 1851. Kundmachung. Nachdem die VIL Richter Grundherrschaft in den Gemeinden Talmats, Talmatfel, Boisa, PBorcfeld, Ober: und Unter-Sches, ferner die Gemeinden Heltau, Schellenberg, Micheldberg, Erood, Ringadulus und Repinar gehegte Jagd auf ihren Hattertgebieten eingeführt haben, wird hievon die allgemeine Verlautbarung mit dem Beilage gemacht, daß Niemand ohne erhaltene Berwilligung auf den bezeichneten Hattert- Gebieten vom Tage der hiemit geschehenen Verlautbarung an jagen darf, widrigenfall Jeden, welcher mit Verlegung des Jagdverbotes in obigen Gebirgen betreten wird, das Gewehr von den als Jagdheger aufgestelten Waldgütern abgenommen werden wird. Hermannstadt am 18. Juli 1851. Bomf. Hermannstädter und Fogarafcher Militärs Distrifts-Commando. 7. September 1851 ist in der f. £. Hof- und Staatsbruderei in Wien das LVI.Stab des allgemeinen Reichsgefeg- und Regierungsblattes, und zwar sowohl in der deutschen Allein-Ausgabe als sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet worden. Darselbe enthält unter Nr. .202. Den Erlaß des Finanzministeriums vom 1851, betreffend den Finugen, der Anmerkung der provisorischen Del. vom Untersuchungen, welche führt worden. Die 2 und 1. September £ E. österreichi. Nr 1208.Den Erlaß des F"ministeriums vom 1.September 1851,womit die den österreichisch taatsgläubigern ertheilte Bewilligung für verfallene Zinsen oder pitalletyen in Silbermünze verzinöliche Staatsschuldverschreibungen zu erhalten,vorläufig eingestellt und die allmalige Tilgung der letzteren durch den Tilgungsfond eingeleitet wird. I · Fernec wird am 10.September 1851,ebenda das LWL Stück des allgemeinen Reichsgesetz-und Regierungsblattes,und ziwar sowohl in der deutschenszllleinausgabe als sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter Nr. 204. Den Erlag des Finanzministeriums vom 22. August 1851, über die Anwendung 9. Februar und 3 zur Tarifspost 45 2. August 1850. Nr. 205. Die Tarierliche Verordnung vom 28. August 1851, was mit eine Erläuterung über bei der Wiederaufnahme von Grimmals nach dem St. ©. B. vom Jahre 1803 abges wird. 4851, womit die Behandlung 2. September der am 1. September 1851 in der Serie 167 verlosten Hoftammer-Obligationen zu 314 und 5% Fund gemacht wird. . . Nr.217.Die Verordnung der Minister de«sJnnern und«der Finanzen von 4.September»1851,wodurch in Nachhange der Nr.6 des a.h.P«uente vomil.Aprilisöl.(Stücker.83 des Reichsgesetzblattes)die nälere 11 Bestimmungen über die Tilgung der,den Verpflichteten Kalast ermittelten Grundentlastungs-Entschädigungs-und Ablösungs-Kapitalien bekannt gemacht werden. Inhaltsverzeichniß des xlx Stückes des Landesgesetz-und Regierungsblattes für das Kronland Siebenbürgen. Ausgegeben und versendet am 16.September 1851. Nr.195.Kundmachung des k.k.Militär-und Civil-Gouverneurs vom 9.August 1851,betreffend die Bestimmungen über die Bequartierung des Landes Gensd’armerie. a form die Eröffnung eines Anleihens für die anzuwendenden geieglichen Bestimmungen erlassen Ne. 205. Den Erlaß des Finanzministeriums vom Nichtamtlicher Theii. Hermannstadt, 16. September. Wir haben in Nummer 140, 141 und 144 des Siebenbürger Boten die Leitartikel des „Lloyd“ aufgenommen, welche sich auf die allerhöchsten Hauptschreiben vom 20. Ausgust bezogen. Wir haben es um so eher unterlafen können, ein eigenes Botum indieser hochwichtigen Suche abzugeben, als es bei dem gesunden Sinne unseres Bolfes, bei dem traditionellen Wertrauen der sächsischen Nation zu dem kaiserlichen Hause Habsburg durchaus uns nöthig erschien, einen landesfürstlichen Hof mit gewinnenden Commensaren zu begleiten; als der Jahrhunderte lange Bestand der sächsischen Nation unter dem habsburgischen Scepter derselben die Widerzeugung gibt, daß auch in der neuesten Ordnung der Dinge ihr eine wohlerstorbene Stellung in der Reihe der österreichischen Bölferschaften gescührt und verbleibt. Wir tragen kein Bedenken, zu gestehen, daß die sächslsche Nation die Verfassung vom 4. März 1849 freudig begrüßt habe, nannte doch der erste Paragraph derselben ausdrücklich das „Sachsenland“, wurden Doch Durch einen andern Paragraphen die Rechte der sächsischen Nation innerhalb dieser Verfassung garantiert. Und die sächsische Nation kann sich dem beruhigenden Gedanken hingeben, daß nicht sie die Veranlassung gab zu dem Unternehmen der Transformierung dieser Verfassung; denn die von ihr erreichte Kulturstufe hatte sie