Siebenbürger Wochenblatt, 1840 (Jahrgang 4, nr. 1-104)
1840-04-02 / nr. 27
er 27. Kronstadt, den 2. April Tesen HÄTFEE Mit allergnädigster Bewilligung, am — 1840. Siebenbürgen. Miklosvär den 28. März. Am heutigen Tage wurde die ernste Todtenfeier für die am 20. Febr. zu Kronstadt verblichene Frau Gräfin von Käalnoki, geborne Juliana Maurer mit einem solernen Requiem und einer ergreiffenden, von Sr. Hochmarden dem Arn. Abt und Stadtpfarrer zu Kronstadt Anton Kovacs von Felfalu gehaltenen Leichenrede begangen, in welch Iegte nur die hohen Vorzüge der, 42 Jahre im Witwenstande verliebten S2jährigen Matrone, die sich dreier Kinder, 13 Enkeln und 17 Urenkeln erfreute, und als Hausfrau ein rastlos thätiges Leben führte, auf eine unwürdevolle Weise beleuchtet wurden. Troß der unfreundlichen Witterung war die Versommlung der Adeligen, wobeist auch der allgemein beliebte Oberkönigsrichter des Háromszeker Stuhls Herr Albert Horvard von Petrichevich einfand, sehr zahlreich — und wurde nach beendigter Kirchenandacht beim. H. Grafen Denis von Kälnoki, welcher als Urenkel der allgemein betrauerten Gräfin in den Besiß von Miklosvar, trat, mit einem Föstlichen Mittagmale empfangen. — Sämmtliche Säfte nahmen die tröstende Ueberzeugung mit sich, daß Tugend und wahre Verdienste auch hienieden ihre Amnerkennung, wenn nicht zur Lebenszeit, doch wenigstens nach dem Tode sicher finden. (Kaum von dieser Todtenfeier zurückgekehrt, fand der boswürdige Here Abt an der Schwelle seiner eigenen Thüre eine ihm sehr theure Leiche, nämlich die entfeelte Mutter, Anna vd. Kovaacs geborne Radics, als wagmeisterd. Witwe, der er tiefgebeugt am andern Tage da Todtenamt las und sie, die ihn geboren, begrub.) Biftelg. Am 3.5 M. brach Abends um 6 Uhr (auf welche Are ift völlig unbekannt) Feuer in der Nähe der Kirche aus. 3 Häuser und mehrere mit Holz und Heu angefüllte Schopfen und 2 Kühe wurden ein Naub der Slammen. Dur die große Windstille, die unermüdete und aufopfernde Thätigkeit der Bürger und des Militärs, und durch die, zum Theil mit Schnee bedeckten Dächer wurde das Feuer zum großen Glücke der Bewohner nur auf einen sehr kleinen Raum beschränkt. — Der Biscal-Directorati-Procurator Georg Sokobi ist infolge dler höchsten Entschliefung in den Quiescentenstand verlegt worden. Ungarn. Zum 8. $. Die hohe Magnatentafel will die Ues berzeugungen hegen, daß im angegebenen Falle die Vollziehung der Theilung und die Befriedigung der Erben nur durch eine Licitation ausführbar sei; da aber diese Versteigerung der Urbarialsessionen im größern Theil des Landes bisher "ungewöhnlich war, somit, also die Anfäßigkeiten dort bis noch keinen bestimmten proportionirten Preis hatten, und die Erfahrung auch bewies, daß durch solche Versteiserungen oft der wahre Werth des Gegenstandes in Folge des herrschenden Geldmangels nicht erzweckt wird, so glaubt die hohe Magnatentafel, daß ed eine heilsame Aufgabe der OSefeßgebung, ja selbst ihre Pflicht sei, und auch die für eine große Anzahl der Landeseinwohner pflichtschuldige Nutmerksamkeit. ed erfordere, daß, während bei gerichtlichen Executionen derlei gezwungene Versteigerungen aus Rücksichten für die Sicherstellung der fachfälligen Parteien mit mancherlei Vorbehalten und Vorschriften geregelt sind, solche auch bei den Licitationen der Erbschaftstheilungen im Anwendung gebracht werden sollen. Die Ständetafel wird demnach aufgefordert, für die Aufstelung solcher Verfüssungen zu sorgen, welche als Vorkehrungen dazu dienen mögen, daß, wenn bei dem Mißlingen des gütlichen Vergleihs die Licitation nur in Folge der Bitte des einen Theil der Erbnehmer geschieht, solche nicht zum Anlaß dienen solle, die Erbschaft um einen geringen Pfeid zu versohleudern , vielmehr dies möglichst verhindert werde, und wenn dieses Uebel manchmal unabwendbar wäre, so sollen die Mittel vorhanden sein, die Theilenden darüber berustigen zu können. Dies scheint dadurch erreichbar zu sein, daß auch hier bei gerichtlichen Erecutionen die Abshägung vorausgehe, und im Falle, wenn die Ricitation den Schäde jungswerth nicht erreicht, oder die Theilenden nicht berustigt sind, auch ferner ein oder zwei Ricitationstermine ausgeschrieben werden, und die Veräußerung unter dem Schäze jungswerthe nur in diesem Äußersten alle unwiderruflich, geschehen sollte. Diese, wie auch andere Verfügungen möge die Ständetafel mit Berückschtigung des Wohles, der Konstribuenten auch auf den $. 9. auszudehnen geneigt sein. — Zum 14. $. Da das Succerisionsrecht des Grundherrn hier beschränkt erscheint- so wäre im MVerhältniß zum 16 Abschnitt, in welchem dieses Recht wieder ausgedehnter vorskommt, der obiwaltende Untersgied aufzuklären. — Edlüße -