Siebenbürger Wochenblatt, 1840 (Jahrgang 4, nr. 1-104)

1840-04-02 / nr. 27

er 27. Kronstadt, den 2. April Tesen HÄTFEE Mit allergnädigster Bewilligung, a­­m — 1840. Siebenbürgen. Miklosvär den 28. März. Am heutigen Tage wurde die ernste Todtenfeier für die am 20. Febr. zu Kronstadt verblichene Frau Gräfin von Käalnoki, geborne Juliana Maurer mit einem solernen Requiem und einer ergreif­fenden, von Sr. Hochmarden dem Arn. Abt und Stadt­­pfarrer zu Kronstadt Anton Kovacs von Felfalu gehaltenen Leichenrede begangen, in welch Iegte nur die hohen Vorzüge der, 42 Jahre im Witwenstande verl­iebten S2jährigen Matrone, die sich dreier Kinder, 13 Enkeln und 17 Urenkeln erfreute, und als Hausfrau ein rastlos thätiges Leben führte, auf eine unwürdevolle Weise beleuchtet wurden. Troß der unfreundlichen Witterung war die Ver­­sommlung der Adeligen, wobei­st auch der allgemein beliebte Ober­­königsrichter des Háromszeker Stuhls Herr Albert Horvard von Petrichevich einfand, sehr zahlreich — und wurde nach beendigter Kirchenandacht beim. H. Grafen Denis von Kälnoki, welcher als Urenkel der allge­­mein betrauerten Gräfin in den Besiß von Miklosvar, trat, mit einem Föstlichen Mittagmale empfangen. — Sämmt­­liche Säfte nahmen die tröstende Ueberzeugung mit­ sich, daß Tugend und wahre Verdienste auch hienieden ihre Amnerkennung, wenn nicht zur Lebenszeit, doch wenigstens nach dem Tode sicher finden. (Kaum von dieser Todtenfeier zurü­ckgekehrt, fand der bosw­ürdige Here Abt an der Schwelle seiner eigenen Thüre eine ihm sehr theure Leiche, nämlich die entfeelte Mutter, Anna vd. Kovaacs geborne Radics, als wagmeisterd. Witwe, der er tiefgebeugt am andern Tage da Todtenamt las und sie, die ihn geboren, begrub.) Biftelg. Am 3.5 M. brach Abends um 6 Uhr (auf welche Are ift völlig unbekannt) Feuer in der Nähe der Kirche aus. 3 Häuser und mehrere mit Holz­ und Heu angefüllte Schopfen und 2 Kühe wurden ein Naub­ der Slammen. Dur die große Windstille, die unermüdete und aufopfernde Thätigkeit der Bürger und des Militärs, und durch die, zum Theil mit Schnee bedeckten Dächer wurde das Feuer zum großen Glücke der Bewohner nur auf einen sehr kleinen Raum beschränkt. — Der Biscal-Directorati-Procurator Georg Sokobi ist in­­folge dler höchsten Entschliefung in den Quiescenten­­stand verlegt worden. Ungarn. Zum 8. $. Die hohe Magnatentafel will die Ues berzeugungen­­ hegen, daß im angegebenen Falle die Voll­­ziehung der Theilung und die Befriedigung der Erben nur durch eine Licitation ausführbar sei; da aber diese Verstei­­gerung der Urbarialsessionen im größern Theil des Landes bisher "ungewöhnlich war, somit, also die Anfäßigkeiten dort bis noch keinen­­ bestimmten proportionirten Preis hatten, und die Erfahrung auch bewies, daß durch solche Versteis­­erungen oft der wahre Werth des Gegenstandes in Folge des­ herrschenden Geldm­angels nicht erzweckt wird, so glaubt die hohe Magnatentafel, daß ed eine heilsame Aufgabe der OSefeßgebung, ja selbst ihre Pflicht sei, und auch die für eine große Anzahl der Landeseinwohner pflichtschuldige Nut­­merksamkeit. ed erfordere, daß, während bei gerichtlichen Executionen­ derlei gezwungene Versteigerungen aus Rück­sichten für die­ Sicherstellung der­­ fachfälligen Parteien mit mancherlei Vorbehalten und Vorschriften geregelt sind, sol­che auch bei den Licitationen der Erbschaftstheilungen im Anwendung gebracht werden sollen. Die Ständetafel wird demnach aufgefordert, für die Aufstelung solcher Verfüs­sungen zu sorgen, welche als Vorkehrungen dazu dienen mögen, daß, wenn bei dem Mißlingen des gütlichen Ver­­gleihs die Licitation­ nur in Folge der Bitte des einen Theil der Erbnehmer geschieht, solche nicht zum Anlaß dienen solle, die Erbschaft um einen geringen Pfeid zu vers­­ohleudern , vielmehr dies möglichst verhindert werde, und wenn dieses Uebel manchmal unabwendbar wäre, so sollen die Mittel vorhanden sein, die Theilenden darüber berus­tigen zu können. Dies scheint dadurch erreichbar zu sein, daß auch hier bei gerichtlichen Erecutionen die Abshägung vorausgehe, und im Falle, wenn die Ricitation den Schäde jungswerth nicht erreicht, oder die Theilenden nicht berus­tigt sind, auch ferner ein oder zwei Ricitationstermine aus­­geschrieben werden, und die Veräußerung unter dem Schäze jungswerthe nur in diesem Äußersten alle unwiderruflich, geschehen sollte. Diese, wie auch andere Verfügungen möge die Ständetafel mit Berückschtigung des Wohles, der Kons­tribuenten auch auf den $. 9. auszudehnen geneigt sein. — Zum 14. $. Da das Succerisionsrecht des Grundherrn hier beschränkt erscheint- so wäre im MVerhältniß zum 16 Abschnitt, in welchem dieses Recht wieder ausgedehnter vors­kommt, der obiwaltende Untersgied aufzuklären. — Edlüße -

Next