Siebenbürger Wochenblatt, 1840 (Jahrgang 4, nr. 1-104)

1840-06-25 / nr. 51

210 Taffet. —­­vielleicht werden die Städte bis zum näch­­sten Reichstage erfahren, daß ihnen durch, die an sie zunächst angrenzenden Fabriken Manches entzogen wird, was, ohne ihr oberwähntes Ansuchen, ihren Flor mäch­­tig gefördert hätte. Wie glänzend sind die Ergebnisse der Handels und Fabriksfreiheit in Triest, Venedig, Mailand und in den übrigen Städten des lombardischs venetianischen Königreichs­ . Neue Handlungen und Fabriken sind gehalten, ihre Firma’s improtocolliren zu lassen und Bücher zu führen. Die­­ Rechtsverhält­­nisse sind femwohl nach innen C hinsichtlich der Lehrlinge, Gehilfen, Fabriksfinder, u. dgl.), als auch nach außen musterhaft angeordnet, der Kommissions- und Spedis­tionshandel ist geregelt; der Buchausweis bei Hand­langen und Fabriken, wie auch. Die Prozesse zwischen diesen, als solchen, sind dem Wechselgerichte zugewie­­sen; ihre Forderungen tragen Zinsen und sind den War­ergelegen nicht unterworfen. Die Fabrikanten genies­sen vollkommene Berlaufsfreiheit. — Ebenso frei bes­wegen sich die Handlungscompagnien hinsichtlich der Natur- und Industrieproducte und des Handels. Sie siıd gehalten, den Kompagnievertrag und ‚die Firma ihres Bevollmächtigten vormerken zu lassen‘ ‚sie künnen ferner rechtskräftige Buchbeweise liefern, Wechsel auss­­tellen, acceptiren und girk­en. Jene Compagnons, welche den Compagnievertrag im protocolliren ließen, oder demselben später beitraten, sind einzeln und ind­­gesammt (insolidum) verantwortlich, und zwar mit ihrem sämmtlichen Vermögen. Die Compagnie Fan and­ auswärtige Mitglieder aufnehmen, die mit einer bestimmten Einlage beitreten. Doch sind sie mit dieser so zwei Jahre lang nach ihrem Austritte aus der Gesellschaft für die Kasten insgesammt verantwortlich, welche während der Zeit ihrer Theilnahme der Gesells­­chaft zugezogen wurden. Diese auswärtige Theilneh­­mer sind im der Compagnie als Gläubiger zu betrac­s­ten, dürfen sich aber größere Procente feißuliren lass­­en, wegen der Gefahr, der sie sich hinsichtlich der Gläubiger der Gesellschaft ausfegen. Die Nechtsver­­hältnisse der Handelsgesellschaften sind nach innen, wie nach außen trefflich bestimmt. Ihre Rechtsprocefse ger­hören, wenn eine Gesellschaft belangt wird, oder diese einen ihrer Theilnehmer laut Compagnievertrag einklagt, vor das Wechselgericht. Die Gesellsc­haft führt ebenso Buchbeweise, wie der Kaufmann oder Fabrikant. Sehr beachtenswerth sind die Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaften, wie ale darüber, wie lang nach der Auflösung die Verantwortlichkeit zu Gunsten der Gläus­­iger zu dauern habe; dasselbe gilt auch von den Actien­­gesellschaften, deren nur solche ohne Bewilligung der för igl. ungar. Statthalterei errichtet werden dürfen, die rein merkantilische Zwecke haben, um anderweitige ge­­hörig zu überwachen, und einige in andern Ländern vort gefallene Betrügereien zu verhüten. — (Schluß folgt.) Hlsyrien. Das »Foum­al des Oesterreichischen loyd« meldet aus Triest vom 5. Juni: »Das vorgestern eingelaus­­ene Dampfboot »Arciduca Giovanni« brachte ums Briefe aus Griechenland und dem Orient, deren Inhalt wir für­ zusammenfassen künnen. In Alexandria (16. Mai) nahm die Pet eine immer ernstlichere Wen­­dung, und dem Anscheine nach dürfte sie nicht so bald ihrem Ende entgegengehen. Ihre meisten Opfer nimmt sie unter den Truppen und im Arsenale. Leider sind auch in dem eu­ropäischen Duartiere einige Fälle vors­gekommen. Auf Befehl der Regierung müssen sämmt­­liche Bewohner der vorzüglichsten Städte den Nilam, oder die Militärkleidung anlegen. Das erste Beispiel hierzu gab der PVicekönig selbst. — Im Piräus is der türkische Gesandte am griechischen Hofe, Hr. ©. Muffuri, von Konstantinopel am 27. v. M. einges­troffen. N­ MM, der König und die Königin von Griechenland sind von ihrer Neffe nach dem östlichen Griechenland noch nicht zurücgekührt. In Corfu sowohl als in Malta befinden sich noch immer mehre­requestierte neapolitanische Schiffe. Im Lazarethe der zu fest genannten Stadt ist seit dem legten Falle keine Spur von Pet mehr vorgekommen, und die vom dortigen Hafen in Sicilien eingetroffenen Schiffe konns­ten, als von unverdächtigen Orten kommend, wieder frei einlaufen. — Die Briefe aus Liporno vom 29.­­ M. sprechen sich über die anglo-neapolitanischen Angelegenheiten sehr beruhigend aus, und es ist nun die baldige völlige Ausgleichung des Schwefelstreites zu erwarten, . Die in Neapel in Beschlag genomme­­nen Güter sind gegenseitig wieder ausgeliefert worden. Im Tegtern Hafen liegen gegenwärtig wo von fran­­zösischer Seite 4 Linienschiffe, eine Fregatte und 3 Fleingre Kriegsfahrzeuge, und englischerseits 2 Liniens­­chiffe, 1 Corvette und einige Dampfboote vor Anker. Nach Sicilien wurden neuerdings Truppen­ verschifft. In Livorno werden Schiffe unter neapolitanischer Flagge wieder zu den früher üblich ge­wesenen Präs­­ien versichert.« Türkei. Konstantinopel, 21. Mai. Die Krise geht hier rasch vor fi. Chosrew Pascha, der als Urheber oder als Werkzeug bei der Ablesung Halil Pascha’s thätig war, ist num selbst durch Halils Partei gestürzt, und­ ips mit das von Mahmud für das Wohl des Neid­es und zum D­eppten seines Sohnes eingefegte Triumvirat zu Grabe gegangen. Niemand weiß, wie das enden soll. Der bemnizte Ferif Ahmed Fethi Pascha, der bisher dem Ministerium des Handels vorstand, it an Chosrems Stelle berufen, und steht jegt bei dem Sultan in der höchsten Gunst. Ahmed Fethi wird binnen Kurzem die Hand der Hadidische Sultans, Schwester des Sultans,

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