Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-01-14 / nr. 4
WERE EEE SEE Wir Ferdinand, der über das hat. KERN BEN Freistadt "Stamos-Mjvir; melde Deputation mach gepflognem Einvernehmen mit denjenigen, welche von Seisten des Königreichs Ungarn mit diesem Geschäfte bestraft werden, sich in das streiftige Terrain begeben und die Grenzbauten an den Orten, welche auf der von der frühern Sommission Sr. Majestät unterbreiteten statte mit den römischen Zahlen I bis NXX bezeichnet sind, v errichten und über den Erfolg den Fandgständen die das Großfürstentums Siebenbürgen Bericht zurstatten verpflichtet wird. Das f. Neferipe bezüglich der 1810/11er Gefeges- Entwürfe: · ·— Bü: Wir Ferdinand I. ı. Da die in Eurer Uns im geeigneten, Wege unterlegten Vorstellung, vom 16. Jän. 1843,mittelst, welcher ihr, von den auf, dem, 1810/11er Landtag zu Stande, gekommenen, ‚Artikeln, melde durch Unfrie Allerböcfie & Bestätigung , ohne, Abänderung bekräftigt worden sind, mit Uebergebung der übrigen, blos zwei über ‚die‘Aufnahme einiger Indigenen zur Ertbeistung Unfrer, Sanctien., wieder zu unterbreiten, für, gut befandet , ‚enthaltenen Gründe: ‚bereite durch Unfre in den &. Nescripten vom 27. October, 1841.,und 1. Nov. 1842 Cu Fund, gegebne Allerhöchste Willensmeinung gänzlich: erledigt worden sind; so..haben Wir Euch unter wiederholter Rückendung, der fraglichen Artikel an den Inhaft der erwähnten. 1. Rescripte und, die denselben gebührende schuldige Folgeleistung ernstlich und bestimmt anzuweisen „befunden, , im, übrigen 2c. gegeben in Unfrer Referenzstadt, Wien am 29. August. 1846. , Das königl. Referept in Bezug auf das Playrecht der Nichtadeligen: getreue, Stände aus 1843 zugleich mit einigem Unfrei gung) erhalten, persönliche echt selben mit Den übrigen f. Die Wir Euch, .1. Febr, Bestätigung unters thänigst unterlegten Gefegentwürfen unterbreitete Vorstellung in ihrem Wege vorgetragen, worden, senden Wir Euch vom den vorgeschlagnen Artikeln denjenigen, wels der Unterthanen, als Kläger oder’ Beklagte aufzutreten, handelt, und, welcher im den «Un vorgelegten. Korm Unfre gnädige., Behtätizu dem Ende. zurück, daß Ihr denArtikeln des gedachten Jahres 1840/14 Unirer Allerhöchsten X. Sanction in hergebrachter Weise unterbreiten. möget, übrigens ıc. gegeben 20; am 16. Dez. 1346, Artikel über vag Nehht der Nichtadeligen als Kläger oder Befragte aufzutreten. Die Bestimmung, dad. 3. Th. 31. Tit. des Tripartital-Gefeßes ‚wird durch gegenwärtigen Artikel dahin abgeändert, daß in Zukunft allen Einwohnern des Baterlandes ohne Unterschied des Standes die Befähigung ertheilt wird, gegen Jedermann in eigner Person als Kläger oder Verlagter aufzutreten, wobei jedoch das RRecht, das Patronat des Grundherrn oder die öffentiche Afsistenz aus Armuthsrücsichten anzusprechen auch fernerhin emporbleibt. Das Refeript in Bezug auf die Derigtsaibeifiger: Wir Ferdinand I. ıc. von den beiden durch Euch ‚gewene Stände, mittelst Eurer unterthänigen Vorstellung vom 1. Februar 1843, welche Uns im gewöhnlichen Wege vorgetragen worden, Unsrer Allerhöchsten Einsicht unterbreiteten Gefeßesvorschlägen, haben Wir den Artikel über die Art der fünfzig zu bestellenden Gerichtsheifigen, in den ungarischen und Szefler Gerichtsbarkeiten in der Form, wie er Uns unterlegt worden ist, gnädigst zu bestätigen und Euch im der Anlage zu dem Ende zu übersenden beschoffen, damit Ihr denselben in die gewöhnliche gefellte Form bringen und mit den übrigen von Uns allergnädigst bestätigten Artikeln des legtverfroffenen Landtags zur Alerhöchsten Sanction in hergebrachter Weise unterbreiten mögen. Die Wir Euch übrigens 2c. gegeben in Unsrer Residenzstadt Wien, am 6. Dez. 1846. " Artikel von den Gerichtsbeisitzern in den ungarischen und Szekler Gerichtsbarkeiten. S.1.Die Gerichtsbeisitzer in den ungarischen und Szekler Gerichtsbarkeiten werden jährlich gewählt. §.2.Außer diesen und den bezahlten Notarien werden dies die Ober-und Kreisbeamten der Gerichtsbarkeiten in denselben sich eines entscheidenden Stimmrechtes erfreuen. §.3.Wenn die gewählten Beisitzer nicht in geieslicher Zahl gegenwärtig sind,bleibt das Recht des Vorsitzers,im Sinne des 96.und 97.Provisional-Artikels me.1792 aus den übrigen Beisitzern derselben Gerichtsbarkeit bis auf die gesetzliche Zahl Ersatzmänner mit Stimmreht zu ernennen,auch für die Zukunft in Kraft, sowie auch die übrigen Bestimmungen des 96. und 97. Provisional-Artikels. Das 1. Rescript bezüglich des fürzesten Processes: Wir Ferdinand I. ıc. Eure der getreuen Stände unterthänige Vorstellung vom 1. Februar 1843 sammt den derselben beigebognen beiden Artikeln, des einen über die Art der fünfzig zu bestellenden Gerichtsheifiger in den ungarischen und Szefler Gerichtebarfeiten, das andere über den Fürzesten Proceßgang sind Unfrer Als der höchsten Einsicht im gewöhnlichen Wege unterbreitet worden, und nachdem Wir von den erwähnten Artikeln jenen bezüglich der Gerichtebeifiger vorgeschlagnen durch ein andres, unterm heutigen an Euch erlassenen 1. Rescript allergnädigst zu bestätigen befunden haben, senden Wir Euch den andern vorgeschlagnen Artikel über den kürzesten Proceßgang, welcher eine wesentliche Abänderung der bisher bestandenen Proceßordnung bezweckt, in der Anlage zu dem Ende zurück damit er, da unter den Gegenständen der künftigen Gefeßgebung im Sinne des Gefäßes vom $, 1841 auch ein Operat der landständischen Deputation bezüglich der Einführung einer neuen Gerichtsordnung bestimmt ist, diesen Artikel in Verbindung mit dem erwähnten landständischen Deputationsoperat einer neuen und reifern Berathung uns I.c., dem Nachdem Uns die von Euch legten, Landtag am 14