Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-07-22 / nr. 58

OI 74 worden ist, sol bezüglich der Anwendung der Quantität des für die Ortschaft in der Stlafification bestimmten Bestandes bei der Einführung des Urbars nachstehendes zur Richfchnur dienen: 1.Die im Jahr 1819-20 verzeichnete Quantitä­t wird als Sessionsbestand des betreffenden Frohnbauern angesehn und es ist nach dem im 1.­Art.festgestell­ten Grundsatz nach der dermaligen Quantität der Ukbareal- Leistungen zu bestimmen, ob ein mit dem Seffionsbestande versehene Frohnbauer als Colon einer ganzen, halben oder kleinern Seffion anzusehen ist; und wenn aus der verzeichneten Quantität der in gegen­wärtigem Urbar festgeleste Urbarialbestand dem Frohnbauer in dem Ver­­hältniß, ob seine Session eine ganze, halbe oder kleineze­it, ihm nicht angewiesen werden kann, so soll der Ab­­gang im Sinne des 1. Artsfeld aus den etwa noch in Händen der Frohnbauern befindlichen und nach § 1 des 1. Art. hiezu bestimmten Gründen zu erregen; falls aber der Abgang wegen­ Mangel an hiezu bestimmten Gründen nicht ergänzt werden konnte, so sind die Lei­­stungen und Urbarialdienste mit der Quantität der den Frohnbauern­­ übergebnen Gründe in ein gerechtes Ver­­hältniß zu bringen , wobei si von selbst versteht, daß nachdem die Golonicaturen, wie sie im S..1819/20 bes­­chrieben worden, nach im Sinne des 1. $ 1. Art. vor­­­ausgegangner­­ gefeglicher Ergänzung in der gefeglichen Quantität den Frohnbauern hinausgegeben worden sind, die unter welchem Titel immer in der Frohnbauern Händen befindlichen Gründe, als Allodialgründe Eigen­­thibum der Grundherrschaft werden, welche sie jedoch den betreffenden Frohnbauer gegen vor den dermalen bes­­timmten Urbarialleistungen verschiedne, gegenseitige, un­­ter Darmwischenfrift der Urbarial-Einführungs-Commis­­sion zu regelnde und die bisherigen davon üblich ge­wes jenen Leistungen nicht übersteigende Dienste auf 7’ Fahre so zu überlassen verbunden, daß sie nur nach BVerfluß dieser Zeitfrist nach der für die Rodungen im 26. und 30. Art. 1791 vorgeschriebnen Analogie in die Allodial­­benüsung des Grundherrn übergeben können. Bittung. (Schluß). Am 28. Junt früh um 8 Uhr ver­­sammelten si­­omwohl die tädtischen Wahlbürger, al­so Die Abg. der freien Landgemeinden, auf dem Nathhause. Vor Beginn der Beamtenwahlen, wurden die neuges wählten Mitglieder der Stadtcommunität nachdem vor­­erst unter Sr. Hochwohlgeboren Borsis die Eidesformel zeitgemäß abgeändert worden beeidet. Nach Beendigung dieses Geschäftes trat Sr. Hohm. an der Elite des Rathes in die Versammlung der Wähler, an welche derselbe folgende, das Wahlgeschäft einleitende Worte richtete: s + „Unserer jährifchen Nation gebührt unbestritten der Ruhm die Thönste der Kronen, Die segensreiche Bürgerfrone, welche das herrliche Gebäude unserer angestammten Berfaslung ziert, felbst unter namenlosen Drangsalen, unter schweren Kämpfen und Anfechtungen 7 Jahrhunderte hindurch unversehrt erhalten zu haben.” f „Während für Dieses Kleinod unsere Brüder im Süden ge­ fhaart, gegenseitig gefhüst, und im stärferen Bunde vereint gekämpft, — war cd das, mitten zwischen fremdartigen Elemen­­ten vereinzelte, oft,wiel und schwer geprüfte Bistris, welches den ungleich schwereren Kampf bestanden -- darum gebührt auch dieser Stadt und diesem Distritt der schönste Ruhm!“ „war ist der Glanz und Reichthum des alten reichen No­­ten längst verblichen, aber noch blüht auch heute, wie einst vor Jahrhunderten im freundlichen Bittung und in den ansehnlichen Landgemeinden,dieses Distrikts das freie deutsche Bürgertum!‘ „Sür dieses segensreiche Bürgert­um müssen wir unsere schöne Verfassung erhalten, — ein erfreuliches Zeichen der Zeit ist es daher, das nach langem Stillstand auch in Mitte unserer Mation für genaue Beobachtung unserer Verfassung und für den Bestand unseren Bürgerthums ein wegerer Gemeingeist er­­wacht ist. Dieses that kräftige Bestreben begrüße auch ich mit Freuden, ‚denn diesem Mittel und diesem Zwecke huldige auch ich; — darum bin ich, selbst mit Beseitigung andauernd ver­­hindernder Amtsverhältnisse dennoch endlich in ihrer Mitte ers­­chienen, um Ihnen die Ausübung Ihres verfassungsmäßigen Wahlrechtes zu eröffnen. —­ Dieses, Wahlrecht in feiner Rein­­heit, ist eine der schönsten Ihrer Freiheiten, darum fordre ich Sie hiermit feierlich auf, begehen Sie den hochwichtigen Wahl: oft mit ‚Gewissenhaftigkeit! — entfernen Sie, denn ‚Gott sieht die, innersten, Falten, Ihres Ge­wissens, — den Parteigeist, den Eigenzug und die Selbstsucht, — diese Ihne den Verräther am Thönen Wahlrecht, — bedeuken Sie, daß Sie nicht allein für sich, daß Sie im Namen von vielen Tausenden Ihrer Mitbürs­­ter, welche dieser Saal nicht faßt, welche aber alle durch ehren­­des Vertrauen die eigenen Rechte und die eigene Wohlfahrt in Ihre Hände gelegt haben, wählen sollen,­­ bedenken Sie dieses schwere Gewicht Ihrer Stimme und so wählen Sie denn, hier im Angesichte Gottes und im Namen Ihrer vielen tausend und tausend abwesenden Brüder, Zeder nach bestem Wilsen und Ge­­sn so wieres Ihr und Ihrer Mitbürger Gemeinwohl­er­ gericht.‘" Hierauf wurde zuerst die Wahl zum Vormunde ab­­gehalten, nach deren Beendigung der bisherige, Die Ach­­tung seiner Mitbürger in hohem Maße genießende Ober­­richter Joh. Em. Negius seinen Austritt an dem Amte in folgenden Worten ankündigte: „Hochwohlgeborner Hr. Gubernialrath und Graf der säch­­sischen Nation!­­ Jchergkeife diese Gelegenheit durch Alteruntrankheit gebeugt,meiner Pflicht gemäß,das seit mel­ren Jah­ren mir an­­vertraut gewesene D Oberrichteramt, in. &9. W. Hände nieder­­zulegen­­—, ob ich­ dasselbe­­ gewissenhaft verwaltet habe? darüber zu urtheilen, überlasfe ich meinen h Obern, E. 9, W. und, dem Publikum, wenigstensg sagt mir mein Bewußtsein, daß ich von der mir übergebenen Amtsgewalt, nie einen Mighrauh gemacht habe; und wenngleich ich sehe, daß die bereits vorgerücte Zeit drängt, kann ich doch Das Vergnügen mir nicht verjagen, Sinem löbt, Magistrat, für Die während meiner Amtsverwaltung be: wertwillig und gütig mir ‚geleistete Hülfe und Unterfrügung, in Förderung der Dienstgeschäfte meinen gehorssamen Danf darzu­­bringen, ebenso wie beiden löbl. Communitäten der Stadt und des Distrikts,, für Die so oft mir gegebenen Beweise aufrichti­­ger Zuneigung und Ergebenheit und bitte die Versicherung: bin­­zunehmen, daß ich lebenslänglich deren angenehme Erinnerung in meinem Herzen bewahren werde.” Welche Abdanfung Sr. Hochwohlgeboren mit­­ oben, der Erwähnung der Verdienste, welche sich derselbe um das­ Bittrnger Publik­um und die Nation erworben, aus nahm und sofort zum Wahlgeschäfte schritt.­­",

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