Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-07-01 / nr. 52
Siebenbürger Wochenblatt. Mit allergnädigster Bewilligung, Kronstadt, 1. Juli ———— Das erste Halbjahr der Pränumeration auf diese Zeitung schließt mit der heutigen Nummer: Ein Exemplar mit freier Neue Bestellungen bitten wir gefälligst baldigst machen zu wollen. Postzusendung unter gedrucktem Gonvert Eostet für die Monate Juli bis Ende December 3 fl. Die Red. 30 Er.; ohne Postzusendung 3 fl. Detterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnachrichten. (57. Landtagsfisung am 8. Juni. Fortiver VBerhanvdf. über die Negul, der Felder und Gommus.) Meber diese SS dauerte die Verhandlung einige Zeit, der Beschluß wurde im inne dieses Vorschlags mit folgenden Abänderungen ausgesprocen : der 5.6. WB(mfı a) wurde dahin abgeändert, daß bezüglich der Hofstellen die in den verschiedenen Kreisen herrscende Gewohnheit beizubehalten sei; der Punkt b) bleibt bis zu den Worten: „wo eine Gebietstheilung stattgefunden hat“, weg. Hierauf ging man zur Bestäubling der weitern Punkte des Vorschlags über und der Antragsteller entwickelt denselben folgendermaßen: $. 9. In Bezug auf die Absonderung der Gesteinweiden und der den Frohnbauern davon zustehenden Antheile wird festgefegt: 1. das Weiderecht gebührt den Frohnbauern auf den zu ihren Sessionsbeständen gehörigen Brachfeldern, 1) in der für auf unten zu bestimmende Weise auszufheienden Weideplägen, wenn auf dem Nattert auch außerhalb den Adfers und Riesengründen bisher Gemeinmweide vorhanden war, und wenn hieraus ihre Antheile an der Viehmweide nicht herz aussämen) in gebirgigen Waldgegenden oder in Wäldern, wo den Altersher fortwährend P Viehmweide bestanden hat. Welchemnach 2. nach Aufnahme der Auusdehnung der Gemeinmweide einer ganzen Ortschaft ist zuerst nach den in 5. und 6. $. bestimmten Schläfeln das Ditantum und Neine zu bringen, welches unter den verschiedenen Grundbesigern der Ortschaft "den einzelnen zusteht. 3 Die Kompetenz von der Weide folcher Grunds befiger, vielte feine Unterthanen haben, fan den Inserthanen der übrigen G rundbefiger ‘gegenüber feine Simälerung erleiden, sondern muß ganz hinausgegeben werden. 4. Die Antheile der mit Unterthanen versehenen Grandbefiger werden mit Berücsichtigung jedes elts zelnen Grundherrn nach Folgenden Grundfügen ausgetheilt. a) Wenn von der Hälfte des Weideantheild des Grundherrn auf jede ganze Golonicalsession von 4—12 och kommen, wird die andere Hälfte für den Grundherrn gerechnet, b) wenn aber die Gemeindeweide so gering wäre, daß nicht einmal ein Flächeninhalt von 4 Job auf eine ganze Session käme: so Toll von dem Antheil des Grundherrn an der Gemeinmeide demselben nur ein Viertel, %, aber den Unterthanen befallen werden. e) Falls aber die Gemeinmeide so groß wäre, daß dem Grundheren für jede ganze Session eine 12: Yod'betragende Weide zusäme:' so soll’ der Weberrest jedenfalls dem Grundherrn verbleiben. It auf diese Art die'Augmaaß des Antheils jedes Grundheren an der Gementweide bezüglich feines Unterthanen ins reine gebracht, so wird sie, wenn die Grundheren sie nicht absondern wollen, zusammengezählt und für die unterthänige Gemeinde die Öffentliche Viehmeide ausgeschieden, wornach der besondre Theil jedes Grundherrn an der Gemenmeide, insoweit etwas über die Kompetenz seiner Litterthanen emporgeblieben ist, zusammengerechnet wird, und demselben auf sein Verlangen” besonders ausgeschieden. 5. Der Antheil ‘an der Weide’ derjenigen Stundherrn, welche dieselbe nicht abzusondern wünschen sondern sie gemeinschaftlich bewüßen wollen, sol zusammen ausgeschieden werden. 6. Wo außer dem Braichfelde und den Wiesen, vor deren Verbst seine andre Gemeinweide gewesen ist, soll der Grundherr zur Ausscheidung einer andern Viehweide für seine Unterthanen nicht verpflichtet sein. 7. In gebirgigen und mit ausgedehnten Triften versehenen Gegenden, imo feit lange schon der Gebrauch Ywar, daß die Unterthanen die Waldweide benügten, soll denselben ein Theil der Waldung zur Viehmeide angewiesen werden; und ist bei Ausscheidung derselben besonders der Umstand zu berücksichtigen ob die Bewohner der Ortschaft si mehr mit dem Uferbau oder der Viehzucht beschäftigen? Doc sol intern seineswege mehr als 15 Joch mit Inbegriff des’ von der Gemeinweide bereite' ausgeschiedenen Anthets'für — 6-3