Archiv des Vereins für Siebenbürgische Landeskunde - Neue Folge, 1853-1855 (Band 1, nr. 1-3)

1853 / nr. 1

Vorwort Mit dem vorliegenden Hefte von dem Archive des Vereins für sieben­­bürgische Landeskunde eröffnet der mit dessen Redaction betraute Ver­einsausschuß die neue Folge einer Zeitschrift, welche dazu bestimmt ist, die Kenntniß Siebenbürgens nach allen Nichtungen und Beziehungen zu fördern und zu erweitern. Der Wunsch, ihr eine gleichförmigere Aus­­stattung zu geben, als die bisherige gewesen, hat die Abbrechung der frühen Reihe der Archivshefte noth­wendig gemacht,­­ möge mit der neuen Folge derselben auch der Verein selbst einen neuen Aufschwung erhalten, und im immer weitern Kreisen Anerkennung und Theilnahme finden! E83 wird ihm sie dadurch möglich sein, seine Aufgabe zu lösen, und namentlich auch dem von ihm begonnenen siebenbürgischen Urkun­­denbuch — einem Unternehmen, welches sich der dankenswerthaften Un­­terstügung Der Kaiserlichen Akademie der M Wissenschaften in Wien erfreut,­­ jene Vollendung zu geben, welche die ihm dadurch gewordene ehrende Auszeichnung erfordert. Die neuen politischen Institutionen des Landes eröffnen der Kunde der siebenbürgischen Vorzeit und Gegenwart eine seltöne Zukunft. Sie bringen die wissenschaftlichen Bestrebungen in diesem Kronlande in eine innigere Verbindung mit der Wissenschaft des gesammten österreichischen Kaiserstaates, und verschaffen ihnen dadurch vielfältige Aufmunterung und Förderung; sie werden Die Anzahl der Forscher auf diesem Ge­biete über die engen Grenzen des Landes hinaus vermehren; sie haben endlich die nationalen Gegenfüge im Lande durch eine vernünftige Aus­­gleichung der Rechte seiner Volfsstämme gemildert und vermindert. Durch diese wohlthätige Vermittelung aber werden sie namentlich der Geschichte des Landes und seiner Nationen jenen subjectiven Charakter nehmen, welcher viele Arbeiten auf diesem Gebiete bezeichnet, und eine Geschichts­­­forschung möglich machen, welche mit der, ihrer Würde und Wahrheit gleich schädlichen, Rechtspolemis nichts mehr gemein haben darf.

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