Pester Lloyd, Juli 1884 (Jahrgang 31, nr. 180-210)
1884-07-01 / nr. 180
, \ x SE - .. » Fr \ x 3 BER s-·,-8.0.!»Junt. Jahre 1884,be.Schrift-und Kunst- Kraft. Durch dieses Gefet modernen Berfehts zum ersten egalen Schug und Regelung , zum d in der ungarischen Gesettgebung der Schuß ta en Eigenthums in wirksamer, den Anforde der Zeit, wie den heimischen Verhältnissen und Besonderheiten gleich entsprechender Weise proklamirt. Das Rechtsgebiet der geistigen Arbeit ist bis zur Stunde seineswegs als ein vollständig abgegrenztes anzusehen und bezügtig des Autorrechtes sowie des Umfanges des Autorschubes befindet sich die Jurisprudenz wie Die Judifatur der vorgeschrittenen Länder noch im Zustande des Werdens , ist Doch der Begriff des Autorrechtes zweifellos evt aus der modernen Rechtsanschauung erwachsen und keinesfalls früher, als im 18. Jahrhundert zum Berwußtsein gelangt. Alle von früher datirenden gefeglichen Verfügungen und Vermahnungen gegen den unbefugten Nachdruch betreffen nicht den Schuß des Autors, sondern den des Verlegers oder Drudes, was wohl mit unter den Begriff des Autorschuges gehört, aber den Tepteren durchaus nicht erschöpft. Mit dem neugeschaffenen Gefeg- Artikel XVI: 1884 hat die ungarische Gefetgebung in verhältnismäßig ralcher Zeit die Entwicklung der einschlägigen ausländischen Gefeßgebungen eingeholt und eine für die praktischen Bwece vollkommen ausreichende Regelung der Untorrechts-Verhältnisse erlangt, die, wenn auch in einzelnen Bestimmungen anfechtbar und der Berbefferung fähig, im Großen und Ganzen dennoch alt der befriedigendsten modifikatorischen Arbeiten der neueren Justizgesebgebung zählen dürfte. Die Beftrebungen zum Schube des geistigen Eigenthums im ungarischen Nechte erhielten ihren Ausgangspunkt von der mehr sentenziös, als in juristischer Konstruktion abgefaßten Formel, mit welcher Die Suder-Curial-Konferenz am Jahre 1861 sich dieses wichtigen Rechtsgebietes zu entledigen suchte, daß nämlich die „Geistesprodukte unter dem Schluge der Gefege stehen”. Eine weittragende Bedeutung "für das Rechsleben hat dieser Konferenzbeschluß niemals erlangt, weder im Boltsbewußtsein, noch in der richterlichen Praxis war die unbefugte Vervielfältigung und Nachahmung von „Seiftesproduften” sonderlich — verpönt. Wie seinerzeit in den italienischen Provinzen des österreichischen Kaiserstaates, wurde der Nachdruch und Abbruch fremder und heimischer Erzeugnisse ungennst betrieben. Der „tristo negozio della contraffazione” blühte auch in den Gauen unseres Landes, mochte auch der ausländische rechtmäßige Verleger die Hände halten und von literarischem Piratenthum, von Schullosigkeit wohlerworbener Rechte deklamiren. Die gefehlige Regelung des Autorrechtes wurde immer entschiedener, am nachdrüdlichsten natürlich von dem genus irritabile der Schriftsteller selbst verlangt, nu btv. mit dem gebieterischen Hinweis auf die Existenz-Bedingungen der heimischen Literatur, sondern auch für die Geistes-Erzeugnise ausländischer Autoren, die im mehlverstandenennteresse unserer literarischen Reputation und der freundschaftlichen Beziehungen ebenfalls gejrügt werden sollten. Seltsamerweise machte sich diesem natürlichen Reiz langen gegenüber eine nicht minder heftige Segenströmung geltend, die eine jede gesechliche Regelung der Literarischen Verhältnisse perhorreszirte mit dem unvernünftigen Hinweis auf die Burdgebliebenheit unserer Literatur, unserer Kunst- Diebstahl Al 20, eine Literatur jemals dur Raub und jemals durch, unmoralischeifhungporden, als ob ein Bolt Kultur geschaffen, zu einem nennenswerthen Wil fid einener Bildung durchgelämpft hätte! Die kräftigen Worte, welche Luther in seiner „Verwarnung an die Dunder“ im Jahre 1525 seinen Landsleuten zuruft, sind bei alter Derbheit auch heute noch am Plate: „Was sol doch das sagen, meine lieben Druderherren, daß Einer dem Anderen 40 öffentlich raubt und ftillt das feyne und unteinander euch verderbt? Geyt yhr nu firaßen rauber unt diebe worden? — deshalben jeyt gewarnt, meyne lieben Bruder, die yhr 50 stecket und raubet, denn yhr wisset, was ©. Baulus sagt zu Thessaloniern: Niemand verforterte seine Necften ya ik denn Gott ist Meder über Alles solches." Den Verfechtern des literarischen Dreibeutertfums gegenüber, die sich offen zu der Praxis des unbefugten Nach- Drudes und der ebenso unerlaubten Ueberfeuigen befannten, durfte man freilich nur das Beispiel fünstlicher zivilisirten Staaten, nicht blos Europas — auch die Türkei nicht ausgenommen —, sondern der meisten südamerikanischen Staaten und selbst dasjenige Japans entgegenhalten, wo das Bedürfniß einer internationalen Regelung der Autorrechtsverhältnisse in formellen Staatsverträgen bereits Anschub erlangt hat. Ungarn konnte und durfte nicht zucitdbleiben, wenn es si nicht aus der Neihe der verfehrszfähigen und -berechtigten Nationen ausschließen wollte. Abwachungen internationaler Art über gegenseitige Regelung des Autorschußes legen aber nothwendigerweise eine Gefegebung für das eigene Territorium voraus, wenn nicht die ärgsten Anomalien sich ergeben sollen. Aus demselben Grunde ist aber auch andererseits das räumliche Anwendungsgebiet in dem Gefege ganz richtig auf das Inland beschränkt worden, die Anerkennung des internationalen Urheberrechts gehört nicht in das Gefäß selbst, sondern in die Bestimmungen des Vertrages, welcher mit dem betreffenden fremden Staate zum gegenseitigen Schule errichtet wird. Ein derartiger Vertrag ist bereits mit Frankreich, dem klassischen Lande des Autorschußes, abgeschlossen worden (G.A. VI: 1384) und gewährleistet beiden vertragschliegenden heilen die vollen Autorrechte, die in den Gefeen des betreffenden Landes vorgesehen sind. Gänzlich unberechtigt ist daher der gegen das ungarische Gefeb erhobene Vorwurf, daß dasselbe eine nationale Schußzollpolitik befolge, die ausländischen Geisteserzeugnisse vollständig preisgebe a. s. w. Jedes aus»ländische Produkt der geistigen Arbeit und der Kunst ‚wird aug in Ungarn respektivt und geschügt, insofern der ungarische Staat auf Neziprozität Anspruch machen kann. Gewiß wäre es wünschenswerth, wenn in einem ‚neuen Gelege Über das Urheberrecht der volle Shug nicht blos auf Inländer, sondern auf alle Welt ausgedehnt würde,wie dies in Frankreich (Dekret vom 28. März 1852) thatfülig der Fall ist. („La contrefagon sur le territoires frangais d’ouvrages publics a Vétranger et mentionnes en Tart. 425 du Code pénal constitue un delit.") Bedeutrante Kundgebungen imiesem Sinne sind seitens berufener Körperschaften seither wiederholt erfolgt. Der Barifer ‚Kongreß für die propriete artistique hat die Gleichstellung der ausländischen Künstler mit den einheimischen ausgesprochen. (Les artistes de tous les pays seront assimiles aux artistes nationaux. Ils jouiront du bénéfice des lois nationales pour la reproduction la representation et Vexécution de leurs oeuvres sans condition de reciprocite legale ou diplomatique.) Der Kongreß für die propriete industrielle proflumivtes „Les &trangers doivent £ tre assimiles aux nationaux." Jndessen hat sich bisher noch keine Gesetzgebung veranlaßt gefunden,diese nicht genug zu preisenden Grundsätze «praktisch voll inhaltlich zu bethätigen,wenn auch Frankreich den ersten Schritt gethan. Das thatkräftige Eingreifen der Pariser Société des auteurs, compositeurs et éditeurs hat auch auf diesem Gebiete reiche Früchte getragen und wenn Dieselbe den Französischen Autoren eine im Verhältnisse glänzende, von ihren Berufsgenossen anderer Nationalität mit ‚Recht beneidete Stellung geschaffen hat, so liegt darin der ammiderlegliche Beweis, daß die Respektivung fremder Rechte und Ansprüche durchaus nicht dem Bortheile der Heimlichen ‚sinteressenten widerspricht ; im Gegentheil, die segensreiche Wechselwirkung tritt gerade an diesen Beispiel Heil zu Tage. Gerit, wird eine Ben Kommen — vielleicht ME der Tag nicht fern — wo diese Grundlage gleich den ewigen Menschenrechten laut und feierlich verkündet wir haben guten Grund, mit solchen weitausgreifenden Reformen zurückzuhalten, bis unsere westlichen Nachbarn, namentlich Deutschland nicht dem ersten, entscheidenden Schritt gethan haben werden. Uns ziemt es mit der Proklamation der großen heen vorsichtig zu sein, und an dem Vorgehen größerer und reicher entwickelter Staaten zu erproben, ob dieselben bereits zur Reife gediehen sind. Wohl dürfen wir daher mit dem Bente ins Leben getretenen Gefege für einige Zeit Das Auslangen finden. So dasselbe auch Feine originale, dem nationalen Genius und dem Rechtsbewußtsein des Bosfes entstammte Schöpfung, so sind die einer fremden Gefeggebung entlehnten Bestimmungen doc auch wieder unseren eigenartigen Bebilrfnissen angepaßt. An der Hauptsache fehliert sich das Gefeh über das Urheberrecht genau an das deutsche Bee vom 11. Juni 1870 an, blos in der Erstrebung der den Schriftwersen gewährten Schulfrist von 30 auf 50 Jahre nach dem Tode des Hutors und im einigen anderen, meistens nebensächlichen Punkten weicht das ungarische Geieg von seinem Borbilde ab. Eine prinzipielle Abweichung von dem deutschen Gefege ist die Einbeziehung des Schußes von Photographieen gegen unbefugte Nachbildung , das ungarische Gefeg, welches vom Ucheberrest handelt. Eine derartige Kumulirung der Materien des Autorschubes war wohl seinerzeit an im Schoße der berathenden Körperschaften des morodeutschen Bundes geplant, aber auch sofort abgelehnt worden mit dem richtigen Hinweis auf den generellen Unterschied zwischen den Erzeugnissen der geistigen Thätigkeit «des Autors und den mechanischen Hervorbringungen, welche ihre Entstehung der Wirkung des Lichtes verkaufen. Der Shug der Photographien wide somit, als nicht unter den Begriff des Urheberrechtes fallend, in einen besonderen Gehege (vom 10. Jänner 1876) normitt. Leider enthält das ungarische Gefäß noch eine andere, kaum zu rechtfertigende Berüdung des Begriffes von Urheberrat und geistigem Eigenthum in der Bestimmung des Schluß-Ahnen des Art. 6, melde gegen den Willen und gegen die bessere Ueberzeugung der Urheber des Gefeges, während der zweiten Lesung der Vorlage, in etwas übereilter Weise interpretirt wurde. Dem verbotenen Nachtiud sol nämlich gleich geachtet werden „die unbefugte Uebernahme von Telegrammen und Berichten seitens der Beitungen, insofern b dieselben ausschlicklich zum Behufe der Mittheilung an Tagesblätter beschafft und vervielfältigt worden sind." Durchdiese wunderliche Verfügung — Die ja außerhalb des Autorgejeges ganz wohl am Blake sein mag — wird plöglich die fragwürdige Literarische Kundgebung des simplen Reporters zu einem Nechtäobjekte, dem der Staat seinen geieglichen Schub herleihen sol, der dunkle Urheber wird plöglich auf das Piedertal des " Autos" gefegt, die Flagge des geistigen Eigenthums hedt die zweifelhafte Waare der Tendenznaglidsten alltäglichster Provenienz und der Festberigte über das aufregende Ereigniß eines Wettpflügens in einem Winkel des Landes. Eine derartige, irrige Bestimmung, — mag sie auch und so gutgemeint und dem anfi Lebenswerthen Bestreben entsprungen sein, dem rechtmäßigen „Autor“ gegen die vermögensrechtlie Benachtheiligung seitens Anderer Schug zu gewähren — ist geeignet, den wissenschaftlichen Werth einer neuen Gesehtsschöpfung wesentlich zu beeinträchtigen. Denn eine Beifügung, wie die vorhin erwähnte, verräth eine totale ee Nat EN rein =en Uutorrechtes, dessen konstitutiver Begriff eine bestimmte 101 seat = 2 ohnheit des es begjütenden Rechtsobjektes — Schrift VOL Kuuwsugeg. bedingt. Nicht alles was geschrieben oder gedruckt wird, Fans unter den Begriff des Autorrechtes Inkfumirt werden! Wenn auch gebühre, noch nicht allgemein giltig feststehen, so besteht Doch weder in der ansehnlichen Fachliteratur noch auch in der ausländischen Gerichtspraxis Taun Autorrecht ausgeschlossen sind. rijdjen Gejeges Die in den Text des ungagehörigen Nachdruch Interpolation;mässen wir des Urheberrechtes, daß jede gefeßgeberische Regelung desselben in vielen Fällen die streng juristische Erledigung zuliebe als einen werden, über eine Dieinungsverschiedenheit darüber, daß die bloßen Nachrichten von rihhtigeren Tagesereigniffen, Telegrammen von unberufener Seite Hineingeschmuggelte und leider nicht mit bedauerlichen Irrthum über das Wesen und den Inhalt des Urheberrechtes bezeichnen, für welchen freilich vorderhand eine Korrektur zu finden it. Es liegt in der eigentülmlichen Natur Behandlung Hintanregen muß. Eine wirklich wohlthätige Wirkung wird daher das neue ungarische Autorgeseh nicht Durch literarische Interessen bestimmt. weistheorie strikte richterliche Entscheidungen, und fünstlerische Reputation des Landes stets vor Die eigenthümlichen derselben die Errichtung gebunden, doc der Augen hält, zügen niedergelegten Urheberrechtes. Aber Budapecest, 30. Juni. ++ Sollte es bei dem Abschlufse des jüngsten Friedensvertrags zrolchen China und Frankreich in der That nicht mit rechten Dingen zugegangen sein? Die diesfälligen Infinuationen der französischen Radikalen werden sich fest angesichts der sonderbaren Meldungen von der china-tonkinesischen Grenze ohne Zweifel erneuern und mit Hinblick auf die Thatsachen verdienen dieselben jedenfalls eine nachträgliche Erörterung. Man verübelte es damals dem französischen Minister des Auswärtigen, daß er die Ausgleichsverhandlungen mit China nicht auf regulärem diplomatischen Wege führen und vertragsmäßig fürren ließ und man beurtheilte mit einiger Geringshhaltung den Werth des Friedensastrumentes von Tien- Zfin, weil dasselbe nicht zwischen dem Zhiang-li-Mamen, dieser chinesischen Hofkanzlei für auswärtige Angelegenheiten, und einem zünftgen Pariser Diplomaten in aller Form abgefehloffen, sondern „unter der Hand“ von einem taktfesten und verschlagenen Schiffskapitän, Mr. Flommier, dem chinesischen Grenz Satrapen von Kanton abgetragt oder gar — wie man zu sagen nicht anstand — von demselben erschlichen worden sei. Und aus diesem Fahnen Hinweg gegen des Französischen Auswärtigen Amtes über die im Verkehr mit orientalischen Völkern doppelt nothunwendige peinliche Regelmäßigkeit, ja Solennität bei Trastat3-Festlegungen prognostizirten Ferry Kritiker Fünftiges Unheil, in erster Reihe ein baldiges Berleugnen des gleichsam Elanvertinen Vertrages von Seite der schon aus Gewohnheit vertragsbrüchigen Chinesen, As die französische Regierung dann auch erklären (eß, es sei überflüssig, den Tientsiner Vertrag zur Ratifizirung den Kammern vorzulegen, weil Die frazösische Verfassung dies nur hinsichtlich eigentlicher „Friedens- Verträge” fordere, gab es Viele, die an der Authentizität des ganzen Zienteiner Vertrages zweifelten, und das Ganze zu einer gloriosen „Dlague” stempelten. Diese ungläubigen Patrioten werden fest natürli triumphiren wollen, wenngleich dieser ihr Wetterfolg für Frankreich eine erneuerte Ausgabe jener Blutopfer bedeutet, die sich die Kriterien darüber, welchen Schriftweisen praktischen eine Anwendung erlangen, welche das öffentliche Wohl. Die Leseßgebung hat den Rechtsstreitigkeiten über Nachtrnd und verwandte Prozeduren wohl erkannt und in Berückichtigung der besonderen Natur Dieinungsabgebe erwer tung der ständiger Sachverständigen-Vereine der Richter im Sinne derdas Gutachten der man aus Bon den prinzipiellen von Dezisionen das diese Materie u. |. w. von die Kulturfreien der Sachverständigen Der Kapazitäten der einschlägigen Fächer gebildeten Körperschaft nicht unterschägen künnen. "Entreidungen dieser Sachverständigen-Vereine, die im Laufe der Zeit eine werthvolle Sammlung bilden dürften, erwarten wir dann die materielle Weiterbildung und formelle Ansgestalin seinen Grund: , während der Flinzehnmonatlichen Kotomal- Operationen in Lonting so oft erneuert haben, und deren era man endlich, für abgeschlossen hielt. Cs heißt, die französische Regierung habe vom cinemsishen Gesandten die „beruhigendsten“ Klärungen darüber erhalten, daß der inesische Hof dem Ueberfall der mehlverschanzten Chinesen von Langfon auf eine, mie eben mitten im Frieden heranmarschigende französische Wirtheilung fernstehe. Allein der chinesische Gesandte wird mohr kaum davon überrascht sein, wenn die französische Regierung sich mit diesem mündlichen Desavous einer brutalen Thatsache, die durch nichts ungeschehen zu machen ist, nicht begnügen kann, und auch fon thatsächlich weit energischere Malregeln ergriffen hat. _ Der Diplomat Patenötte erhielt bereits Dröre, in Peking selbst kategorisch anzufragen, ob China Willens sei, den Vertrag vom 11. Mai, welchen Kapitän Fournier mit dem Vize-König von Kanton abgeschlossen, einzuhalten und die in Ostasien befindlichen Streitkräfte der Republik sehen sich in Bewegung. Der bekannte Giertanz, welchen die chinesische Regierung während der ganzen Konfliktsdauer hinsichtlich der Dralifisirung der „Schwarzen Flaggen” auszuführen nicht müde mach, ist bereits seinem vollen Werthe nach gewürdigt. Tyene der zopften Krieger, welche den Franzosen seit fast zwei Jahren in Tonling so viel Mühe, Blut und Kosten verursacht haben, wurden nach dem jeweiligen Temperament, d. h. den Interessen und Bedürfnissen der chinesischen Diplomatie bald für Räuber erklärt, die China nichts angehen, bald als Freunde und „Kinder des himmlischen Vaters“ ausgegeben, mit denen man Mitleid habe, ja im einem der seltenen Momente, in welchem die chimesischen Diplomaten si von dem Mirthe ihrer wirklichen Meinung Hinreißen ließen, waren es ohne Umschmeife chinesische Truppen, welche den Franzosen vis-A-vis Standen. Sebt scheint wieder die Zeit des , Ableugnens" gekommen zu sein, denn der Hinesische Gesandte „glaubt”, die Urheber des Mederfalles von Langfon seien nicht hhinesische Soldaten, sondern Deserteure, Irreguläre und anderes ostasiatisches Gefindel gemeien, welche es nicht wagen, Chinas Gebiet zu betreten, und deshalb das den Franzosen vertragsmäßig abgetretene Langfon nit räumen wollen. Die Chinesen müßten eben nicht die Chinesen sein, wenn man ihnen französischerseits wieder auf diesen verschnörkelten Pfad der Beschönigung folgen sollte. Und dann ist die französische Negierung gegenwärtig auch moralisch gezwungen, dem opfermilligen und so oft getäuschten Lande, an dessen Spiße sie steht, die, wie man sieht, nicht ganz unbegründeten Zweifel an der Solidität des „großen Erfolges in Tonfing”, dieser jüngsten Siegesetappe der französischen Kolonialpolitik, zu benehmen. Wohl it wicht an im dem wird moralische ven ersten der Autorjchuime zuridhgewiesene sondern dur) und die Schwierigkeiten Gef.:Art. XVI:1884 hat bei Gewicht Ehalerea, Ins Marseille wird von heute berichtet. Die Ganitäts- Kommission, bestehend aus dem General-Inspektor der Marine K Rohard, den Doktoren Brouardel und Broust, dem DVröfetten Gazelle 3, dem Generalsestetär Maffat und dem Dr. Metaras, Präsidenten der städtigen Gesundheits-Kommission, besuchte gestern die in Schlob Pharo untergebrachten Kranfen, worauf sie in der Präfektur eine längereitung abhielt. Der Delegixte des Handelsministers et űrte, die Touloner Cholera [cheine seine größere Ausdehnung zu nehmen, da die Sterblichkeit nur Gin Berzent betrage Man billige einstimmig Die hier getroffenen Sicerheits-Maßregeln, beriete die Wahl der besten Desinfentionsmittel und beantragte die sofortige Affihirung der von Dr. Albe2013 ausgearbeiteten Kundmachung betreffend die Prophylaris gegen anstehende Krankheiten. Die Bewohner der Umgebung des KSpital3 im Schlosse Pharo protestiven gegen die Unterbringung der Scholerakvanten. daselbst. · « » In Der Munizipal-Ausschuß in Venedig verfügte die Suftandregung 908 Lazarett3 San Cosmo. Temesvar, 30. Int. Orig-Telegr) Heute verbreitete sich hier das Gerücht, demgemäß in der Baustadt Fabris eine Scan an dv Cholera erfrandft sei. Der herbeigerufene Spital-Direktor Dr. Bécsi konstatirte jedoch nur straffe Cholerine. Nachmittags traten unter dem Barsis ds Bürgermeisters sämmtliche hiesigen Aerzte zu einer Konferenz zusammen, welche über die nöthigen Vorkehrungen Berieben. — Der Bigegespan Herr v. Drmes jun. erließ eine Verordnung an alle Stuhlrichter-Xeinter und Gemeinde- Vorsteher, vieselben mögen allenfalls Vorkehrungen treffen, welche in dem Gilaffe auch spezifizier sind. Safdjant, 30. Hunt. Der Sanitätsärab der Stadt KRajhan und die Kommission des Garnisons-Spitals hielten heute Nachmittags eine Berathung, in welcher sie gegen die Ehholera zu ergreifenden Präventiv-Maßregeln festgestellt wurden. Die strehafte Durchführung des Infektionsverfahrens wurde angeordnet. Das Garnifond-Spital hat eine große Menge von Bi ftophen „Anti Bakterion“ bestellt. Bien, 30. Sunt. Drig-Telegr) Regierung undgom nt une fahren fort, solche Vorsichtsmaßregeln in Vollzug zu legen, die geeignet sind, für den Fall, als die Cholera Frankreichs Grenze überfreiten sollte, vollgerüstet dazustehen. Webrigens wird hiedurch nur die Neinlichkeit der Hauptstadt gefördert von Maffenquartieren hält die Polizei fleißig Umschau. In den westlichen Einbruchs-Stationen Simbachı und Salzburg wid schon jeit den an Sranfreichg kommenden Reisenden gegenüber mit großer Umflut vorgegangen ; Reisende aus Deutschland können Hingegen unbehindert ihre Fahrt fortlegen. Die gleiche Sorgfalt wird auf die durchlaufenden 38 ag gon 8 verwendet, welche bei ihrer Ankunft in Oesterreich einer nachdrücklichen Desinfektion unterzogen werden. Zugleich kan die Vorstände der betreffenden Endstationen eine Weisung der vorgefegten Generaldireksion der Staatsbahnen ergangen, für den Fall als irgend ein Passagier auf der Tour unter verdächtigen Umständen erfranken sollte in der nächsten Station denselden ab zugeben und Ärztlicher Behandlung zu unterstellen. Erfreulich ist es, daß bisher auf der westlichen Staatsbahn keine Wanderung im Verkehr wahrzunehmen ist. Auf der Route Wien—Simbach verkehrt die gleiche Anzahl von Zügen mit unverminderter Frequenz. Die ‚Wiener Abendpost” bestätigt die Nachricht, dergemäß Die österreichische Regierung zunächst im Einvernehmen mit dv ungarischen fir Seeprovenienzen aus den französiscen Häfen des Mittelmeeres und aus Algier eine zehbntägige und gegen Schiffe mit NSR unversehrter Weberfahrt eine zwanzigtägige Observation periode verhängt. Alle politischen Landesbehörden wurden ferner angewiesen, die im Jahre 1883 aus Anlaß des Ausbruchs der Cholera in Ägypten getroffenen Maßwegen prophylaktischer Natur mit aller Energie neuerlich in Ausführung zu bringen. Das offiziöse Blatt fügt hinzu: „Die Berghandlungen wegen Einführung einer reichsamen Ärztlichen Kontrolle der die südwestlichen und westlichen Grenzen der Monarchie passirenden Eisenbahnreisenden und wegen Desinfizirung des vom sanitären Standpunkte als verdächtig befundenen Gepäcks sind dem ANbreyhuffe nahe. Das Verbot der Einfuhr von Hadern, alten Schiffstauen, alten Kleidern und gebrauchter Bett und Leibwäsche aus verdächtigen Ländern wird in den nächten Tagen erfolgen. Baris, 30. Juni. Den gestern Abends 6 Uhr bis heute Bars mittags 11 Uhr sind in Toulon sechs Personen an der Cholera gestorben. Die Doktoren Bronardel und Proust erklärten im Sanitätsrathe, daß es sich namentlich angesichts der deklarixten Fälle in Marseille um die mild auftretende asiatische Cholera handle. Marseille, 30. Juni. Oxing-Lelegt) Bisher sind im Ganzen vierzehn Erkankungen an der Cholera hier konslativt worden, hievon endeten acht tödtlich. Der Verlauf der Krankheit war in zwei Fällen ein äußerst rapider. Zwei Patienten starben innerhalb zwei Stunden. Bei dreien stellten ich Ueblichkeiten, Erbrechen und Diarrhöe ein, diese hörten jedoch nach etwa drei Stunden wieder auf und die Patienten verholten sich dann rasch. Die Nerzte erklärten, daß Derartige Fälle eigentlich nicht als Cholera aufzufassen sein, sondern daß folge Er Shemmungen in Folge von Angst und Erregung eintreten. x « wrarfeiite, 30. Jimi. Or feiller Bräfeftur publizirt 3 für die fremden Konsulate; überfüllt, die Auswanderung nimmt zus hiesigen Bahnhofes übernachtete Schüler des Lyceum3 sind aber Beichluß wegen Sperre der des Wettdampfers ,Banina" nad Bigendes Telegramm: „Die Maßregelin lobt die Mitnahme von Pafsagien. Personen an Bord waren, beselgen Schiffscompagnie die Abfahrt mit dlere Zelte mit Betten aufgestellt, welche fi hiiebten Gonnierdampfer von hieriger Stimmt sind. Toulon, 30. Zunt. (Drng „Neuen Freien Preffe” : Die To entschloß ih plöglich , gestern Brouardes telegraphirte um 9 Doktor Lacaffagne in 990 und zurückkehre. Der Soupräfekt vo lich zum Präfekten für Ronstan der jedigen Gefahr seinen Bosten behawilligen Sammlungenkt Tonloner Spartasfen zahltenn 130.000 Frances zurück. Die Bradile wurden von 320 Bedürftigen aufgeht und kan. Frances. Das Komite gab an 400 Betonen Reifer ® Schüffe — Übgenröneter Bou Tt ist erkranzt. Rom, 30. Juni. Einigen Jouylen zufolge sind zwei von Toulon über die Alpen nach Italigurücgeführte pie motefiige Arbeiter an de Golera erfrant einer eggfelben ist bereit getorbe Nach anderen Journa Handelt es sich nur um einen: Arber. » « Selegr, Deyefihend ‚Leler Tanya Slaposvár, 50. Juni. Oril-Telgr.) Heute wurde def hier weilenden Diiistern zu Ehren achtmal ein Baufet veranstaltet, an welchem 200 geladene Säfte beilugmen und bei welchem zahlenreiche Toaste auf den Minister-Präsideten Ba und den Minister Grafen Syehenyi ausgebracht werden Nachmittags besichtigte der Minister- Präsident das Komitatsspital und die Gefängnisse und drühte an beiden Oaten über die vorgefunden Neinlichkeit seine besondere Zufriedenheit 15. Minister-Präside Tiha hat seinen Aufenthalt um einen Te verlängert und wir morgen Nachmittags über Zafang nach dr Hauptstadt abreise Die Ovationen für den Minister-Präsidenteninern noch immer a Haren, 30. Juni. Landtag Grtjegung an dem Abendblatte) Be Verathung es Sufiz-Bugets spricht zuerst Graf Sermage Jedner tt der Ansicht, daß er denngsamen Gang 5 seit 1848 nicht ausgetragenen Segragations-, 18- und anderen Urbinal-Angelegenheiten fer viel Zündstoff geleamorden sei. Die Thema sei ein ergiebiges Agitationsmittel eine ertremne Opposition. Der Harste Beweis, wie die Opposition diese stünde mißbrauche, sei die Brandrede David Starcsevich ad 23. Sun. Redner bedauert, daß er damals abmesend war und die Ausführungen nicht erwidern: konnte. Starcsevics sagte : dan, das Geld vom Dergrecht und der Zinsablösung, sei für die Rern ungerecht, welche bei der Segregation der Wälder zu Schadenefommen sind, wie zum Beispiel in Bistra, wo sie nur Gestrüt hielten. Hinsichtlich der Zinsablösung, welche nach dem Stent von 1 durchgeführt wurde, stehe Starcsevics auf der standpunkt des Absolutismus und befolge das Prinzip, daß der Stoßgrundbesiger verfolgt, der Bauer aber aus dessen Habebereiche wenden sollte. Diesi Standpunkt mögen alle Grteigenosse Starcsevich, melde Befit halt beherziget Nebner melt darauf bin, daß bei der Segregn in Stubica ad Bistrica schon zweimal Blugetroffen ist Die Ruhe mußte Durch Militär hergestellten. Dies geschah in den Jahren 1860 und 1872. An der Segregni, von welcher ein großer Theil noch, nicht durugeführt ittet gbe jene Bevölkerung betheiligt, in deren Mitte der Aufstand im ven Jahre ausbrach, a und dieser Bevölkerung rufe Stavcsevics nun) daß das Theilen der Wälder: ungerecht und in: betrügerischer % durchgeführt sei. i Das heiße doch offenbar verbegen und zum ter hinaussprechen, Redner, fordert die Regierung auf, sich nichts machen zu lasse denn diese Anklagen seien gruindfalsch. Nedner je Daten zur Han welcje bemeisen, daß, die Bauern den Walfeldft devastirte und noch 22.000 fl. für den in dem Walde errichteten Schaden schulden, die von der Herrschaft nicht eingetrieb wurden. Die Vierung möge traten, in Stubica und DB zirc a die Gegner gation zu beschleunigen und dadurch, den dort gehäuften Zündstoff zu beseitigen. Den Gegnern aber ruft Redner : „Hätet Du vor dem Seuerlegen denn dielamme wird auch&ure eigenen Hänfer verzehn, wenn er Bejtle angreifet und gegen denselben betet, merdddv die Regierung stärten, gegen welche hr zu arbeiten gedenkt,wenn diese energisch Berson und Eigenthum flingßt, gegen melche F die Habgier und Ausschreitungen der Maffen richten wollt.“ j Ötarcsevics versucht sich gegeiie vollkommen gründete Anschuldigung zu vertheidigen unibetheuert, daß seine anarchistiigen Tendenzenerfolge fi dern den Bauern und Herrschaften gleichmäßig jethan sei. Sektionscheletn versichert,den wregten Gegenstand aufmerksam erwägen mird fördern zu wollen. Ansglebung zugewiesen, mele zufolge Landtags-Beihlusles 16. Suni 1884 entsendet werden sol, um die auige Karl Mishalovics empfiehlt ebenfai dleVeschleunttgun der Serrega»tioxt. . ·Majcens ragt,fwarum so viele S;llen beide Gerichten unbesetzt sind mich wastt den Ersparnn der Gehältergeschehe. »9"nach der Aufklärung des Sektion Scks Klein wird der fragliche Titel angenommen. Nachdem noch Mihalcovics für Georg Krestics gegen die Verlegung des delegtr»tetsBsix-ks gerichtes aus der Oberstadt in die Unerstadt gesprochen fragt David Starcsevics, ufer welchem Tite die Bededung für viele ei den Gerichte vorgenommene Defrandationen eingestell Tei, oder aus welchem Fond die Regiong Srfab Teijte ? Sektionschef Klein erwidert, 6. Defrandationen früher tatsfächlich vorgenommen sind; soweit ein rja von den Schuldigen nicht hereingebracht wehen kann, müsse das La Grtag leisten. Redner gibt den Moduser Bededung an und nesichert, die Regierung habe Maßweil und Verfügungen geoffen, welche die Defraundatiken erschweren. ZiftalsiS meint, man zu. einen Drag aug von d in zweiter Linie verantwortlichen. Bean fordern. » »Das Justiz-Budget"wähi er auf angenomme meeltexetherlaufeder Budget-Delte fragt Pisacsics,obdieb den Gemeinden und Steuerämtern v suntreuter«1S»te.Uegelder von den Steuerzhlern noch ernun gezahlt werden müssen.iktions-Chef.Stankovkcse theilt die Aufklärung, daß dies nich der Fall se. 4 Hierauf wird das Budget in der Spezia Debatte erledigt angenommen und das Darführungsgejeg votir. · « · ; Konte Bojnovics begründ einen Dringlichkeit Antrag auf Entsendung des RKRomites bezü li der Theaterfrage ?»«» 3 Misfatovics befüngít dr dringlichkeit, worauf di abgelehnt wird. Nächste Sitzung morgen. Agran,30.Juni.Der Ausschuß zur Vertheilung der Ausweise über die Schlußabrechnung pro 1880 3 zwischen Ungarn und Kroatien hat dem Landtage Foende Mejokution zur Anahme unterbreitet: Der Landtag der Königreiche Matien, Slavonien und Dalmtatien ersah aus der Abrechnung zwischen dem Königreich Ung und diesen Königreichen pro 1880, wie ihn zufolge Bestimmu des §. 28 des G.A. I vom Jahre 868 zugestellt wurde. Daß Ausgaben der Taren- und Gebührenbeme fungs-Nemter von den Einnahmen Diese AUenter aus deren Taren und Gebühren abgezogen wurden, was neben dem Mord laute, noch die Beiste des Alinea 3 des 8. 588 Gefeges vom 27. Novemer 1883 entspricht 5; ferner fur die N Regie-Auslagen bei Tabaf und Salz nach Auffassung des Lands ebenfalls gegen den Sinn des zitirn Gejeß-Artsfeld von den E nahnıen abgezogen. Nachdem der gemeinsame Reichstag diesen lautenden Rechnungsabschluß gutgeheim, Da auch die Ulmenm8. vom 27. November 1880 andere intepretirte, und zwar in einere, welche mit der Auffassung diees Landtages im Widersprn steht, sieht sich der Landtag veranlagt, mit Rücksicht auf die Bestimungen des 8. 70 des 6.A. I . 1868, welchem gemäß die authenti Auslegung des Ausgleichsgefees als eines bilateralen Betrages in derselben Weise geschehen kann, in welcher der Vertrag zu Stan kann — zu beschließen : 1. Die Frag der Auslegung des Alinen 8.5963 Gefeches vom 27. November 18890 wird derse ben Regnitolar-Deputition zur