Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1854 (Jahrgang 64, nr. 125-240)
1854-07-14 / nr. 125
|——— ui 390 a . Br 125. 1854. Getreint wöchentlichh 5 mal, Montag, Dierftag, Ritto, Freitag, und Samstag. Kostet für das Halbe Sachs | ’ ” Buchhandlung angenommen. “4 f., das Vierteljahr 2, Das einmalige Einrüden den Monat 40 fl. Mit B Voßs Versendung Salbjährig 5 fl. 20, vierteljährig Hermannstadt,Freitag am 14.Juli, einer einspaltigen Garmonds 21.508 Inserate aller Art werden in der von Hochmeister’schen zeile zweite Fortet 4 Fr., für eine 6’ fr und dritte Wiederholung 9 fr. EM. % « ® ® Ammtlicher Theil. - Erla$ j « « der Ministerien de annemund ver Finanzen vom 6.Juli 1854«) gütig für den ganzen Umfang des Reichss mit Ausnahme der Militärgrenze,wodurch von Beamten Erleichterungen bei der Betheiligung an perimitvem kaise kl.Pakete vom 26.Juni 1854(Nr.158R.G. 9.) eröffneten freiwilligen Ansehen gewährt werden. = Se Ef. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Juli 1854 allergnädigst zu genehmigen geruft, daß den Beamten nachstehende Begünstigungen bei der Berheiligung an dem mit dem kaiserlichen Patente vom 26. Juni 1854 (Nr. 158 ,R. ©. 3.) eröffneten freiwilligen Ansehen gewährt werden. 1. Die landesfürstlichen, im aktiven Dienste flehenden, aber in Ruhestand verlegten Beamten werden von dem Erlage der für die Substribenten allgemein vorgeschriebenen Kaution entbunden. 2.Die auf den gezeichneten Betrag nach dem Ausgabspreise von 95fL Bankvaluta für je 100si.in Staatsschuldverschreibungen einzuszahlende Summe wird in 4 sgleichen Raten durch Abzug von vem ,Monatsbetrage des Gehaltes oder der Pension von Subskribenten von dercasschwelche die Gebührauszahl t eingehoben und s gehörigendrts in Abfuhr gebracht. s.Mit demTvdg.Q-s Substubenten erlischt die Verbindlichkeit «zmsWUS weikelter Einzahlungen und wird der durch keine Schuldverschmäht-M-ausgleichbare Betrag der geleisteten Einzahlung AUG- ben bar hinaus bezahlt. 4. Die unter 1 bis 3 aufgeführten Begünstigungen werden auch den ständischen, städtischen und jenen Beamten zugestanden, welche ihre Besoldungen oder Pensionen aus den Kassen der unter öffentlicher Verswaltung oder Kontrole stehenden Anstalten, Stiftungen, Bünde u. s. w. beziehen. 5. Den großen Drumbbesigern können für ihre Beamten über Einschreiten vom Finanzministerium die gleichen Begünstigungen, welche den landesfürstlichen Beamten in den Absagen 1 und 2 zugestanden sind, gewährt werden, wenn die Dienstherren die Haftung für die richtige und volle Abfuhr der entfallenden monatlichen Einzahlungen übernehmen. 6. Die Beamten der Sparkassen, der wechselseitigen Versicherungsgesellschaften und jener Aktienvereine, deren Aktien an der Wiener Börse notirt werden, haben die den landesfürstlichen Beamten unter 4 und 2 zugestandenen Begünstigungen zu genießen, wenn die Direktion der betreffenden Anstalt oder des Vereines die Verbindlichkeit übernimmt, aus ihrer Hauptfafja und unter ihrer Haftung für alle von ihren Beamen subffrndirten Beträge den entfallenden monatlichen Einzahlungsbetrag gehörigen Orts’ in Abfuhr zu bringen. Breich, u. Bach m. p., Ritter v. Baumgartner m. p. Klapp des Ministerd des Innern vom 6. Juli 1854**), itig für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärrente, wodurch den Befigern landesfürstlicher Lehen und Fideifommisfend dem Grundbeuige im Allgemeinen, den Rupisten und Pflegebefognen, beziehungsweise deren Vormündern und Suratoren, dann den Gemeinden, Korporationen, den Verwaltern der unter öffentlicher Aufs Ht oder Kontrole stehenden Anstalten, Stiftungen, Sonde u. s. w. bei v Betheiligung an dem mit dem kaiserlichen Spatente vom 26. Juni 354 (Nr. 158. R. ©. B.) eröffneten freiwilligen niehen Erleichtungen gewährt werden. ‚ Um:ben. De arm Jonbedünkliger Lehen und Fideifommilie und n 2 im Allgemeinen, den SBupillen und Pflegebefohlenen, sehungsmeise deren Vormündern und Suratoren, dann den Gemeins *) Guthalten in dem am 7. Juli 1854 ausgegebenen ZVII. Stüc des R. ©. B. unter Nr. 164. . Inthalteykdemm.8,.s,ulitsbcansgegebenesu stück des ben, Korporationen, den Verwaltern der unter öffentlicher Aufsicht oder Kontrolle stehenden Anstalten, Stiftungen, Fonde ging an dem mit u. f. w. bie Betheilis eröffneten frei= » a) die . dem ertheilt, Patente vom 26. willigen Anlehen zu ermöglichen und zu erleichtern, haber Se. E. £ Apostolische Majestät in Erwägung bed Zweckes des Anleihens und der zugestandenen günstigen Emissionsbedingungen laut der Allerhöchstene Entfliegung vom 5. nacstehenden Verfügungen sich allergnädigst bestimmt zu finden geruft: 1. Den Befigern der Konjend Anleihen belasten Fideifommiffe, wird Zwece ihrer Betheiligung an dem unbeweglichen Lehen und Fideifommißgüter bis zur Ersccöpfung des ersten Drittheils des als Gutswerth anzunehmenden hundertlichen Betrages der landesfürstlichen Grundsteuer sammt den Driteteluihuffe (mit besondern Zuschläge zu Landes und fonzigen Zwecken), und 6) der erste Drittheil der mit dem Lehens- oder Fideifommabande vinlulirten Kapitalien mit jenem Betrage p&t. des auf das Anleihen subskribirten Betrages ausmacht. Fideikommisse für die Befreiung von der zu deren Erwerbumg gemach««Bei«wir diese Begünstigungen sind an die Bedingung geknüpft,sodaß: die moseser Ark erworbenen Schuldoekschreibungen dem Lehenthaten Lehenssyversideikommiß schuldhaften. 2."Jene Grundbesitze,welche für die ihnen zugesprochene Grundientlastung Si Entschädigung bisher noch keine Schulvoerschreibungen sondern nur Rentetzanweisungen erlangt haben,sowie jene,welchen auf Recnung der auszumittelnden Entschädigung fortlaufende Rentenvorstoffe angewiesen worden sind, können die im Zeitpunkte der Substriktion auf das Anreißen noch unerhobenen und weiter laufenden definitiv oder vorschußweise angewiesenen Grundentlastungsrenten als Kaution und als Zahlung auf die Einzahlungsraten für den von ihnen fuchs, harte Ansehensbetrag den zur Empfangsnahme bestellten Faffer cediren. ‚ Für jene Kronländer, in denen nur von Fall zu Fall einzelnes Istarial-Rentenvorstüffe bewilligt wurden, ‘werden besondere Verfügunsgen erlassen. BI} Den Vormündern und Suratoren, so wie den Waisenkomsmissionen wird die oberste vormundschaftliche, beziehungsweise suratoris ie Genehmigung ertheilt, die verfügbaren Barschaften ihrer Mündel und Pflegebefohlenen durch Subskription auf das V Anleihen ohne vorrerläufige Einholung einer behördlichen Genehmigung fruchtbringend malen zu dürfen, « t 4. Gemeinden und Korporationen wird, insoferne dieselben zur’ Beschaffung der Einzahlungen auf den substribirten Anleihensbetrag ent«weder im Wege der Umlage oder des Kredit, oder durch Verwendung von Kapitalien, Veräußerung des beweglichen oder Verpfändung ihres unbeweglichen Vermögens eine behördliche oder die Allerhöchste Beswilligung St. £. f. Apostolischen Majestät nach den bestehenden Gelegen benötigen, dieselbe Hiermit ertheilt; so wie d. Die Verwalter der unter öffentlicher Aufsicht oder Kontrole stehenden Anstalten, Stiftungen, Sonde u. f.w, hiermit die administrative Bewilligung erhalten, die verfügbaren Barschaften durch Verwendung in das Anleihen fruchtbringend zu machen. - Freiherr v.Bahhms ,1854):"« Erlaß der Ministers des Innern vom 8.9« « giltig,für das Großfürstethum Siebenbürgen, wor, Kal giin Grundheren in Siebenbürgen bei der Betheiligug m. B.), er seiche Heranie am Hi zel 1854 Rt an werben, di. neten freiwilligen Ansehen Erleichterungen por: « Um den ehemaligen Grundherren im Grdfünfzentrume gegen die Betheiligung an dem mit dem feierlichen Paten BLINDE-W .HJMW-Wik..»»--»- Juli 1854 zu landesfürstlicher daß sie zum Ausnahme der Juni 1854 Lehen und , dürfen, welu,ce 95 . «