Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-10-25 / nr. 85
.8«iebenbürgen««"««Modienblatt. Mit allergnädigster Verwilligung. NDR Kronstadt,25.Oktober Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnachrichten. (Feldpolizei. CFortf.) 6. $ Wer vor der Freigebung der Gemarkung, sein Vieh wenn auch auf eigenem aber nicht eingehegten Grund austreibt sol außer dem XTreibegeld und dem Erlag des etwa verursachten Schadens die in Approb. Th. 3. Zit. 5. Art. 1. bestimmte Strafe von 12 U fl. erlegen. Algi © = ren Orten werden, mit Erle ed Treibegeldes und Schatung von Der betreffende Behörde auch ciis vaft werden, kann nur auf der Brache geweidet werden, auf Graspläten jedoch, und auf Wiesen, welche gewöhnlich gemäht werden ebenso im Mähgrafe, (szena fürek) auch nach deren Freigebung nicht; es sei denn, daß irgend ein Pat samit den Grafeplägen zu diesem Ziere bezeichnet wird. In diesem Verbote sind die zwischen den Aecern unbebaut gebliebenen Gründe nit begriffen. 8. $. Wer sein eingetriebenes Vieh sich herangstiehlt so wie der, welcher sich gegen den Flurichtigen oder Denjenigen, der dessen Obliegenheiten übt widerießt, sol mit 240 fl. oder angemessen körperlich gestraft werden, wer si überdies am Flurfüßen vergreift sol zur Genugthuung ein Schmerzengeld von 12—24 U fl. erlegen, wobei jedoch im Falle schwerer Verlegung, und prämeditirten Hinterhaltes und Angriffs noch der Strafprozeß seinen Fortgang hat. Andrerseits soll auch derjenige Flurfhng oder der dessen Dienste thut, welcher außerdem, daß er jemanden arretirt an demselben, wenn er selbst von ihm nicht angegriffen worden ist, noch Fürsterlich vergriffen, in derselben Weise Schmerzengeld zahlen, und im alle der Verwundung oder Berftümsmelung, kriminell bestraft werden. 9. $. Federmann ist verpflichtet den auf ihn forsmenden Theil der sowohl innen als außen befindlichen Gemeinzäune, Weingartenheden, al Umfriedigung zur Nomehr von Gewässer dienende Dämme und Wällen herzustellen, sonst fann Derjenige von Mitbetheiligten, welcher nach einer Lötägigen Anzeige derfei machen läßt 12 U fl. an Unkosten erheben wo es sich von selbst versteht, daß der Säumige den dur feine Säumniß inzwischen entstandenen Schaden erregen muß. 10. $. Bei 12. U fl. Strafe darf Niemand die Weinlese oder Kukturugernte früher vom größern Theile der Grundbefiger, oder auf dem Königsboden von der Gemeinde bestimmten Termine , bestimmen, welcher Termin 8 Tage fundgemacht werden sol. Wenn solches in den ungarischen und Grefler Gerichtsbarkeiten die ländlichen Grundbefiger versäumen würden, oder durch deren Bestimmung der kleinere Theil der Grundbefiger und die Dorfsbewohner si bebürdet fühlen sollten, bestiimmt der otangien oder Dulo den Termin, welche Org der Szolgabiro oder Dullo noch vor dem vonkaigedßen Theil dr Grinäherr Beiminten Lermine zu thun Fr sollte er dieses versäumen, wird die betreffende Ernte an dem für den größern Theil der Grundherrn bestimmten Tage beginnen. _. Weideordnungen, Tage und Nahrhcuten, Verbote und Freigebungen der Markung haben auch in dieser Weise zugefliehen. ER """.. 11.§.Die zur Besorgung der unter gemeinschaftlicher Benutzung stehenden Saatfelder,Wiesen,Verbote gewünschten Hüter bestellt der Dorfrichter(Fa"unque vaggishird)mit"Betwissen und Einverständnis der Grundbesitzer über die ganze Markung,und läßt dieselden amtlich vereidigen.Diese sind gegen den zu bestimmenden Lohn über die ganze Markung verantwortlich, von welcher Verantwortlichkeit dieselben auch die Nichtannahme des Lohnes nicht befreit.Ebenso ist es Schuldigkeit des Dorfrichters für alles auf der Gemeinweide gehende Viehhirten in der durch das Einverständniß der Grundbesitzer oder amtlich bestimmten Zahl zu bestellen,bei Ersatzleistung für den durch sein Versäumniß entstehenden Schaden.Indessen ist Jedermann der unter der Hand der Dorfshirten Vieh hat, sei er adelig oder nicht, in gleicher Weise den N Hirtenlohn zu bezahlen, bei Strafe von 12 U fl. Der Hirt jedoch ist verantwortlich für alles unter ihm stehende Vieh. Sollten sich jedoch irgendwo nicht Hirten in hinlänglicher Zahl finden, so it Jedermann verpflichtet, sei er adelig oder nicht, bei Strafe von 120 fl. sich der Sast der Tager Nachthut nach der Anzahl seines Viehes zu unterziehen.