Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1934. August (Jahrgang 61, nr. 18385-18411)

1934-08-01 / nr. 18385

­?3.k37x.7kjkkrss.sszsx RE »­­ Tagloplåss sahn-Os- Mk.«k.·k. 223720/926 Allgemeine Volkszeitung für das Deutschtum in Rumänien Söriftleitung: Hermannstadt Honterusgafse Ar. 11 Fernsprecher Ar. 11 und Nr. 130 — Verwaltung: Königin Maria Strage Ar. 25 Fernsprecher Nr. 237 — Bezugspreis für einen Monat in Hermannstadt ohne Zustellung 90 Lei; mit Zustellung 100 Lei; mit Bollversendung im Inland 109 Lei; ins Ausland 150 Lei; Einzelnummer 5 Lei Nr. 18385 Hermannstadt, Mittwoch den 1. August 1934 61. Jahrgang 5 Schuschnigg Österreichischer Bundeskanzler Starhemberg verzichtet der Kontinuität halber Die Ministerliste fast unverändert Wien, 30. Juli. Die neue Regierung ist kurz por 2 Uhr mittag gebildet worden, Bundespräsident Miklas hat den bisherigen Unterrichtsminister Dr. von SChuschnigg zum Kanzler ernannt und die von ihm vorgelegte neue Regierungstifte genehmigt. Sie stellt sich folgenderma­­ßen dar: Bundeskanzer Chuschnigg, gleichzeitig Leis­ter der Landesverteidigung, des Unterrichts und Der Justiz, Vizefanzier Fürst Starhemberg, der gleich­­zeitig das gesamte Sicherheitswesen übernimmt. Außen­­­minister Dr. Egon Berger-Waldenegg, Inneres Fey, Finanzen Dr. Bureid, Handelsministr Stodine­ger, Minister für soziale Verwaltung Udo Neu­städ­­tere&türmer, dem gleichzeitig die berufsständische Neu­­ordnung untersteht. Die Bewegung der Leitung Der Lande und Forstwirtschaft ist noch nicht erfolgt. Zur Ernennung Churchniggs erfährt man, man habe sich mit ihm beeilt, um den Kombinationen und Mut­malungen, die bereits in der internationalen Bresse in die Halme schab­en, entgegenzutreten. Zuerst­ wurde die Kanzlerschaft S­arhemberg angetragen, dieser lehnte aber ab, da es den Ansdhern hatte, dat das Angebot vein. .. M, während man hofft, Sinne Dollius Handle, aber trogdem mehr für Ausglei­ Hung als für Verschärfung Der Gegenfäte­ wirfen wird. Vebrigens besigt ES hujänigg seit jeher Das besondere Vertrauen des Bundespräsidenten Miflas. Aus der Regierung scheidet eigentlich nur ein einziges Mitglied, der Staatssekretär des Aeugern Dr. Taushik. Er ge­hört der Landbundgruppe an und das neue Regime legt anscheinend sein großes Gewicht darauf, Diese Gruppe für fi zu gewinnen. Die Umbildung des Ka­­binetts soll übrigens neu eine vorläufige sein. Erst in 14 Tagen ungefähr soll die Regierung ihre endgül­tige Form erhalten. Die jetige Umbildung ist ganz im Sinne von Dollfuß erfolgt. Schwierigste Kabinettfrage: Papen Die schipierigste Frage für das Kabinett wird Die Entscheidung in der Agrement-Frage sein. Die Bestellung Papens zum Wiener deutschen Gesandten wird als ein „Schachzug” Hitlers und Neuraths angese­­hen. Die Österreichische Negierung wird mit der Ent­­­scheidung in dieser Frage gleichzeitig ihre fünftige Hal­­tung festlegen; Lehnt sie Papen ab, würde dieses einen vollständigen Bruch mit Deutschland bedeuten, nimmt sie ihn dagegen an, beschreitet sie den Weg der Verdtän­­gung mit Deutschland, A­hndung begangener Fehler Ein Selbstmord Wien, 30. Juli. Gestern­abend stürzte sich im Polizei­­präsidium ein Wachmann aus dem offenen Fenster auf die Straße und blieb sofort tot. Er war einer der zehn Polizeibeamten, die er an dem Anschlag auf den Bun­­deskanzler beteiligt hatten. Er sollte eben zum Verhör geführt werden, als er auf dem Flur ein offenes Fene­ster bemerkte und den Sturz auf die Strafe wagte. Sehr bemerkenswerte Verhaftungen 30. Zug. Die Polizei hat im Laufe ihrer Ermitt­­lungen zah­lreiche Verhaftungen vorgenommen, direktor der „Alpinen Montangeelb­hart" Apold, der Generaldirek­tor der „Gejiba" Neubacher, Universis­tätsprofessor Dr. Hügelmann, R Rechtsanwalt Dr. Ettinghausen, Polizeidirestor Steinhaus­ und Polizeidirestor Gottsmann, Aus der Umgebung vom Nintelen, General a.­D. Wagner, die Hofräte Böhm und Perl, ferner der Hauptschriftleiter der „Wiener Keuerten Nachrichten”, der politische Schriftleiter Des Blattes und Berichterstatter der Berliner „Germania”, sowie der Verlagsdirektor des Blattes Bauer. Eben­­falls hinter den V­erhafteten befindet sich der ehemalige Chef des Militärkabinetts des Erzherzogs Franz Fer­­d­inand, Feldmarschalleutnant Dr. Bardolf, der ein hohes Amt im Borfsbund innehat. Er s­ollte im Falle des Gelingens des Anschlages Kriegsminister werden. ' Ein Rüfsehritt­ en. In der nach dem Krieg neu entstandenen N Re­­publik Lettland wurde am 8. Dezember 1919 ein Geieg über das Schulwesen der nationalen Minderheiten ge­­schaffen, das als eine ideale Gestaltung des Minder­­heitenrechtes angesehen werden konnte. Es war die Er­­gänzung zu einem allgemeinen lettischen Gese über die Bildungsanstalten und fußte auf Dessen Paragraph 41, dessen Wortlaut der folgende ist: „Der Staat und die Gemeinde unterhalten für jede Nation so viel Schulen, wie zur Ausbildung ihrer Kinder im Einklang mit diesem Gehege notwendig sind.” In dem erster­­wähnten Geset, das die Ausführung des Paragraph 41 ist, wurde gesagt, das Schub­werfen der Minderheiten sei in seiner Organisation autonom innerhalb gewisser Grenzen, die dann in den folgenden Paragraphen fest­­gesegt wurden. In Paragraph 2 wurde gesagt: „In den von der Negierung und von den Gemeinden für die Bedürfnisse der Mittelschulen aller Typen bewillig­­ten Mittel fällt den Schulen der Minderheiten der ihrer Einwohnerzahl entsprechende Teil zu.“ Ferner hatten juristishe und physische Personen das Net, Schulen mit der Unterrichtssprache der betreffenden Minderheit, zu gründen und zu unterhalten. Die Aufsicht über die Schulen auch der Minderheiten hatte das lettische Bil­dungsministerium, jedoch waren­­ die Verh­altungen der­m Bildungsministerium bereinigt, und zuwar hatte jede einzelne Minderheit ihre besondere Inter­­abteilung, deren Leiter dem M­inister unmittelbar unter­­stellt war. Diese Leiter hatten Das Recht, mit allen Ab­­teilungen des Bildungsministeriums in Verbindung zu treten und an den Eigungen des Ministerkabinetts in den ihre Nationalität berührenden Fragen mit bera­­tender Stimme teilzunehmen. Sie wurden von ihrer eigenen nationalen Minderheit vorgeschlagen und von der Negierung bestätigt. Bei jeder Schulabteilung einer nationalen Minderheit war auch ein Schulrat in Tä­­tigkeit, der aus Beamten der Abteilung und aus den Entsendeten der betreffenden Minderheit bestand. Das Gefeg enthielt außerdem noch die Bestimmung, daß die Forderungen in den Schulen der Minderheiten nicht geringer sein durften, als die Forderungen in den ent­sprechenden lettis­chen Schulen und daß auch Die Aus­bildung der Lehrer denen der Lehrkräfte an lettischen Schulen entsprechen mußte. Dan sieht aus dieser Wiedergabe des Lettischen Ge­heges vom Jabre 1919, daß wir mit zu viel gesagt haben, wenn wir diese Regelung des Meinnderheitenschul­­mwesens in Lettland als ideal bezeichneten. Es wäre zu wünsten gewesen, daß sie auch in andern Ländern mit nationalen Minderheiten Nachahmung gefunden hätten. Und nun ist vor kurzem in Lettland das­ Gejeb über die Bildungsanstalten umgestaltet worden. Der Grund­­faß, daß jede Minderheit einen verhältnismäßigen An­­spruch auf Schulen in ihrer Muttersprache und auf deren autonome Verwaltung haben soll, ist dahinge­fallen. Nach dem neuen Geieg wird vor allem die Wahl­­freiheit der Eltern hinsichtlich der Schule, welche ihr Kind beruhhen soll, aufgehoben. Kinder von Minder­­heitenbürgern dürfen nur in den Schulen des Bolls­­tums lernen, zu dem ihre Eltern gehören und auch nur dann, wenn das Kind seinen Gedanken in der Sprache dieses Volkstums freien Ausdruck geben kann. Die Schulen mit lettischer Unterrichtssprache Dagegen dürfen von allen Staats­bürgern besucht werden. Für Die Minderheiten sind besondere Klassen oder Schulen nur für den Unterricht verbürgt, der noch innerhalb der allgemeinen Schulpflicht besucht werden muß, d. i. also, nur für den Volksschulunterricht. Bei Schulen fü­r ältere Kinder, die über die Schulpflicht hinausge­­waschen sind, kommt der Staat­ mur file den Unterricht in Allgemeinbildung, d.­i. für, Gymnasien und Real­­schulen, auf. In öffentlichen F­achschulen und F­ac­hmittel- Schulen wird fünfzig nur die Lettische Sprache Die Un­­terrichtssprache sein. Lehranstalten dieser Art mit einer "andern Unterrichtssprache können nur als Privatschulen fortbestehen. Zugleich werden durch dies Geseb Die Bil­­dungsverwaltungen der Minderheiten aufgelöst, und es treten an ihre Stelle nur Räte für Schulangelegen­­heiten der Minderheiten, die der Schulabteilung des Bildungsministeriums unterstellt sind. € 3 werden somit durch das neue Geieg die grundsäch­­lichen Bestimmungen über die volle Gleichberechtigung der Nationalitäten in Schulangelegenheiten aufgeho­­ben. Dann wird die Wahlfreiheit der Eltern beseitigt und die hÖffentlichen Sahshulen werden nur­ lettische Unterrichtssprache­n haben. Immerhin bleibt noch Die Verpflichtung des Staates aufrecht bestehen, Volks- und allgemeine Mittelschulen auch für die Minderheiten zu erhalten, so­wie Die Möglichkeit, solche Schulen wenigstens als Privatschulen, d. i. also auf eigene K­often der be­­treffenden Minderheit, zu errichten. Man fann demnach sagen, daß dem Buchstaben nach immer noch weiter­­gehende Rechte für die Minderheiten bestehen bleiben, als in manchen andern Staaten. Es fragt sich nur, ob die umgestaltete Unterrichtsverh­altung, Die nun nir mehr von gewählten Vertretern der Minderheiten mit­­versehen wird, in der Praxis nicht weitere Einschrän­­kungen­ vornehmen und das Geheg mißachten werden. Am­ 20. Jul i­st die Neunordnung des Bildungsmini­­steriums vorgenommen und der Abteilungsleiter­ für deutsches Schulweien, Dr. Wahlsmuth, seines Amtes enthoben worden. Die staatlic­he Behörde, die Die Verh­altung des deutschen Bildungswesens in Lett­­land seit dem 1. Januar 1920 geführt hat, u. aim, wie die „Rigaisde Nimdihau“ betont, gejegestreu und­ mu­­­stergiftig ist, aufgehoben. Die volle kulturelle Freiheit, die das alte Geseh verbürgt hatte,­ hat aufgehört. Und warum wohl? Der wirkliche Grund läßt sich, ins­­besondere aus der Bestimmung, daß die Eltern fortan nicht mehr ihre Kinder in die Schule sehen lassen künnen, die ihnen als die geeignete erscheint. Weiht erschließen. Ohne Zweifel haben die deutschen Schulen einen gefährli­­chen Wettbewerb für die lettischen Schulen bedeutet. Ein­­mal, weil sie musterhaft geleitet wurden, und Dan tunht auch deshalb, weil der Deutsche Unterricht, der auch fremdsprachige Kinder in Die Kenntnis einer Welt­­sprac­he einführte, starre Anziehungskraft gehabt ha­­ben mag. Mit andern Worten: das lettische Mehrheits­­tell steht nicht auf der Höhe der Kulturentwicklung, die ihm ermöglichen würde, den freien Wettbe­werb mit der deutschen Sprache aufzunehmen. Wir fingen da auf den tiefsten und wirksamsten Grund, weshalb in der Trachkriegszeit allen einstens Fundgetanen Spdeen der Freiheit und Gerechtigkeit und allen internationalen Verträgen zum Tyos das Recht der Minderheiten man­ den Mehrheitspölfern unerträglich, ein Dorn im Auge ist. Das allgemeine Minderheitenrecht sei eine Entwick­­lungsstufe der europäischen Menschheit voraus, die es ihr ermöglicht, in großzügiger Weise volle Freiheit walten zu lassen. Alem Anschein nach ist d­iese Kultur­­höhe wo nicht erreicht. Die Menschheit ist für jene itt­­liche Freiheit noch nicht weif, die ohne äußeren Zwang das Unrecht meiden, und dem hohen Deal der Gerech­­tigkeit nachstreben kann. Der Rückkchritt, den der eine psteuropäische Staat Lettland in der Frage "der Gleich­­berei­tigung der­ Nationalitäten auf dem Gebiete des Unterrichts gemacht hat und dem, wie zu fürchten steht, sicherlich auch noch weitere Schritte in derselben Nich­­tung nach rüdwärts folgen werden, Hat uns diese traut­­rige Erkenntnis gebracht. . CE­N) VORNE TE AZ TS EZ Bu, PR SR? NIE 1a En SINE ENRICO EDRU­ STOLOTZE SICNESURT OBEN PORZBEOS TRY TERSECHEHDENEI TEIL NE­RV STEREO BETTER ET

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