Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1936. Mai (Jahrgang 63, nr. 18911-18935)

1936-05-01 / nr. 18911

- x * - Aa Taxele plä­­­tite in nume­­­rar ord, Din. Gen. P,T.T, 22372/9237 ‚geenbiirstfch P Tag D, eu, eblatt Allgemeine Vollzeitung für das Deutschtum in Rumänien Schriftleitung u. Verwaltung: Avram Jancu-­Reisper­ Jgasse 10. Bernsprecher: Schriftl. Nr. 11 u. 12, Verw. Nr. 237. Boftigedkonto: in Rumänien Nr. 62,119, Oesterreich 4,590, Tschechoslowakei 501,114 Ungarn 3,474, ©. 9. ©. 7,593, Deutschland: Bant­fronto 77.211/22 Dresdner Bank, Berlin W. 56. Bezugspreis: für einen Monat 90 Lei, mit Zustellung oder Postversand 100 Lei, ins Ausland 135 Lei Sibin-Hermannstadt, Freitag den 1. Mai 1936 63. Jahrgang Bollsgewissen und Bollsfichhe Grundjägliche Bemerkungen zur Sondermeinung der DUEN-Pfarrer Der ZSatbestand (U­ H) Am 14. Februar d. J. hat das Landeskon­­­sistorium betchoffen, auf Grund der Paragraphen 21, Punkt 7, Paragraph 38 und 44, Punkt 4 der Kirchien­­­ordnung alle Angestellten in Kirch­e und Schule sowie Kandidaten anzuweisen, „ihre Zugehörigkeit zu lämtlichen politischen Gruppen und Parteien zu lösen und aus der parteipolitischen Front unverzüglich­ auszu­­­­treten.“ Dieser in den „Kirchlichen Blättern“ veröffentlichte Ve­­schluß lautet weiter: „Diese Verfügungen gelten fir die­­l­olfsor­­­ganisation nicht.“ Die Presbyterien wurden ange­wiesen, von den ihnen en Angestellten­­­ folgende Erklärung abzue bestätige das ‚Surwickeweiben.. . zur Haben.“ liniere er Professoren und Vefmer bakken. in ihrer ganz überwältigenden Mehrheit, ohne Unter­­schied der persönlichen Ansichten und der politischen Gruppierung diese Verfügung selbstverständlicht befolgt, blog ein ganz Feiner Prozentja­­g dieser Angestellten hat fi geweigert die Erklärung zu unten fertigen. Einem Kandidaten der Theologie, der kurz vor der Ordination die Zuk­enntnisnahme der landes­ firchlichen Verordnung verweigert hatte, sagte der Bi­­­schof die Ordination selbstverständlich, ab, bis das Lan­­­­deskonsistorium ü­ber die wegen der Nichtbeachtung seiner Verfügung zu treffenden Maßnahmen beschlossen haben wird. Zu diesem Zivwed ist das Landeskonsistorium zutu­­sammengetreten und hat mittlerweile wohl jean seine Entscheidungen getroffen. Die Öffentliche Kritik des landeskirchlichen Rundschreibens duch Pfarrer W. Staedel Noch der dem Zusammentreten des Landestonsisto­­­riums hat die „Deutsche Tageszeitung” Heraufjage ge­­­gen Bischof und Kirche gebracht und in einer Krone­­städter V­ersammlung hat die DIR die Kirchen­­leitung öffentlich bewigelt und herabges­­­efegt Im Anschlag daran hat Pfarrer Wilhelm Staedel in dem genannten Parteiblatt (vom 19. April) einen Offenen Brief an das Landeskonsistorium gerichtet und darin die Nichtbefolgung der landesficch­­­lichen Verordnung vom 14. Februar eingehend zu be­­­gründen versucht und die bisherigen Entscheidungen des Landeskonsistoriums und das d­ementsprechende Ver­­­halten des Bischofs scharf feitisiert. Zugleich hat er eine von ihm verfaßte und von einigen seiner politi­­­schen F Freunden ebenfalls an Stelle des vom Konsistorium abverlangten Wextes eingereichte Erklärung veröffent­­­licht, worin er es ablehnt, das Nundschreiben in ver­­­pflichtendem Sinne zur Kenntnis zu nehmen Obwohl er seiner Partei als Mitglied angehöre, so benenne er sic­h doch gesinnungsgemäß zur „Deutschen Bolfspartei Rumäniens“ (SON) und dem von Dr. Alfred Bo­­nfert geführten Veutschen Jugendbund. In seinen Offenen Brief gleich­­­wie in seiner Erklärung begründet Pfarrer Staedel seinen Standpunkt durch folgende MWrgumente: 1. Die in Frage stehende Landeskirchliche Verord­­­nung sei mißv­erständlich, da sie nit Flar aus­­spreche, ob er über das Verbot der tatsächlichen Mit­­­gliedschaft in einer Partei hinaus die politische Freiheit­­­ einschränke. 2. Das staatliche Kultusgeset biete in Art. 3 den religiösen Bekenntnissen, irgend jemanden an der Ausübung der politischen Rechte zu verhindern. 3. Das in der Verordnung des Landes­­konsistoriums enthaltene Verbot widerspreche der evan­­­gelischen Gewissensfreiheit.­­­ Die Verordnung sei unvereinbar mit dem Gebot der Neutralität, das für unsere Kirche bei allem Verständnis für ihre Berufung als Volkskirche heute gelten müsse, weil die Volksorganisation ebenfalls nur eine Partei sei. In seinen ausführlichen Darlegungen dieses Standpunktes kündigt Pfarrer Staedel an, daß durch das Vorgehen der Kichenleitung neue Kämpfe heraufbeschtworen werden und schliegt mit der Forderung nach Mußer­­­kraftfegung der betreffenden Verordnung. Bald darauf Hat Pfarrer Arnold Roth, Präs­­­id­ent, in dem Parteiblatt der DVR ebenfalls einen Leitaufjag erscheinen lassen, worin er sich der Stellung­­­nahme von Pfarrer Staedel anschließt und gegen die Verfügung des Landeskonsistoriums ebenfall öffent­­­lich Stellung nimmt. Sie sei praftisch nur gegen Die DER gerichtet, obwohl in dieser geh­f nicht mehr Heiden fähen aß in anderen Gruppen auch. Wenn die Kirche ihren Angestellten die parteipolitische Betätigung ver­­­biete, dann müßte dieses Verbot folgeritig auch auf al­­le 3 eo = auf alle Kichhenfinder ah ee „eäubige Schafe“ Gehandle Sn die si zu Fohen befennenden Seistlichen auf die „Pestkanzel“ ver­weite? Aufer Staedel und Roth haben noch die Pfarrer Karl Reinerth, Viktor Mödeich und Li Prie­­­bisch und Pfarramtsverweser Schmidt durch Zur­­stimmungserklärungen den­ Weg der öffentlichen Ableh­­­nung beschritten. . Wir haben uns bemüht, soweit es in kurzen Zügen möglich ist, den Tatbestand und den Standpunkt der genannten Pfarrer hier klarzustellen, bevor wir zu diesen Fragen Stellung nehmen. Die grundtägliche Bedeutung der aufgerollten Frage für unser ganzes Bolt und seine Z­­­ukunft ver­­­pflichtet uns zu außergewöhnlich eingehender Darle­­­gung und Begründung unserer Stellungnahme. In die innersidhrigen Zuständigkeiten wollen wir uns Dabei nicht einmengen, wohl aber wollen wir rüchaltlos das öffentlich aussprechen, was uns unser Ge­­­wissen gebietet, wie dies auch Pfarrer G Staedel und seine fünf Amtsbrüder ihrer kirchlichen Oberbe­­­hörde gegenüber für richtig befunden haben. Der tiefere Sinn der Auseinanderfegung Wir stimmen Herren Pfarrer Staedel zu, das es ji bei diesen Auseinanderfegungen um einen „ihidjal« haften Kampf” handelt, „in­ den wir als deutiches Bolt hineingestellt sind.“ Gerade deshalb lehnen wir Zuhalt und Geist der Erklärungen Pfarrer Staedeld auf Pas­­aller Schärfste ab, weil­­­ um eine anm­präsliche Entscheidung über Sein oder Nichtsein unseres Boltes als organischer Bittheit, zugleich um den Bestand unserer Bollskirche als solcher geht. Eine Kapitulation vor den Wünschen der genannten Pfarrer­­­ wäre eine Niederlage unseres ganzen Vol­les, ein Zusammenbruch all dessen, was uns als deutsche Menschen der Gegenwart zu teuerstem, unver­­­äußerlichem Gesinnungsgut geworden it. Denn Geht Hier nicht um theologische Auseinander­­­fegungen, wicht, um Spitfinßigleiten hin­­sichtlich Dieses oder jenes Paragraphen, sond vern einfach Darum, ob Ddas Gemeinschaftäbe, wahlsein oder Der Separatismus in unseren Reihen triumphieren soll. Wir erkennen die Tragis, die darin besteht, daßs ein Teil unserer Meinungsgegner zweifellos im guten Glauben handelt, wir achten die Gewissensnot Folder Rolfsgenossen, aber, wie schon Alfred Bomarius an dieser Stelle überzeugend ausgeführt hat: Leber dem Gewissen des einzelnen steht das Gemein­­schaftsgewissen. Dieses aber verlangt, daß jene Geistlichen si bon ihren individualistischen Vorstellungen freimachen und daß sie sich, sei es selbst gegen ihre Webterzeugung, dem Einheitsbe­­wußtsein einfügen, der Gemeinschaftsdisziplin unter­­werfen. Ein Boll in Not, ein Boll in Höchster in­­­nerer und Äußerer Bed­rängnis fordert den feinen Gliedern die Zurückstellung der Rechts­­­ansprüche des Einzelnen an die Gesamtheit und die Voranstellung ihrer Pflichten. Es fordert von ihnen Die N­nteriwerfung witter Notverordnungen, Die schon Deshalb richtig sind, weil sie Dem gesunden Bullsempfinden entsprechen. &$ fordert Darüber hinaus aber grundfäglich die Untere ordnung selbst unter solche Verfügungen unserer freis gewählten völfischen und ficchlichen Führer, die, YTo= weit der einzelne Das überhaupt zu beurteilen ver­­­mag, et­wa falsch sein sollten. Der Gefolgschaftsgedanke, der dem Deutschen von der­ neuesten Geschichte erst recht eingehämmert worden ist, hat fen andere Opfer ges fordert als ein Ueberzeugungsopfer ehrbarer Pfarrer, ‚Die sich in einer Disziplinarfrage festge en haben. m Weltkriege sind an allen Sonden gegen Millionen vom Menschen für den a­­­gedansen und für diener undfatzdeversernen Disziplin gefallen Was wäre aus jene­m Heldenvmnspf geworden, wenn jeder Shidatodiestffizier bei jedem rücistigen oder falschen Befehle,der ihn in­­ewisse Wot ber­­­­etzte,sogleich keimevoteft angemeldet hatte statt Juntxsetyd saß es nicht auf seine persönlichen­ Sorgen ansommt,sondern um das Leben der Ges­­­einschaft geht,für die bedingungslosemzutretes m er besonders dann verpflichtet ist,wenn er ein Offi­­­zier dieses Gemeinschaft ist. Nuxt einige Feststellungenz­uarrer Staedels Be­­gründungen für seine ablehnende Haltung: Stellungnahme zu Pfarrer­­­ Staedels Klagepunkten 1.Die behauptete U­nklarheit d­er Landes­kirch­­­lichen Verordnung ist wohl auch von Herrn Pfarrer Staedel nicht als erstrangige Begründung gemeint,da die ernklarh­eit allein noch nicht die Gewissensnot heraufbesichwören mußte,auf di­e er sich beruft.Uns erscheint der Sinn­ d­er Verordnung unmißverständ­­­lich.Sie bezieht s­­ch grundsätzlich auf alle Parteien und richt­et sich,wie das erläuternd von maßgebender Stelle s­chon ausgeführt worden ish —nicht gegen die Freih­eit der politischenebers zeugst­uffm wemgegen die parteipolitische Agitation, die, wie unser ganzes Volk es bezeugen kann, sowohl in der Kirche als auch in unserem völfischen Leben jede brüderliche Zus­ammenarbeit gefährdet oder ver­ hindert, af die Tätigkeit in der VBolorganisation bestattet wird, it einfach eimt Selbstver­­­ständlichkeit. Zur Rechtslage 2. Pfarrer Staedel gibt in seinen Ausführungen selber halb und Halb zu, daß es seine glückliche Hal­­tung ist, den Artikel 3 de staatlichen Kultusgejeges aus­­zurufen. Im übrigen begeht er aber an einen Iirr­­­tum, denn das in jenem Artikel den „Glaubensbe­­­kenntnissen“ auferlegte Verbot, den einzelnen an der Ausübung jener politischen Rechte zu verhindern, be­­­zieht sie auf die Glaubenslehren und nicht auf die Kirchen, noch weniger auf rein Kirchenregimentliche oder gar Disziplinarfragen, die auf Grund des Art. 12 des Kultnägejekes in Der Kirchenordnung geregelt sind, wodurch Diese die Gleiche Nechtefrajt besizt, wie ein „ Staatsgeiek. In dieser Kirchenordnung wird in Paragraph 44 | . - · ee ‘ rg

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