Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-09-26 / nr. 76
326 um dadurch kürzer zum Ziele zu kommen. In dieser Absicht sprach sich eine Hinneigung zu dem österreichischen Ciilgesezbuch aus. Reiche-Eisenstub bemerkte: „Alle Erkundigungen, die ich über das „österreichische“ Civilgesegbuch eingezogen habe, haben mir die Gewißheit verschafft, daß man in den österreichischen Staaten sowohl Seiten der Clienten, als auch Seiten der Anwälte mit dem Cüilgesezbuche unter nur wenig Ausnahmen im Ganzen zufrieden: is. Das hat mich nun zu der Idee hingezogen, daß es gut sei, auf dieses Gesetzbuch“ fortzufußen. Daß die Umarbeitung und Umschaffung eines Civilgefegbuches ausführbar sei, dafür sorit selbst die Erfahrung: der Code-Napoleon ist in Holland, in Westphalen und sonst eingeführt, und es sind dabei die nöthigen Abänderungen in Bezug auf die eigenthümlichen Verhältnisse jener Länder gemacht worden. I< glaube aber, daß das österreichische Civilgeseßbuch sich nur mit wenig Abänderungen bei uns einführen lassen dürfte.“ Der vorstehende Redner wurde besonders von dem in dieser Sache bestellten Referenten Klinger unterfragt, der da sagt: „das österreichische Geseßbuch wird, wie ich in Oesterreich vielfach vernommen, sowohl von den Parteien, als auch von Seiten derer, die es als Richter und Sachwalter täglich zur Hand haben müssen, sehr hoch geschäßt. Es enthält nur die obersten Prinzipien des Rechts, unter die nun die einzelnen Fälle subsumirt werden können. Io habe das österreichische Civilgeseßbuch zur Hand, es besteht — welche hohe Wohlthat — nur aus einem einzigen Bande, und es ist die Fassung desselben so coneinn und klar, daß es wohl der Mühe werth sein dürfte, einen einzigen 8. aus demselben hier mitzutheilen. Der 8. den ich zufällig hier aufgeschlagen handelt von dem Kaufvertrage, und lautet so: „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durc die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.* So kurz und bündig, faßlich klar und concinn sind alle und jede 88. in diesem Gesetze gefaßt, daß der Wunsch wohl gerecht genannt werden muß, im Besiße eines ähnlichen, alle Casusstücke anschließenden Civilgefegbuchs sich zu befinden.“ Daß die sächsische Regierung gleicher Ansicht ist, bestätigt die weitere Aeußerung des Staatsministers von Könnerig: Das Ministerium ist damit vollkommen einverstanden, daß nicht die Absicht sein könne, in einem Civilgeseßbuche sich ein durchaus neues Rechtssystem schaffen zu wollen. Vielmehr wird man ein bereits vorhandenes zum Vorbild nehmen. So kann den geehrten Sprechern nur beistimmen, daß das österreichische Civilgeseßbuch unendlich viele Vorzüge darbiete, und hauptsächlich für einen Staat mit ständischer Verfassung schon um deßhalb viele Vorzüge darbietet, weil es nur höhere Rechtssäße enthält, über die man sich bei weitem leichter verständigen kann, als über casuistische Läge.“ Urtheile über die Tagesblätter im Congresse von Nordamerika. Der an der Universität in Berlin wirkende Historiker Raumer macht in seinem eben erschienenen Reisewerke über die vereinigten Staaten von Nordamerika in Betreff der Stellung des Congresses zu den Tagesblättern folgende Mittheilung: ‚Schon im I. 1827 kam es über den irrigen Ab „druck der Reden und ungebührliche Bemerkungen der „Tagespresse zu merkwürdigen Verathungen im Congresse. „Bei dieser Gelegenheit sagte Herr Bartelet: „Mir „thut es leid, wenn Zeitungsartikel hier jemand Gegen „stand ernster Berathungen werden. Unsere Stellung „muß auf besserem Grunde beruhen. Nicht Zeitungs„wiß, nicht Zeitungszorn, sondern unser Leben und unsere Handlungen müssen Maß und Richtschnur der Achtung sein, deren wir genießen. Auf welchen großen „ewig in unserem dankbaren Andenken lebenden Mann, vist mehr ZeitungssHmach und Verläumdung gehäuft „worden, als auf Jefferson? — und dor hat er nie „geantwortet, nie hat sein Ansehn darunter gelitten.“ „Herr Hamilton: Zugegeben, daß wir alle zufällig „leiden dur die scharfen Stiche dieser feinen Maschie‚nen, so müssen wir dies dennoch mit so viel Philosophie ertragen, als möglich, um uns Güter von unschäd„barem Werthe zu sichern. Fängt man dem Streit „an mit einem Wurme, der sich im Schlamme wälzt?„warum also in Leidenschaft gerathen über die, welche „gemeinem und verächtlichem Skandale nachhängen? „Herr Weems: Seit 28 Jahren werde ich in öffentlichen Blättern mishandelt, und gerade dies war „wohl ein Mittel, mir (nach strenger Läuterung und Prüfung) die Achtung meiner Mitbürger zu verschaffen.“ „Herr Mitschell: Sobald wir versuchen, eine Gränze „zwischen Preßfreiheit und Preßfrechheit *) aufzustellen. *) In keinem geordneten Gemeinwesen kann Preßfrechheit geduldet, sondern muß überall verpönt wer- F