Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-09-26 / nr. 76

326 um dadurch kürzer zum Ziele zu kommen. In­­ dieser Absicht sprach sich eine Hinneigung zu dem österreichischen Ciilgesezbuch aus. Reiche-Eisenstub bemerkte: „Alle Erkundigungen, die ich über das „österreichische“­­ Civilge­­segbuch eingezogen habe, haben mir die Gewißheit ver­­schafft, daß man in den österreichischen Staaten sowohl Seiten der Clienten, als auch Seiten der Anwälte mit dem Cüilgesezbuche unter nur wenig Ausnahmen­ im Ganzen zufrieden: is. Das hat mich­ nun zu der­ Idee hingezogen, daß es gut sei, auf dieses Gesetzbuch“ fort­­zufußen. Daß die Umarbeitung und Umschaffung eines Civilgefegbuches ausführbar sei, dafür sorit selbst die Erfahrung: der Code-Napoleon ist in Holland, in Westphalen und sonst eingeführt, und es sind dabei die nöthigen Abänderungen in Bezug auf die eigenthümlichen Verhältnisse jener Länder gemacht worden. I< glaube aber, daß das österreichische Civilgeseßbuch sich nur mit wenig Abänderungen bei uns einführen lassen dürfte.“ Der vorstehende Redner wurde besonders von dem in dieser Sache bestellten Referenten Klinger unterfragt, der da sagt: „das österreichische Geseßbuch wird, wie ich in Oesterreich vielfach vernommen, sowohl von den Par­­teien, als auch von Seiten derer, die es als Richter und Sachwalter täglich zur Hand haben müssen, sehr hoch geschäßt. Es enthält nur die obersten Prinzipien des Rechts, unter­ die nun die einzelnen Fälle subsumirt werden können. Io habe das österreichische Civilgeseß­­buch zur Hand, es besteht — welche hohe Wohlthat — nur aus einem einzigen Bande, und es ist die Fassung desselben so coneinn und klar, daß es wohl der Mühe werth sein dürfte, einen einzigen 8. aus demselben hier mitzutheilen. Der 8. den ich zufällig hier aufgeschlagen handelt von dem Kaufvertrage, und lautet so:­­ „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigenthum zu erwer­­ben. Die Erwerbung erfolgt erst durc die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.* So kurz und bündig, faßlich klar und concinn sind alle und jede 88. in diesem Gesetze gefaßt, daß der Wunsch wohl gerecht genannt werden muß, im Besiße eines ähnlichen, alle Casusstücke ans­chließenden Civilgefegbuc­hs sich zu befinden.“ Daß die sächsische Regierung gleicher Ansicht ist, bestätigt die weitere Aeußerung des Staatsministers von Könnerig: Das Ministerium ist damit vollkommen einverstanden, daß nicht die Absicht sein könne, in einem Civilgeseßbuche sich ein durchaus neues Rechtssystem schaffen zu wollen. Vielmehr wird man ein bereits vorhandenes zum Vor­­bild nehmen. So kann den geehrten Sprechern nur beistimmen, daß­ das österreichische Civilgeseßbuch unend­­lich viele Vorzüge darbiete, und hauptsächlich für einen Staat mit ständischer Verfassung schon um deßhalb viele Vorzüge darbietet, weil es nur höhere Rechtssäße ent­­hält, über die man sich bei weitem leichter verständigen kann, als über casuistische Läge.“ Urtheile über die Tagesblätter im Con­­gresse von Nordamerika. Der an der Universität in Berlin wirkende Histo­­riker Raumer macht in seinem eben erschienenen Reise­­werke über die vereinigten Staaten von Nordamerika in Betreff der Stellung des Congresses zu den Tagesblät­­tern folgende Mittheilung: ‚Schon im I. 1827 kam es über den irrigen Ab­­­ „druck der Reden und ungebührliche Bem­erkungen der­ „Tagespresse zu merkwürdigen Verathungen im Congresse. „Bei dieser Gelegenheit sagte Herr Bartelet: „Mir „thut es leid, wenn Zeitungsartikel hier jemand Gegen­ „stand ernster Berathungen werden. Unsere Stellung „muß auf besserem Grunde beruhen. Nicht Zeitungs­­„wiß, nicht Zeitungszorn, sondern unser Leben und un­­­sere Handlungen müssen M­aß und Richtschnur der Ach­­­tung sein, deren wir genießen. Auf welchen großen „ewig in unserem dankbaren Andenken lebenden Mann, vist mehr ZeitungssHmach und Verläumdung gehäuft „worden, als auf Jefferson? — und dor hat er nie „geantwortet, nie hat sein Ansehn darunter gelitten.“ „Herr Hamilton: Zugegeben, daß wir alle zufällig „leiden dur die scharfen Stiche dieser feinen Maschie­­‚nen, so müssen wir dies dennoch mit so viel Philoso­­­phie ertragen, als möglich, um uns Güter von unschäd­­„barem Werthe zu sichern. Fängt­ man dem­ Streit „an mit einem Wurme, der sich im Schlamme wälzt?­­­„warum also in Leidenschaft gerathen über die, welche „gemeinem und verächtlichem Skandale nachhängen? „Herr Weems: Seit 28 Jahren werde ich in öf­­­fentlichen Blättern mishandelt, und gerade dies war „wohl ein Mittel, mir­ (nach strenger Läuterung und­­ Prüfung) die Achtung meiner Mitbürger zu verschaffen.“ „Herr Mitschell: Sobald wir versuchen, eine Gränze „zwischen Preßfreiheit und Preßfrechheit *) aufzustellen. *) In keinem geordneten Gemeinwesen kann Preß­­frechheit geduldet, sondern muß überall verpönt wer- F

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