Banater Deutsche Zeitung, Oktober 1938 (Jahrgang 20, nr. 219-244)

1938-10-01 / nr. 219

[+ er SECEIA THUR Ips Timisvara-Tome3war, Samstag, 1. 1938 + 20. Jahrgang, Nr. 219 110 > 3Lei Redactorgef Robert Reiter, redactor responsabil Ernst Schuller, Proprietaras Edi­­tura Sväbcasca $. A. Timigoara. Inscris in registrul publicafiunilor periodice la Tribunalul Timis- Torontal: sub No. 28/1938. Telefon: administrafia 13-60, redactia 13-61, Anunciuri dupä tarif. 10 Lei lunar. Apare zilnic in afarä 5 p. m. Redactia, administratia si tipografias Timigoars, 1, Strada Lonovii 2. Abonamente: 70 Lei lunar, 299 Lei pentru 3 luni, inmänuarca in Timizoara de duminici gi särbätori la ora - Deutschland beseht die rein deutichen Gude­­­­tengebiete vom 1. bis 7. Oktober In den anderen Gebieten, in die internationale Formationen einrücken, ist binnen zwei Monaten Volksabstimmung­­ Drei Monate zur Regelung der polnischen und ungarischen­­ Frage München, 30. September. . Die Beratungen der vier­ten in nacht mit vollem Erfolg abe­r soloffen Nach 2 Uhr unterzeichneten Hitler, Chamberlain, Mussolini und Daladier ein Abkommen, durch das die sudetendeutsche Frage, endgültig ge­­regelt­ w 506. Zwei Zusatzabkommen treffen, die­ ungarischen und polni­ 1­­­ihen und die internatio­­für Die neuen Grenzen N­aslowakei. Das Hauptab­­kommen lautet: Abkommen, geschlossen von Deutschland, Frankreich, Italien 2 «und Großbritannien am 29. September 1938 zu München. Zwischen Deutsch­ <­%­land, England,­­Italien und Frankreich vereinbart. Ein großes ein gru­ndsächlicher Plan bezüglich der Bedin­­­­gungen, Modalitäten und das Verfah­­ren zur Regelung­­ der tschechoslowaki­­­­schen Frage. Die Unterzeichner erklären sich für die notwendigen Schritte zur Durchführung verantwortlich. Das Abkommen enthält folgende 8 Punkte: “4. Die Räumung des Sud­etengebietes beginnt am 1. Oktober. 2. England, Frankreich und­ Italien einigten sich darüber, daß die Räu­­­­mung bis 10. Oktober beendet sei und daß sie besonders ohne irgendwel­­che Zerstörungen zu geschehen hat. Die tschechoslowakische Regierung ist um jede Zerstörung verantwortlich. 3. Die Modalität der Räumung wird von einer zwischenstaatlichen Kom­­­­mission bis ins kleinste festgelegt. Die Kommission setz sich aus den Vertre­­­tern Deutschlands, Italiens, Englands, Frankreichs und der Tschechoslowakei zusammen. 4. Die etappenweise Besetzung der deutschen Gebiete beginnt am 1. Okto­­ber. Die auf der beigelegten Karte bezeichneten vier Abschnitte werden wir folgt besetzt: der erste Gebietsabschnitt am 1. und 2. Oktober, der zweite am 2. und­ 3. Oktober, der dritte am 3., 4. und 5. Oktober und der­ vierte am €. und 7. Oktober. Die anderen deutschen Gebiete werden unverzüglich von der zwischen­­staatlichen Kommission, die in Punkt drei vorgesehen ist, umrissen und von den Truppen der Wehrmacht bis zum 10. Oktober besetzt. 5. Die zwischenstaatliche Kommission wird auch jene Gebiete bestimmen, in denen eine Volksabstimmung erfolgt. Diese Gebiete werden bis zum Volksentscheid von zwischenstaatlichen Formationen belegt. Die Kommission­­ wird nach dem Mu­ster der Saarabstimmung die Art und Weise festlegen, in der die Volksabstimmung zu erfolgen hat. Sie setzt auch den Termin für die 6.Die endgültige Ziehung der Gren­­zen wird von einer zwischenstaatlichen Kommission geschehen. Sie hat in Aus­­­nahmsefällen das Recht, den vier Mäch­­ten Abänderungen zu geringeren Ab­­weichungen von der ethnographischen Lage in den dem Reich ohne Volksab­­stimmung angeschlossenen Gebieten vor­­zuschlagen. 7. Die nach den angeschlossenen Ge­­bieten zuständigen Personen haben das Recht, für das Bleiben oder das Ber»­lassen der angeschlossenen Gebiete zu optieren. Die Option hat binnen 6 Mo­­naten nach Abschluß des Uebereinkom­­mens zu geschehen. Eine deutsch-tschec <oslowakische Kommission setze die Einzelheiten der Option fest und er wägt auch die Modalität für die Erleich­­terung der Umsiedlungen vor. Sie hat auch die Fragen, die sich beim Völker­­austausch ergeben, zu lösen. 8. Die tschechoslowakische Regierung hat binnen vier Wochen auf Wunsch alle Sudetendeutschen aus den Militär und Polizeiverbänden zu entlassen. Eben­­falls in vier Wochen hat sie au< alle deutschen politischen Häftlinge auf freien Fuß zu sehen. In dem ersten Zusatzabkommen legen die vier Mächte fest, "daß das Prob­­lem der polnischen und ungarischen Minderheit in der Tschechoslowakei den Ge­­genstand einer neuen Konferenz "r Re­gierungs<efs bilden wird, fals es bin­­nen drei Monaten zu keiner Regelung zwischen den unmittelbar interessierten kächten kommt.­­ In dem zweiten­ Zusatzübereinkommen legen die Negierung­n Frankreichs und Englands fest, sie haben das obige Lebereinkommen unterzeichnet, doch hals­ten sie an dem Antrag fest, den sie in den englisch-französischen Vorschlägen vom 19. September betreffs der zwischenstaatlichen Bürgschaft für die­ Grenzen der Tschechoslowakei stellten, falls diese einem nichtprovozierten Angriff ausgesetzt ist. Wenn die Frage der polnischen und ungarischen Minderheiten in der Tschec­hoslomakei geregelt ist, werden auch Deutschland und Italien die neuen Grenzen der Tschecoslowakei garantieren. Eine zusätzliche Festlegung bestimmt, dass die in Punkt 3 vorgesehene Kom­­mission aus dem Staatssekretär im Reichsaußenministerium, sowie den­­ Bot­­­schaftern Englands, Frankreichs und Jta“ 38 in Berlin gebildet wird. *" Kommission hat auch in alten Fragen zu Heiden, die sich im Zusang mit dem Anschlusse der sudetendeutschen„ Friedenswert der Biermächtekonferenz “„ an das Reich erp­“ Der Königliche Plas in München, links das Führerhaus, wo das geschichtliche Abkommen der vier Mächte abgeschlossen wurde, rechts die Ehrenhalle der­ November-Gefallenen,

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