Bukarester Gemeindeblatt, 1922 (Jahrgang 14, nr. 1-53)

1922-06-25 / nr. 26

Jahrgang XIV. Sonntag den 25. Juni 1922 No. 26. Bukarester Gemeindeblatt. Schriftleitung R. Honigberger. Geschäftsstelle: Gemeindekanzlei, Str. Lutherana 10. I. Richtigstellung von Unwahrheiten. Das Dandeskonsistorium der evang. Landeskirche A. B. in Siebenbürgen stellt uns folgende, an das in Klausenburg erscheinende Tageblatt «Ellenzék* ge­richtete, Richtigstellung zur Verfügung, die wir unserm Leserkreise zur Kenntnis bringen: Löbliche Schriftleitung! Auf Grund von Ş 20 des Pressgesetzes (G. A. XIV:igi4) ersuchen wir Sie, die folgende Richtig­stellung in der nach Entgegennahme dieser Richtig­stellung nächstfolgenden Nummer Ihres geschätzten Blattes zum Abdruck zu bringen: In dem in der Nummer vom 17. Mai 1922 des «Ellenzék» erschienenen Artikel «Kormánytámadás a magyar evangélikusok eilen» (Angriff der Regierung gegen die magyarischen Protestanten) ist der folgende Passus enthalten: «Aber die Sachsen haben bei Schaffung ihrer neuen Kirchenverfassung die Sonderrechte der bis dahin zu ihnen gehörigen magyarischen Protestanten in Sprache und Liturgie einfach gestrichen.» In der Nummer vom 28. Mai 1922 des «Plllenzék» sind im Zusammenhang mit dem obigen Artikel unter dem Titel «Nem akadályozzák a magyar evan­gélikusok külön szerveszkedését» (Die besondere Organisierung der magyarischen Protestanten wird nicht gehindert) die folgenden Behauptungen zu lesen: , «In einem unserer früheren Artikel haben wir dar­gelegt, dass nicht die Klausenburger lutherische Kirchengemeinde sich von der sächsischen Landes­kirche losgetrennt hat, sondern die Sachsen (szászság) ihre magyarischen Protestanten Klausenburgs sich selbst überlassen haben, als sie bei Schaffung der Mediascher Verfassung den § 212 der alten Verfas­sung, der den Magyaren (magyarság) sprachliche und liturgische Sonderstellung sichert, aus der neuen Verfassung ausliessen... Zum Beweise dessen, dass die sächsische Landes­kirche gegen die magyarische Sprache den Krieg begonnen hat, genüge es, auf das im amtlichen Organ des sächsischen Bischofsamtes, in den «Kirchlichen Blättern» erschienene Rundschreiben Z. 2649 hinzu­weisen, in dem die kirchliche Oberbehörde anordnet, dass in sämtlichen Klassen der Volksschulen der magyarischsprachige Unterricht (magyar nyelvű ok­tatás) einzustellen ist. Die sächsische Landeskirché hatte bloss in Klausenburg eine Elementarvolksschule mit magyarischer Unterrichtssprache. Auch hieraus geht hervor, wie sehr die sächsische Landeskirche bestrebt ist, die Sonderstellung der magyarischen Lutheraner zu Respektieren, da sie diese Verord­nung geradezu auf Klausenburg und auf die Ver­drängung der Sprachrechte des magyarischen Lu­thertums zügeschnitten hat.» All diese Äusserungen und Behauptungen entspre­chen dem Tatbestand nicht, denn: 1. Die alte Verfassung enthält mit Bezug auf Sprache oder Liturgie weder für die magyrischen noch für die deutschen Gemeinden Verfügungen, u. zW. schon deshalb nicht, weil die Bestimmung vön Sprache und Liturgie seit der Reformation ein Recljt der Kirchengemeinden bildete. Der im Artikel zitierte § 212 der alten Verfassung bezieht sich auf eine ganz-andere Angelegenheit, nämlich auf den Besuch der magyarischen Fakultäten und auf die Anerken­nung der dort abgelegten Prüfungen. Durchaus unwahr ist also die Behauptung, dass die neue Verfassung rücksichtlich der Sprache oder Liturgie von der alten Verfassung abweichende Verfügungen treffe und dass die magyarischen Gemeinden hiedurch eine Einbusse erlitten hätten oder eines Rechtes beraubt worden wären. 2. Nicht nur § 212 der alten Verfassung, sondern sämtliche (173 bis 227) den VIII. Abschnitt dieser Verfassung bildende Paragraphen, die «von der Prü­fung und Anstellung der Kandidaten der Theologie und des Lehramtes und von der Wahl der Pfarrer handeln, sind — weil die darin enthaltenen Fragen fortwährendem Wechsel unterliegen — in die neue Verfassung tatsächlich nicht übernommen worden, doch haben diese Fragen auf Grund Beschlusses der Landeskirchenversammlung in einer Gesetzeskraft besitzenden Norm ihre Regelung erfahren, in deren § 14 der ausschliesslich die magyarischen Gemeinden berührende § 212 der alten Verfassung mit nach­folgendem Text wörtlich übernommen wurde: «Bezüglich der ungarischen Pfarrgemeinden der evangelischen Landeskirche gewährt auch der Besuch einer ungarisch-theologischen Fakultät A. B. und die nach den Vorschriften derselben dort mit ent­sprechendem Erfolg abgelegte Prüfung die Rechte eines zur Erlangung des geistlichen Amtes geeig­neten akademischen Kandidaten. (Siehe § 14 des Rundschreibens des Landeskonsistoriums vom 18. Februar 1922 Zahl 882. 1922, verlautbart im Amts­blatt der Kirché, «Kirchliche Blätter» No. 11/1922, Seite 87). Infolgedessen besteht die fragliche Bestimmung der altén Verfassung auch heute unverändert zu Recht; daher ist die Behauptung unwahr, dass die

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