Kirchliche Blätter, 1899. Mai -1900. April (Jahrgang 4, nr. 1-51)

1899-05-03 / nr. 1

. —D­­ie Macht gilt auch dir.Stelle dich nur alle zeik"·an dem Orte ein,wo er sich zu offenbaren pflegt;und was der Prediger nicht kann,was­ zehn Apostel nicht kennen,was seine Freude und sein Leid vermag, nämlich dich zu über­­zeugen, daß dein Erlöser lebt und dab­er dein versühnter, gnädiger Herr und Gott ist: das vermag er ganz allein, wenn er bei dir, groß verschlosfener Thür, eintritt und spricht: Friede sei mit dir. Diese selige Stunde kommt noch, Thomas, für dich, bleibe nur in der Gemeinschaft der Zünger. Selig sind, die nicht sehen und doch glauben! Unsere Pensionsanstalt. Wenn dem in der legten Nummer dieses Blattes über die Pensionsanstalt unserer Landeskirche erschienenen Artikel noch einige Bemerkungen folgen, so geschieht dies in völliger Übereinstimmung mit jenen Ausführungen, in der Absicht, dieselben zu fragen und noch zwei Fragen zur Besprechung zu bringen, die auch mit der Pensions­­anstalt zusammenhängen, von denen die eine aus Gründen der Gerechtigkeit, die andere aus solchen der Billigkeit dringende Erledigung durch die nächste Landeskirchenver­­sammlung erhelrschen. Was die Abschaffung des Paragraphen der Laungen anbelangt, nach dem der Substitut ®­, der Rente bezieht, während ein Viertel in die Pensionskarte zu fließen hat, so ist der Besprechung in der vorigen Nummer, da der Fal hervorgeht, daß ein Rechtstitel für diesen Abzug heute nicht mehr gefunden werden kann, hinzuzufügen, daß die Pensionsanstalt, dank ihrer sichern Grundlage und der umsichtigen Berechnung und Verwaltung, auf diese Beiträge nicht mehr angewiesen ist, denn während der Wert der aus der Karenzgebühr der Pfarrsubstituten zu er­­wartenden Zahlungen auf den ersten Januar 1899 reduziert gleich 62.384 fl. ist, beträgt Der Überschuß des Artivums der Pensionsanstalt als Ganzes über das Passivum rund 188.000 fl., troß der in der jüngsten Zeit massenhaft erfolgten Einrichtungen in die neue Abteilung, welche der Pensionsanstalt eine Menge neuer Verpflichtungen auferlegt haben. Wenn also die nächste Landeskirchenver­­sammlung beschließt, daß hinfort dieser Abzug von der Rente nicht mehr zu erfolgen habe, so kann sie darüber vollkommen beruhigt sein, daß hiedurc der Bestand der Anstalt nicht im geringsten gefährdet, sondern nur der Überschuß von 188.000 fl. auf 125.000 fl. vermindert worden ist, wie denn überhaupt die Landeskirche auf ihre Pensionsanstalt mit großer Beruhigung bilden kann, ist doc das Vermögen bis auf nahe eine Million Gulden gewachsen.­­ Die zweite mit der Pensionsanstalt zusammenhängende Frage betrifft einige­ unseres Wissens­ nur 30 Per­­sonen der Landeskirche Durch die letzten Zusatzbestim­­mungen ist es jedem noch nicht 60 Jahre alten Mitglied der alten Abteilung unter gewissen Bedingungen gestattet worden, auch Mitglied der neuen Abteilung zu werden und dadurch fr­ei) und die Hinterbliebenen der besondern Vorteile dieser neuen Abteilung gleichfalls teilhaftig zu werden. Einigen wenigen Mitgliedern unserer Landes­­fire war dies nicht möglich, weil sie schon in der alten Abteilung bis zur vollen Höhe ihres Gehaltes versichert waren. Um es an einem bestimmten Beispiel zu erläutern, sei einer der Fälle besonders erwähnt. Er betrifft einen Mittelschullehrer, dessen Gehalt 1650 fl. beträgt. Er hatte sie ebensoviel Pension in der alten Abteilung versichert, die Zufagbestimmung hätte es ihm erlaubt, auch, Mitglied der neuen Abteilung zu werden, doch nur wenn seine ver­­sicherte Pension die Höhe des Gehaltes nicht erreicht hätte. In der Witwenfasse ist er 15-fach eingerichtet. Im Falle seines Todes würde seine Witwe 300 fl. Witwenpension erhalten. Der Kollege von dem so eben besprochenen Lehrer, der nicht so vorsichtig war, sich bis zur Höhe seines vollen Gehaltes in der alten Abteilung einzurichten, kann der neuen Abteilung beitreten, zahlt für seine P­en­­sion in dieser weniger und im Falle seines Todes erhält seine Witwe nicht nur die 300 fl. für die 15-fache Einrichtung aus der alten Abteilung, sondern aus der neuen noch 180 fl., also im ganzen 480 fl. als jährliche Pension. Es war nicht gerecht, daß die rote Landeskirchenversammlung für diese wenigen — etwa 3 — besondern Fälle nicht in einer Übergangsbestimmung eine Verfügung getroffen hat, durch welche "dieses Unrecht vermieden­ worden wäre,­­es wird Aufgabe der nächsten Landeskirchenversammlung sein, zu bestimmen, daß diese Lehrer bezw. Pfarrer, welche nicht­­ in die neue Abteilung eintreten konnten, weil sie schon alles gethan hatten, was in ihrer Macht stand, sich eine angemessene Pension zu versichern, troßdem für ihre Witwen die gleiche Begünstigung genießen sollen, wie wenn sie auch der neuen Abteilung angehörten. Dies würde umso gerechter sein, als die von dieser Bestimmung getroffenen Personen that jächlich, mehr Beiträge geleistet haben, als jene, die ihre Pension erst in der neuen Abteilung bis zur vollen Höhe ihres Gehaltes ergänzt haben. Die dritte Frage endlich betrifft die Beitragsleistung der Gemeinden. Die Pensionsanstalt kann unter seiner Bedingung von den in der legten Landeskirchenversammlung beschlossenen Beiträgen etwas entbehren, sie muß darauf bestehen, daß diese voll eingehen, ihre Bilanz beruht darauf und wird unsicher, sobald hier irgend­eine Veränderung eintritt. Dagegen ist es der P­ensionsanstalt gleichgiltig, woher das Geld kommt, d. h. ob die Gemeinde es zahlt, oder die Landeskirche. Nun besigt aber unsere Landeskirche eine ganze Anzahl von Gemeinden, denen die Aufbringung dieses Beitrages unmöglich wird, für solche wird man Die Gesamtheit aufzunommen haben. Wafsich, Engenthal und Meichelsdorf z.B. sind mit größeren Steuerbeträgen jahraus, jahrein im Nahstand und Haben deswegen die größten Uns annehmlichkeiten, sind, wie bekannt, ja überhaupt nicht im­­­——————————-.­»-.«« = _

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