Kirchliche Blätter, 1904. Mai -1905. April (Jahrgang 9, nr. 1-52)

1904-05-04 / nr. 1

5 Alt. 1. ‚sein Haupt hinlegen sollte, die sein Opfer, müßte er auch­ ein Opfer des Herzens sein, zu bringen sich scheut, selbst wenn sie dafür ans Kreuz geschlagen würde. Nun, wer ist bereit, selbst um den Preis von solchen Opfern das Amt der Diener Christi, der Haushalter über Gottes Geheimnisse anzunehmen und die Treue darin wie der Soldat, der zur Fahne geschworen hat, auch im Quer der Bewährung zu halten? Nicht alle, die dazu berufen wären, sind auch bereit. Die Kirche wird von vielen im Stich gelassen, von denen sie annehmen konnte, daß sie sie ihr versprochen hätten. Uns fommt das Psalmwort in den Sinn: „hilf, Herr, die Heiligen haben abgenommen, und der Gläubigen ist wenig unter den Menschenkindern.“ Da, daß der Herr doch Arbeiter senden möchte in seine Ernte, Männer, die ihr geringes Leben in den großen, weltgeschäftlichen Prozeß des Werdens des Reiches Gottes auf Erden hineinstellend jenes Wort als die Kraft ihres Wesens und Wirkens ins Herz schließen möchten: „Dafür halte uns jedermann, nämlich für Christi Diener und Haushalter über Gottes Geheimnisse. Nun suchet man nicht mehr an den Haushaltern, denn daß sie treu erfunden werden!“ Aber die Treue muß es sein, die, in der ewigen Liebe gegründet, sich auch im Feuer der Prüfung ‚bewährt. « M.Sch. EZ, Bestimmungen betreffend das Tucheh­aus in Bermannstadt. I. Allgemeine Bestimmungen, 1. Das Lutherhaus umfaßt folgende organisch und räumlich miteinander verbundene Anstalten: a) das Waisenhaus ; b) den Schulkinderhort ; c) die Josefstädter evang. Volksschule; d) die Johanniskirche. 2. Für diese Anstalten sind folgende Bedienstete in Anspruch zu nehmen: a) ein Anstaltsleiter, zugleich Josefstädter Prediger ; b) ein Lehrer für die Josefstädter Schule ; e) ein Waisenvater, zugleich eventuell Lehrer in der Jofef­­städter Schule ; d) eine Waisenmutter, die die Ehegattin des Waisenvaters sein muß; e) eine Bewahrerin für die Knabenabteilung des Schul­­kinderhorts (Kindergärtnerin) ; f) eine Bewahrerin für die Mädchenabteilung des Schul­­kinderhorts (Handarbeitslehrerin). Alle diese Bediensteten, welche ohne Genehmigung des Presbyteriums seine mit Gelderwerb verbundene Neben­­beschäftigung übernehmen­ dürfen, gehören der Anstalt mit ihrer ganzen Arbeitsk­raft an, und die ihnen sub VI. zugewiesenen Dienstesobliegenheiten können vom Hermann­­städter evang. Presbyterium A. B. zu jeder Zeit den Be­­dürfnissen des Lutherhauses entsprechend, in gleichwertige andere Dienstpflichten umgewandelt werden. Bei Erfrankungs- und Verhinderungsfällen haben sich die Bediensteten gegenseitig zu vertreten. Alle Bediensteten sind verpflichtet, sich in die Pen­­sionsanstalt der evang. Landeskirche A. B. in den siebenb. Landesteilen Ungarns einzurichten. Ihre Bezü­ge werden ihnen in antizipativen Monatsraten ausgefolgt. 3. Das Oberaufsichtsrecht über die Gesamt­­anstalt übt das Hermannstädter evang. Presbyterium AU. DB. zunächt durch den von dieser Körperschaft zu wählenden ubherhausfurator und durch den jeweiligen Stadt­­pfarrer aus. Der Lutherhausfurator hat vor allem die Pflicht für die äußere Instandhaltung aller Gebäude und Räumlich­­keiten zu sorgen und die Ökonomie der Anstalten im großen mit zu überwachen. Der Stadtpfarrer hat durch zeitweiligen Besuch der Anstalt sich von ihrem Zustande nach allen Seiten in Kenntnis zu halten und in persönlichem Verfeht mit all ihren Organen fördernd auf ihre Entwicklung einzuwirken. Verfügungen trifft er unmittelbar nur so weit, ab das Recht dazu mit dem Schulinspektorat oder mit dem Pres­­byterial-Präsidium überhaupt zusammenhängt. 4. Der materielle Unterhalt der Anstalten fließt aus dem Waisenfond, für den Schulfinderhort jedoch­ aus dem Schulfinderhortfond. Beide­ Fonde werden vom Kaffaamt der evang. Kirchen­­gemeinde A. B. verwaltet, und es sind dahin alle, so­wohl beim Presbyterium, als auch bei der Lutherhausleitung zu unten der Gesamtanstalt oder einer Einzelanstalt in Bayem gemachte Widmungen ungeräumt abzuführen. Zuwendungen in natura sind vom Anstaltsleiter zu verzeichnen, bestimmungsgemäß zu verwenden und im Jahres­­bericht bekannt zu geben. 5. Die Beköstigung der Waisenhaus- und Schul­­inderhortzöglinge geschieht bis auf weiteres in eigener Verwaltung der Anstalt durch die Waifeneltern, denen eine Köchin und — je nach Bedürfnis — zwei bis drei Mägde zur Verfügung gestellt werden, „welche mit Hilfe der größeren Waisenmädchen auf die Wäschereinigung für die Waisenhauszöglinge zu besorgen haben. Diese Dienstboten bingen sich die Waiseneltern im Einverständnis mit dem Rutherhausleiter. selbst. Die Lieferung des Brotes wird im Wege eines Konfurses einem hiesigen evang. Brotbäder übertragen. 1l. Das Waisenhaus. 1. In das Waisenhaus werden ganz- und halbver­­waite, schulpflichtige, zur Hermannstädter evang. Kirchenge­­meinde A. B. gehörige Kinder zu vollständiger Verpflegung, Bekleidung und Erziehung aufgenommen, wenn sie nicht im Laufe von nahen Verwandten Aufnahme finden können. Auch Schulpflichtige Waifenfinder aus anderen Gemeinden der evang. Landesfirhhe U. B. in den siebend. Landesteilen Ungarns können aufgenommen werden, solange der Waifenfond leistungsfähig ist und die Räumlichkeiten der Anstalt ausreichen. Neben dieser geschlosfenen Pflege wird hinfort auch die offene in der Art geübt werden, daß Waisen in gute, in der Regel kinderlose, evang. Bauernhäuser gegeben werden, wo sie zu verpflegen, in die Landwirtschaft einzuführen und zu erziehen sind, wobei der Pfarrer des Orts zu ersuchen ist, die Aufsicht zu führen. Die Kosten für Verpflegung und Bekleidung legt in jedem einzelnen Fall das Presbyterium fest. Für jede derartige Waife werden jährlich 50 K an­­gelegt, die ihr über Beschluß der Waisenkommission bei Er­­richtung einer eigenen Wirtschaft oder zum Anlauf von Grund und Vieh seinerzeit auszuzahlen sind. 2. Die Aufnahme in die eine oder andere Art der Pflege beschließt das Hermannstädter evang. Presbyterium *

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