Kirchliche Blätter, 1908. Mai -1909. April (Jahrgang 13, nr. 1-52)
1908-06-11 / nr. 6
85 «"2716. 86 Gehen der betreffenden Schule für die Schuljahre, 1905/06, 1906/07 und 1907/08 unter dem Titel oder Gebühren als Einzmahmen präliminierten Beträge entspricht. Die Feststellung erfolgt durch den Verwaltungsausschuß des Munizipiums und der Kultus- und Unterrichtsminister macht auf Vorschlag desselben den Betrag der als Entschädigung zu gewährenden staatlichen Unterfrügung zu Handen des Schulstuhls der betreffenden Schule flüssig. Der als Entschädigung vorschriftsmäßig festgestellte Betragann seiner Änderung mehr unterliegen. Der Kultus- und Unterrichtsminister stellt die Weodalitäten des Verfahrens, und zwar die konfessionellen Schulen betreffend nach Anhören der kirchlichen Oberbehörden in einer Verordnung fest. Die Gesuche um staatliche Unterftügung als Schulgeldentschädigung sind von den Schulerhaltern bis 30. September 1910 bei dem kompetenten Verwaltungsausschusse einzureichen. Diejenigen Schulerhalter, die bis zu diesem Termin ihr Gesuch um staatliche Unterfrügung nicht eingereicht haben, verlieren ihren Anspruch auf staatliche Entschädigung. $ 6. Nach dem Zuslebentreten des vorliegenden Gesäßes ist jede konfessionelle Volfsschule, bei der festgestellt wurde, daß nach den Schülern außer dem Schulgeld und der Einschreibgebühr von 50 Hellern noch andere Sculgebühren eingehoben werden, beziehungsweise daß die Einschreibgebühr von 50 Hellern nicht ausschließlich zu dem im $ 4 dieses Gejeges bestimmten &mede verwendet wird, zu ermahnen und auf die geießlichen Folgen aufmerksam zu machen, wenn sie aber innerhalb sechs Monate von der Ermahnung gerechnet der erwähnten Gejegwidrigkeit sein Ende macht, zu schließen. Für jene Gemeinde, in der eine konfessionelle Schule aus dem hier ausgeführten Grunde geschlossen wurde, verliert der betreffende konfessionele Schulerhalter für immer sein Recht auf Schulerhaltung. $ 7. Der Erhalter jeder Grenz hat jeden Schüler, der die sechs Jahrgänge der Elementarschule beendet hat, ein in ungarischer Sprache ausgestelltes stempelfreies Schlußzeugnis auszufolgen. Der Schulerhalter hat jedoch das Recht die Rubriken des Zeugnisses neben der ungarischen Sprache spaltenweise auch in der Unterrichtssprache der Schule auszufüllen, der die drei Jahrgänge der Wiederholungsschule Ebenso ist jedem Schüler ein Schlußzeugnis auszufolgen, beendet hat. Diese Zeugnisse werden von dem Direktor (Lehrer) der betreffenden Schule ohne jede Gebühr ausgestellt und sind der Lokalbehörde der Schule, wie auch der administrativen Lokalbehörde (Gemeindevorstehung, Bürgermeister, in Budapest Bezirksvorstehung) zur Legalisierung vorzulegen. Über die Schüler, die den sechsten Jahrgang der Schule, wie auch den Lehrkurs der Wiederholungsschule beendet haben und über die ausgefolgten Schlußzeugnisse hat die Schule ein Stammbuc zu führen. Auch das Stammbuch ist in ungarischer Sprache zu führen, doch kann bei der Ausfüllung der Rubriken neben der ungarischen Sprache spaltenweise auch die Unterrichtssprache der Schule angewendet werden. Das Schema des Schlußzeugnisses und des Stammbuches wird von dem Kultus-und Unterrichtsminister festgestellt §8«.Das vorliegende Gesetz tritt für die staatlichen, Elementars Volksschulen am September 1908 für die kommunalen und konfessionellen Elementar Volksschulen aber am 1 September kle in Kraft §9 Mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes werden der Minister für Kultus und Unterricht und der Finanzminister betraut. Budapest, 1. Juni 1908. Graf Albert Apponpyi, Kultus- und Unterrichtsminister. Dem Gelegentwurfe ist ein Motivenbericht beigegeben, in dem die Beweggründe und Vorteile des unentgeltlichen Volksschulunterrichts beleuchtet, ferner die Lasten ersichtlich gemacht werden, die der Staat mit der Durchführung der Reform auf sie nimmt. Die Bestimmung des Bolksschulgesäßes vom Jahre 1868, mit der der Elementarunterricht für obligatorisch erklärt wurde, ist noch immer so mangelhaft durchgeführt, daß von 3,153.763 schulpflichtigen Schulkindern nur 2,507.916, also 79,5, die Schule besuchen, während 645.820 Kinder jeden Unterricht entbehren. Zu nicht geringem Teil ist diese betrübende Tatsache dem Umstande zuzuschreiben, daß die Schulerhalter zum Einheben von Schulgeldern berechtigt sind und daß geießlich auch andere Gebühren vorgeschrieben sind. In zahlreichen Schulen hebt sogar der Staat Schulgelder ein, obwohl in 1031 staatlichen Volksschulen der Unterricht auch jegt schon unentgeltlich ist. Im Schuljahre 1904/05 sind insgesamt 2.422.222 K an Schulgeldern eingeflossen. Davon entfielen auf 1993 staatliche Schulen 185.308 K, auf 1449 S Kommunalschulen 246.875, auf 5296 römisch-katholische 675.680, auf drei armenischkatholische 1040, auf 1987 griechisch-katholische 45.918, auf 1917 reformierte 364.976, auf 1331 evangelische A.B. 299.976, auf 1728 griechisch-orientalische 18.661, auf 36 unitarische 3900 und auf 467 israelitische 579.888 K. Der überwiegende Teil der Schulgeber, 1.936.184 K, belastet Schulen mit rein ungarischer Unterrichtssprache. Die Einhebung dieser Gebühren ist, namentlich dort, wo dieselben in Naturalien entrichtet werden, für alle Beteiligten mit außerordentlichen Schwierigkeiten und Verationen verbunden, was die weitere Aufrechterhaltung des jenigen Zustandes um so unzulässiger erscheinen läßt, da 8 mit dem in dem Volfsschulgejeg ausgesprochenen Prinzip - * -