Kirchliche Blätter, 1908. Mai -1909. April (Jahrgang 13, nr. 1-52)

1908-06-11 / nr. 6

85 «"2716. 86 Gehen der betreffenden Schule für die Schul­­jahre, 1905/06, 1906/07 und 1907/08 unter dem Titel o­der Gebühren als Einzmahmen präliminierten Beträge entspricht. Die Feststellung erfolgt durch den Verwaltungs­­ausschuß des M­unizipiums und der Kultus- und Unter­­richtsminister macht auf Vorschlag desselben den Betrag der als Entschädigung zu ge­währenden staatlichen Unter­­frügung zu Handen des Schulstuhls der betreffenden Schule flüssig. Der als Entschädigung vorschriftsmäßig festgestellte Betrag­ann seiner Änderung mehr unterliegen. Der Kultus- und Unterrichtsminister stellt die Weoda­­litäten des Verfahrens, und zwar die konfessionellen Schulen betreffend nach Anhören der kirchlichen Ober­­behörden in einer Verordnung fest. Die Gesuche um staatliche Unterftügung als Schul­­­geldentschädigung sind von den Schulerhaltern bis 30. Sep­­tember 1910 bei dem kompetenten Verwaltungsausschusse einzureichen. Diejenigen Schulerhalter, die bis zu diesem Termin ihr Gesuch um staatliche Unterfrügung nicht ein­­gereicht haben, verlieren ihren Anspruch auf staatliche Entschädigung. $ 6. Nach dem Zuslebentreten des vorliegenden Gesäßes ist jede konfessionelle Volfsschule, bei der fest­­gestellt wurde, daß nach­ den Schülern außer dem Schul­­geld und der Einschreibgebühr von 50 Hellern noch andere Sculgebühren eingehoben werden, beziehungsweise daß die Einschreibgebühr von 50 Hellern nicht ausschließlich zu dem im $ 4 dieses Gejeges bestimmten &mede ver­­wendet wird, zu ermahnen und auf die geießlichen Folgen aufmerksam zu machen, wenn sie aber innerhalb sechs Monate von der Ermahnung gerechnet der erwähnten Gejegwidrigkeit sein Ende macht, zu schließen. Für jene Gemeinde, in der eine konfessionelle Schule aus dem hier ausgeführten Grunde geschlossen wurde, verliert der be­­treffende konfessionele Schulerhalter für immer sein Recht auf Schulerhaltung. $ 7. Der Erhalter jeder Grenz­ hat jeden­­ Schüler, der die sechs Jahrgänge der Elementarschule be­­endet hat, ein in ungarischer Sprache ausgestelltes stempel­­freies Schlußzeugnis auszufolgen. Der Schulerhalter hat jedoch das Recht die Rubriken des Zeugnisses neben der ungarischen Sprache spaltenweise auch­ in der Unterrichts­­sprache der Schule auszufüllen,­­ der die drei Jahrgänge der Wiederholungsschule Ebenso ist jedem Schüler ein Schlußzeugnis auszu­­folgen, beendet hat. Diese Zeugnisse werden von dem Direktor (Lehrer) der betreffenden Schule ohne jede Gebühr ausgestellt und sind der Lokalbehörde der Schule, wie auch der ad­­ministrativen Lokalbehörde (Gemeindevorstehung, Bürger­­meister, in Budapest Bezirksvorstehung) zur Legalisierung vorzulegen. Über die Schüler, die den sechsten Jahrgang der Schule, wie auch den Lehrkurs der Wiederholungsschule beendet haben und über die ausgefolgten Schlußzeugnisse hat die Schule ein Stammbuc zu führen. Auch das Stammbuch ist in ungarischer Sprache zu führen, doch kann bei der Ausfüllung der Rubriken neben der ungarischen Sprache spaltenweise auch die Unterrichtssprache der Schule angewendet werden. Das Schema des Schlußzeugnisses und des Stamm­­buches wird von dem­ Kultus-und Unterrichtsminister festgestellt §8«.Das vorliegende Gesetz tritt fü­r die staatlichen, Elemen­tars Volksschulen am­ September 1908 fü­r die kommunalen und konfessionellen Elementar Volksschulen aber am­ 1 September kle in Kraft §9 Mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes werden der Minister für Kultus und Unterricht und der Finanzminister betraut. Budapest, 1. Juni 1908. Graf Albert Apponpyi, Kultus- und Unterrichtsminister. Dem Gelegentwurfe ist ein Motivenbericht beigegeben, in dem die Beweggründe und Vorteile des unentgeltlichen Volksschulunterrichts beleuchtet, ferner die Lasten ersichtlich gemacht werden, die der Staat mit der Durchführung der Reform auf sie nimmt. Die Bestimmung des Bolksschulgesäßes vom Jahre 1868, mit der der Elementarunterricht für obligatorisch er­­­­klärt wurde, ist noch immer so mangelhaft durchgeführt, daß von 3,153.763 schulpflichtigen Schulkindern nur 2,507.916, also 79,5, die Schule besuchen, während 645.820 Kinder jeden Unterricht entbehren. Zu nicht geringem Teil ist diese betrübende Tatsache dem Umstande zuzuschreiben, daß die Schulerhalter zum Einheben von Schulgeldern berechtigt sind und daß geießlich auch andere Gebühren vorgeschrieben sind. In zahlreichen Schulen hebt sogar der Staat Schul­­gelder ein, obwohl in 1031 staatlichen Volksschulen der Unterricht auch jegt schon unentgeltlich ist. Im Schuljahre 1904/05 sind insgesamt 2.422.222 K an Schulgeldern eingeflossen. Davon entfielen auf 1993 staatliche Schulen 185.308 K, auf 1449 S Kommunalschulen 246.875, auf 5296 römisch-katholische 675.680, auf drei armenisch­­katholische 1040, auf 1987 griechisch-katholische 45.918, auf 1917 reformierte 364.976, auf 1331 evangelische A.B. 299.976, auf 1728 griechisch-orientalische 18.661, auf 36 unitarische 3900 und auf 467 israelitische 579.888 K. Der überwiegende Teil der­ Schulgeb­er, 1.936.184 K, belastet Schulen mit rein ungarischer Unterrichtssprache. Die Einhebung dieser Gebühren ist, namentlich dort, wo dieselben in Naturalien­ entrichtet werden, für alle Be­­teiligten mit außerordentlichen Schwierigkeiten und Vera­­tionen verbunden, was die weitere Aufrechterhaltung des jenigen Zustandes um so unzulässiger erscheinen läßt, da 8 mit dem in dem V­olfsschulgejeg ausgesprochenen Prinzip - * -

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