Landwirtschaftliche Blätter, 1901 (Jahrgang 29, nr. 1-24)

1901-08-05 / nr. 15

Danafuh­tfedakt siehe Blätter »Obt-un­d Weinbau­ Zeitung­­ Siebenbürgen. Organ des siebenbürgisch -süchsischen Landwirtschafte - Vereines. Auflage und Mitteilungen sind an den Redakteuren für Nic Aolf Gottschling, für den unterhaltenden M. 15. Hermannstadt, 5. August 1901. XXIX. Jahrgang. Diese Blätter erscheinen am 5. und­ 20. jeden Monates ein und einhalb bis zwei Bogen stark. Prä­numerationspreis für Mitglieder und Teil­­nehmer des Vereines,welche durch die Bezirks- Für den fachlichen Teil dieser Blätter bestimmterverwaltungen pränumerieren,ganzjähr­ 1 Kr·20H·, 1mitglieder ganzjährig 3 Kr. 20.9., halbjährig 1 Sr. 60. 9., vierteljährig 809. Pränu- Teil bestimmte Zusendungen sind an Brofeffor­­­merationsgelder sind an die Oberverwaltung des ‚­­ siebenb.-jäch]. Landwirtschafts-Vereines zu senden. - Oskar Wittstock zu richten. Insertionspreis: 1/, Seite 38 fir. 40 9., 1; ©. 19 Kr. 20 9., 1), ©. 98. 60.9., 1); ©. (OLIMm) 4. Kr. 80 9., 46 ©. BOT) 2 Kr. 40 9., m ©. (15 DM) 1 Kr.20 9. Inserate und Inertions­­gebühren übernimmt der Verleger Zoj. Drotleff in Hermannstadt, ferner alle Annonzen-Bureaus. Bei größeren Aufträgen entsprechender Hadhlap. Inhalt.” Gefeg und Verordnung betreffend das Verbot der Sgiunftweinerzeugung. — Generalversammlung des Schäßburger Landwirtschaftl. Bezirks­­vereins. — Bericht ü­ber die T­hätigkeit des Schäßburger Land­wirtschaftl. Bezirksvereines im Jahre 1900. — Jahresbericht der siebenb.­­fäch]. Landwirtschaftl. Lehranstalt zu Mediarch. — Mitteilungen. — Notizen, — Kauf und Verkauf. — Unterhaltendes und Belehrendes : Mut. — „So ruhe denn in Frieden!” Erzählung. — Aus Heimat und Fremde. — Herdengeläut. — Mannigfaltiges. — Arbeitsvermittlungs­­stelle in Hermannstadt und Biltrich. — Der Rechtsfreund. — Zum Zeitvertreib. — Inserate. Gefeh und Verordnung Getreffe und­­as Verbot der Kunstweinerzeugung. Bon Johann Schöpp, Stuhlrichter. Die vom hohen k. u. Handelsministerium im Jahre 1897 unter „Zahl. 53.850/1897 erlassene DBerordnung hat den 23. Gefegartitel vom Jahre 1893, der über das Verbot der K­unst­­weinerzeugung handelt, in ein ganz neues Licht gerückt und zwar nicht allein deshalb, weil sie — wie darin ausdrücklich betont wird — eine strenge Durchführung des genannten Gefäßes bezweckt, sondern auch deshalb, weil in ihr Bestimmungen und Verfügungen getroffen worden sind, denen ein tiefgehender Einfluß auf die Entwickklung des­ heimischen Weinhandels und damit auch auf­ die Entwickelung­ des heimischen Weinbaues zuerkannt werden muß. Vier Jahre sind vertroffen, seitden diese Ministerial­­verordnung, die auf Grund vierjähriger reicher Erfahrung ausgearbeitet wurde und die einen neuen wichtigen Markstein in der Entwicklung des vaterländischen Weinhandels bildet, ins Leben getreten ist. Und dennoch kan man sich der Er­ fenntnis nicht verschließen, daß dieser vierjährige Zeitraum nicht genügt hat, um dem überwiegend größten­­ Teil der weinbau­­treibenden Bevölkerung mit den wichtigsten Bestimmungen und Verfügungen des erwähnten Geheges und der angeführten Ver­­ordnung vertraut zu machen. Daß hieraus mißliche Ergebnisse folgen, ist ebenso klar, als bekannt ist, daß in den letten Jahren gar mancher Weinbauer und Weinhändler das Nichtrennen und Nichteinhalten der in Nede stehenden geießlichen Bestimmungen mit einem schwer und bitter empfundenen Lehrgelde hat bezahlen müssen. Solcherlei Betrachtungen rechtfertigen es wohl zur Genüge, wenn­ der­­ Versuch gemacht wird, die wichtigsten geweglichen Bestimmungen über das Verbot der Kunstweinerzeugung, sowie über das Verbot des Verlaufes und des Ausschantes der Kunst­­weine in gemeinverständlicher Weise wiederzugeben und wenn diesem Bersuche in den „Landw. Blättern” Raum gegeben wird. ‚Der 23. Gesebartikel vom Jahre 1893 enthält — wie schon die Ueberschrift besagt — Verbote und diese Verbote lassen sich in Kürze folgendermaßen zusammenfassen: ‚1. æ 3 ist verboten, Kunstweine zu erzeugen oder zu fabrizieren ; 2. æ 3 ist verboten, Kunstweine in Verkehr zu bringen; 3. æ 3 ist verboten, den reinen Naturwein unter dem Namen eines solchen Weingebietes in Ver­ehr zu bringen oder auszuschärfen, in dem derselbe nicht gewachsen ist, oder überhaupt unter einem solchen Namen in Verkehr zu bringen, der ihm nicht gebührt. 4.Es ist verbotenh einen ausländischen Wein als einheimischen Wein in Verkehr zu bringen. &3 ist verboten, solche Stoffe, die zur Erzeugung der­­­ Fabrikation­ der Kunsstwein­jesigeetysiker sind­,­zu"die­sem"Zwecke und unter dieser Benennung zum Kaufe anzubieten oder in Ver­ehr zu bringen. Die geießlichen Bestimmungen, die in diesem Auflage in gemeinverständlicher Weise dargestellt werden sollen, lassen sich wohl am zweemäßigsten nach­ den angeführten Hauptverboten gruppieren und werden, wenn das Webertretungsverfahren in einem­ eigenen, besonderen und einige allgemeine Betrachtungen enthaltenden Schlußablage erörtert werden, in 7 Abschnitten eine nahezu erschöpfende Wiedergabe finden. fönnert. 1. Es ist verboten, Kunstweine zu erzeugen, oder zu fabrizieren. Was hat man unter dem Ausdruck „Kunstwein“ zu vertehen ? Das Geseh sagt, daß als Kunstwein zu betrachten it. 1. Derjenige Wein, der nicht ausschließlich aus Trauben be­­ziehungsweise aus Traubenmost erzeugt wird. 2. Derjenige Wein, der zwar aus Trauben, oder Trauben­­most erzeugt wurde, dem aber — außer Spiritus oder Cognac — Wasser oder irgendwelche andere Stoffe beige­­mengt wurden. Hieron giebt es, wie wir gleich sehen werden, einige Ausnahmen. Er ist bekannt und braucht nicht ausführlich erörtert zu werden, daß sowohl der Weinbauer, als auch der Weinhändler nicht selten genötigt it, seinen Most oder Wein zu­ verbessern ; sei es deshalb, weil er zu drmm oder zu jauer ist, oder sei es deswegen, weil er infolge ungünstiger Natureinflüsse zu wenig Weingeist enthält. Der Erkenntnis dieser Thatsache konnte sich die Geießgebung nicht verschließen und ermächtigte daher die M­inisterien für Acerbau und Handel, im V­erordnungswege zu besti­mmen, welches Verfahren zur Verbesserung des Mostes und Weines als erlaubt und welches als geießlich verboten­ zu betrachten es. Die genannten Ministerien haben diesbezüglich folgendes bestimmt und zwar: .«c;i « i

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