Pester Lloyd, November 1856 (Jahrgang 3, nr. 255-279)
1856-11-08 / nr. 260
Tel.Depetched.Pester Lloyd. Pykis,7.«November.Der heutige»Moniteurq bringt eine beruhigende Erklärung,worin der Wunsch die britische Allianz zu bewahren in tebhaftester Weise kundgegeben,und die baldige friedliche Lösung der schwebenden Differenzen zugesichert wird. Ein wesentlicher Fortschritt, Dr.B.Pest,im November.Wer hat die Klagen des ungarischen Realkredits nicht vernommen,wer die bittern Enttäuschungen nicht alle miti empfunden,die der heimische Grundbesitz in den letzten Jahren erfahren mußte.Ja,soweit geht der Mißmuth des Grundherrn,daß er nicht nur dem Handel es miß gönnt,wenn Bankfilialen ihm hier und da zu Hilfe kommen;die neu konzessionirten Eisenbahnen selbst,obschon den derzeitigen Bodenwerthaller Wahrscheinlichkeit nach bedeutend steigernd,werden von ihn häufig mit scheelem Auge betrachtet,weil sie,wie er meint,große Geldsummen Bauten zu wenden,die bisher für die Investition des Bodens angelegt würden.Seine letzte Hoffnung war auf die Hypothekarabtheilung der österreichischen Nationalbank gerichtet,aber auch sie konnte bisher nicht erfüllt werden,weil die Bank erst dann die Anforderungen der Realitätenbesitzer befriedigen zu können glaubt,wenn gut eingerichtete Grundbücher,die wichtigste Basis des Realkredits,ihr die nöthige Sicherheit bieten. Umso erfreulicher wird allgemein die Thatsache aufgenommen werden müssen,daß das Grundbuchwesen hier landesbereits große Fortschritte gemacht hat.So war in den Komitaten Wieselburg, Raab,Sáros,Bé4kös und Csanád die gemeindeweise Lokalisirung der Grundbuchsprotokollefchem im Dezember 1855 vollständig durchgeführt.Gleiches gilt von einem großen Theile des Neutraer Komitates,ferner vor dem ganzen Preßburger Komitate,mit Ausnahme der damstgelegenenk.Freistädte und der Gmeinde Ika,Nagy-Abony und Kiliti,sowie,nicht minder vom vereinigten Pest-Pilis-Solter Komitate,mit Ausnahme der Stadt Pest und der Gemeinden Nagy-Körös und Kecskemét.In allen diesen Gegenden werden die gleichzeitig verlautbarten Grundbuchsprotokolle von 11.Februarl.J.an gerichtlicher Seite als förmliche Grundbücher im Sinne des§321 des allgem.bürgerl.Gesetzbuches betrachtet und geführt. Vom 1.Jänner künftigen Jahres an unterliegt die Authentizität dieser Bücher keinem gegründeten Zweifel mehr,nachdem die den betheiligten Parteien zugestandenen Reklamationstermine bis dahin sämmtlich zu Ende gehen.Für die Grundbücher der Komitate Gran und Kotitorn tritt der Zeitpunkt der vollkommenen Glaubwürdigkeit Anfang Juli künftigen Jahres ein. In den übrigen Komitaten und Gemeinden dürfte die Verlautbarung der Grundbuchprotokolle und deren Eröffnung als Grundbücher im Laufe des Jahres 1857 allenthalben erfolgen. Aus dem Gesagten ergibt sich,daß die gegen die Sicherheit ungarischer Hypotheken derzeit noch obwaltenden Bedenken bald aufhören werden begründet zu sein,und daß namentlich die k.k. priv.österr.Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Hypothekenbank nur wenige Wochen mehr der Beleihung ungarkischer Güter sich enthalten kann,ohne sich den gegründetsten Vorwürfen auszusetzen. An dieser Stelle und in diesem Momente dürfte nun aber auch passend sein,in einer gedrängten Skizze die Phasen zu schildern,die das Grundbuch weitetihieklandes bis zu seiner heutigen Reise durchzulaufen hatte.Ungarn,dessen Landwirthe von jeher auf die Benutzung des Realkredits umso mehr angewiesen ware,je geringere Zinsen der spärliche Geldertrag ihrer Besitzungen ihnen ohne Minderung des Vermögensstammes zu entrichtengestattet,—das große,von der Natur soreichbegabte ungartr ermangelte—abgesehen Von den Städten,wo es solche bereits im 16. Jahrhunderte gab—der Grundbücherbis um die Mitte des vorigen Jahrhunderts,während Böhmen und Mähren längst schon ihre Landestafeln besaßen,Weder und Inners Oesterreich seine»Weisbotenämter«und Galizien seine»Hrood«zum Frommen des adeligen Grundbesitzes aufzuweisen hatte. Einzelne hellblickende Männer,wie der Kardinal Graf Leopold Kollonitsch und der Graner Archidiakon Johann Lyczei, machten zwar schon früher(im Stim J.1689,dieser im J.1706)die Nothwendigkeit der Einführung von Grundbüchern in Ungarn geltend,indem sie darauf hinriefen, „wie der Kredit und die fides publica so tief gefunden wären, Daß weder Geistliche noch Weltliche ohne Dreis und mehrfache Realhypothek einen Kreuzer aufzubringen vermöchten“ ; allein erst auf dem Landtage vom 3. 1723 kam auf Antrag des Königs der Beschluß zu Stande: es sollten in allen Komitaten und Städten des Landes nach dem Vorbilde anderer, Sr. Majestät unterthäniger Länder Grundbücher zur Intabulation von Hypothesarforderungen angelegt und diese Forderungen selbst bei Konkursen nach der gleichen Norm behandelt werden. Die Ausführung dieses Beschlufses flieg jedoch in der Praxis auf viele Hindernisse. Erst seit dem Jahre 1836, wo die Gesettgebung in die Grundbesisverhältnisse mehr Stabilität und Klarheit brachte, war das größßere Sorgfalt auf die „Intabulation” und auf die Führung der. Dazu berlimmten Protokolle verwendet. Der XXL. Gefehartikel vom 3. 1840, welcher das bezügliche Verfahren einigermaßen regelte, war ein dringendes Bewürfnis. Aber auf dieses Regulatin [es namentlich im Punkte der Evidenzhaltung der Refiktitel viel zu wünschen übrig, obschon anderer Seite nicht geläugnet werden kann, dag er viele zweckmäßige Anordnungen enthält, und im Ganzen seinen M Urhebern, insbesondere dem Wiener Adooraten Dr. Wildner Mauthfein, bar an den Berathungen darüber regen Antheil genommen, zu dauerndem Nahme gereicht. Den fol. Freitffäpten warb im $. 15 desselben eine Frist von nur 2 Jahren zugestanden, binnen melrer sie Grundbücher anzufertigen, in Ordnung zu bringen und die Intabulation damit in Verbindung zu gehen hatten. Infolge Dieser gesehlighen Bestimmung fand das Grundbuhsmesen nach modernem Zuschnitte mehr oder minder in allen ungarischen Freistädten noch im Laufe der vierziger Jahre Eingang. ") Nicht minder eifrig zeigten sich hierin die Stände des Pester Komitats, so zwar, Daß einige Meilen um Pet T eine adelige Realität anzutreffen ist, Die nicht schon seit nahezu 10 Jahren grundhücherlich verzeichnet wäre. Meber den untertchänigen Befib und dessen Belastung führte die eine und andere Grundherrschaft Negister, die mit den von den Komitatskongregationen überwachten Grundbüchern einige Ähnlichkeit hatten, doch an Glaubwürdigkeit noch weit hinter denselben zurückstanden. Aber auch der adelige Grundbefitn zog damals aus der Einführung des Grundbuchswesens in Ungarn nicht jenen Namen, wen Diese Mafregel an sich ihm zu gewähren versprach, weil der Besit selbst sehr vielen unvorhergesehenen Anfechtungen unterlag und somit die Basis des ganzen Realtrebitg in fleiem Schwanzen begriffen war. Man bedeute nur, das nach altungarischem Rechte avitischen Reklamationen gegenüber Feine Erfisung Plab griff und ein — wie der Nedtez gelehrte Lorenz Zoth in seiner Schrift über die Avitizität sich augdraht — „im Dunkel irgend eines obskuren geistlichen Konvents” von 32 zu 32 Jahren erhobener Protest jegliche Verjährung des Eigenthumsrechtes an Grund und Boden unterbrach ! Einsichtevolle Patrioten, wie: die Gran Stephan Szedgényi, Emil und Joseph Defewmffy , Trefort, Franz Farkas VW, Santo Stephan Nyiry, Landislaus Kovács, 3. Fogarafı, 93. Bail und A. wurden nicht müde. Die Hlonomischen Nachtheile solcher Rechtsbestimmungen zu schildern, was auch zur Folge hatte, daß auf Dem Reichstage vom 3. 1847, die Aufhebung der Avitizität in thesi beschlossen ward. — Die hierauf folgende Neugestaltung der öffentlichen Verhältnisse des Landes hatte kaum begonnen, als die Regierung bekanntlich auch schon daran ging, krafz der nunterlangten unumschränkten Machtvollkommenheit den Realkredit von den Leffeln der Avitizität und Ähnlicher Unfüge zu befreien. Belege hiefür sind die Bekanntmachung des Tf. Tf. Ziv.-Kommissars für Ungarn vom 14. Jänner 1850, melde Pfand- oder Zeitlaufverträge über Liegenschaften der grundbücherlichen Vormersung unfähiger Härte, und der E. £. Armeebefehl vom 10. November 1849, wodurch der Verhandlung vieler, wegen Verpfändung adeliger Güter anhängig gewesener Prozesse bis auf Weiteres fiftirt und die Erhebung neuer Prozesse in ang Iogen Angelegenheiten vorläufig untersagt wurde. Die kaiserlichen Patente vom 29. November 1852 und 2. März 1853, welche die Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gefeßbuches,, sowie die Regelung der Avitizitäte- und Urbartalverhältnisse in Ungarn in Gang traten, räumten hiedurch zugleich die größten Hindernisse hinweg, welche bis dahin der vurchgängigen Anlegung von Grund und Intastulationgshbüchern, besonders in Ansehung des adeligen Befibes, entgegengestanden waren; so zwar, Daß diese auf Grund einer h. Justizministerialverordnung vom 18. April 1853 nun ohne Weiteres in Angriff genommen werden konnte. Webrigens war schon unterm 14. Jänner 1850 eine, vom damaligen kaiserlichen Syivilommissär Baron Geringer fundgemachte „Provisorische Verordnung in Betreff der Grund- und Intaber Yationsbücher bei den Bezirksgerichten“ erschlenen, welcher gemäß jedoch die grundbücherliche Aufnahme der Liegenschaften fi nicht auf das Eigenthum des Adels erstreben durfte, während jene spätere Verordnung auch den adeligen Besit ins Bereich der durch sie verfügten Verordnungen zog. Die Beendigung dieser Vorarbeiten verzögerte sich indessen wider Erwarten lange, hauptsächlic wohl darum, weil zufolge Ministerialverordnung vom 16. September 1853 an die Stelle der Lagerbücher, die, der ursprünglichen Anordnung gemäß, das Substrat derselben bilden sollten, die den Gemeinden von den Grundsteuerkommissionen bereits übergebenen Befichbogen zu treten hatten. Nichtsdestomeniger i waren diese Vorarbeiten zu Ende des verfloffenen Jahres sehen so weit gediehen, Daß der Minister der Justiz es an der Zeit fand, unterm 15. Dezember 1855 eine den Geschäftegang bei den Grundbuchsbehörden regelnde Verordnung zu erlassen, welche — nebenbei gesagt — in ihre eventuelle Gebahrung das vollste Vertrauen zu geben gestattet und sonach auch nicht verfehlen wird, zur Hebung des Realkredits mächtig beizutragen. Schließlich sei noch angeführt, daß, um den Geschäftsgang der Grundbuchsbehörden (bei Rektifizirung der Protofolle und Führung derselben als Grundbücher) den Vorfährten der oben angeführten Justiz-Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1855 gemäß einzurichten und für die Zeit des ersten Beginnes zu Überwachen, bereiste der Verfasser jener Vorführten, Herr Ministerialrath Dr. Wesfely schon zu wiederholten Malen die vor * Solgende Anekdote aus Mostan, die übrigens nicht blos Anekonte sondern auch, verbürgte Thatsadje ist, mag einmal wieder einen Beitrag zur Charakteristik des Kaisers Alexander liefern. Bekanntlich hatte die Kaufmannschaft ein Festmapl für die zur Krönung nach Moskau kommandirten Offiziere veranstaltet. Am bestimmten Tage fanden sicm geftlotale frühzeitig dreifig Abgeordnete der Kaufmannschaft ein, welche die Honneurs machen sollen. Als der Militär-General- Gouverneur von Moskau dieser Herren anfichtig wurde und auf Befragen den 3wed ihrer Anwesenhett erfuhr, mochte er finden, das dreifig Wirte zu siel felen und sprach sich darüber mit soldatischer Kürze und so bündig aus, da nur sieben dablieben. Alsich später der Kaiser einfand, fiel ihm die geringe Zahl der kaufmännischen Repräsentanten auf; der Grund blieb nicht lange verschwiegen. Er äußerte darüber nichts, zur kaiserlichen Tafel für jene 23 Ausgeschlossenen, mit dem feinen Zufaße, daß es ihm Ieid thue, den Grafen nicht auch einladen zu künnen, da derselbe offenbar kein Freund derartiger Gesellschaft sei. “ Aus Gotha vom 2. b. M. wird der "A. A. 3." geschrieben : „Ein Sorrespondenzartikel aus Wera, b. b. 15. Oft, melden Ihre Zeitung vorgestern veröffentlichte, spricht die Vermuthung aus, daß der vor Kurzem in Konstantinopel piöglich mit Tod abgegangene bekannte General Guyon (Churchid Palda) auf seinem Sterbebette zum Christenthume zurücgetreten sei. Diese Annahme muß dahin berichtigt werden, daß der General allerdings als Christ gestorben ist, daß aber genannten Komitate, und gerade in dieser persönlichen Dazwischenfrift eines so energischen und geschäftsgewandten Mannes stegt die beste Bürgschaft für das baldige Zustandekommen der noch rüdständigen Grundbücer sowohl, als au für die genaue Führung der bereits eröffneten, — Wien, 6. November. BVorgestern hat hierorts die Webtersnahme der Bahnfrieden Sgolnof-Debreczin und SGroßmwardein durch die Theißbahngesellschaft begonnen, und wird dieselbe schon in den nächsten Tagen ihren Vertreter an Ort und Stelle senden. Ihre Landsleute wird eg mohl interessiren zu erfahren, daß eine Wiener Korrespondenz der „Times“ egale Wahrscheinlichkeit einstellt, daß die Theißbahn ihrer Zeit eine eben so gute Dividende abwerfen wird, wie Die Nordbahn, d. 1. 15 bis 16 pEt. 2. Wien, 6. November. Die Uebergabe der Staate Domänen an die Verwaltung der priv. Nationalbank ist im Kronlandeinlitten vollendet, im Banat und in Böhmen im vollsten Zuge, und hat in den Kronländern Ungarn, Kärnthen und Krain begonnen. Aus jenen Kronländern, wo sich das Höhernahmsgeschäft in einem vorgerückten Stadium befindet oder bereits vollendet stiegen auch die Berichte der mit dem Hedernahmegeschäfte betrauten Bankommissäre vor und geben interessante Aufschlüsse über den Zustand, in welchem sich die Staatsdomänen, in Bezug auf Administration, Erträgniß, kurz in Bezug auf ihr ökonomisches Gesammtwesen, zur Zeit der Uebergabe befanden, und laffen durch diese Einblick, die sie in die Wirthschaftsmaschine der Staatsländereien gewähren, zugleich einen vergleichenden Schluß auf die Kulturzustände der einzelnen Kronländer ziehen. Wie vorauszusehen war, lauten die Berichte aus Galizien und dem Banat wenig günstig. Sie nennen die großen Gütertomplere der ersten ungarischen Familien und die landwirthschaftlichen Ergebnisse derselben , der fürstliche und gräfliche Grundbesiber freut sich sehr, wenn die Defonomie ihm wenige Prozente Noten abwirft, die Fälle sind aber auch nicht selten, wo sie ihm eher Kosten als Gewinn bereitet. Aehnliche Erscheinungen müssen, es wird dies Niemanden befremden, auch dort hervortreten, wo der Staat mitthfehaftend oder industriell thätig auftritt. Die Unmöglichkeit einerseits, eine vollkommene Kontrolle über die gesammte Verwaltung in ihren Einzelheiten zu üben und die leitenden Organe zur Bewübung aller Hilfsquellen oder Verbesserungen zu veranlassen, kurz ihnen jenen energischen Selbstthätigkeitstrieb einzuflößgen, ohne melden auf seinem Gebiete, namentlich auf dem realen Gebiete der Industrie und Landwirthschaft ein Gedeihen denkbar ist, andererseits die in den bezeichneten Kronländern sehr zurückgebliebenen Kulturverhältnisse und totalen Unzukömmlichkeiten u. f. w., welche eine nur unvollkommene Benühung der ohnedies nur dürftig zu Gebote flehenden Hilfsmittel, als Kommunikationen, Arbeitskräfte u. f. w. zulassen, sind die Ursachen des ungünstigen Ergebnisses. Die Maßregel Sr, Exzellenz des Herrn Finanzministers Sreiheren v. Bruch, wodurch derselbe Staatsromanen im Werthe von 155 Millionen Gulden der Bant als Dedking der Schuld des Staates an sie verpfändete, und beziehungenweise, was hier vorzüglig in Betracht kommt, zur Beräußerung derselben an Private übergab, verdient daher nicht nur von jener Seite, von welcher sie bisher einzig in Betracht kam, nämlich als ausgiebiges Mittel zur Wiederherstellung unserer Baluta, die vollste ungetheilteste Anerkennung, sondern diese Mafregel verdient auch deshalb als ausgezeichnet und von der höchsten Bedeutung für die Wohlfahrt Oesterreiche hervorgehoben zu werden, weil durch sie eine große Menge der werthvollsten und schönsten Ländereien, welche seinen geringen Bestandtheil des Nationalvermögens ausmachen und die bisher auch nicht im entferntesten jene Kultur fanden und jenes Erträgniß Lieferten, deren sie fähig sind, in die Hände der Privaten übergehen werden, wo sie eine bessere Kultivirung, eine eifrigere sorgfältigere Bewirthsehaftung erhalten und sohin eine höhere Rente liefern werden. Im Allgemeinen wird also,soviel wir hoffen können,ein vollkommenerer ökonomischer Zustand ausgedehnter Landestheile an die Stelle des Kinder vollkommenen treten.Diese Seite der Maßregel konnte in ihrer ganzen Bedeutung erst jetzt ans Licht treten,nachdem die Bankkommissäre durch ihre Berichte die nöthigen Prämissen auf zuverlässige Weise geliefert hatten.Es ist dies auch ein Beitrag mehr zu der allgemein wichtigen Frage,ob der Staat seine Domänen veräußern oder behalten soll,welcher wenigstens in unserem speziellen Falle für das Erstere spricht. Die Bank behält natürlich die übernommenen Domänen nicht,sondern wird sie unter günstigen Verhältnissen an Private veräußern;sie ist daher auch nicht in der Lage,mit einem großen Kostenaufwandeden Verwaltungsorganismug der Domänen umzumodeln und radikale Verbesserungen vorzunehmen,sie beschränkt sich vielmehr darauf,einige durch die Nothwendigkeit gebotene Personalveränderungen vorzunehmen,eine größere Kontrolle einzuführen,zu welchem Ende sie öfters Kommissäre zur unmittelasten Anschauung und Prüfung in die Provinzen entsenden dürfte,und überhaupt den in die Auge springenderen Uebelständen abzuhelfen,wodurch jedoch auch schon,sovieles möglich ist,ersprießliche Resultate erzielt werden Ein Mehrere sumß die Bank natürlich den zukünftigen Käufern der Güter überlassen.Besser,ja bei Weitem günstiger,stellt sich,wie ich vernehme,die ökonomische Lage der Staatsdomäne an dem Kronlande Böhmen dar.Hier hat der Staat die schönsten und theilweise im vortrefflichen Kulturzustande befindlichen Domänen,wodurch sich auch die so Viel höhere wirthschaftliche Kultur dieses Kronlandes gegenüber den fkü iher behandeltn1nanifestirt,während hin wiederum die letztere Mitursache des besseren Wirthschaftsstandes der Domänen in diesem Kronlande ist. ‘dürften. *) Für die Stadt und den Diftrift von Fiume erfőjten im Sabre 1843 laut Statthalteretrathsintimat vom 27. Dezember (3. 46,492) ein eigenes „Regolamento sulla manipolazione dei libri fondati, delle inscrizioni e delle intavolazioni, Jentionaltbheater. d Seit einer Reihe von Bewerkevorstellungen, war die, welche am 6. November stattfand, die erste, bei der sein Experiment mit einer völlig unbekannten Novität gemacht wurde. Da oft nämlich ein Mitglied der Nationalbühne ein Benefice hat, kommt ein neues Stil zur Aufführung, und manche Novitäten haben, wie es scheint, ihre Aufführung nur dem souveränen Wahlrecht des Benefisianten zu verdanken, nicht ihrem eigenen Werth. Das fünfartige Drama von Ecribe, „Die Ezarin“ ist nun wohl an unter den Aufpiesen eines Benefice — der Frau 9 ófat — zum ersten Mal aufgeführt worden, es rechtfertigt aber im Gegensaß zu manchen andern Beneficenositäten Die Wahl der gefragten Künstlerin. Dieses Drama beiit alle Vorzüge der Scribe’schen Muse — die nicht zu den neuen göttlichen Blaustrümpfen des alten Griechenlands gehört — in so bedeutendem Maße, daß man dabei an den Mangel eigentlicher poetischer Gestaltungskraft, und höherer Historischer Wahrheit fast gar nicht denkt; es ist in allen Szenen voll polanter Situationen, und hält den Zuschauer vom ersten bis zum letten Alt in Spannung, und seinen Augenbild ist die Aufmerksamkeit für die Handlung geschwächt, die mit einer Liebesintrigue der Starin Katharina (Frau Sofa) beginnt, und mit dem Tode Peters des Großen (Herr Egreffi) endigt. Die große Kaiserin wird hier von dem Dichter zwar nur als verliebte große Dame eingestellt, aber die Afforde des stehenden Herzens vom Miebersehwang der Freude bis zur Raserei der Eifersucht werden so volltönig angeschlagen , daß die Rolle schon dadurch nur von einer großen Darstellungsgabe bewältigt werden kann. Sügen wir aber hinzu, daß fs der Zufauer von dem geschichtlichen Bilde Katharina’s nicht zu trennen vermag, daß er also in der Liebenden Katharina auch die große berühmte Kaiserin zu sehen verlangt, so haben wir Die Anforderungen angedeutet, welche an die Ausführung dieser Role gestellt werden. Die Benefiziantin hat denselben im Allgemeinen wohl entsprochen, aber doch mehr die Katharina Ceribe’s, als die der Geschichte repräsentirt, und ist ihr hieltei der Ausbruch der unwüttlehenden Eifersucht am trefflichsten gelungen. — Herr Egreffi (Peter) war in Maske und Spiel gleich vortrefflich. Mit Iehrerem kam er um so besser zurecht, da Scribe die unbändige Mildheit Peters durch die, diesen umgebenden Intriguen wie mit Zauberfäden feffet, und nirgends zu einem großen Aufwand von Wärme kommen läßt. — Auch die übrigen vorkommenden Personen : Menzikoff (Herr Zzigett), dessen Tochter Olga (Erin. Munfäcst), Graf Sapieha (Herr Ferdh), der Admiral Billerbed (Herr Szerdahelyi) und der Garbeltentenant Tyftnfft (Heer Tóth) sind gut angelegte Rollen, und wurden von fänmmilien Mitsitzenden mit anerkennensmwerthem Fleiß und Talent dargestelt, wie überhaupt Die ganze Aufführung zu den gerundetsten und gelungensten gehört. — Das Haus war in allen Räumen sei, und bdieser zahlreiche Besuch ist einerseits eine die Benefiziantin ehrende Thatsache, andererseits ein erfreulicher Beweis, daß das Sinteresse für das Drama im Nationaltheater im Zunehmen begriffen is. Möge das Publikum für den zahlreichen Besuch mit einer besseren Entreakt mufit belohnt, oder wenigstens mit der einen gewissen schläfrigen Piece verschont werden, Die gewöhnlic vor dem ersten Aufgeben des Borhange gespielt wird, nicht anders, als hätte das Orgester die Absicht, das Publikum schon um sieben Uhr in Schlaf zu fallen. Sotizen fehiehte aber den anderen Morgen dem Militär-Generalgouverneur 23 Einladungen seine Rückkehr in den Schoß unserer Kirche jedenfalls schon früher und nicht erst in den letzten Augenblicken seines Lebens stattgefunden hat.Es liegt nir ein eigenhänstiger Blief von ihm vor,worin er ausdrücklich bekennt,daß er deszlam nicht angehöre.Dieser Brief,wohl einer der letzten,welche der General geschrieben hat, traf im Anfang dieses Monats über Paris hier ein. Außer seiner Witwe, Marie, geb. Freiin Spleny zu Michard, und einer Tochter, Hinterläßt der Verstorbene zwei Söhne, die in die französische Armee eingetreten sind, * Meber das tragische Ereigniß in Delfenkirden werden nun nähere Einzelnheiten mitgetheilt. Unsere Liefer erinnern sich, daß auf der gespannten Station der Köln-Mindener Eisenbahn eine Dame mit einem todten Kind "anlangte und wenige Stunden später an den Wirkungen von Gift starb, welches ihr von ihrem Geliebten gereicht worden sein sol. Die Dame hat über ihr Schidsal amtlich Folgendes ausgesagt : Sie sei die Tochter eines Fuhrmanns aus Bayreuth. Als Garderobemädchen bei der Prinzessin Alexander von Württemberg, habe sie von dem Büchsenspanner des Prinzen eine außereheliche Tochter gehabt, die siegt in London Lebe. Nach dem Tode der Prinzessin habe sie ihren Retter Wolf geheiratet, der Courier des Gesandten Grafen Lerchenfeld gemwesen, mit diesem habe sie bedeutende Reifen gemacht. Als derselbe ebenfalls gestorben, habe sie sich mit ihrem erspartenermögen nach Berlin zurückgezogen, hier die Bekanntschaft eines Kommis Reinhard gemacht, mit dem sie zusammen gelebt, der sie dann aber, nachdem er sie um ihr ganzes Vermögen gebracht, verlassen habe. Siebt sei sie auf der Reise in ihre Heimath begriffen, wo ihr Vater gestorben und sie ihr Erbbhail heben wolle. Sin Deus habe sie Reinhard getroffen, und habe ihm so lange zugefegt, bis er versprochen, ihr m wenigstens einen Theil ihres Vermögens zurückzugeben. Sie habe nun nach Dortmund gewollt, um dort Nachrichten über Reinhards Verhältnisse einzuziehen. Reinhard habe ihr bei der Abfahrt einige Daten mit Zuderwert gegeben, woven sie und das Kind geworfen. Während des Bahrens seien sie beide sehr unwohl geworden, hätten Erbregungen bekommen und seien dann auf einer ihr unbekannten Station ausgelöst worden, von wo sie sich elendb weiter geschleppt habe. Da das Möbelbefinden durch das Ruderwert oder durch schwarze Beeren, die sie gepflügt und geworfen, entstanden sei, misse sie nicht. Wo und warn das Kind gestorben, darüber sagte sie gar nichts. Die Obduktion derselben ergab, daß eine Vergiftung des Magens wahrscheinlich, in