Pester Lloyd, September 1867 (Jahrgang 14, nr. 205-229)

1867-09-21 / nr. 222

.«-»-.-....,-s, | | nn u Dr > 2 Mir eeincben rinfere geehrten Bo ft: Pram­meranten, deren Pränumeration mit Ende September abläuft, ihr Abonnement je zeitigee erneuern zu wollen, indem sonst, wenn die Pram­merationen spät einlaufen, leicht abnennter Berfchulden Unregelmäßigkeiten in der Expedition eintreten können. Die Preänuumerationspreise sind mit Postversendung: Ganzjährig 22 fl., halbjährig 11 fl., Dreimonatlich 5 fl. SO Fl., zweimmonatlich A fl., monatlich 2 fl., mit separ­tater Versendung des Abendblattes per Mo­na­t 30 fl. mehr. Das Pränumerationsburean des „PESTER LLOYD",­­ § Eine türkische Denisc­hrift. Heft, 20. September. Wenn bis zur Stunde noch ein Zweifel darüber bestand, daß Rußland die Politik des Sichsammelns aufgegeben habe und weitgehende aggressive Projekte verfolge , so­ll das soeben in die Oeffentlichkeit getretene tüärfische Promemoria wohl geeignet , alle optimistischen Illusionen in die Flucht zu schlagen. Es wird dadurch fast zur Gewißheit, daß die pan- Slavistische Propaganda Ruslands im Zusammenhang mit seiner orientalischen Politik steht, und daß Kaiser Alexander die Ibeen wieder aufnimmt, an deren Ausführung Kaiser Ni­­kolaus gescheitert is. Mean fennt die Gerü­chte­, welche seit einiger Zeit über die Absichten der Türkei verbreitet wurden. Man behauptete, Fuad Pascha habe darum dem Kaiser Alex­ander in Rivadia einen Besuch gemacht, um ihm die Allianz der Türkei anzubieten. Der russische Gesandte General Sonatieff übe in Skonstantinopel einen dominirenden Einfluß, und habe den anderen Gesandten alles Terrain ent­­zogen. Diese überraschende Wendung wurde durch die sehwan­­fende Polität Frankreichs erklärt. Die Pforte sei es müde, unzuverlässige Freunde zu befiten , welche Tag für Tag ver­­legende Rathschläge, wie bezüglich der Autonomie Kandia’s, er­­theilen, und ziehe es vor, sich in die Arme Nurlands zu wer­­fen. Diese und ähnliche Gerüchte mußten auf die Position der Ti­rtet sehr nachtheilig wirken, mußten die Eifersucht und das Mißtrauen der Mächte erwecken. Die Türkei sah sich zu einer Rechtfertigung genöthigt, und diesem Umstande hat das erwähnte Promemoria seine Entstehung zu verdanken. Wir mu­ssen hiebei bemerken , daß das Promemoria als authentisch bezeichnet wird, daß wir selbst jedoch eine Bürgschaft für werfen Echtheit nicht übernehmen können. Was den Inhalt der Denkschrift betrifft, so berichtet sie zunächst über das Gespräc zwischen dem Kaiser Alex­ander um Fuad Pascha. Es ergibt sich daraus, daß man die Türkei mit Unrecht verdächtigte. Die Sendung Zuab Bajcha’s war ein reiner Höflichkestsaft und der Czar war es, der wider Willen des türkischen Ministers das Gespräch auf das politische Terrain leitete. Der Czar verlangte die Ab­­tretung­ der Insel Kandia an Griechenland und erbot sich, für diesen Fall im Orient eine konservative Politik zu verfolgen. Der Czar vergaß nicht, diesem Verlangen auch eine Warnung und eine Drohung anzufügen. Eine Warnung vor den Freun­­den „am anderen Ende der Welt”, die schließlich noch nur der Besitit Ruslands „die Schleppe tragen”. Sollte der Sultan diese Warnung vor einer weitmächtlichen Allianz nicht verstehen wollen, so werde Ausland aufhören, konservativ zu sein und die Türkei mit „allen Kräften, die ihm zur Verfü­gung stehen“, für ihren Ungehorsam­ betrafen. Die türkische Denkschrift berichtet ferner über ein Allianz­­onerbieten, dessen Bedingungen zwar im Ganzen ziemlich Dun­kel gehalten sind, das jedoch mit aller Bestimmtheit die Forde­­rung ausspricht, das die Zürfei sich au­schließlich mit Nuß­­land über die orientalischen Angelegenheiten verständige. Den anderen Mächten sollte aller Einfluß auf den Orient entzogen werden. Auch sollte die Türkei für alle Komplikationen ihre Neutralität zusagen. Die türkische Regierung lehnte die Anträge Ruslands Es war nicht schwer einzusehen, das­s Ruf­­lanb die Türkei nur in seine Arme schlingen wolle, um sie nie mehr loszulassen. Es war immer die Politik N­uslands, in Konstantinopel zu schalten und zu walten, um das türkische Reich auf allen Seiten unterwühlen zu können. Die Türkei durfte nicht alte Verträge, von denen sie der Krimkrieg befreit hat, erneuern, wenn sie nicht ihren Untergang herbeiführen wollte. Sie mußte das xuffische Anerbieten ablehnen, selbst auf die Gefahr hin, daß M­ußland seine Drohungen erfülle. Es wäre ein vergeblicher Versuch, in dieser Beziehung die Si­­tuation nicht als ernst darstellen zu wollen. N­aiser Alexan­­der wäre nicht so weit gegangen, wenn er seine Pläne nicht mit aller Energie verfolgen wollte. Das Auftreten der Türfei­t wird in Rußland große Erbitterung hervorrufen und sehr serwer wird man sich in Petersburg zu einem Niüdzug bequemen. Auffallend ist es, daß Rußland so großen Werth auf die Neu­tralität der Türkei legt. Es ist dies nur verständlich, wenn man die Möglichkeit eines zweiten Krieges vorausfegt, an dem Rußland si betheiligen­­ würde. Augenblicke aufhören könnte, es zu sein, und daß ihr alsdann mit allen Kräften, die er zu seiner Verfügung hat, zu rechnen haben würdet.” Zur selben Zeit regte die rufstihe an in Konstantino­­pel­ die Grundzüge einer Allianz zwischen Rußland und der Türkei auf, die Fuad Barda gleich nach seiner Rückkehr vorgelegt wurden. Hier war den rufsischen Forderungen schon die Spike abgebrogen.­ Statt der Abtretung Kandias figurirte darin die politische und administrative Selbstständigkeit der Insel; die serbische und die bulgarische Frage war modifizirt, aber man verlangte die Neutralität der Türkei in den Ver­­wicelungen, die etwa eintreten könnten, und das Versprechen des Di­­vans, alle oben erwähnten Fragen direkt mit Rußland, unter Ausschluß der Mitteirfung jeder anderen Macht, zu reguliren. Obschon ein Theil des Ministeriums diese Proposition in Eriwägung ziehen wollte, warb dieselbe vom Großvezirk Ali Pasha und dem Minister der Auswärtigen, Fuad Halda, in aller Form zurückgewiesen, welche beiden Staatsmänner den Vorschlag nicht einmal dem Konfeil zur Beschlußfassung unterbrei­­teten. Die Rufen sind wüthend und strengen fix an, eine Kabinetsz­weisis herbeizuführen. ‚ohne Weiteres ab. OÖ Wien, 19. September. Ein hervorragendes Mitglied der cigleithanischen Deputation, welches sich auf das Berdammendete über die Verdrehungen und Verdächtigungen der „N. Fr. Pr.” ausgesprochen , bemerkte in einer Konversation, welche über die Duotenfrage sich ent­­spann , daß der Ausgleich ganz gewig — wie man auch über ihn denken möge — der bisherigen lei­chtfertigen Staatswirthschaft für immer ein Ende mache. An der That, nicht allein die politische Erstattung, an die mit ihr Hand in Hand gehende finanzielle Ordnung würde mit dem faktisch ins Leben tretenden Ausgleich erlangt werden. Allein er muß ein für allemal mit der Tradition gebrochen werden, von Bedarf des Staats­­haushalts, unbefümmert um die wirkliche Leistungsfähigkeit, alljährlich durch Aufnahme von Ansehen zu steigern, die wieder dem Defizit des nächsten Jahres ein Bleigewicht um den Hals hängen. Welcher Art auch immer die Vereinbarung sein wird, welche zwischen den beiden Deputa­­tionen oder eventuell­­ den beiden Reic­svertretungen getroffen wird, von der Aufnahme eines gemeinsamen Ansehens ist man aus dem er­­wähnten Grunde entschieden abgenommen. Ich habe gestern schon be­­merkt, daß Ungarn, da er für das Jahr 1868 mit dem Betrage von 33,5­ Millionen an der Staatsschuld partizipiren soll, ein Defizit von 12 Billionen hat, während die diesseitige­ Hälfte circa 40 Millionen zu deden haben wird. Ueber die Art dieser Bededung vernehme ich nun, daß man eine Vermehrung der Staatsnoten und eventuell der Salinen­­feine im Suze hat. Nach der ministeriellen Vorlage verpflichtet sich Ungarn, an vr besammt,Staatsschuld, also auch an der ihm lebenden, in dem Verhältnisse von 70 zu 30 theilzunehmen , bei der seinerzeitigen Einlösung der Staatsnoten — eine Maßnahme, die ja unausbleibt­ ist, soll die Regelung der Baluta nicht ewig ein from­­mer Wunsch bleiben und sollen unsere Finanzustände eine radikale Hei­­lung erfahren — wird also Ungarn in dem erwähnten Duotenverhält­­nisse belastet sein. 63 ist daher, übereinstimmend mit den Mittheilun­­gen , die ich Ihnen schon vor Wohen zu machen in der Lage war, in " den maßgebenden Kreisen die Anschauung vorwaltend,, daß die beiden Defizite des kommenden Jahres am besten der vermehrte Ausgabe der Staatsnoten ihre Bededung finden werden. * Das türkische Promemoria lautet Se­jat Fuad Bajda wurde nach Livavia geshicht, um Ge. Majestät von Kaiser Mleranter II. in der üblichen Weise zu begrüßen, als verselbe­ri der türk­ischen Hauptstadt so nahe befand. Der Graf eröffnete das Gesprächy mit dem Anspruche seiner hohen Befriedigung darüber, daß der Sultan zu diesem Z­ede einen seiner einflußreicsten Staatsmänner ausgewählt habe. MELLE fuhr der Kaiser fort, „find. Sie ermächtigt, mit mir direkt über die Angelegenheiten ires Landes zu verhandeln ?" — „Nein, Majestät,” erwiderte der Minister, „mein gnädiger Here und Fürst hat mich nur beauftragt, den Gefühlen der ale­ya und Hochachtung Anspruch zu geben, die er persönlich für Eure Majestät­ hegt." — „Ich bin dem Sultan sehr dankbar dafür und von denselben Gefühlen gegen ihn beseelt ; gerade deshalb will­ ic) Ihnen meine Gedanken über die augenblldliche Situation mittheilen, durch deren Annahme Se. Majestät der Sultan seinem Reiche Frieden und Ruhe garantiren würde.” — „Ich bin bereit, zu hören, Majestät,“ lautete Fuad Bajhas Antwort, „aber nur als einfacher Privatmann, da meine offizielle Sendung beendet ist, nachdem ich Guter Majestät Alles gesagt habe, wozu ich autorisirt war." — „Gleichviel”, meinte ver Raiser, „in welcher Eigenschaft Sie mir zuhören, Sie werden es dem­­ Sultan wiedererzählen, und das genügt.” » ho«e««—fuhr der Czarfort—­»der Sultan sowie die erkauchte Pforte sind von der Uebezeugung durchdrungen,daß sie an mxremen durchaus uninteressisten zz fre und besitzen(Fuad Pascha ver­­neigte sich schmeigend). Sie müssen überzeugt sein, daß, es jete der Zwed meiner Rolitit war, die Integrität des ottomanischen Reiches zu erhalten und die Interessen seiner chhristlichen Bevölkerung, deren natür­­licher Beieitiger ich bin, mit denen der ottomanischen Regierung in Einklang zu bringen. Was ich Ihnen also mittheilen werde, ist mir lediglich durch die Freundschaft, die ich für Ihren Souverän hege, und duch­­ daz Interesse eingegeben, welches ich daran habe, die türkische Herrschaft in Europa zu konserviren. Denn mehlgemerkt, ich bin aus Prinzip fonservativ. Sie haben da diese unglückelige Kandia-Affaire . Sie­ haben­ dort so viel Blut vergosfen , seien Sie endlich evelmüthig ; Sie müssen die Insel an Griechenland abtreten. Das Neid ist groß genug, um ein solches Opfer nur einmal zu merten, und Europa wird Ihnen dankbar dafür sein, daß Sie dem MWeltfrieden eine Bürgschaft gegeben.” — „Euer Majestät mögen mir die Bemerkung erlauben,” erz wiwerte FZ uad BHajda, „daß mit der Abtretung Kandias die türkische Regierung in sehr verderbliche Bahnen einlenken würde. Die anderen Inseln des Archipels würden dem Beispiele Kretas folgen ; Epirus und Thessalien, wo schon jehr einige der Pforte feindliche Kundgebungen vorgelonmen sind, würden sich ebenfalls losreißen wollen, und mer kann.sagen, wohin uns die logischen Folgen eines solchen Attes führen müßten !" — , Nein!" — rief der Kaiser — „in diese Angelegenheit einmal zur allgemeinen Zufriedenheit geordnet, so können Sie auf meis­ten Beistand rechnen, w­enigstens innerhalb der Grenzen der Gerechtig­­keit, und gewiß fein, daß ich in dem Falle nicht geschehen lassen würde, was den Interessen des ottomanischen Reiches zuwiiderliefe. Bemühen Sie sich also, nach Ihrer Nachfehr den Sultan von der Unerläßlichkeit der Abtretung Kandias zu überzeugen , sagen Sie ihm, daß dies ein Rath schlag it, ven ih Sr. Majestät ertheile.“ — „Das wird mir rein unmöglich sein, Majestät, denn so viel ich weiß, wird weder der Sul­­tan noch seine Regierung jemals derartigen Vorschlägen Gehör schen­­ten,“ war Zuad Bajdas Antiwort. · » «·Hierausgabenoie Rektisikationen der serbischen Grenzen und die bulgarische gone Anlaß zu einer langen Mr gegen Deren Schluß der Gar sagte : „Wiederholen Sie Sr. Majestät dem Sultan, was ich Ihnen soeben mitgetheilt habe , fordern Sie ihn auf, in die Speen, die ich Ihnen auseinandergefeßt, einzugeben. Halten Sie ihm auch vor, daß es besser ist, einen Hadat zum Freunde zu haben, als Freunde, die am anderen Ende der Welt sind und, obschon sie sich zu eueren Bertreibigern um jeden Preis aufwerfen, in Wahrheit doch nichts thun, als der Politit jenes­ Giftgenannten die Schleppe tragen. Sagen Sie auch dem Sultan,­ daß Die­nt, so lange man seine Rathschläge befolgt, doch in einem gegebenen er Nachbar, wie konservativ er’ : St enges vor dem Zusammentritt des Reichsrathes. Wien, 19. September. —= In einigen Tagen wird die etwas lange Pause, welche die parlamentarische Thätigkeit unseres Reichsrathes un­­terbrochen hat, beendet sein. Die beiden Reichsvertretungen ers­ten dann selbst in das Wert des Ausgleiche handelnd einzus­treifen haben. Die volle Beleuchtung der Oeffentlichkeit wird dann wieder anstatt des bisherigen Dämmerlichtes, welches die Deputationsverhandlungen umbunfelte, unter parlamentarisches­­ Leben erhellen. Unsere Volfsvertretung wird bei ihrem Zusam­­­mentritte eine weiche Fülle von Material für ihre legislatori­­schen Arbeiten vorfinden ; aus diesem so rasch als thunlich geregliche Gebilde zu formen , welche den Konstitutionalismus in Oesterreich aus der nebelhaften Sphäre der Phrase hinweg in die greifbare Wirklichkeit leiten. Das u­nfruchtbare Gebiet der staatsrechtlichen Diskussion und des verbitterten Nationali­­tätenhabers muß doch einmal geschlossen werden ; einmal müss­ten wir uns doch auch des wirklichen Genusses eines Rechts­­staates erfreuen, sonst wird all das gelehrte und geistreiche Schönweonerthum jegliches Anteresse verloren haben. Man ist ichon der" Worte müde. Wenn das Parlament nichts zu schaf­­fen vermöchte­, wenn es unsere verfassungsmäßigen Institutio­­nen nicht zu befestigen verstünde, wenn es nicht den gerechten und berechtigten Forderungen der Völker entsprechen w­ürde, dann wü­rde der Konstitutionalismus in Oesterreich fehtweren Prüfungen entgehen. Und ist es denn so gewiß, daß Oesterreich solche Prüfungen, eine so wahrhafte Feuerprobe bestehen würde ? Der Reicherath muß die Hoffnungen, die man von ihm hegt, weit überbieten... Die Hoffnungen, welche die Bevölkerung auf eine gedeihliche Thätigkeit des Reichsrathes fett — gestehen wir eg — sind eben feine sehr überspannten. So wenig wir aber auch geneigt sind, die fehweren Fehler zu übersehen, welche der Reichsrath begangen , so sehr wir die tiefe Zerfahrenheit und Zerflüftung befragen müssten, welche in den Reihen unserer Vertretung eingerissen und welche seine Kraft geschwächt, seinen Einfluß gemindert haben, so sehr erachten wir es doch für un­sere Pflicht, nach Kräften das Ansehen dieses Reichsrathes zu stärken ; ihm ist das Werk der Rekonstituirung überwiesen, er muß und wird es vollbringen, wenn ihm nicht das politische Verständniß für seine Mission ganz abhanden gekommen ist. In der Erfüllung dieser Aufgabe kann der Reichsrath nur von Feinden des Konstitutionalismus behindert werden, und Die­­jenigen ,­ die heute die Gemüther mit Meißtranen gegen den Reichsrath erfüllen, indem sie dag­eiflingen des begonnenen Werkes heute antizipiren, sind Gegner einer freiheitlichen Ver­­foffung und vor dem Bunde mit ihnen mögen sich Senne ber wahren, welche es aufrichtig mit der konstitutionellen Freiheit meinen. Es wäre ein gewaltiger Schlag für die Konstitutionelle bee, wenn gerade dieser Meichsrath, Groß aller­ feiner Mängel und Schwächen, das Problem des Ausgleiches ungelöst aus der Hand legen müßte. Einer Auflösung des Neichsrathes , wie sie von czechischen Blättern mit nicht zu verrennender Schadens­freude als nahe bevorstehend vorhergesagt wird , könnte erst dann das Wort gesprochen werden , wenn dieser seine Unfähig­­keit, die Grundlagen eines wahren Berfaffungslebens zu schaf­­fen­ und zu sichern, auf das Umiderleglichste dokumentirt hätte. Darin erschiene es geboten, zu diesem konstitutionellen heroisschen Mittel zu schreiten, um nicht länger die fostbare Zeit mit einer Körperschaft zu verzetteln , die ihrer Aufgabe nicht ge­­wachsen ist. Nur in diesem Falle müßte man über das un­fertige Werk, über die Trümmer des­­ Verfassungsierens Die Wogen einer aufregenden Agitation sich ergießen lassen , wie dieses Mal, wo die Widersprüche, weil sie ungelöst geblieben sind, als unlösbar angesehen werden könnten,, in ihrer ganzen fanatischen Leidenschaftlichkeit auftreten wirken. An dieser ultima ratio sind wir heute, Gott sei Dant, noch nicht ange­­langt ; vielmehr deuten viele Anzeichen erfreulicher Weise darauf hin, daß der Neichsrath sich jener ungünstigen Verfetzung von Umständen, welche seine X’hätigkeit bis jet Tahmlegten und sein Wollen zu seinem Aufsch­wung gelangen Liegen, endlich überwinden und den Wünschen des Volkes nachkom­­men werde. Die Entwürfe, welche das Subsomit6 des Ber­affungs­­ausschusses eingebracht hat,­ geben dieser Hoffnung Nahrung. No it mit ihnen lange nicht das gethan, was unsere ver­­isssungsmäßige Freiheit sichert, was die erregten­­ Leidenschaften per sich befehdenden Nationalitäten­ beschwichtigt und was den inneren r­eden, ohne den­n die Freiheit ein Phantom bleiben , wirt, auf dauernden Grundlagen fiel. Allein der Anfang ist gut und wenn nur die Arbeit rührig und wüstig fortgesegt wird, so wird das Ende erfüllen, was das Beginnen verbeigen hat. Wie wir vernehmen, sollen in der Mitte des Berfaffungs­­ausschusses bereits Besprechungen stattfinden, wie die verspro­­chene Erweiterung der Autonomie der Länder zur gejeglichen Durchführung zu bringen, wie dem Prinzipe der prachlichen und nationalen Gleichberechtigung in unserer Charte Gewähr zu bieten sei. Auch diese Gefegentwü­rfe sollen, wie es heißt, mit der Kraft und Giftigkeit eines Staatsgrundgefeges ausge­stattet werden und in nächster Zeit in Vollberathung genom­men werden ; mit ihnen wu­rden die wichtigsten und bedeu­­tungsvollsten Momente unserer Berfafsungsrevision ihre Lösung erfahren, denn sie haben die Aufgabe, den Widerstand zu bez­­eitigen, welchen einige nichtdeutsche Nationalitäten der verfas­­sungsmäßigen Einigung und der legislativen Gemeinsamkeit heute noch entgegentragen. Der Entwurf einer neuen Zivilprozes­­ordnung. v. Eine neue , sehr zwecmäßige Kompetenz be­. L. B. Weil, 20. September. Wenn es sich um die Einlage gegen­­ mehrere Personen handelt, so war bisher das­­jenige Gericht kompetent, welchem der Erstgefragte untersteht. Diese Bestimmung entbehrt jeder inneren Begründung, und es muß diejenige des Entwurfes vorgezogen werden, wornach bei Bestimmung der Kompetenz die Majorität der Gefragten ents­­cheidend ist, und falls dieser Anhaltspunkt fehlt , dem Gläubi­­ger das Wahlrecht zusteht. Im­ dem Falle, als eine mit einem organisirten Magistrate versehene Stadt (unter welchen Aus­­bruch auch die königlichen Freistädte subsumirt werden müssen, da sonst die Stylisirung des §. 20 Lüdenhaft wäre), oder ein Komitat geklagt wird, und in Folge heffen die Kompetenz des betreffenden Gerichtshofes von Seite des Klägers nicht aner­­kannt werden will, findet nach vorhergegangener Einvernahme der Parteien und des beanstandeten Gerichtshofes Die Delega­­tion eines anderen Gerichts p­urch das Justizmini­­sterium statt. Stimmung finden wir im $. 22, daß nämlich die Prozesse wegen Erfüllung oder Ungültigerklärung von Verträgen, sowie auf Scha­­denerlagleistung wegen K­ontrastsbruch auch bei jenem Gerichte ab­hängig gemacht werden können, in dessen K­ompetenzgebiete der Vertrag zu Stande Fam, oder nach der Natur der Sache oder im Sinne des Gefees zu erfüllen ist. Wir sagen „kön­­nen”, weil wir der Ueberzeugung sind, daß der betreffende Imperativ des Entwurfes nur auf einem Redaktionsfeh­­ler beruht, da dem Kläger doch die Wahl freistehen muß, ent­­weder bei diesem oder bei dem Personalgerichtestande beg­­e­sagten die Klage zu überreichen. Die öfters geäußerten Wünsche des Handelsstandes, daß es gestattet sei, Buchforderungen auch dort einklagen zu dirfen, wo die Bestellung gemacht wurde (das ist in der Regel bei dem Personalgerichtsstande des Klä­­gers), wurden ebenfalls im Entwurfe berücsichtigt, doch können wir uns mit der gleichzeitig daran geknüpften Zeitbestimmung nicht befreunden, da nicht abzusehen ist, warum man dieses Recht nur bei Forderungen ausüben darf, die nicht Älter als ein und ein halbes Jahr, beziehungsweise bei beglaubigten Buchauszügen nicht Alter als drei Jahre sind. Wir wissen zwar recht gut, dag nach Ablauf der genannten Zeiten Das Buch des Kaufmannes im Sinne unseres Geietes seine Halbe Beweiskraft verliert, aber die Beweisfrage sollte mit ir Kompetenzfrage nicht künftlich im Verbindung gebracht werden, da sein innerer Kaufam­erus zw­ischen beiden besteht. Die Kompetenz bei Widerfragen dürfte jenem Gerichte zustehen , vor welchem die Hauptfrage im Zuge ist , also vom Gerichte des Geklagten. Der S. 81 läßt aber durch das Wort "felperes" (Kläger) auch der entgegengereisten Ausle­­gung Spielraum, weshalb es zweckmäßig wäre, diese Gesetes­­bestimmung deutlicher zu stylisiren, woran wir den weiteren Wunsch knüpfen , da­ im §. 52 bestimmt werde, bis wie lange der Gefragte von b­iesem erzeptionellen Forum Ge­­brauch machen kann. In jenen Fällen, wo die Parteien gegenseitig zur Anhängigmachung von Lagen berechtigt sind, und diese Klagen bei verschiedenen Gerichten bereits überreichten, ist nach §­ 34 jenes Gericht zum weiteren Vorgehen berechtigt , bei welchem der Prozeß früher eingeleitet wurde. Hier vermissen wir die Bestimmung, auf welche Weise die Uebertragung des Prozesses von dem einen Gerichte an das andere zu geschehen hat, welche Bestimmung zur Vermeidung von Verwirrung jeden­­falls getroffen werden sollte. Die Ablehnungs- und Ausschließungsgründe einzelner Gerichtspersonen sind im §. Al aufgezählt ; es sind dies aller­­orts übliche Gründe. Für w­ünschenswerth jedoch würden wir es halten, wenn auch das Verhältniß zu einer Prozespartei als Miether oder Vermiether ein derartiger Grund wäre. Es ist das ein so eigenthümlich zartes Verhältniß, daß die richter­­liche Unbefangenheit sehr darunter leiden könnte. Der zweite Titel handelt von den Prozest­parteien und trägt an seiner Spike die sogenannte Eventualmah­me, indem er im $.:46 den Kläger verpflichtet, den Rechtsgrund der Klage und die Thatsachen, aus welchen er seine Forderung herleitet, vollständig anzugeben und zugleich alle nöthigen Beweismittel beizuschließen. Wir wollen uns nicht in eine Erörterung der bis zum Ueber­­druffe ventilirten Frage einlasfen, ob die Eventualmar­me zinec­­mäßig it oder nicht, sondern renstativen blos die Thatsache, daß dieses Prinzip im Entwurfe für den Verlauf der Verhand­­lung wieder fallen gelassen wurde, wovon die §8, 92, 111 und 137 schlagende Beiweise liefern. . Die Verbesserung der lage (selbstverständlich ohne Aen­­derung des Klagegrundes) wird bis zu dem Momente gestattet, wo der Gegner die Einrede faktisch erstattet. Wenn also Fristen zur Einbringung der Einrede verlangt werden , so kann in der Zwischenzeit die Betrefferung der Klage noch immer stattfinden. Das wäre richtig. Nur fehlt im Entwurfe die Bestimmung, daß in diesem Falle die Frist zur Einrede neuerdings von dem Momente zu laufen beginnt, wo in Folge der Klageverbesse­­rung ein neuer Termin anberaumt wird , welche Bestimmung um so nöthiger ist, als nach dem Entwwurfe der Gefragte im ordentlichen Verfahren nicht mehr als zwei Fristen erhält, und ihm doch wohl nicht zugemuthet werden Fan, daß er auf die ihm vielleicht im regten Augenblick übermittelte Klageverbesse­­rung sogleich Rede und Antwort stehe. Mehrere Forderungen können selbst in dem Falle, als sie sich nicht auf denselben Rechtsgrund fragen, und als sie nicht aus gleichartigen Geschäften herrühren , mittelst einer Klage geltend gemacht werden, wenn nur bezüglich aller das­­selbe Gericht zuständig ist. Diese Bestimmung liegt im In­­teresse der rechtsuchenden Partei, die ohnehin enormen Prozeß­­sorten werden hiedurch auf das not­swendigste Minimum herab­­gehet, und die fiskalische Bestimmung des berüchtigten §. 11 der seinerzeitigen österreichischen provisorischen Zivilprozeßordnung ist beseitigt. Der dritte Titel sprich von dem Berfah­­ren bei den ersten Instanzen. Am diesem Titel fin­­den mir einerseits sehr wesentliche Abweichungen, andererseits viele Ergänzungen und Verbesserungen der bisher geltend gei­efe­­nen Normen, welche von dem anerkennungswürdigen Bestreben des Herrn Justiz­ministers Zeugenschaft geben, das Verfahren so viel als möglich zu beschleunigen und zu regeln. Wir haben derzeit drei Arten des Verfahrens. Das sogenannte münd­­liche summarische Verfahren, das in den meisten Fällen sehr­ zeitraubend it, da es nur einiger Einstreuungen des Gef Hagten bedarf, um einen Gerichtsbeschluß zu erlangen, daß der Prozeß auf den Weg des ordentlichen Verfahrens gew­iesen werde. Insbesondere ist es im jenen Fällen, wo der Gegenstand nicht an und für sich, sondern in Folge fontraftlicher Webereinkunft dem Summarverfahren unterliegt, ott gar Leichtes, der Kläger um dieses fein Fontraftliches Format recht zu bringen. Der Gefragte braucht eben nur eine längere Pejoration zu halten und die­ Harfte Sache verwirrt darzustel­­­len, sich auf Zeugen zu berufen u. f. f., und er ist der schnel­­len Prozedur des Summarverfahrens 108 , da der Richter, dem­ ungeduldigen Bod­en von zwanzig und noch mehr swartenden Parteien , so wie auch seiner eigenen Ungeduld Rechnung tra­­gend, die etwas beschwerliche Last des Summarverfahrens von sich abzuschütteln sehr geneigt ist. Die zweite derzeit bestehende Prozesart ist die des ord­entlichen, mündlichen Verfahrens (lucus a non lucendo). In diesem mündlichen (!) Verfahren wird kein Wort gesprochen (es müßte denn sein, daß man si bei der Tagtatung Neuigkeiten erzählt) , sondern Alles gez Ichrieben, so daß er wirklich einer sehr fühnen Phantasie bewarf, ein solches DVerfahren ein mündliches zu nennen. 8 ist aber eben­so wenig ein ordentliches Verfahren, denn man man ein Verfahren nicht als ein ordentliches bezeichnen, in welchem «8 faktisch dem Geklagten anheimgestellt ist , seine Erwiderung dann zu schreiben, wann es ihm beliebt. Ja wohl, wann es ihm beliebt. Einige Minuten vor zwölf Uhr erz­scheint er im Tagratungssaal, mit dem Federfoigen, P­apierglätten und einigen Zeilen Schreiben wird es ein Uhr. . Fortsehung folgt morgen. Morgen geht es eben so, übermorgen ebenfalls. Und das Ende? Wann es dem Gefragten eben gefällt. Unter solchen Umständen bleibt dem gequälten Kläger nichts Anderes übrig, dem Gefragten so viel Fristen zu bewilligen, als ihm eben belieben. Und es pflegen viele zu beliehen. Die dritte Prozesart endlich ist das ordentliche schristliche Verfahren, dessen Einleitung das Geieg von der Wichtigkeit des Gegenstandes und von den obwaltenden Umständen (!) abhän­­gig gemacht hat. Wie lange ein solches Verfahren dauert, hat von man man sich einen Begriff machen, wenn man bedenft, daß die Fristen sie gar nicht aneinderschließen, sondern jedes­­mal von der Zustellung (ab intimato) laufen. So das derzeitige Verfahren. Munizipale == Ein nit unbeträchtlicher Theil der Thätigkeit unseres jungen Ministeriums wird von der Korrespondenz, mit den Jurispiktionen, in Anspruch genommen, und das Peter Komitat Tann sich rühmen , ziwis­­chen seiner Kommunität und dem Justizminister einen Briefwechsel her­­vorgerufen zu haben, wer an Lebhaftigkeit des Gedankenaustausches tam etwas zu wünschen übrig läßt. Bereits sind zahlreiche Spalten des Amtsblattes von dieser administrativen Konversation angefüllt und wenn die edle Kongregation der vereinigten Komitate von Veit, Pilis und Colt mit demselben Eifer fortfährt steht der vaterländischen Literatur eine Bereicherung von mehreren Bänden bevor, welche das Thema va­­tiiren, was der munizipale Scharfsinn Alles aufzubieten vermag, um der Vollstrebung einer ministeriellen Verordnung aus dem Wege zu gehen. Ob die Schäden der Verwaltung bei dieser vorwiegend literaris­schen Beschäftigung­­ eines Komitates ihre Heilung finden , ist freilich eine andere Frage. In der heutigen Nummer des "B.P. Közlöny" hat der Justizminister das Wort, b­elcher an die Kommunität des Pester Komitates folgenden Erlaß richtet : Mit meinem Erlaß vom 7.Septemberd.05.habe ich.der·.Ko­s­mitatskommunität zur­ Kenntniß gegeben,daß der­ntersuchungsrichter in schwurgerichtlichen Fällen mit solcher richterlichen Gewalt bekleidet ist,gemäß welcher er das Recht hat,behufs der Agulärung über einen ihm zur Untersuchun­g anvertrauten Gegenstand Zeugen vor sich zu laden un­d gegen die zu erscheinen sich Weigernden auch die Stkene des Gesetzes anzuspenden;und hiemit in Verbindung habe ich diesiomis tatskommunität aufgefordert,sie möge ihrem zweiten Vizegespan die Weisung geben,daß er dem Vorladungsbeschl­isse des Pester Untersu­­chungsrichters ungesäumt entspreche. .«.. .Die­ Partialkongregation des Komitates hat,wie ich aus ihrer Repräsentation vom 11.Septemberl.J.,Zahl 2966,zu meiner Ueb­er­­raschung erfahre,es für gut befunden­ diesermeiner Anordnung die Folgeleistung zu verweigern aus­ Gründen,die weder durch das Gesetz, noch durch den gesetzlichen usus gerechtfertigt werden können.»­­Während die Komitatskommunität in einem früheren Falle: das Anfuhen des Bester Schwurgerichts-Untersuchungsrichters wegen Be­­schlagnahme einiger unter Klage gestellten Dritchriften­­ aus­ dem Grunde beseitigte, weil sie von §. 23 des 6.A. 18498: 18 dahin auslegte, als wäre der Untersuchungsrichter persönlich berufen, Beschlag­­nahmen und Konfissationen im ganzen Landesgebiet zu vollziehen und als hätten die betreffenden Jurisdiktionen ihm hiezu nicht die Hand­ zu bieten , tritt nun diese Komitatskommunität auf den ganz entgegenge­­festen Boden, behauptend, daß der­ Vorladungsbeschluß des ee­­hungsrichters allen Denen, die auf dem Komitatsterritorium wohnen, nur mittelst der Komitatsbehörde einzuhändigen ist. A­bgesehen davon, mag dies eine he ha it, die auch Fein Gefäß unterstüßt, dagegen aber durch, die bestehende Zivil- und Krimi­­nalgerichtspraxis vollständig widerlegt wird, begnüge ich michh, ‚darauf zu verweisen, daß mein auf die Konstituirung der Schwurgerichte be­­züglicher Grlaß auf Grund der mir von beiden Häusern, des Reicstages ertheilten Ermächtigung entstanden ist; und nachdem ich an­ dieser Ber­­iehung die Rechte der Legislative ausgeübt habe, so mir auch das Recht nicht bestritten werden, daß ich den wahren Sinn der von mir erlassenen Verordnung bei auftauchenden Zweifeln selber bestimmen dürfe. Von diesem Rechte habe ich auch, damals Gebrauch­ gemacht, als ig in meinem übermähnten Erlaß, wie anl in der Verordnung, die ich die. 9. September I. 3 sub 3. 696 an sämmtliche Surisdiktio­­nen des Landes erlaffen, bezüglich der in Kur bestellten Untersuchungsrichter erklärt habe, daß deren Wirkungskreis sich auf das ganze Land erst rebe, woraus si von selbst ergebe, daß sie die zu ihrer Aufgabe gehörigen Rechtshandlungen ent­weder persönlich vorneh­­men , oder aber die Bollsiehung durch die betreffenden Munizipien im Wege des Ansuchens bewirken können. Mit größtem Erstaunen habe ich daher die erwähnte Repräsen­­tation der Komitatskommunität entgegengenommen , und dieser mein Staunen wurde noch vermehrt durch jenen Theil der Vorstellung , wei­l er für die Komitatsbeamten eine exzeptionelle­ Stellung beanmyp­ht und damit sich in Widerspruch mit dem erhabenen Grundlage der Gleichheit vor dem Gesee fest. Weber solche irrige Begriffe, über solche Mißlernung unserer Konstitutionellen Grundlage und unserer ‚Sort­schritt stenden, kann ich mich unmöglich enthalten, meine ernsteste Miß­­billigung auszusprechen. ; b die von dem Untersuchungsrichter­­ vorgeladenen Komitatsbe­­amten als Privatpersonen oder aber als Beamte vorgeladen wurden ? In eine Untersuchung dieser Frage fühle ich mich nicht berufen, mich einzuladen, da ich viel zu viel Achtung vor der Unabhängigkeit­­ der Gerichte habe, als daß ich Fragen, die zu ihrem Wirkungstreffen gehör­ten, meiner Noministrativtompeten, unterziehen wollte. Ich muß von der Einsicht ver Belter Sch­wurgerichte­ iintersuchungsrichter­ vorausz­iegen, daß er die Fälle, in denen ein behördliches amtliches Zeugniß am Plate ist, von jenen Fällen zu unterscheiden weiß, wo man von Seiten der einen oder anderen Partei sich auf das berufen hat, was zur persönlichen Kenntniß der behördlichen Beamten gekommen it. In­­dessen, selbst wenn ungeachtet dieser meiner Vorauslegung der Unter­­suchungsrichter in diesem Punkte einen unrichtigen Schritt thun sollte, so gehört die Abhilfe dagegen, nach Aufklärung des Fehlers, nicht zu meiner, sondern zur Kompetenz­ des Kassationsgerichtes in Pro­­tozeflen. Proc­om Uebrigen, während ich einerseits mein tiefes Bedauern dar­­über ausspreche, hab die Komitatskommunität es für verträglich mit ihrem Berufe findet, in so ernsten Zeiten von geieglichen Regierungs­­verfügungen zu widerstreben, die Kraft und die Zeit der Regierung den produktiven Arbeiten zu entziehen und in Kleinlihe sterile Bolemiten zu zersplittern, muß ic andererseits erklären, daß ich, ungeachtet der Pietät, die ich für die Munizipalinstitutionen unseres Vaterlandes hege, da niemals an diese meine Aufgabe vergessen werde, dem Gefeße und den Rechten­ ver­vollziehenden Gewalt mit allen mir­ zu Gebote stehenden Mitteln Anerkennung und Geltung zu verschaffen. Demzufolge — und mit Borausshhdung der Erklärung, daß ich ein ferneres Widerstreben der­ Komitatskommunität als einen Beweis­ dafür nehmen­ werde, daß das Komitat, ‚indem es dem Geseke und der Regierung den Gehorsam verweigert, . seiner erhabenen,, munizipiellen, Aufgabe, nicht­ entsprechen will oder fann — ordne ich Folgendes an ;

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