Pester Lloyd, Mai 1871 (Jahrgang 18, nr. 102-126)

1871-05-16 / nr. 114

— — — . . . . Beh, de MRai. DO 68 ist ein großes Wort in unserem verbrrealistischen Zeitalter, wenn man einem Staatsmanne das Proptiat eines „praktischen Politikers" beilegt. Vielleicht ist dies das höchste Job, welches einem Bolitifer überhaupt ertheilt werden­ann. Nun, Herr Baron Lichtenfels kann sich gratuliren, er hat fe diesen ehrenden Titel auf eine ziemlich leichte Art er­­worben. Er brachte bekanntlich in einer der jüngsten Sigungen Herrenhauses gelegentlich vor Verhandlung des Geietes über die Abänderung der Quote aus Anlaß der Auflösung der Militärgrenz­e das Amendement ein, daß das N Resultat der zwischen dem Sichelburger Distrifte und Krain als nöthig erachteten Grenzregulirung dem Reichrathe vorzulegen sei. Niemandem fiel es je bei, daran zu zweifeln, dag zur Giftigkeit einer eventuellen Grenzberichtigung auch die Nazi­­fikation der beiderseitigen Legislativen nöthig sei, so daß das «den Betreffenden Freude machen««. Amendement des Freiherrn v. Lichtenfels etwa eine gleiche­­ Bedeutung haben dürfte, wie jene Stereotypen Anträge, welche in Generalversammlungen (gewöhnlich von einem der obsfur­­sten Aktionäre) gestellt werden, daß „ein Verwaltungsrathe für seine umsichtige Leitung bei Danz der Generalversamm­­lung ausgesprochen werde", — Anträge, welche zumeist ein­stimmig angenommen werden, weil sie ja „nichts tosten und Der Herr Baron hätte wahrscheinlich selber,nicht vermuthet, daß ihm sein harmloses­­ Ümendement die Ehre eintragen werde, nach einigen Tagen in einem hervorragenden Organe der deutschliberalen Partei den emphatischen Ausruf seien zu prünnen : „darum nochmals ; Baron Ichtenfeld hat unserem Parlamente den Weg gezeigt, den es in der Grenzfrage zu gehen hat!" Freiherr v. Lichtenfels ist also der praktische Politiker par excellence, der unseren zisterthanischen Nachbarn als Seal vorschwebt, — derselbe Freiherr v. Lichtenfels, der einst jene geniale, noch nie und nirgends Dagewesene, großartig un­­geheuerliche­­ Reichsrathswahlordnung verfaßt hatte, welche in erster Linie die Schuld daran trägt, daß heute der gesammte Konstitutionalismus Eisleithaniens am Rande eines Abgrundes angelangt it, wessen Tiefe Niemand zu ermeffen vermag. Im dem man steht, wie die „verfassungstreuen Presse gerade fett gegenüber dem intellektuellen Urheber der Federverfassung sich dankbar ermeisen zu sollen glaubt, möchte man fast glauben, sie erbliche den Zweck des Staates nicht in der Ruhe und Ordnung, sondern im rastlosen Kampfe der Stämme, im wü­­sten Chaos vor einander bekämpfenden Elemente. Denn mit dem Nathe, ver Reichsrath möge den Baron Richtenfels zum Vorbild nehmen und dem schlauen „Mehrer des Reichs", dem Grafen Andraffy, sein Spiel mit der Mili­­tärgrenze verderben, dam­it der Aermste, der in den Augen seines Landes so tief gefunden ist, sich nicht durch einen neuen Erfolg rehabilitiren könne : dieser Rath ist durchaus nicht so gemeint, daß etwa die Legislative Cisleithaniens überflüssige, nichtssagende Amendements & la Lichtenfeld annehmen sol. Nein, die Herren, die diesen Rath ertheilen , thun dies im Glauben, das Lichtenfels’sche Amendement besige Gott weiß welche große staatsrechtliche Bedeutung. „Praktische Politik” sol der Reichsrath­ treiben, d. h. er fort, da er leider die Auf­­lösung der Militärgrenze nicht mehr hindern kannt A berselben wenigstens möglichst viele Hin­dernisse und Schwierigkeiten be­­reiten. Denn „praktische Politik” besteht ja nach Dieser hoch­­weisen Theorie darin, daß man den eigenen sc­­wierigen Fra­­gen, deren man nicht Herr werden kann, auch noch andere, neue Sch­wierigkeiten Hinzufüge , daß man, nachdem man im eigenen Hause nicht Ordnung zu machen versteht, auch im Hause seines besten, vielleicht einzig verläßlichen Nachbar Un­­ordnung anzurichten suche. Es wäre eine höchst merkwürdige Erscheinung, wenn P­olitiker, welche fortwährend über die Vergewaltigung der Rechte des eigenen Parlamentes wehrlagen, so wenig Gerechtig­­keitsgefühl befigen sollten, sich in die Rechte eines anderen ai des gewaltsam eindrängen zu wollen, um dasselbe an der Durch­­führung einer nicht länger zu vertagenden Administrativreform zu hindern. Und doch wäre das Verlangen, daß der Wiener Reichsrath die Militärgrenzfrage vor sein Ferum ziehe, nichts der Länder der ungarischen Krone. Diesen und seinen anderen Zweck­archie­n haben die Bande her die Phantastereien der Wiener Treffe von der Militärgrenze, als von einem „reichsunmittel­­baren Gebiete, “ ein Begriff, der angesichte der ganzen Historischen und staatsrechtlichen Gestaltung der Monarchie sich auf den ersten Blick als ein Hirngespinnst oder als absichtliche Entstellung entpuppen muß. Wo hat es in der Monarchie, welche durch pragmatischen Sanktion geeinigt Gesammtheit viefer Mon­ge irgend ein reichsunmittelbares Gebiet gegeben ? Wenn etwas „reichsummittelbar" gewesen wäre, so müßte Doch wohl wenigstens die Stadt Wien, oder Niederösterreich, nicht aber gerade die Militärgrenze, und n­ur diese, reicisunmittel­­bar ge­wesen sein. Die Militärgrenze gehört entweder zur unga­rischen Krone, oder nicht, — eine der treibt ein Spiel mit Worten, welches eines ernsten Politikers nicht wü­rdig ist. Wenn aber das Gesagte wahr andere logische Möglichkeit gibt es nicht. Wer da von reichsunmittelbaren, gleichsam von gemeinsamen Gebietstheilen spricht, ist — und es kann nicht anders sein — dann hat der Wiener Reichsrath in die Auflö­­sung der Militärgrenze beiläufig so viel dreinzureden, als etwa das englische Parlament. Aber man um möchte in den Köpfen jeden Preis nicht d­es Staatsschuldenbeitrages zu erz Das wäre freilich eine h­öchst „praktische" Politik , wenn nur das Gefeß nicht so verteufelt wür von einem weiter abzuändernden flren Beitrage Ungarns spräche. Die Gründ­­licherweise läßt sich an viesem Gefege nicht beuteln und mäseln. Und wenn man drüben sich nicht drang, Wir die ungarische möchte fast in die auf aller je Regierung und der ungarische Reichstag den Muth haben, den Spieß einmal umzukehren und die bescheidene Frage aufzumerfen , mar um man den damals Staatsschuldenbeitrages eine sogenannte Couponsteuer für den­­ eisleithanischen Staatsfäkel Stille das jährliche Summ­en von 25 Millionen Gulden ersparte, — eine Maß­regel, welche auf lange Zeit auch’ Ungarns Kredit —­ freilich unverdientermaßen — im Auslande mit geschädigt hat ? glauben kaum, daß der stantörechtliche Charakter der Militärgrenze, so wie die juristische Bedeutung des Staats­­schuldenpaites den Wiener Publizisten unbekannt sein sollten. " Ihre politische Bildung ist sicherlich feine so lüdenhafte, daß sie nicht recht gut wissen sollten, wie der Reichsrath nicht das Recht habe, ich in Lösung der Militärgrenzfrage Wozu also bieses unnöthige Hervor­­­zerren dieses Themas, wozu bieses unnüge Mitteln und Nei­­ven? Man ‚Gedanken verfallen, die uralte, eingefleischte Antipathie gegen Ungarn unterbrücke in klaren Köpfe von Sinn für Wahrheit und schon Teiver im ber unwestlichen Hälfte der Monarchie füke, d­­en das Wohl des Staates am Herzen liegt, fast nicht mächtig sind, um mehr auszugleich enden. Sie Staats- sie sehen, dag — wenn fühlen wohl, was die Gegen­­Grad erreicht Haben — imenigstens im östlichen Theile das chaotische Durc­­hwander dem Sonnenlichte der mit Ordnung gepaarten Frei­heit zu weichen beginnt. Es scheint aber, daß es in Wien noch­ ‚Kreise gibt, die die Unordnung hiest wie jenseits der Leitha verewigt sehen möchten. Die zu oh­embliche Austragung der Militärgrenz­­es gewährt ihnen aber eine gewisse Erleich­­terung, wenn sie ihren Empfindungen wenigstens in geharnisch­­ten Zeitungsartikeln Luft machen können. . Dieses Bedauern mit der armen, hochzivilisirten Militärgrenze, welche nunmehr und krontischen Komitats­­einen Stein er­­weichen. Wie, die Nachbarn und Stammesgenossen der edlen Bockhefen, diese freien Söhne der Natur, sollen sich einem Staats­wesen einfügen, in welchem nicht der Korporalitod die höchste Au­torität ist! Und diese Krokobilthränen werden in einem Blatte vergosfen, welches erst vor wenigen Tagen authentische statisti­­sche Daten darüber brachte, wie weit die Schulbildung in der Grenze — troß der so sehr ausposaunten Schulen — Hinter jener in Ungarn zurücksteht. Na, aber Kroatien! — hören wir einwenden — „man werfe doch nur einen Blick im das Leben der Grenzer bei Giffet und betrachte andererseits die tiefe Vernommenheit und das [hängige Elend längs des großen Heerweges aus Bad Rohitsch über Pregrada nach Srapina- Töplig.”" Nun, wir glauben, es sei unnöthige Mühe, bis nach Pregrada und Krapina-Töplit zu gehen. Man hat viel näher Zivil- und Militärziffer nebeneinander. Önteres ist eine der blühendsten Handeleftante, während im leiteren von Auf­­schwung, von Entwickklung des Handels und der Industrie wenig zu sehen ist. Wenn blos die reaktionären Elemente gegen die Auf­­lösung der Grenze wählen würden, wäre Die Sache begreiflich. Diese Partei möchte natürlicherweise einen Agitationsherd für ihre verruchten Pläne auf dem Gebiete der ungarischen Krone erhalten. Was wollen aber die cisleithanischen „Verfassungs­­treuen" ? Fühlen sie nicht, daß ihre ohnehin allzu lodere Staatseinheit, sammt von legten R­effen ihrer Freiheit in dem Momente in Trümmer gehen müßte, wo es der Reaktion gelingen würde, in der Grenze für Ungarn eine Vendee zu bereiten ? Fühlt denn diese Partei nicht, daß wenn man ihr die ganze Militärgrenze heute auf dem Präsentirteller ale Geldent entgegenbrächte, sie mit verselben nichts, aber bird aus nichts anzufangen wühte ? Die Herren da drüben sollten in der That sich freuen, daß es noch jemanden gibt, der den Muth befitt, diesen reaktionären Plunder über den Haufen zu werfen und sie sollten endlichh einmal einsehen, daß sie in ihrem eigenen Fleische wühlen, wenn sie den Männern, welche den gorbischen Boten Der Grenzfrage zu entwirren suchen, ihre ohnehin nicht angenehme Arbeit noch mit unnügen Ner­­geleien erschweren. "" Pest,15.Mai.­­Die große»That«,Von der die Wiener Organe uns so viel und so oft zu erzählen wußten,ist endlich be­­schlossen worden.Der Verfassungsausschuß hat mit 11 gegen 6 Stimmen sich für eine Adresse ausgesprochen und wie es heißt,soll dieses Schriftstück bereits fix und fertig am Dienstag im PleIrum zur Vorlage gelangen.Damit hat die K­rise ihren Höhepunkt erreicht und unter normalen Verhältnissen ließe sich ihre Lösung mit­ Leichtigkeit vorhersehen.Di­e­hältnisse,nicht blos in Betre­i der Beziehungen der Regierung zum Reichsrathe,sind aber ncht normal und so besorgenl­hr denn­,daß gerade der Adreßantrag die Krisis in einer Rich­­tung zeitigen wird,bei welcher die Negierung noch In d­em Glorienscheine laut ersten Konstitutionalismu­s dastehen wtw Selbst angenommen,es gelingt der Linken das linke Zentrum im Plenum für die Adresse zu gewinnen Und selbst im noch weniger wahrscheinlichen Fall angenommen­,daß sich Lüttke und äußerste Linke über die Adresse selbstverständigen,so lassen die Erklärungen der Polen im Verfassungsausschusse,sowie die Abstimmung des Vertreters des rechten Zentrums(Vidulich) im Ausschusse kaum einen Zweifel zu,daß man sich auf eine Wiederholung des schon unter­ Hasner vorgekommenen Schau­­spiels der Absentirung der Polen und des Petri­­noten-Klubs gefaßt machen muß.Eine solche Eventualität wü­rde das Haus beschlagunfähig machen und die Regierung hätte dann eine leichte Hauphabe, wein sie zu der Auflösung des Hauses schreiten wollte. Daß die Regierung dies troß Allem nicht will, begreift sich Angesichts des noch nicht wotiiten Budgets und der noch nicht vorgenommenen Des­legationswahlen, aber was bliebe der Regierung schließlich einem auch zu bieten. Akten nicht beschlußfähigen Neichsrathe gegenüber übrig‘? Die Abreise an die Krone, das ist ein sehr drastisches Mittel, welches sich die Reichsrathemajorität ba­rerz wählte, und ein zweischneidiges Mittel überschied, da es die Macht der „Verfassungspartei” im Neichsrathe auf die Schneide einer Stimme stellt. Die „That“, zu der man sich da empor­­waffen will, ist seine glücklich gewählte, denn sie trifft nach jeder Seite hin die wunderten Stellen des österreichischen Verfassungs-­lebens; sie will die Krone engagiren für ein Etwas, werfen parlamentarische Macht durch die Gnade einiger, von dem Wilfe der Regierung abhängiger Fraktionen bedingt ist. Wir dürfen uns daher von dieser „ZThat“ nur einen Beitrag zum zisleithantischen Chaos versprechen, vorausgefeßt, dak auf dem Wege vom Beichluffe­rer „That bis zur „That“ selbst die Verfassungspartei sich nicht wieder besinnt, daß die­­Vorsicht die Mutter aller parlamentarischen Weisheit tt. Die ultramontenen und feudalen Elemente können sich inveffen an dem parlamentarischen Hocuspocus, den die Parteien jenseits der Leitha aufführen, ergegen, und daß sie ihre Zeit für genommen erachten, beweist die Kühnheit ihres neuesten Schrittes, die soeben vom "B Wolfsfreund" veröffent­­lichte Petition von 28 österreichischen Bischöfen um den Kaiser, welche nichts weniger als die Wiederherstellung der weltlichen Macht des Bapstes zum Gegenstande hat. Das Schriftstüc ist die originellste Enunziation, die uns seit lan­gem zu Gesichte kam und wäre es nicht an eine, so hoch über dem Niveau der Parteien stehende Persönlichkeit, wie den Monarchen gerichtet, wir wären capabel, dasselbe für einen schlechten Spaß zu halten ; auf die Antwort, welche die from­­men Kirchenfürsten, die an ihre österreichische Unterthanschaft ganz vergessen zu haben scheinen, erhalten, sind wir gar nicht neugierig. Man wird sie mit einigen höflichen Worten abspei­­sen, denn, daß es ihnen mit ihrem Petitum nicht Ernst ist und sie nur in gewissen Regionen gewisse Gefühle wachrufen wollten, darüber besteht für uns sein Zweifel. Graf Beust, dem die Antwort auf jenes Schriftstück nach konstitutionellem Brauche zufällt, und dem auch jegt bereits das Schriftstüc zur Beantwortung übergeben sein dürfte, hat jetzt Gelegenheit, si in der öffentlichen Meinung von ganz Europa von Neuem bestätigen zu lassen, daß seine Politis in der römischen Frage die allein richtige war. Die Bischofs-P­etition ist das beste Rez­­ief für die Beust’sche Politis und der Reichskanzler, der jekt, ziemlich unbeachtet nach Gastein zur Erholung sich begab, tritt demnächst wieder triumphirend in den Vordergrund der Ereignisse. Graf Beust wird den Herren Episropalen hiefür gewiß Dant wiffen und ihnen weshalb sicherlich mit aller Höf­­lichkeit — heimleuchten. — Heute Nachmittags 5 Uhr haben alle Sektionen folgende vier Gelegentwürfe sammt von einschlägigen Berichten des Finanzaus­­schusses verhandelt .=«Nach der heutigen Generalversammlung ders Theißeisen­­bahngesellschaft wurde vom Verwaltungsrathe derselben eine Sitzung gehalten,in welcher Graf Johann Bakkóczy zum Prä­­sidenten,Graf Anton Szapáry und Eduard Zsedenyi zu Vizepräsidenten des Verwaltungsrathes gewählt wurden.Die­ nächste Sitzung des Verwaltungsrathes findet den 4.Juni,FrühstUhr­ statt« ...­.Die Repräsentanz der köm Freistadt Pest hat in einem,in der Sitzung vom 9.November 1870 unter 7·36.881 geschöpften Beschlusse das Prinzip aufgestellt,daß die im Raykm der Stadt eine beständige Wohnung haltenden,selbstständig steuerzahlenden Individuen gegen die durch die städtische Polizeibehörde geschöpften Erkenntnisse­ inwieferne diese auf eine Arreststrafe lauten—an den Magistrat mit aufschiebender Wirkung die Berufung ergreifen können, während solche Personen,welche die obige­ Qualifikation nicht beiihem von dem Rechtsmittel der Berufung nur extradominium Gebrauch machen können.Das Ministerium deannern trat den diesbezüglichen Bericht der Repräsentanz,worin um die ministerielle Gutheißung die­­ses Beschlusses gebeten wurde,zudem Behufe dem Justizminsterium ab,damit Letzteres——noch bevor derselbe im Sinne des die Jurisdik­­tionen regelnden Gesetzartikels erledigt würde-sich über denselben aus eigenem Gesichtspunkte äußern könne. ber Anderes, ft, als ein Eingriff in — mit Bezug auf die gerne Konfusion der Quote, wollte, wird wohl auch Bürger, denen blos würden gewiß nur frage zu hindern, in die Barbarei zwingen, auf irgendwie so manchem, Gerechtigkeit. — wirthichjast sonst hervorrufen, auch des sondern eine als man bald um Abänderung unseres einzumengen, froh die der zurücfinfen ungarischen wird, könnte doch sein, wenn die Rechte eine Erhöhung, an jenem „fixen Beitrages irgendwie Staatsmänner, darauf steifen zu ändern, sowohl wie einfache­­ suite sn Ueber den von Altfohrel nach Neusohl auf Staatsosten zu bauenden Eisenbahnflügel (als Anschluß an die ungar. Staats-Nordbahn) mit 2%. Meilen, die Kosten jeder Meile mit 376.530 fl. gerechnet. Die Sektionen stimmten dem Entwurfe bei, nur werden einige Zentralreferenten Ausschluß über den gegen­wärtigen Stand des Eisenbahnansehens vom Finanzminister verlangen; — fer­­ner über den Nachtragskredit von 140.000 fl. melden der Minister des Innern für die außerordentlichen Kosten zur Herstellung der Öffentlichen Sicher­heit im Wege der Graf Ráday­ schen Kommission verlangt. Auch gegen diese Forderung verlauteten seine Einwendungen, nur erregten mannigfaches Mißfallen die vom Minister für die Bewilligung in seinem Bericht angeführten Gründe, sowie daß 1157 Mittelhäter ich wegen Mangel von Gefängnissen (welche im Szegeviner Schloß wohl gefunden hätten werden können) auf freiem Fuß befinden. Im Zentralausschuß sol hierüber die nöthige Aufklärung gefordert werden. Die zwei anderen Gefegentiwürfe über den Nachtragskredit von 160.000 fl. für gemeinsame Staatsstraßen um Rege­lung gemeinsamer Flüsse in Kroatien.Slawonien un über den Nachtragskreis von 43.000 fl. für Bauten in den See­häfen der Militärgrenze wurden ohne Bemerkung angenom­­men. — Der Zentralausschuß für diese Gelegentwürfe ist auf morgen Dienstag, 10 Uhr Früh, einberufen, damit der Bericht noch in der Sigung um 12 Uhr eingereicht und so diese Verhandlungen in die künftige Session übertragen werden können. je I: ...-«­­. .—-— - EN a S s - ss . » ii Dusdemyketdigtage. Präsident Majlåth eröffnet die Sitzung des Oberhauses um­ s­ 1 Uhr.Von Seite der Regierung ist Niemand anwesend. Als Schriftführer fungiren:Graf Albert Apponyi und Graf Julius Csáky. Vorüebergang zur Tagesordnung meldet der Präsident dem Hause,daß der Erzherzog Karl Ludwig die anläßlich des Hinscheidens der Erzherzogin Maria Annunziata kund gegebenen Beileidsbezei­sungen des Hauses in herzlichster Weise entgegenzunehmen und deninister uu die Person Sr.Majestät mit der Kundgebung seines Dankes zu betrauen gerubte. Das Haus geht hierauf zur Tagesordnung über, auf welcher die Berichterstattung des Rechtsausschusses über den Gesetzentwurf in Angelegenheit der Kolonisten Gemeinden steht. Grigohann Cziraky überreicht den Bericht des ständigen Rechtsausschusses über den genannten Gesetzentwurf.Der Ausschuß em­­pfiehlt dem Hause die Annahme des Gesetzentwurfes mit einigen Mor­difikationen die wir in unserem Berichte über die Spezialdebatte mit­­theilen werden. Nach Verlesung des Ausschußberichtes beschließt das Haus,den Gesetzentwurf sofort in Verhandlung zu nehmen. Da das Justizministerium,welches diesen Gesetzentwurf dem Abgeordnetenhause vorgelegt,im Hause nicht vertreten ist,suspendirt der Präsident die Sitzung auf kure Zeit,während welcher der Justiz­­minster von dem Beflusse de Hauses in Kenntniß gesetzt und um sie Fteisendung eines ertreters für die heutige Sitzung ersucht wer­­en­. Nachdem die Sitzung eine halbe Stunde lang suspendirt gewe­­sen,wird dieselbe vom Präsidenten mit der Meldung eröffnet,dass der Justizminister,durch Krankheit verhindert in der Sitzung zu erscheinen, Text hN Ministerialrath Karleemeghy als seinen Vertreter entsen­­et habe. Das Haus schreitet nun zur Berathung des Gefegentwurfes über die Kolonistengemeinden. Gr. Mitol. Bay gibt seinem Befremden darüber Ausdruck, daß den Gefegent­wurfe von Seite der Regierung seine Motivirung beige­­geben sei. Nebner, wünscht daher, daß der Bericht des Ausschusses, welcher eine Motivirung enthält, noch einmal verlesen werde. Der Präsident läßt den Bericht des Ausschusses verle­­sen, worauf , » Ministerialrats­ Karl Csemeghy das»Wort ergrei­ft,um­ den Gesetzentwurfm Namen des­ Regierung ohne Hause zur Annahme zu empfehlen.Daß dem Gesetzent­wurfe keine Motivirung von Seite der Regierung beigegeben wurde,findet seinen Grund in dem Umstande, daß dieser Gesetzentwurf gar nicht von der Regierung,sondern von den Führern sämmtlicher Parteien des Abgeordnetenhauses der Legis­­lative unterbreitet worden. »Die Regierung schloß sich den im Gesetzentwurfe enthaltenen Bestimmungen an,ohne den Begriff der Kolonistengemeinden definiren zu wollen,da dieser Beru­f ohnehin in jenem Gesetzentwurfe definirt werden soll,welcher di­e Angelegenheit endgültig ordnen wird. Die Fassung,welche das Haus dem Gesetzentwurfe zu geben beabsichtigt,würde denjenigen Bestimmungen,welche das Haus in dem späteren,endgiltig ordnenden,mit dem vorliegenden auf gleiche Grund­­lage basirren,Gesetzentwürfe vielleicht annehmen wird,präokkupiven, und zu sehr verwickelten Verhältnissen den Grundlegen,am wenigsten aber jene Beruhigung der Gemüther zur Folge haben,welche­ indes­ Intention derjenigen gelegen war,die den Gesetzentwurf der Legisla­­tive vorlegten.Gestützt auf das Vorgebrachte,bittet Redner um die­ Annahme der Vorlage des Abgeordnetenhauses. Graf Anton Szécsen findet sich durch die Argumente des Regierungsvertreters in der An­sicht bestärkt,daß die Vorlage des Ab­­geordnetenhauses durchaus nicht angenommen werden kann,weil die­­selbe eben einem,gelegentlich ver späteren Erledigung der Angelegen­­heit zu fassenden Beschlüsse des Hauses in entschiedener Weise pr­oklu­­piren würde.Daß dieser Gesetzentwurf mit einem anderes väter zu verhandelnden Gesetzentwurfe,den­ das Haus nicht kennt,und welcher selbst im Abgeordnetenhause noch nicht verwandelt worden,auf gleicher Grundlage liege,diesen Umstand kann das Haus ebenso wenig berück­­sichtigen,als es seine Aufmerksamkeit überhaupt jenen Vorgängen nicht widmen darf, welche innerhalb des Berathungssaales des Abgenrdne­­tenhauses vorgehen. An den Nuntien haben die beiden Häuser die Beschlüsse je eines anderen ganzen legislatorischen Faktors vor sich und es gibt eine parlamentarische Regel, welche es verbietet, daß in einem Hause das zur Sprache komme, was im Bereiche der Parteien des anderen Hauses geschehen. Redner hätte gewünscht, daß die von Jedermann anerkannte parlamentarische Regel auch vom Regierungsvertreter beobachtet worden wäre. Redner stimmt für die Annahme der Prinzipien des Dreier- Ausschusses. . Das Haus nimmt den Gefegentwurf im Allgemeinen an, acceptirt im Prinzipe die Nenderungen des Dreier-Ausschusses und geht zur Spezialdebatte über. Zum $. 1 legt der Rechtsausschuß eine Modifikation vor, nach welcher vieser Paragraph folgendermaßen Lauten würde: . Jene auf Staat oder Privatdesigen befindlichen Kolonisten- Gemeinden, in welchen die Kolonisten eigene Häuser befiben und deren Bestehen an seine bestimmte Zeit gebunden worden­ sind. bis zu den endgültigen Verfügungen, welche die Legislative bis 20. April 1872 treffen wird, in ihrem resigen Stande zu belassen." §. 1 wird in der vorangehenden Faslung, die §§. 2 und 3 werden mit minder bedeutenden stylistischen Uenderungen ange­­nommen. Der Ausschuß beantragt, zwischen den §§. 3 und 4 folgenden neuen Paragraph einzufügen : „Die Einwohner von auf Grund eines Vertrages für bestimmte Zeit gegründeten Gemeinden unterliegen in Bezug auf ihre Ertravillan, gründe den Verfügungen dieses Gelekes nicht, aus ihren Wohnhäusern aber können sie, insoferne diese Häuser das Eigenthum der Kolonisten bilden, bis die im 9. 1 genannten Verfügungen ins Leben treten, nicht entfernt werden.” Zu diesem neuen Paragraph beantragt Graf Lavislaus CS Ay eine Nenderung, welche jedoch, nachdem Graf Szécsen und Ober­­gespan Tomcesányi gegen Kieselbe gesprochen, verworfen wird. Der neue Paragraph wird demnach in der obigen Fassung, der folgende, nunmehr 5. Paragraph, unverändert angenommen. Das Protofoll wird stante sessione authentisirt. Schluß der Sigung um ,3 Uhr. Nächte Lisung Mittwoch um 11 Uhr Vormittags. * * * Nachdem das­ Abgeordneten hatts in seiner heutigen Sitzung die namentliche Abstimmung über den§­1 des Gesetzentwurfes in Bes­tzesf desJnsleben rufens der k.Gerichtshöfe erster Instanz und Be­­zirksgerichte vorgenomm­en hatte—mit dem Resultat dieser Abstim­­m­ung schließt der Bendit im Abendblatte—­setzte das Haus die Spe­­st der a genannten Gefegentwurf fort. olgt §. 2. ,,»§.2.In·Montanangelegenhei·ten sind einzelne Gerichtshöfe mit der Gerichtsbarkeit zu bekleiden.Diese Gerichtshöfe und deren Amts­­sprengel in Montanangelegenheiten werden vor der Hand vom Bstini­­sterium AG Ka 5 b gt TeDr­­treiber hätte gewünscht, daß die M­ontange­­richtshöfe festgestellt werden. N ki Der Paragraph wird unverändert angenommen. Die übrigen Paragraphe werden unverändert angenommen. Sie auten : „S. 3. Mit der Gerichtsbarkeit über die im Wege der Breite be­­gangenen und vor das Geschmorenengericht ge­wiesenen strafbaren Hand­­lungen sind ebenfalls einzelne Gerichtshöfe zu befleiven. Auch diese Ge­richte und deren Amtssprengel hinsichtlich der Preßangelegenheiten wer­­den vom Ministerium bestimmt werden.“ „S. 4. Wenn irgend ein vom Ministerium festgestellter Gerichts­­hof oder ein Bezirk­gericht, sei es wegen Mangel an Pokalitäten, sei es wegen der zur Erwerbung und Adaptirung derselben erforderlichen Län­­geren Zeit oder größeren Kosten nicht sofort in­s Leben gerufen werden könnte, so kann der Justizminister die Agenten dieses Gerichtes proviz­ierisch einem anderen benachbarten Gerichtshofe, respektive B­ezirksge­­richte übertragen.“ ,,§.5.Die Amtssprengel sind sowohl hinsichtlich der Gerichts­­höfe als auch hinsichtlich derezirksgerichte jedenfalls in solcher Weise abzuwnden,daß alle einzelnen Theile dieser Sprengel miteinander un­­mittelbar zusammenhängen. ,,§.6.Das Ministerium wird anewiesen,daß es die durch das­­selbe festzustellenden Amtssitze und Amtsprenel der Gerichtshöfe und Bezirksgerichte nach Beendigung der Dekrimilation behufe Inartikulie­rung dem Reichstage anzeige.“ n§. 7. Nach Ablauf von zwei Jahren, melde vom Beginn der faktischen Amtsthätigkeit der Gerichte erster Instanz zu zählen sind, wird der Justizminister pünktliche statistische Daten über den Amtsver­­fehr jedes einzelnen Gerichtshofes und Bezirk­gerichts dem Reichstage vorlegen­ damit dann die Legislative auf Grund dieser Daten somoht die Zahl der Gerichte als auch deren Amtssprengel und Einteilung, als endlich den Personalstatus der Gerichte definitiv feststellen könne.“ ,­§­8-Die Bezüge des Personales derkön Gerichtshöfe erster Instanz-Derkons Anwaltschaften und der Bezirksgerichte werden fol­­gendermaßen festgestellt.:­­" I. Bezüge in Best-Ofen. Práfivent 4000 fl. Gebhalt, 600 fl. Duartiergeld ; Bizeprofivent 3000 fl. Gehalt, 500 fl. Quartier­­geld ; Reisiger 2000 fl. Gehalt, 400 fl. Duartiergeld ; Bezirksrichter 2000 fl. Gehalt, 400 fl. Duartiergeld ; Bezirfsunterrichter 1500 fl. Gehalt, 300 fl. Duartiergeld ; Gerichtsnotär 1200 fl. Gehalt, 200 fl. Quartiergeld ; Gerichtsnotär 2. Klasse 1000 fl. Gehalt, 200 fl. Duar­­tiergeld ; Kanzleidirektor 1200 fl. Gehalt, 300 fl. Duartiergel­d ; Grund­­buchführer 1200 fl. Gehalt, 300 fl. Quartiergeld ; Grundbuchführer 2. Klasse 1000 fl. Gehalt, 300 fl. Quartiergeld ; Grundbuchsapjrnt 800 fl. Gehalt, 200 fl. Quartiergeld ; S Kanzleibeamter 800 fl. Gehalt, 200 fl. Quartiergeld ; Kanzlist 600 fl. Gehalt, 150 fl. Quartiergeld ; Gefängniß­ niperior 800 fl. Gehalt ; Diener 350 fl. Gehalt, 60 fl. Quartiergeld ; Hilfsdiener 240 fl. Gehalt, 50 fl. Duartiergeld ; Gefan­­gen­wärter 350 fl. Gehalt, 60 fl. Duartiergel­d ; Keffermeister 240 fl. Gehalt, 40 fl. Duartiergeld ; Kleidungspauschale der Diener, Gefan­­gen­wärter und Serfermeister je 50 fl.; fün. Anwalt 2000 fl. Gehalt, 400 fl. Quartiergeld, 500 fl. Funktionzzulage ; V­izeanwalt 1500 fl. Gehalt, 309 fl. Quartiergeld, 300 fl. Funktionzzulage. . Gehalte in der Provinz Gerichtspräsident 2400 fl. Gehalt, 300 fl. Quartiergeld ; Reisiger 1500 fl. Gehalt, 200 Gulden Quartiergeld ; Bezirksrichter 1500 fl. Gehalt, 200 fl. Quartier­­geld ; Bezirks-Unterrichter 1000 fl. Gehalt, 200 fl. Quartiergeld ; Ge­richtenotär 900 fl. Gehalt, 150 fl. Quartiergeld ; Notär 2. Klasse 800 Gulden Gehalt, 150 fl. Quartiergeld ; Grundbuchsführer 1000 fl. Ger­halt, 200 fl. Quartiergeld ; Grundbuchsführer 2. Klasse 900 fl. Gehalt, 200 fl. Quartiergeld ; Grundbuchsführer 3. Klasse 800 fl. Gehalt, 200 Gulden Quartiergeld ; Hilfe-Grundbuchsführer 700 fl. Gehalt, 100 fl. Quartiergeld ; Hilfg-Grundbuchsführer 2. Klasse 600 fl. Gehalt, 100 fl. Quartiergeld ; Kanzleibeamter 700 fl. Gehalt, 100 fl. Quartiergeld ; Kanzleibeamter 2. Klasse 600 fl. Gehalt, 100 fl. Quartiergeld ; Kanzlist 500 fl. Gehalt, 100 fl. Quartiergeld ; Gefängnißimspestor 500 fl. Ge­halt ; Diener 350 fl. Gehalt, 40 fl. Quartiergeld ; Diener 2. Klasse 300 fl. Gehalt, 40 fl. Duartiergeld ; Hilfsdiener 240 fl. Gehalt, 40 fl. Quartiergeld ; Gefangenwärter 300 fl. Gehalt, 40 fl. Duartiergeld ; Kerfermeister 240 fl. Gehalt, 40 fl. Duartiergeld ; Kleidungspauschale der Diener, Hilfsdiener, Gefangenwärter und Kerfermeister je 50 fl. ; tön. Anwalt 1500 fl. Gehalt, 200 fl. Quartiergel­d, 300 fl. Funktions­­zulage ; BVice-Anwalt 1000 fl. Gehalt, 200 fl. Quartiergeld, 300­ fl. Funktionszulage.” „Ss. 9. A. Gerichtshöfe und Anwaltschaften. 1. Für Pest, Miethzins (das Handels- und Mechtelgericht mit inbegrif­­fen) 30.000 fl. ; 2. für Ofen, Miethzins 10.000 fl.; 3. für 100 Pro­­vinzgerichtshöfe je 1000 fl. Miete, 100.000 fl.; 4. für Gerichtshofs­­proftisanten und Diurnisten 61.800 fl.; 5. für S Kanzleierfordernisse 154.509 fl. ; 6. für Gefangenen-Erhaltungskosten 480.000 fl.; 7. für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Gefängnisse 30.000 fl. ; 8. für Kriminalverfahrenstosten 102.000 fl. ; 9. für Gefängnißärzte zusammen 50.000 fl. ; 10. für 6 Bezirksgerichtsärzte 10.000 fl.; 11. für Ge­fängniß-Seelsorger 7000 fl. ; 12. für amtliche Reifen 15.000 fl. ;. 18. für Drucforten 15.000 fl. B. Bezirksgerichte. 14. Für 360 Bezirksgerichte Miethe 144.000 fl.; 15. für die Präftisanten und Diuinisten der 360 Bezirksgerichte 108.000 fl.; 16. für Kanzleierfor­­dernisse 108.000 fl. ; 17. für Gefangenen-Erhaltungskosten 180.000 fl.; 18. für Kriminalverfahrenskosten 72.000 fl. C. Remuneratio­nen und Unterstüßungen. 19. Für die Gerichtshöfe 30.40 fl.; 20. für die Bezirksgerichte 36.000 fl.; 21. für die An­waltschaften 10.200 fl. D. N Außerordentliche Erforder­nisse. 22. Möbel und Adaptirung für die Gerichtshöfe 103.000 fl. ; 23. für die Bezirksgerichte 108.000 fl.; 24. für die An­waltschaften a ; 25. allgemeine Einrichtungstosten 200.000 fl., zusammen a­us 10. Mit dem Vollzug dieses Gefebes wird der Justizminister erraut. Die dritte Lesung des nunmehr im Allgemeinen und Besonderen angenommenen Gefegentwurfes erfolgt in der nächsten Situng. Mit der Annahme dieses Gefegentwurfes fallen zugleich die Amendements weg, die Ernst Simonyi und Jana Hajdu zum Bejegentwurf über die Negalirung der E. Gerichtshöfe erster Anstanz eingebracht und über die ver Berchluß in suspenso gelassen wurde, somit kann auch die dritte Lesung des genannten Gelegentwurfes in der nächssten Giltung erfolgen. Auf der Tagesordnung folgt der Bericht des Bean­tungsausschusses über die Rechnungen­ des Hause vom 1. Feber 18370 bis 31. Juli desselben Jahres. Während dieser Zeit hat das Haus er­­halten 680.268 fl. 47 fl. und 120 Dulaten, ausgegeben 643.644 fl. 38 fl. und 120 Dulaten, es blieb ein Kaflarest von 36.624 fl. 4 fr. Der Bericht wird ohne Bemerkung zur Kenntniß genommen und Kent Kaflier das Absolutorium erteilt. Der näcste Gegenstand der Tagesord­nung ist der Gefegentwurf über die ungarische Bordentreditanstalt. Koloman Ghyczy: Bevor das Haus diesen Gefegentwurf in Verhandlung nimmt, muß er daran erinnern, daß Justizminister Hor­vath noch immer nicht im Hause erscheint, wenn er also von Abgeord­­neten und Ministerialrath Demeter Horváth nur für die Gefeßentwürfe über die £. Gerichtshöfe erster Instanz und nicht im Allgemeinen mit seiner Vertretung im Hause betraut hat, so­ll die Regierung für den Gefeßentwurf über die ungar. Budenkreditanstalt nicht vertreten, und das Haus kann in die Verhandlung nicht eintreten. Der Präsident weiß sich nicht genau zu erinnern, ob die Pepollmächtigung im Allgemeinen, oder nur für die Gerichtegefegent­­würfe gelautet hat. Demeter Horpath theilt mit, der A Justizminister, wer noch immer unwohl ist, habe ihn heute früh mündlich mit seiner Ver­­tretung auch für den Gelegentwurf über die Boden-Krevitanstalt betraut. Mittlerweile wird der Brief herbeigebracht, in welchem seiner­­zeit der Justizminister den Ministerialrath Dem. Horváth als seinen Ber­vollmächigten angemeldet hat und aus demselben geht hervor, daßs De Da Saale nur für die Gerichts-Gefegentwürfe die Vollmacht erh­alten hat. Emerich Hußar kann nun die mündliche Bevollmächtigung nicht gelten lassen und beantragt——wenn au­­ ch mit Bedauern­ die Vertagung der Verhandlung. Lapislaus Kovács schlägt ein Auskunftsmittel vor: Das Haus suspendire die Sikung auf eine Viertelstunde; während dieser Ki wird sich Demeter Horváth die schriftliche Vollmacht für den in vage stehenden Gelegentwurf verschaffen. (Beifall): ‚Der Präsident suspendirt die Sigung. Nach einer Viertelstunde wird dieselbe wieder aufgenommen und ein Brief verlesen, in welchen­ Minister Horváth anzeigt, daß er wegen Un­wohlseins noch einige Tage das Zimmer hüten muß; er meldet daher dem Hause den Abgeordne­­ten und Ministerialrath Demeter Horváth als seinen Vertreter für den Gefegentwurf über die ungar. Bordenkrepit-Anstalt an. Nun kann das Haus die Berathung desselben beginnen. Der Bericht des Zentralausschusses über den Gefegentwurf. Dem Referenten Eduard Horn verfaßt, wird verlesen. Er lautet im Wer­­sentlichen : „Die Zentralsektion hält die Ansichten und Motive für voll­­kommen richtig und begründet, welche die vom Miinister dem obge­­nannten Gelegentwurfe beigelegte Motivirung anführt, um zu bemei­­sen, daß die Entwickklung des Boden-Kredites durch besondere, zu Die­­sem Z­ede gegründete Institute für Ungarn eine Frage des höchsten Interesses it und daß er zu den wesentlichen Bedingungen für die Gristenz und ersprießliche Wirksamkeit solcher Institute gehöre, hab Die­­selben gewisse­nBergünstigungen genießen, hauptsächlich aber, daß sie BR im prozeßlichen, als auch in einigen nicht prozeßlichen N Rechts­­angelegenheiten eine von den allgemeinen Regeln des Piozeßverfahrens abweichende, günstigere Stellung gewinnen. Ebenso anerkennt die Zen­­tralsektion die bedeutenden Dienste, welche die, im Jahre 1863 durch die energische Initiative einiger eifrigen und hochherzigen Patrioten ins Leben gerufene ungarische Bodenkreditanstalt bereits bisher dem vater­­ländischen Grundbesige erwiesen und fünfzighin zu ermeilen im Stande sein wird. An Folge dessen empfiehlt die Zentralsektion den Gefegent­­wurf im Allgemeinen dem g. Haufe zur Annahme. Dagegen glaubt die Zentralsektion nicht,daß die beregte Privat­­anstalt mit jener Staats-Kreditanstalt,über deren Errichtung der G.­A. XIVI 3848 verfügt,zu identifiziren sei,die jedoch iantferntesten die Absicht zu l­aben der ungarischen Bodenkreditanstalt jene Staats- Unterstützung im Betrage von einer halben Million oder den Reserve­­fond,welchen§­1 des zitirten G.­A.zum Besten der projektirten Staatsanstalt bewilligt und in dessen Besitz die ungarisch­e Bodenkredit- Anstalt am 2.August 1863 durch ein allerhöchstes Bewilligungsdekret gesetzt wurde,streitig zu machen oder zu entziehen—glaut die Zen­­tralsektion dennoch,daß in rechtlicher Beziehung und hauptsächlich in Bezug auf die für nothwendig erachteten außerordentlichen Begünsti­­gungen nicht der,sehr allgemein gehaltene G.-A.XIV:1848,sondern das jetzt zu schaffende Gesetz die gesetzliche Basis der ungarischen Boden- Kreditanstalt bilden könne.Daher beantragt die Zentralsektion die Wegs­lassung des§.1 des Gesetzentwurfes und ebenso die im§.23(nunmehr 22)vorkommende Berufung auf den G.­A.l­.1848. Je freudiger es anderseits die Zentralsektion auch anerkennt,daß die ungarische Bodenkreditanstalt mit allem nur möglichen Eifer und aller Energie ihrem gemeinnützigen Berufe zu entsprechen sucht,desto mehr wird sie in ihrer Ueberzeugung bestärkt,daß ein einzige Institut, feine Organisation, Geldmittel und Mirfsamkeit mögen mie immer gez­­taltet sein, den Anforderungen des Landes bezüglich des Bodenkredites unmöglich vollkommen entsprechen könne. Wir führen nur Eines an: nach dem jüngsten Ausweise belief­ft die Summe der ausstehenden Hypothesar-Anleihen am 31. März I. 3. auf 29.321.238 fl. Gemäß eine Schöne Summe, welche gewiß bei dem ungarischen Grunddefige viel Nüsliches zu fördern im Stande it, aber traglichem eine Kleinigkeit, wenn wir sie mit dem Werthe der gesammten Immobilien Ungarns und dem Kreditbedarfe der Beliger vergleichen. Nach glaubwürdigen Daten beläuft sich in Cigleithanien die Summe der Hypothefardarlehen auf 16,6 Prozent des Werthes des unbeweglichen Beliges ; in Italien erhebt sie sich auf 18,7 Prozent ; in Frankreich übersteigt sie 22 Proz. ; in England und Preußen steigt sie bis zur Höhe von 50 Prozent. Die berührten 29.321.238 fl. repräsentiven kaum 2 Prozent des Melches des ungarischen immobilen Befißes, den man auf 16—1800 Millionen zu schägen pflegt. . . . Die Majorität der Zentralsektion ist der Ansicht, das auch hier, wie auf jedem anderen Gebiete der Nationalökonomie, nur lie frei. — s N N RN S VÁZÁS kt « CL- | PR

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