Pester Lloyd, Mai 1879 (Jahrgang 26, nr. 120-150)

1879-05-05 / nr. 124

ed- Für Budapest: Sanzjährlich fl. 22. Bierteljährl, Zalbjägid „ 1.— Monatlich fl.0 “ a Halbjährl. ofversendung des Abendblattes . . ut separatır Für die Stuttrirte Branenzeitung . . . .... 0: „ das Dodenblatt für Sand- ns. Forkwirtäfinft­en A. 1.— viertejährfich megt. us­­„4m Dan pränumerirt­er Budapest in der Administeation des „­Wester Lloyd“, Dorotheagafse Nr. 14, I. Stod, außerhalb Budapest mittelst Postanmeisung durch alle Postämter. Manuskripte werden in Beinen Safe zurückgefieftlt, Drimmement iür die östterr.sungat.Monate­ sie Für den»Pester Lloyd«(Mo­­gen-und Abendb­latt) !Er scheint auch Montag Fr süb und am Morgenrund­ einem Feiertage­­ Ganzjähel fl. 24.— Bierteljöhrt. fl. Mit Vork­versendung: n 12.— Monatlich Inferate und Einschaltungen für den Offenen Sprechfaal werden angenommen: Budapest Seeds und zwanzigster Jahrgang. im Auslande:;: in der Administration, Dorotheagaffe Nr. 14, ersten Stod, 6.— | ferner: in den Annoncen=Ex­peditionen 2.20 | der L. 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Herbien bei uns 9 fl., bei rä­­mlichen dortigen Postämtern 7 A. 15 fü­r die Donau-Fürstenthümern: bet und 9 f­., b. nöchsten Rostamte A SER we BEE Budapest, 4. Mai. sz Die Nachricht, dab die internationale Grenzkon­­mission einstimmig die rumelische Grenztrace bestimmt hat, wird von einem meret Wiener Korrespondenten in folgen­­der Weise kommentirt: „ES war eine der wichtigsten diplo­­matischen Streitfragen der jüngsten Tage, ob die internatio­­nale Kommission, welcher die Bestimmung der Grenzen Ost- Rumeliens sowohl gegen das ü­brige türkische Gebiet wie gegen Bulgarien oblag, ihre Beschlüsse mit Stimmen­ E­in­­helligkeit zu fassen hat, oder ob die Majorität der Stimmen entscheiden sei. England und Oesterreich- Ungarn vertraten die legtere Meinung, Rußland seinerseits wollte einen Unterschied machen zwischen Beischlüffen in prinzipiellen Fragen und Beischlüffen in Detailfragen. Die ersteren sollten nur auf Grund einminbhiger DVota gefaßt werden. Die Diplomatie kam über diesen Streit­fall nicht Hinaus, und die Frage wäre auch­ Heute noch nicht entschieden, wenn nur die Kommission selbst einen geschichten Modus der Lösung gefunden hätte. Sie einigte sie sehr rasch über alle Prinzipien, welche für die räumerische Grenzbestimmung maßgebend sein sollen. Sie hat die Trace selbst noch, nicht prägifixt, das ist auch nicht eine Arbeit, die im Handeindrehen und am wenigsten vom grünen Zusch­ang geleistet werden kann ; sie hat aber die Prin­­zipien für ihre weitere Arbeit festgestellt und zwar fest­gestellt auf Grund einhelliger Beischlüsse Was fest noch folgt, sind nur Detailarbeiten aud für diese sind auch nach der Meinung Rußlands Majoritäts-Entscheidungen ab­­reichend. Die Frage, ob die Delimitations-Kommission ein­stimmig oder mit Majorität zu entscheiden habe, ist somit praktisch beseitigt; auch für die ostrumelische Kommission scheint sie nicht mehr zu em­füiren, so daß sie min thatsäch­­lich ganz und gar aus der Welt geschafft it." Nicht 10 weit ist es mit der Räumungsfrage gediehen. Wohl versichert uns cut Wiener Korrespondent, daß Nufland neuerlich erklärt hat, er werde in den ersten Tagen des Mai mit der Räumung beginnen und sie zum festgelegten Termin — das it nach russischer Anschauung am 3. August — beenden, aber selbst wenn dies Versprechen erfüllt wird, so verhhieht Dies auf Grund einer Auslegung des Berliner Vertrags, an die vom Anfang an nicht gedacht wurde. Ein paar Züge mehr oder minder sind gewiß nicht von Be­­lang und der Schaden, den die Nuffen­ während ihres mit d­en nahezu zweijährigen Berweilens auf der Baltan-Halb­­insel angerichtet haben, ist so groß, daß er Durch eine Ver­längerung des Aufenthalts um einige Wochen nicht mehr erheblich gesteigert werden kann, allein daß Rußland in seiner gegenwärtigen tief gedrücten Lage noch den Muth fürdet, seine Verbindlichkeit gegen Europa so­lar zu nehmen und daß Europa sich Dies ohnem weiters bieten Tüßt, das ist ein Beweis, daß die zuffische Infolenz mit der In­­dolenz Europas beinahe auf gleicher Stufe steht. Es wird uns neuerlich von Wien aus versichert, daß das österrei­­cisch-ungarische Kabinet auch im Punkte der Räumung mit England an der Bersion festgehalten hat, daß der Anfang des Monats Mai das Aufhören der russischen Offupation zu marliren habe, aber andere Mächte waren nicht derselben Ansicht und glaubten, daß der Berliner Vertrag das vollständige Aufhören der Offupation exit am 3. August erheirsche, und da es in einem solchen Valle zu einer authentischen Interpretation nicht kommen kann, so­lt es wohl begreiflich, daß die ruffische Negierung fi an jene Auslegung hält, welche ihr die genehmere ist. Jede Macht trägt Eden, um solcher Fragen willen einen europäisgen Konflikt heraufzubeschwören, und Nupfend, welches am meisten Ursache hat, Konflikten aus dem Wege zu gehen, da es seine ganze militärische Kraft zur Be­wachung des eigenen Volkes braucht, zieht den Naben dar­­aus. Hoffen wir, daß Dies Regime der Duldsamkeit und Nachicht nun sein Ende gefunden und daß von fest an Lord Salisbury’s Wort: „Wir haben um des Friedens willen genung geopfert, wir können nichts mehr aufgeben“, zur Wahrheit werden wird. Die Meldungen aus Konstantinopel, daß die Vor­­t läge Tranfreichs zur Lösung der griedliiigen Frage von allen Mächten angenommen worden, Mel­dungen, die wohl kaum in Konstantinopel ihren Ursprung haben, sind zumindest verfrü­ht. So weit sind die Dinge noch nicht, wierwogs anzunehmen i­, daß ein ernstlicher­­ Widerstand gegen die französischen, Vorschläge nicht auf­­tauchen wird. Nur in Bezug auf den Modus der Ver­handlung ergeben sich Differenzen und wie uns mitgetheilt wird, soll es England sein, das den Gedanken einer Bot­­schafter­onferenz entschieden perhorreszirt. Nach der Mei­­nung der britischen Staatsmänner sollen die Botschafter in Konstantinopel i­mmerhin berechtigt werden, die Ansichten ihrer Negierungen in der griechischen Frage auszutauschen, ohne daß der ganze Apparat einer Botschafter-Konferenz in Bewegung gefegt werden soll, der an sich zu sehwerfällig it, um in einer Sache zu interveniren, die durch einfache Ber­­mitung am leichtesten beigelegt werden Tanz, auf den dur die Situation bedingten Wirkungskreis eimufkränten sei, ohne daß sie sich auf andere Zweige der Rdministration zu er­­ftreden habe. Schließlich macht er bei Kombinirung der Paragraphen 6 und 9 den Einwand, daß im Falle der unveränderten Annahme des Entwurfs auch die ordentlichen V­erwaltungsk­osten dem Staate zur Haft fallen würden. Ministerpräsident Ti­a bemerkt in erster Reihe betreffend die Kosten, daß unter den vom Staate zu tragenden SKosten die vir­dentlichen V­erwaltungskosten verstanden werden und höchstens von einem dem Bedarf entsprechenden Borshuffe die Rede sein fan. Betreffs Organisirung des Beirathes fü­r den Kommissär kann er die Bedenken Gunher’s nicht theilen, denn er halte es für noth­­wendig, daß im M­athe selbst, sowie in den Subkommissionen, mit Rücksicht auf die im §. 5 aufgeführten Agenden besonders die Majo­­rität nicht aus mehr weniger intereffixten Szegediner Stadtangehö­­rigen bestehe ; zudem wird der Kommissär nicht an die Wahlmeinung seines Beirathes gebunden sein. Betreffs der Uebertragung der Voll­­macht der Initiative und Anordnung für säm­tliche Verwaltungs- Agenden an den Kommissär, könne er fi)­s alle denken, wo sie eben unbedingt nothwendig sein wird im Sünteresfe gerade Szegedine, weshalb er auch den Gelegentwurf zur Annahme empfehle, wmobei er bemerkt, daß Die durch von Beirath­ zu Fonstituirenden Subkom­­missionen für einzelne geringere Angelegenheiten mit dem Nehte der Beschlußfassung auszustatten seien. Kanut Kende weist darauf hin, daß gerade die Szegediner im eigenen wohlverstandenen­nteresse die Aufstellung eines königl. Kommissärs erbeten haben, weshalb auch es sich veranlagt fühle, den Gelegentwing umso mehr anzunehmen. Es sprachen noch Baron Béla Lipthay, Ladislaus Tipa, Döry und Andress Taray, worauf der Entwurf als Grundlage für die Spezialdebatte angenommen wurde. Bei der Spezialdebatte wurde der Titel wie folgt modifizirt : ‚Befegentwurf über die Ernennung und den Wirkungsfreis des für die Jurisdiktion der Königl­freistadt Szegedin zu entsendenden Königl. Kommissärs.” Entsprechend dem neuen Titel wird das Wort „Surisdiktion” in jeden Paragraphen aufgenommen. In der ersten Zeile des $. 3 wird statt des Ausdruchs „aus dem Zentralen gfest,aus dem Shoße des Mini­s­teriums$“, sodann folgt der weitere Text. Aus dem P­unkt c) des §. 5 werden zwei­­ Zeilen gestrichen und statt­dessen ein Buatt d) neu aufgenommen: „Die Leis­tung aller jener Arbeiten welche zur jeedern Entwässerung des in­­ern Stadtgebietes er­­forderlich sind.” Die anderen Punkte werden der Modifi­­zirung entsprechend nun mit den Buc­hstaben e, f, g, b, i versehen. Schließlich wird an Stelle des Einganges von 8.9 ge­feßt: „Die aus der Entsendung des k­önigl. Kom­missärsSernmachenden‘, dann folgt „KRoften“ u. |. w. Da der Schriftführer des Ausschusses, Bulay, einen vier­tägigen Urlaub erhalten, wurde mit der A­bfassung 928 Ausschuß- Berichtes sowie mit dem Referate über den Gelegentwinf Andreas Plus jener Quote mit 4,741.246 ff. 15%, Ev., im 4,523.902 ff. 82"/a fv. gezahlt hat. — Ebenso tragen zur Verwaltung a den Jahren 1373, 18574 und 1875 gröbere Gebütge getragen als es gejeglich verpflichtet war. Es hat Diese, legtere­ Mederzahlung daher resultirt, dag bei der Annahme des­ Schlüssels, sowie bei der Abrechnung, wilche das Abgeordn­eten- Haus im Jahre 1877 genehmigte, auch das reine MIEN von den Taleat-, Salz, Stempel- und Lotto-Griräg und der damals unter der Militär-r­egierung stehenden Grenze als Theil des kroa­­tischen Ginfommens gerechnet wurde, welche Annah­­e aber ein ent­schiedener Irrthum war. Diese Momente führt der Bericht des Nähen an u­nd be­gründet dieselben ziffermäßig. — Auf Grund vieler Ausführungen werden nun nachstehende Anträge verteilt. Was die gemeinsam­en Auslagen beträft, kann mit Nic­sicht auf die Bestimmungen der SS. 17 und 27.083 §.A. XXX: 1855, sowie des §. 3 des G.­U. XXXIV : 1875, welche bestimmen, daß blos 55 Berzent 003 Neineinkommens von Kroatien für gemeinsame Zwecke in Anspruch genommen werden können, ein Naderlas von Ungarns Mehrausgabe nicht gefordert werden. Anders verhält es sich, mit den Ausgaben für Verwaltungs­­zwecke; auch hier hat Ungarn im Jahre 1873 eine Einbuße von 288.765 fl. 48­% £r., im Jahre 1874 von 450.915 fl. 86 Ír. im Jahre 1875 von 369.261 fl. 65%/5 Er. zu verzeichnen . Diese Hgubuke­it auch eine Folge derselben fehlerhaften Grundlage für die Be­meisung der P­roportion, man aber nach Rietigstellung der Basis verreich­t werden.­­ Nun beantragt Referent diesbezü­glich, er solle der von Ut­garn für 1873 m­ehr gezahlte Betrag von 288.765 fl. 48 Kr. aus dem Grunde nicht zum Erfage kom­men, weil das Abgeordnetenhaus die Schlafabrechnung mit Kroatien pro 1875 bereits bescluhmähhig ge­nehmigt habe ; dagegen sei für die Jabre 1874 und 1875 nunmehr, da die irrthü­mliche Basis erkannt worden, der Rüderung der Mehr­­ausgabe zu veranlassen und habe somit Kroatien für die Jahre 1874 und 1875 an den ungarischen Staatsschag und zu erregen den Gesammt-Betrag von 820.177 fl. 53%, fv. Mit der Duchführung dieser zu Hecht bestehenden Grungansprüche solle der Finanzminister betraut werden. Mach Entgegennahme des Berichtes folgte wieder ein längerer Gedankenaustaus ; meritorische Beschlüsse aber wurden nicht ge­faßt und wird die Verhandlung am Dientag, Nachmittags 5 Uhr, fortgesegt. Die Negierung war bei der Verhandlung vertreten durch­ Minister Bedelovics, Obrhehmungsfeld Hofg u­nd NRehnungsrath Wawra. I­m Kommunikations-Ministerium mit "den ununterbrochen mit Kahmännern Berathungen gepflogen über die Nebenschwemmungs-Kalamitäten zu treffenden Vorkehrungen Dan hat eingesehen — sagt , Egyetértés" —, daß radilate Hilfe nöthig ist, wenn man nicht mil, daß in unserem Vaterlande das Wasser fast alljährlich so viele Pferd­e vernichtet, welche die Zinsen von Milliarden bilden. Es bevriogt allgemein die Aufsicht, daß die von den Binnenwäslern all­jährlich verursachten Schäden mindestens so groß sind, als die von den austretenden Fliffen verursachten. 63 genügt daher nicht, für die Regulirung der Theiß und ihrer Nebenflüsse zu sorgen, fordern es muß auch dafü­r gesorgt werden, daß die vielen Binnenunwäller abgeleitet oder in sonstiger Weise unschädlich gemacht werden. Dies­­bezüglich Hat man sich jüngst in einem Plane geeinigt, welcher nach Ansicht der Sahmaänter berufen ist, diesem Uebel abzuhelfen und auf Grund dessen der Kommunikations-Minister noch im Laufe dieser Session dem Abgeordnetenhause eine Vorlage machen wird. Nach diesem Blane werden diese Binnenwälser in großen auf Staatstoffen herzustellenden Neservoirs aufgefangen werden. Die Ableitung der Binnenpuffer in diese Refervois wird Aufgabe der betreffenden Interessenten sein. Am linken Ufer der_­herb sollen drei Solche Mefervoirs, am rechten Ufer eines hergestellt werden. Diese 4 Reser­­voirs würden dem Staate approzimativ auf 3 Millionen Gulden zu­stehen kommten. — Bon kompetenter Seite — Schreibt , Ellener" — haben wir folgende Zeilen erhalten: „Dieser Tage machte die Nachricht in den Blättern die Runde, daß irgend­en Gerichteßef von zwei, wegen eines gleichjäh­rigen Diebstahls gehuldig gesprochenen Angeklagten den Einen zu sechs, den Undern zu zwei Jahren Kerker verur­theilt habe, welcher Unter­­schied davon herrührt, daß Giftexer auf dem dem­ ungartigen Strafgefeß unterworfenen Gebiet, Lesterer aber auf siebenbürgischem Territo­­rum wohnt, wo noch das österreichische Strafgefeßbuch in Geltung ist. Kein, Breifel, daß, die Anwendung des österreichischen Gefeges in Ungarn mit vielen Snkonsequenzen verbunden istt, und daß Schon Deshalb die Einführung des neuen Strafgefeß­­buches böcft unwiünschen smwert h­at, Die übrigens voraussichtlich nicht mehr lange auf sich warten lassen wird. Aber auch bis dahin fan die Einheit in den Straflagen in den ungarischen und sieben­­bürgischen Theilen trogdem erreicht werden und ließen sie sh Schreiende Differenzen leicht vermeiden, denn im Sinne der in den siebenbürgischen Theilen in Kraft stehenden Strafprozeß-Ordnung darf die von Gefeß vorgeschriebene Strafe nicht nur was die Dauer, sondern auch was den Grad trifft, ermäßigt werden. Zu dem in Rede stehenden Falle bem­erfen wir übrigens, daß der Schilderung desselben vielleicht eine irrige Information zu Grunde lag, dem bei der Strafbemessung dt nicht das im Wohnorte Des Ungetlagte, sondern das im Dit, wo die That Ber die gegen ! — Das Auteblatt veröffentlicht folgendes allerhöchste Landschreiben: Lieber Minister Trefort! Aus Anlaß Meiner silbernen Hochzeit habe Ich Mich bewogen gefühlt, nebst den an Militär-Erziehungs-Instituten errichteten Stif­­tungsplänen, au) an den Universitäten der österreichisch-ungarischen Monarchie für arme und würdige Hörer der vier Fakultäten durch Widmung eines seinem Privatvermögen entnommenen Kapitals vierzig Stipendien zu je dreihundert Gulden in Gold zu stiften. Von diesen Stipendien, welche den Namen: „Franz-Josef-Elisabeth-Gold­­sivendium“ führen werden, sind je sieben für die Wiener und Buda­­pester, fünf für die Brager und je drei für die Grazer, Innsbruder, Kralaner, Lemberger, Czernomwiter, Klausenburger und Agramer Universität bestimmt. Die Verleihung der Stipendien habe Sch Mir vorbehalten und mit der Unterbreitung bezüglich der Verleihung die Dirertion Meiner Privat- und Familiengü­ter betraut. o von Sch Sie hiemit verständige. Bien, am 24. April 1879. Franz Josef m. p. = Der Derisaltungs-Ausschug des Abgeordnetenhauses, welcher sich gestern Fonstitum­t und zum Vorfigenden Wilhelm Tóth, zum Schriftführer Kornel Bulay gewählt hatte, hielt Heute, 10 Uhr Vormittags eine Gißung, in welcher der Gefegentwurf betreffs „des Wirkungskreises des für die Stadt Szegedin zu er­­kennenden Fontal. Kommissärs“ in Verhandlung genommen wurde. Den Boris führte wegen Abwesenheit des Boriisenden als Alters- P­räsident Peter Stojk­ovics. Von Seite der Negierung war Minister-präsident Z­ib­a gegenwärtig. « Nach Erröffnung der«Generaldebatte drückt Julius Gulher seine Befriedigung aus über jene Bestimmung des Gesetzerrervum­s, daß neben dem­ Kom­missär ein Beirath desselben fungiren werde, findet aber bei dem Umstande, daß dieser Beirath nur ein konsul­­tatives Votum besite mind, nicht für entsprechend, daß von­ dessen 12 Mitgliedern 9 duch den Minister-Präsidenten ernannt werden ; weiter bemerkt er, daß die Thätigkeit des Konmissärs ausschlieglich EEE­­RR­ gangen­ wurde, in Giftigkeit stehende materielle Strafgefds in Anwendung zu bringen.“ Wir haben — sagt , Ellener" — obige Mitteilung in ihrem ganzen Umfange wiedergegeben und sprechen vor Allem unsere Freude Darüber aus, daß Die Einführung des Strafgefegbuches „nicht mehr lange auf sich wird warten lassen”. Dies allein fan­den von und, erwähnten Anomalien in der Strafjustizpflege ein Ende machen, nicht aber jenes Recht des Richters, die Strafe nach Grad und Dauer ermäßigen zu dürfen; denn in der Straf­ermäßigung ist der Richter gebunden an die mildernden und außer­­ordentlichen Anstände, und wenn solche niet obwalten, t­­er gehalten, die Strenge des Gewebes anzuwenden. Der vorgebrachte Gall charakterisirt ‚im kleinen, die bei der Steafjuitipflege vorkommenden, in der Geltung verschiedener Criege ihren Ursprung habenden Midersprüche, welche im Lande im Süßen und täglich sich ergeben, sobald die siebenbürgischen oder die nach dem Militär-Strafgeber urtheilenden Militärgrenz- Berichte das Urtheil Fällen. Und diese Widersprüche­ endigen nicht bei den erstinstanzlichen Gerichten, sondern erscheinen auch bei den Gerichten höherer Instanz, die gleichfalls an das Territorial-Gefe­cht zu halten haben. Möglich, haß die Differenz in dem erwähnten, Valle in Wirklichkeit Feine so große gewesen ; allein daß folge Ab­­weichungen täglich vorkommen können, ja daß sie in Folge der geltenden Gefete not­wendig vorkommen müssen, leidet feinen Zweifel. Und wenn sein anderer Grund dafür vorhanden wäre, müßte schon aus Nachsicht, auf diese Widerstriche die Legislative je eher den Boltzer-Kader in Verhandlung nehmen und dadurch die­­ Verwirk­­ligung unserer großen strafrechtlichen Reform möglich machen.­­ Gefegenttwurf über das Erpropriationsverfahren in Szegedin­ folgenden, im Auszurge­bieter Gorebentwins enthält die wiedergegebenen Bestimmungen : 8. 1 spricht die Anwendung des Expropriations-P­rinzips auf See zum Zweck des Wiederaufbaues und der Pegulierng dieser tacht aus. 8. 2 bestimmt, daßs Niemand sich dem Negulivnngeplane und dem Gerpropriations-Verfahren widersehen darf. $. 3. Die Baubewilligung für Bebauung der nur theilweise zu erpropriiwenden Hauspläne bis zur Erpropriations Linie kann auch vor Dischführeng 228 Erpropriations-Verfahreng ertheilt werden auch vor Durguytung 225 BIPIOPIIALONSHBETTayTENS eingetli werden. $. 4. Durch die Erpropriation wird das Eigenthu­scedict exm­porben. E 8.5. Wenn Hauspläne dur die Erpropriation so verkleinert werden, daß sie zu selbständigen Bauten zu klein sind, kann der Eigenthümer die Erpropritzung 028. Ries ebenfalls fordern ; dann jedoch nicht, wenn ihm von den Nachbargründen so viel übergeben wird, daß der Grund zu einem selbständigen Bau genügt. 8. 6. Gebäude dürfen nur theilweise, sondern müssen ganz erpropriairt werden. . Der Erpropriations Plan wir nach Stadttheilen, Garten oder auch nach kleineren Abtheilungen ausgearbeitet und besteht aus dem Situations-Plan und aus der Beschreibung des Expropriations-Gegenstandes. $. 8. Auf dem Plane sind die topographischen Nummern der Grü­nde genau, die Gebäude mit Buchstaben, eventuelle Servitute mit einem Brenz-Zeichen zu bezeichnen. $. 9 enthält die Anwerb­ung über die Verfassung der Be­­schreibung­­. $. 10. Bei der Crpropriations-Konju­­ption hat das Grund­buchs-Ant in jeder gewinfächten Weise mitzweirbar. 8. 11. Zur Leititelung 505 Erproprietions-Planes und Des Poeifes im Vergleichswege wird eine Kommission entsendet, welche über die Ursprüche und Bemerkungen Der Barteten im Sinne des Befakes entscheidet. Die V­erhandlings-Termine der Kommission sind mindestens drei Tage vor dem Termine­n mittmachen. §. 12. Am Verhandlimgstage wird vor Allen ein freunnd­­schaftlicher V­ergleig versucht ; gelingt ex. nicht, so entscheidet Die Kommiliton­ne gibt in ihrem Protokolle an, in­wie­weit der Re­gierungsplan bestätigt oder eventuell abgeändert wurde. 8. 18, Dieser eid wird sofort publizier und ist definitiv ky­­iftig, wenn der betreffende Grund zur Ausführung eines selbständi­gen Gebäudes noch groß genug bleibt. In allen anderen Fällen kann der Eigentü­mer an das Kommunik­tions-Ministerium­ reszichiven, worauf eine permanente Kommission, bestehend aus Vertretern der Ministerien für Inneres, Kommmunikationswesen und Zusatz binnen 8 Tagen über den Nelurs­ errägistig entscheidet. 8. 14. Die Entscheidungen dieser permanenten Komm­ission sind von der Erpropriationsk­ommission sofort auszuführen. 8. 15. Demm­ant sollten Grü­nden, welche ab­ der­­ Reguli­­rungslinie liegen, die Demolivung­­ eines Bebändes erforderlic­ht, um einen von Seite d23 expropriivenden auf­führenden Bau bez ginnen zu können, die definitive Entscheidung aber noch nicht e­rfloß, muß das Bezirksgericht Das zu demelivende Gebäude amtlich ab­­schägen lassen. ő §. 16 enthält mehrere Modifikationen der ©.­U. 1868: 55, Kapitel 5 und 6, namentlich: _ «· » zir§.5:L:Die Schatzmeister müssen ihr Gutachterkmptanren; zir§.56:Die Entschädigungssumm­e wird vom Gerichtefest- Weise« » : Sc­hl­au 8. 58: Die dort erwähnte Klage ist Durch das Gewicht der fün. Tafel zu unterbreiten; zu 8.59: Der Klagende kann nicht nur die Nichtigkeits- Erklärung des Verfahrens, sondern auch die Abänderung der Gut­­schädigungssumme verlangen ; gegen das Erkenntniß der königlichen Tafel gibt es kein Rechtsmittel. Es 8. 17. Nach Beendigung des Grpropriations-Verfahrens sind alle Arten dem Grundbuchsamte zur Nertifizieung des Grundbuches an übergeben. . © 18. Falls das Grpropriations-Projekt im Prozeß steht oder mit Hypothesen belastet ist, wird die Entsc­hädigungssumme bei Sericht Deponizt­­ee es 1. Bei während d3 Verfahrens eintretenden ende der Rerson des Eigenthümers sind sich die Rechts- Erklärungen der früheren Eigenthümer bindend. Die öffentlichen Lasten für die expropriirten Flächen werden vom Momente der­ Rechtskraft des betreffen­der­ Erkenntnisses Crorib­endeuetragen. Vom EP 21. Das Berrachten und die Umschreibunngen sind stempel­­und gebührenfrei; und­ die Duittungen für. die Gntschädigungss­­ummen sind stempelpflictig. : x 8. 22. Alle Kosten des Berfagrens sind vom Grpropriwenden zu tragen. SEP ji in Saft amd bleibt doch 3 Jahre giftig, das Gesammt Ministerium betraut. Dieses Gefeg tritt mit den Tage der Bromulgivumng Mit der Bollfrredung üt werderm-de auch in ihrem Kreise wierige Formalitäten gebundenes und uch keinerln­ Nebenmotive behindertes vasches Vorgehen Fan zum Ziele führen. i­­" Die Einwohner der hart betroffenen Stadt haben Dies zum großen Theil selbst gefühlt, denn der Wunsc, daß ein Königlicher Kommissär hingesendet selbst Iaut. K­önigliche K­ommissäre wurden in unserem Baterland zu jeder Zeit ernannt, ohne Daß hiezu ein besonderes Gefes nochmendig ge­wesen wäre ; diesmal hat sich aber der Wirkungskreis des König­­sten Kommissärs auf solche Agenden zu erfrieden und ist der König­­liche Kommissär in so vielen Reytungen mit Vollmacht zu bekleiden, das dies nach Ansicht des Ministerismng nur Dur­ ein besonderes Geies geschehen kann. »···· Bei Anferstigung dieses Gesetzentwurfes bin ich irbregens trotzs dem von der Ansicht ausgegangen,daß dem k..Kommunär.zwa­rk jede Vollmacht zu ertheilen ist,damit er den ihm vorgesteckten und i·m§·5 detaillirten Ausgaben entsprechen könne,daß es jedoch wixn­schenswerth sei,daß die regelm­ätzige Verwaltung wieder­ Jenes­­diktion selbst geleitet­ werde!Und eben deshalb soll sich der Wirkun­gs­­kreis des k.Kommissar­s nicht unbedingt auch auf diese erstrecken; ich halte es aber auch für nothwendig,daß schon dieses Gesetz das-ists Sorge trage,derfz,­rve11nich,srrrichin.m­e·rner Voraussetzung­ und Hofs­­nurrg tänschen sollte,daß die Stadt Szegedin,·ihr·eigenes Interesse­­und die Erfordernisse der Lage erkeh­rre1­d,selbst die ihrer Thängkett naturgemäß gesetzten Schranken einhalten und sich nicht nur der Störung des im­ Interesse ihrer eigene Herkunft zu beobachtenden Vorgehens enthaltem sondern dieselbe in jeder 21 Reise­ beförderr­ wird:das erfolgreiche Wirken dex sk.Kom­insiss(’r"r«s nicht aufsxinden nissestoße Von diesem­ Gesichtspunkte ist die i­n§­6 des Gesetz­­entwuer dem Ministerium ertheilte Ermächtigung nothwendig- Nach)Zu 21 wird zur unterstützung des k.Kommissärs ws AM] ALU VEVE ein vermöchten. Die Kosten, welche dur die Ermissten des königl. K­ommis­­särs erwachsen, die sie auch auf Die, auf das Not­wendigste zu bes­chränkenden Ausgaben der dem­ Kommissär zur Verfügung geteilten offiziellen Organe und der Mitglieder des Kommissärsrat­es ere fiveeren, und zu Denen im Interesse des vorgesteckten Zieles an no. andere Kräften hinzukommen können, — Lassen si im vorhinein nicht bestimmen ; es bleibt also nichts übrig, als was der §. 9 ausspricht, daß nämlich diese Roten vom Ministerum­ vor Schußmwerie beitritten und von Der Legislative nachträglich im Wege eines Nachtrags­­fredits votirt werden.­­ Das Mi­nisterium­ fühlt die große und sch­were Verant­wortlich­­keit,welche es hiedurch auch in finanzielle­r Beziehung übernim­m­t" allein ich glaube,es ist ebenseh­re Pflicht,dieselbe unter den obwal­­tenden Umständen ziu übernehmen Und ich gkaltbezuversich­tlich,daß die nachträgliche Verirrrung der Koster­,die schon der übernommen erst Verantwortlichkeit wegen auf das möglichste Ofi­iinum zu beschrän­­keln sein wes wean der Legislative keinerlei Schwierigkeiten begegnen wird,sind ja doch akleåks Mitglieder diesesh Hauses vor sicher·"lieber­s zeugung durchdrungen,daß es eine patrizstische Pflicht ist,Alleszxe­­thun,was fü­r die Rekonstruktion Szegedins nörhig isch w1rder,aus der r Giltigkeitå Termin des Geseges bezüglichen Vestinnnung des h 10 will de noch bemerken,daß ich es bei einem solchen Gesetze fü­r absolut nöthig halte,der Zeitpunkt,warmesarr und fü­r sich außer­ Kraft t­ritt,zrrbestim­men;der Legislative bleibt es immer unbetrommert,dess Geses hyroenu sie es sich überflüssig er­­achtet,schon frü­her zu abrogiren oder irsrr Gegentrheile die Wirksamkeit desselben zu verlängern. Dieses vorausgespiet, empfehle ich den Gefegentwurf in der Ueberzeugung zur Umnahme,­­ daß die edelkindalische Melonfreaktion Szegeding als einer großen ungarischen Handels- und Industriestadt nicht blos ein lokales, Sondern ein Landes­ äutereife it und daß die hiezu unumgänglich nöthigen Mittel ver vorliegende Gefegentwurf an die Hand gibt. «· Budapest, 3. Mai 1879. Kkoloman Sißam.p. Ministerpräsident. rungen im, nachfolger die 8. 20 Gefegentwurf über die Bedeuung der infolge des Szegediner Hochwassers sowie der Berufung der in Be­treff der Theiß und Donauregulirungsarbei­­ten anzuhörenden ausländischen Grperzen auftauchenden Yausgabe 1. 8. 1. Der Finanzzminister wird ermächtigt, die behufs Rettung Syegeding vor einer neuen Miederschwenkung, Ableitung und Aus­mumpung des Wassers, sowie die für die Hiemit in Zusammenhang stehen­­den m­anfigiebbaren Verfügungen nothwendigen Ausgaben um Die in Folge der Berufung der in Betreff der anzuhöbenden auslän­­dischen Grperten auftauchenden Spesen — bis zur Höhe der von Gesammtministerim festzustellenden Summe zu bededen. 8. 2. Diese Ausgaben werden nachträglich detaillirt anzu­­weisen, der Legislative zu unterbreiten und unter den sub Bunt I des §. 2­508 ne XII . 1879 vorkommenden Hebergangs- Ausgaben zu verrechten fett. . . 8. 3 Mit Durchführung Dieses Gefeges wird das Gesammt- Ministerium betraut. En, Budapest, 29. April 1879.­­ Graf Julius Szapáry £. ung. Finanzıninster. In dem Gefe­ring und d­e den Romm in­ Motivenbericht­sentwurfe betreffend die Grnem n Rirfungstreis eines Königle­ärs für die föniglte Freistadt Szegedin. Jchgsaubry das zicl jr und jr zweitläu­figer zn erörterte habe, hab die Stadt Szegedin aus den Ruinen, in welche sie vom Hochwasser zum größten Theil verwandelt worden, je früher und Schöner als sie war, erstehen mitiie­­»««­» » Ich glaube, auch das bedürfe Feiner längeren Motivirung, daß, wenn wir vieles Bier erreichen wollen, außerordentliche Maß­­regeln not­wendig sind, denn nun­­ ein gleichfärmiges, nicht an­f ang Die Bolldebatte im deutschen Reichstage. Bei der ersten Berathung des Gefegentwings über den 301 tarif sprach zunächst Reichskanzler Sit v. Bismarc: Das Rechtenriß einer Finanzreform in Deutshland it ein altes und nicht blos seit der Zeit vorhanden und in uns lebendig geworden, seit wie mit dem Worte Deutschland wieder einen Staatlichen Be­­ast verbinden, sondern es tt meines Grachtens lange vor 1866, seit 1848 vielleicht, in allen Landestheilen, namentlich aber im gaöz­ten deutschen Staate, in preußen, lebhaft empfunden worden. Die Finanzgesebgebung — id­­­ sprede nicht von der wirthschaftlichen — hat seit den Jahren 1818—1824 in Preußen wenigstens, vom finan­­ziellen Standpunkte aus beurtheilt, gesucht. Die­ Gesebe seit 1524, mit Ausnahme der untergeordneten, die in Preußen erschienen sind, waren mehr von politischer, als finanzieller Tragweite; ich rechne dahin die Einformensteuer, welche 1851 eingeführt wurde,­­ einem, wie ich gern zugebe, berechtigten Verlangen entsprach, Die größeren Vermögen in höheren Eabe heranzuziehen. Es kam dann 1861 die Gründe und Gebündesteuer. Im Webrigen aber u­ . meines Wilsens von preußischen Tinanzminiterium eine Initiative zu, tegend, welcher finanziellen Reform­ der seit 1824 giltigen Situation nit ausgegangen, auf keine nu­ßlungene. Der heutige Zustand der deutschen Gesammtfinanzen, worunter ihh nicht blos die Reichsfinanzen, sondern auch die der einzelnen Länder ver­stehe — denn bei dem organischen Zusammenhang beider Lasten sie sich getrennt kaum behandelt — it derart, daß er meines Gracptens aufs dringliste zu einer fgleurigen Neforn auffordert. Das eerste Motiv, welches mich in meiner politichen Stellung als Neidskanzier hiezu nördigt, ist das Bedürfnis der finanziellen Selbständigkeit des Neides. Dies is­tchon bei der Herstellung der Neichsverfassung anerkan­nt worden. Sie fert vorang, daß der Zustand der Matrikularbeiträge vorüber­gehend sein und nun so lange dauern wilde, bis Neid tHeuern eingeführt wären Es wird für Denjen­gen, der in dieser vielbeschäftigten Zeit Muße gewinnt, gewiß erfreulich sein, die V­erhandlugen des verfassunggebenden M­eid­etages und naz­mentli die damalige ausgezeichnete Rede des Abg. Miguel gegen die­­ Matrikulab­eiträge nachzuriefen. Ex erklärte die Marcikularimlagen für gleichbedeutend mit der finanziellen Anarchie in ganz Deutschland. Fun möchte ich zwar nicht diesen Wortlaut unterschreiben, aber gewin­nt es fir das Acid ımerwinter, ein lästiger Kostgänger bei den Einzelstaaten zu sein, ein mahnender Gläubiger, während es der freigebige Verfovger der Einzelstaaten sein könnte, bei wichtiger Be nugung der Quellen, zu denen der Schlüssel im zwar in die Hände gelegt worden ist. Die aber bisher nicht benust worden sind. Diesem Bustande muß ein Ende gemacht werden. Die D­ateii­lar Beiträge sind ungleich und gerecht in ihrer Verbreitung. 30.000 Bewohner von Thüringen und Walded können nit ebensodies zahlen wie 100 000 von Bremen und Hamburg, so tt damals richtig bemerkt worden. (Widerspruch.) Auch würde die Konsolidation Des Hrriches sicher gewinnen, wenn sie duch Neid­ssteuern erlebt würden. Die Konsolidation würde auch nicht verlieren, wenn die Steuern je reichlich ausfallen, daß die­ einzelnen Staaten vom Neide empfan­­gen, anstatt daß sie, wie bisher, immer in unbequemer Weise geben sollen. Ein zweites Motiv, weshalb mir eine eform noth­­wendig erscheint, Legt in der Svage:­tt die Last, die im staat­lichen und Neids­ änteresfe nordwen­dig aufgebracht werden muß, in derjenigen Forum aufgelegt, in welcher sie am leichtesten zu tragen wäre; oder ist sie es nicht? Diese Frage wird nach meiner Welter­­zeugung und auch von­ den verbündeten Negierungen in ihrer All­gemeinheit absolut verneint Wir erstreben überhaupt nich eine höhere finanzielle Einnahme, insoweit Reichstag und Landtag mit ung Yusgaben votiven, zu deren Decung die Mittel nit vorhanden sind; im Lebrigen wüßte ich nicht was wir mit überflüssigem Gelde anfangen Sollen. Wir haben es ja gehabt aus den Milliarden und fini Berlegenheit ger. · kann einemveiss­nünftigen Staatsverrwalter gar nt­cht passrre1e,wb­erdacht,der " bekanntlich mit der Verwendung " wesen, in einer Diefen Zustand aber künstlich geron­ten zu, erzeugen, 7

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