Pester Lloyd, Mai 1879 (Jahrgang 26, nr. 120-150)
1879-05-05 / nr. 124
ed- Für Budapest: Sanzjährlich fl. 22. Bierteljährl, Zalbjägid „ 1.— Monatlich fl.0 “ a Halbjährl. ofversendung des Abendblattes . . ut separatır Für die Stuttrirte Branenzeitung . . . .... 0: „ das Dodenblatt für Sand- ns. Forkwirtäfinften A. 1.— viertejährfich megt. us„4m Dan pränumerirter Budapest in der Administeation des „Wester Lloyd“, Dorotheagafse Nr. 14, I. Stod, außerhalb Budapest mittelst Postanmeisung durch alle Postämter. Manuskripte werden in Beinen Safe zurückgefieftlt, Drimmement iür die östterr.sungat.Monate sie Für den»Pester Lloyd«(Mogen-und Abendblatt) !Er scheint auch Montag Fr süb und am Morgenrund einem Feiertage Ganzjähel fl. 24.— Bierteljöhrt. fl. Mit Vorkversendung: n 12.— Monatlich Inferate und Einschaltungen für den Offenen Sprechfaal werden angenommen: Budapest Seeds und zwanzigster Jahrgang. im Auslande:;: in der Administration, Dorotheagaffe Nr. 14, ersten Stod, 6.— | ferner: in den Annoncen=Expeditionen 2.20 | der L. 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Herbien bei uns 9 fl., bei rämlichen dortigen Postämtern 7 A. 15 für die Donau-Fürstenthümern: bet und 9 f., b. nöchsten Rostamte A SER we BEE Budapest, 4. Mai. sz Die Nachricht, dab die internationale Grenzkonmission einstimmig die rumelische Grenztrace bestimmt hat, wird von einem meret Wiener Korrespondenten in folgender Weise kommentirt: „ES war eine der wichtigsten diplomatischen Streitfragen der jüngsten Tage, ob die internationale Kommission, welcher die Bestimmung der Grenzen Ost- Rumeliens sowohl gegen das übrige türkische Gebiet wie gegen Bulgarien oblag, ihre Beschlüsse mit Stimmen Einhelligkeit zu fassen hat, oder ob die Majorität der Stimmen entscheiden sei. England und Oesterreich- Ungarn vertraten die legtere Meinung, Rußland seinerseits wollte einen Unterschied machen zwischen Beischlüffen in prinzipiellen Fragen und Beischlüffen in Detailfragen. Die ersteren sollten nur auf Grund einminbhiger DVota gefaßt werden. Die Diplomatie kam über diesen Streitfall nicht Hinaus, und die Frage wäre auch Heute noch nicht entschieden, wenn nur die Kommission selbst einen geschichten Modus der Lösung gefunden hätte. Sie einigte sie sehr rasch über alle Prinzipien, welche für die räumerische Grenzbestimmung maßgebend sein sollen. Sie hat die Trace selbst noch, nicht prägifixt, das ist auch nicht eine Arbeit, die im Handeindrehen und am wenigsten vom grünen Zuschang geleistet werden kann ; sie hat aber die Prinzipien für ihre weitere Arbeit festgestellt und zwar festgestellt auf Grund einhelliger Beischlüsse Was fest noch folgt, sind nur Detailarbeiten aud für diese sind auch nach der Meinung Rußlands Majoritäts-Entscheidungen abreichend. Die Frage, ob die Delimitations-Kommission einstimmig oder mit Majorität zu entscheiden habe, ist somit praktisch beseitigt; auch für die ostrumelische Kommission scheint sie nicht mehr zu emfüiren, so daß sie min thatsächlich ganz und gar aus der Welt geschafft it." Nicht 10 weit ist es mit der Räumungsfrage gediehen. Wohl versichert uns cut Wiener Korrespondent, daß Nufland neuerlich erklärt hat, er werde in den ersten Tagen des Mai mit der Räumung beginnen und sie zum festgelegten Termin — das it nach russischer Anschauung am 3. August — beenden, aber selbst wenn dies Versprechen erfüllt wird, so verhhieht Dies auf Grund einer Auslegung des Berliner Vertrags, an die vom Anfang an nicht gedacht wurde. Ein paar Züge mehr oder minder sind gewiß nicht von Belang und der Schaden, den die Nuffen während ihres mit den nahezu zweijährigen Berweilens auf der Baltan-Halbinsel angerichtet haben, ist so groß, daß er Durch eine Verlängerung des Aufenthalts um einige Wochen nicht mehr erheblich gesteigert werden kann, allein daß Rußland in seiner gegenwärtigen tief gedrücten Lage noch den Muth fürdet, seine Verbindlichkeit gegen Europa solar zu nehmen und daß Europa sich Dies ohnem weiters bieten Tüßt, das ist ein Beweis, daß die zuffische Infolenz mit der Indolenz Europas beinahe auf gleicher Stufe steht. Es wird uns neuerlich von Wien aus versichert, daß das österreicisch-ungarische Kabinet auch im Punkte der Räumung mit England an der Bersion festgehalten hat, daß der Anfang des Monats Mai das Aufhören der russischen Offupation zu marliren habe, aber andere Mächte waren nicht derselben Ansicht und glaubten, daß der Berliner Vertrag das vollständige Aufhören der Offupation exit am 3. August erheirsche, und da es in einem solchen Valle zu einer authentischen Interpretation nicht kommen kann, solt es wohl begreiflich, daß die ruffische Negierung fi an jene Auslegung hält, welche ihr die genehmere ist. Jede Macht trägt Eden, um solcher Fragen willen einen europäisgen Konflikt heraufzubeschwören, und Nupfend, welches am meisten Ursache hat, Konflikten aus dem Wege zu gehen, da es seine ganze militärische Kraft zur Bewachung des eigenen Volkes braucht, zieht den Naben daraus. Hoffen wir, daß Dies Regime der Duldsamkeit und Nachicht nun sein Ende gefunden und daß von fest an Lord Salisbury’s Wort: „Wir haben um des Friedens willen genung geopfert, wir können nichts mehr aufgeben“, zur Wahrheit werden wird. Die Meldungen aus Konstantinopel, daß die Vort läge Tranfreichs zur Lösung der griedliiigen Frage von allen Mächten angenommen worden, Meldungen, die wohl kaum in Konstantinopel ihren Ursprung haben, sind zumindest verfrüht. So weit sind die Dinge noch nicht, wierwogs anzunehmen i, daß ein ernstlicher Widerstand gegen die französischen, Vorschläge nicht auftauchen wird. Nur in Bezug auf den Modus der Verhandlung ergeben sich Differenzen und wie uns mitgetheilt wird, soll es England sein, das den Gedanken einer Botschafteronferenz entschieden perhorreszirt. Nach der Meinung der britischen Staatsmänner sollen die Botschafter in Konstantinopel immerhin berechtigt werden, die Ansichten ihrer Negierungen in der griechischen Frage auszutauschen, ohne daß der ganze Apparat einer Botschafter-Konferenz in Bewegung gefegt werden soll, der an sich zu sehwerfällig it, um in einer Sache zu interveniren, die durch einfache Bermitung am leichtesten beigelegt werden Tanz, auf den dur die Situation bedingten Wirkungskreis eimufkränten sei, ohne daß sie sich auf andere Zweige der Rdministration zu erftreden habe. Schließlich macht er bei Kombinirung der Paragraphen 6 und 9 den Einwand, daß im Falle der unveränderten Annahme des Entwurfs auch die ordentlichen Verwaltungskosten dem Staate zur Haft fallen würden. Ministerpräsident Tia bemerkt in erster Reihe betreffend die Kosten, daß unter den vom Staate zu tragenden SKosten die virdentlichen Verwaltungskosten verstanden werden und höchstens von einem dem Bedarf entsprechenden Borshuffe die Rede sein fan. Betreffs Organisirung des Beirathes für den Kommissär kann er die Bedenken Gunher’s nicht theilen, denn er halte es für nothwendig, daß im Mathe selbst, sowie in den Subkommissionen, mit Rücksicht auf die im §. 5 aufgeführten Agenden besonders die Majorität nicht aus mehr weniger intereffixten Szegediner Stadtangehörigen bestehe ; zudem wird der Kommissär nicht an die Wahlmeinung seines Beirathes gebunden sein. Betreffs der Uebertragung der Vollmacht der Initiative und Anordnung für sämtliche Verwaltungs- Agenden an den Kommissär, könne er fi)s alle denken, wo sie eben unbedingt nothwendig sein wird im Sünteresfe gerade Szegedine, weshalb er auch den Gelegentwurf zur Annahme empfehle, wmobei er bemerkt, daß Die durch von Beirath zu Fonstituirenden Subkommissionen für einzelne geringere Angelegenheiten mit dem Nehte der Beschlußfassung auszustatten seien. Kanut Kende weist darauf hin, daß gerade die Szegediner im eigenen wohlverstandenennteresse die Aufstellung eines königl. Kommissärs erbeten haben, weshalb auch es sich veranlagt fühle, den Gelegentwing umso mehr anzunehmen. Es sprachen noch Baron Béla Lipthay, Ladislaus Tipa, Döry und Andress Taray, worauf der Entwurf als Grundlage für die Spezialdebatte angenommen wurde. Bei der Spezialdebatte wurde der Titel wie folgt modifizirt : ‚Befegentwurf über die Ernennung und den Wirkungsfreis des für die Jurisdiktion der Königlfreistadt Szegedin zu entsendenden Königl. Kommissärs.” Entsprechend dem neuen Titel wird das Wort „Surisdiktion” in jeden Paragraphen aufgenommen. In der ersten Zeile des $. 3 wird statt des Ausdruchs „aus dem Zentralen gfest,aus dem Shoße des Ministeriums$“, sodann folgt der weitere Text. Aus dem Punkt c) des §. 5 werden zwei Zeilen gestrichen und stattdessen ein Buatt d) neu aufgenommen: „Die Leistung aller jener Arbeiten welche zur jeedern Entwässerung des inern Stadtgebietes erforderlich sind.” Die anderen Punkte werden der Modifizirung entsprechend nun mit den Buchstaben e, f, g, b, i versehen. Schließlich wird an Stelle des Einganges von 8.9 gefeßt: „Die aus der Entsendung des königl. KommissärsSernmachenden‘, dann folgt „KRoften“ u. |. w. Da der Schriftführer des Ausschusses, Bulay, einen viertägigen Urlaub erhalten, wurde mit der Abfassung 928 Ausschuß- Berichtes sowie mit dem Referate über den Gelegentwinf Andreas Plus jener Quote mit 4,741.246 ff. 15%, Ev., im 4,523.902 ff. 82"/a fv. gezahlt hat. — Ebenso tragen zur Verwaltung a den Jahren 1373, 18574 und 1875 gröbere Gebütge getragen als es gejeglich verpflichtet war. Es hat Diese, legtere Mederzahlung daher resultirt, dag bei der Annahme des Schlüssels, sowie bei der Abrechnung, wilche das Abgeordneten- Haus im Jahre 1877 genehmigte, auch das reine MIEN von den Taleat-, Salz, Stempel- und Lotto-Griräg und der damals unter der Militär-regierung stehenden Grenze als Theil des kroatischen Ginfommens gerechnet wurde, welche Annahe aber ein entschiedener Irrthum war. Diese Momente führt der Bericht des Nähen an und begründet dieselben ziffermäßig. — Auf Grund vieler Ausführungen werden nun nachstehende Anträge verteilt. Was die gemeinsamen Auslagen beträft, kann mit Nicsicht auf die Bestimmungen der SS. 17 und 27.083 §.A. XXX: 1855, sowie des §. 3 des G.U. XXXIV : 1875, welche bestimmen, daß blos 55 Berzent 003 Neineinkommens von Kroatien für gemeinsame Zwecke in Anspruch genommen werden können, ein Naderlas von Ungarns Mehrausgabe nicht gefordert werden. Anders verhält es sich, mit den Ausgaben für Verwaltungszwecke; auch hier hat Ungarn im Jahre 1873 eine Einbuße von 288.765 fl. 48% £r., im Jahre 1874 von 450.915 fl. 86 Ír. im Jahre 1875 von 369.261 fl. 65%/5 Er. zu verzeichnen . Diese Hgubukeit auch eine Folge derselben fehlerhaften Grundlage für die Bemeisung der Proportion, man aber nach Rietigstellung der Basis verreicht werden. Nun beantragt Referent diesbezüglich, er solle der von Utgarn für 1873 mehr gezahlte Betrag von 288.765 fl. 48 Kr. aus dem Grunde nicht zum Erfage kommen, weil das Abgeordnetenhaus die Schlafabrechnung mit Kroatien pro 1875 bereits bescluhmähhig genehmigt habe ; dagegen sei für die Jabre 1874 und 1875 nunmehr, da die irrthümliche Basis erkannt worden, der Rüderung der Mehrausgabe zu veranlassen und habe somit Kroatien für die Jahre 1874 und 1875 an den ungarischen Staatsschag und zu erregen den Gesammt-Betrag von 820.177 fl. 53%, fv. Mit der Duchführung dieser zu Hecht bestehenden Grungansprüche solle der Finanzminister betraut werden. Mach Entgegennahme des Berichtes folgte wieder ein längerer Gedankenaustaus ; meritorische Beschlüsse aber wurden nicht gefaßt und wird die Verhandlung am Dientag, Nachmittags 5 Uhr, fortgesegt. Die Negierung war bei der Verhandlung vertreten durch Minister Bedelovics, Obrhehmungsfeld Hofg und NRehnungsrath Wawra. Im Kommunikations-Ministerium mit "den ununterbrochen mit Kahmännern Berathungen gepflogen über die Nebenschwemmungs-Kalamitäten zu treffenden Vorkehrungen Dan hat eingesehen — sagt , Egyetértés" —, daß radilate Hilfe nöthig ist, wenn man nicht mil, daß in unserem Vaterlande das Wasser fast alljährlich so viele Pferde vernichtet, welche die Zinsen von Milliarden bilden. Es bevriogt allgemein die Aufsicht, daß die von den Binnenwäslern alljährlich verursachten Schäden mindestens so groß sind, als die von den austretenden Fliffen verursachten. 63 genügt daher nicht, für die Regulirung der Theiß und ihrer Nebenflüsse zu sorgen, fordern es muß auch dafür gesorgt werden, daß die vielen Binnenunwäller abgeleitet oder in sonstiger Weise unschädlich gemacht werden. Diesbezüglich Hat man sich jüngst in einem Plane geeinigt, welcher nach Ansicht der Sahmaänter berufen ist, diesem Uebel abzuhelfen und auf Grund dessen der Kommunikations-Minister noch im Laufe dieser Session dem Abgeordnetenhause eine Vorlage machen wird. Nach diesem Blane werden diese Binnenwälser in großen auf Staatstoffen herzustellenden Neservoirs aufgefangen werden. Die Ableitung der Binnenpuffer in diese Refervois wird Aufgabe der betreffenden Interessenten sein. Am linken Ufer der_herb sollen drei Solche Mefervoirs, am rechten Ufer eines hergestellt werden. Diese 4 Reservoirs würden dem Staate approzimativ auf 3 Millionen Gulden zustehen kommten. — Bon kompetenter Seite — Schreibt , Ellener" — haben wir folgende Zeilen erhalten: „Dieser Tage machte die Nachricht in den Blättern die Runde, daß irgenden Gerichteßef von zwei, wegen eines gleichjährigen Diebstahls gehuldig gesprochenen Angeklagten den Einen zu sechs, den Undern zu zwei Jahren Kerker verurtheilt habe, welcher Unterschied davon herrührt, daß Giftexer auf dem dem ungartigen Strafgefeß unterworfenen Gebiet, Lesterer aber auf siebenbürgischem Territorum wohnt, wo noch das österreichische Strafgefeßbuch in Geltung ist. Kein, Breifel, daß, die Anwendung des österreichischen Gefeges in Ungarn mit vielen Snkonsequenzen verbunden istt, und daß Schon Deshalb die Einführung des neuen Strafgefeßbuches böcft unwiünschen smwert hat, Die übrigens voraussichtlich nicht mehr lange auf sich warten lassen wird. Aber auch bis dahin fan die Einheit in den Straflagen in den ungarischen und siebenbürgischen Theilen trogdem erreicht werden und ließen sie sh Schreiende Differenzen leicht vermeiden, denn im Sinne der in den siebenbürgischen Theilen in Kraft stehenden Strafprozeß-Ordnung darf die von Gefeß vorgeschriebene Strafe nicht nur was die Dauer, sondern auch was den Grad trifft, ermäßigt werden. Zu dem in Rede stehenden Falle bemerfen wir übrigens, daß der Schilderung desselben vielleicht eine irrige Information zu Grunde lag, dem bei der Strafbemessung dt nicht das im Wohnorte Des Ungetlagte, sondern das im Dit, wo die That Ber die gegen ! — Das Auteblatt veröffentlicht folgendes allerhöchste Landschreiben: Lieber Minister Trefort! Aus Anlaß Meiner silbernen Hochzeit habe Ich Mich bewogen gefühlt, nebst den an Militär-Erziehungs-Instituten errichteten Stiftungsplänen, au) an den Universitäten der österreichisch-ungarischen Monarchie für arme und würdige Hörer der vier Fakultäten durch Widmung eines seinem Privatvermögen entnommenen Kapitals vierzig Stipendien zu je dreihundert Gulden in Gold zu stiften. Von diesen Stipendien, welche den Namen: „Franz-Josef-Elisabeth-Goldsivendium“ führen werden, sind je sieben für die Wiener und Budapester, fünf für die Brager und je drei für die Grazer, Innsbruder, Kralaner, Lemberger, Czernomwiter, Klausenburger und Agramer Universität bestimmt. Die Verleihung der Stipendien habe Sch Mir vorbehalten und mit der Unterbreitung bezüglich der Verleihung die Dirertion Meiner Privat- und Familiengüter betraut. o von Sch Sie hiemit verständige. Bien, am 24. April 1879. Franz Josef m. p. = Der Derisaltungs-Ausschug des Abgeordnetenhauses, welcher sich gestern Fonstitumt und zum Vorfigenden Wilhelm Tóth, zum Schriftführer Kornel Bulay gewählt hatte, hielt Heute, 10 Uhr Vormittags eine Gißung, in welcher der Gefegentwurf betreffs „des Wirkungskreises des für die Stadt Szegedin zu erkennenden Fontal. Kommissärs“ in Verhandlung genommen wurde. Den Boris führte wegen Abwesenheit des Boriisenden als Alters- Präsident Peter Stojkovics. Von Seite der Negierung war Minister-präsident Ziba gegenwärtig. « Nach Erröffnung der«Generaldebatte drückt Julius Gulher seine Befriedigung aus über jene Bestimmung des Gesetzerrervums, daß neben dem Kommissär ein Beirath desselben fungiren werde, findet aber bei dem Umstande, daß dieser Beirath nur ein konsultatives Votum besite mind, nicht für entsprechend, daß von dessen 12 Mitgliedern 9 duch den Minister-Präsidenten ernannt werden ; weiter bemerkt er, daß die Thätigkeit des Konmissärs ausschlieglich EEERR gangen wurde, in Giftigkeit stehende materielle Strafgefds in Anwendung zu bringen.“ Wir haben — sagt , Ellener" — obige Mitteilung in ihrem ganzen Umfange wiedergegeben und sprechen vor Allem unsere Freude Darüber aus, daß Die Einführung des Strafgefegbuches „nicht mehr lange auf sich wird warten lassen”. Dies allein fanden von und, erwähnten Anomalien in der Strafjustizpflege ein Ende machen, nicht aber jenes Recht des Richters, die Strafe nach Grad und Dauer ermäßigen zu dürfen; denn in der Strafermäßigung ist der Richter gebunden an die mildernden und außerordentlichen Anstände, und wenn solche niet obwalten, ter gehalten, die Strenge des Gewebes anzuwenden. Der vorgebrachte Gall charakterisirt ‚im kleinen, die bei der Steafjuitipflege vorkommenden, in der Geltung verschiedener Criege ihren Ursprung habenden Midersprüche, welche im Lande im Süßen und täglich sich ergeben, sobald die siebenbürgischen oder die nach dem Militär-Strafgeber urtheilenden Militärgrenz- Berichte das Urtheil Fällen. Und diese Widersprüche endigen nicht bei den erstinstanzlichen Gerichten, sondern erscheinen auch bei den Gerichten höherer Instanz, die gleichfalls an das Territorial-Gefecht zu halten haben. Möglich, haß die Differenz in dem erwähnten, Valle in Wirklichkeit Feine so große gewesen ; allein daß folge Abweichungen täglich vorkommen können, ja daß sie in Folge der geltenden Gefete notwendig vorkommen müssen, leidet feinen Zweifel. Und wenn sein anderer Grund dafür vorhanden wäre, müßte schon aus Nachsicht, auf diese Widerstriche die Legislative je eher den Boltzer-Kader in Verhandlung nehmen und dadurch die Verwirkligung unserer großen strafrechtlichen Reform möglich machen. Gefegenttwurf über das Erpropriationsverfahren in Szegedin folgenden, im Auszurgebieter Gorebentwins enthält die wiedergegebenen Bestimmungen : 8. 1 spricht die Anwendung des Expropriations-Prinzips auf See zum Zweck des Wiederaufbaues und der Pegulierng dieser tacht aus. 8. 2 bestimmt, daßs Niemand sich dem Negulivnngeplane und dem Gerpropriations-Verfahren widersehen darf. $. 3. Die Baubewilligung für Bebauung der nur theilweise zu erpropriiwenden Hauspläne bis zur Erpropriations Linie kann auch vor Dischführeng 228 Erpropriations-Verfahreng ertheilt werden auch vor Durguytung 225 BIPIOPIIALONSHBETTayTENS eingetli werden. $. 4. Durch die Erpropriation wird das Eigenthuscedict exmporben. E 8.5. Wenn Hauspläne dur die Erpropriation so verkleinert werden, daß sie zu selbständigen Bauten zu klein sind, kann der Eigenthümer die Erpropritzung 028. Ries ebenfalls fordern ; dann jedoch nicht, wenn ihm von den Nachbargründen so viel übergeben wird, daß der Grund zu einem selbständigen Bau genügt. 8. 6. Gebäude dürfen nur theilweise, sondern müssen ganz erpropriairt werden. . Der Erpropriations Plan wir nach Stadttheilen, Garten oder auch nach kleineren Abtheilungen ausgearbeitet und besteht aus dem Situations-Plan und aus der Beschreibung des Expropriations-Gegenstandes. $. 8. Auf dem Plane sind die topographischen Nummern der Gründe genau, die Gebäude mit Buchstaben, eventuelle Servitute mit einem Brenz-Zeichen zu bezeichnen. $. 9 enthält die Anwerbung über die Verfassung der Beschreibung. $. 10. Bei der Crpropriations-Konjuption hat das Grundbuchs-Ant in jeder gewinfächten Weise mitzweirbar. 8. 11. Zur Leititelung 505 Erproprietions-Planes und Des Poeifes im Vergleichswege wird eine Kommission entsendet, welche über die Ursprüche und Bemerkungen Der Barteten im Sinne des Befakes entscheidet. Die Verhandlings-Termine der Kommission sind mindestens drei Tage vor dem Terminen mittmachen. §. 12. Am Verhandlimgstage wird vor Allen ein freunndschaftlicher Vergleig versucht ; gelingt ex. nicht, so entscheidet Die Kommilitonne gibt in ihrem Protokolle an, inwieweit der Regierungsplan bestätigt oder eventuell abgeändert wurde. 8. 18, Dieser eid wird sofort publizier und ist definitiv kyiftig, wenn der betreffende Grund zur Ausführung eines selbständigen Gebäudes noch groß genug bleibt. In allen anderen Fällen kann der Eigentümer an das Kommuniktions-Ministerium reszichiven, worauf eine permanente Kommission, bestehend aus Vertretern der Ministerien für Inneres, Kommmunikationswesen und Zusatz binnen 8 Tagen über den Nelurs errägistig entscheidet. 8. 14. Die Entscheidungen dieser permanenten Kommission sind von der Erpropriationskommission sofort auszuführen. 8. 15. Demmant sollten Gründen, welche ab der Regulirungslinie liegen, die Demolivung eines Bebändes erforderlicht, um einen von Seite d23 expropriivenden aufführenden Bau bez ginnen zu können, die definitive Entscheidung aber noch nicht erfloß, muß das Bezirksgericht Das zu demelivende Gebäude amtlich abschägen lassen. ő §. 16 enthält mehrere Modifikationen der ©.U. 1868: 55, Kapitel 5 und 6, namentlich: _ «· » zir§.5:L:Die Schatzmeister müssen ihr Gutachterkmptanren; zir§.56:Die Entschädigungssumme wird vom Gerichtefest- Weise« » : Schlau 8. 58: Die dort erwähnte Klage ist Durch das Gewicht der fün. Tafel zu unterbreiten; zu 8.59: Der Klagende kann nicht nur die Nichtigkeits- Erklärung des Verfahrens, sondern auch die Abänderung der Gutschädigungssumme verlangen ; gegen das Erkenntniß der königlichen Tafel gibt es kein Rechtsmittel. Es 8. 17. Nach Beendigung des Grpropriations-Verfahrens sind alle Arten dem Grundbuchsamte zur Nertifizieung des Grundbuches an übergeben. . © 18. Falls das Grpropriations-Projekt im Prozeß steht oder mit Hypothesen belastet ist, wird die Entschädigungssumme bei Sericht Deponiztee es 1. Bei während d3 Verfahrens eintretenden ende der Rerson des Eigenthümers sind sich die Rechts- Erklärungen der früheren Eigenthümer bindend. Die öffentlichen Lasten für die expropriirten Flächen werden vom Momente der Rechtskraft des betreffender Erkenntnisses Croribendeuetragen. Vom EP 21. Das Berrachten und die Umschreibunngen sind stempelund gebührenfrei; und die Duittungen für. die Gntschädigungssummen sind stempelpflictig. : x 8. 22. Alle Kosten des Berfagrens sind vom Grpropriwenden zu tragen. SEP ji in Saft amd bleibt doch 3 Jahre giftig, das Gesammt Ministerium betraut. Dieses Gefeg tritt mit den Tage der Bromulgivumng Mit der Bollfrredung üt werderm-de auch in ihrem Kreise wierige Formalitäten gebundenes und uch keinerln Nebenmotive behindertes vasches Vorgehen Fan zum Ziele führen. i" Die Einwohner der hart betroffenen Stadt haben Dies zum großen Theil selbst gefühlt, denn der Wunsc, daß ein Königlicher Kommissär hingesendet selbst Iaut. Königliche Kommissäre wurden in unserem Baterland zu jeder Zeit ernannt, ohne Daß hiezu ein besonderes Gefes nochmendig gewesen wäre ; diesmal hat sich aber der Wirkungskreis des Königsten Kommissärs auf solche Agenden zu erfrieden und ist der Königliche Kommissär in so vielen Reytungen mit Vollmacht zu bekleiden, das dies nach Ansicht des Ministerismng nur Dur ein besonderes Geies geschehen kann. »···· Bei Anferstigung dieses Gesetzentwurfes bin ich irbregens trotzs dem von der Ansicht ausgegangen,daß dem k..Kommunär.zwark jede Vollmacht zu ertheilen ist,damit er den ihm vorgesteckten und i·m§·5 detaillirten Ausgaben entsprechen könne,daß es jedoch wixnschenswerth sei,daß die regelmätzige Verwaltung wieder Jenesdiktion selbst geleitet werde!Und eben deshalb soll sich der Wirkungskreis des k.Kommissars nicht unbedingt auch auf diese erstrecken; ich halte es aber auch für nothwendig,daß schon dieses Gesetz das-ists Sorge trage,derfz,rve11nich,srrrichin.me·rner Voraussetzung und Hofsnurrg tänschen sollte,daß die Stadt Szegedin,·ihr·eigenes Interesseund die Erfordernisse der Lage erkehrre1d,selbst die ihrer Thängkett naturgemäß gesetzten Schranken einhalten und sich nicht nur der Störung des im Interesse ihrer eigene Herkunft zu beobachtenden Vorgehens enthaltem sondern dieselbe in jeder 21 Reise beförderr wird:das erfolgreiche Wirken dex sk.Kominsiss(’r"r«s nicht aufsxinden nissestoße Von diesem Gesichtspunkte ist die in§6 des Gesetzentwuer dem Ministerium ertheilte Ermächtigung nothwendig- Nach)Zu 21 wird zur unterstützung des k.Kommissärs ws AM] ALU VEVE ein vermöchten. Die Kosten, welche dur die Ermissten des königl. Kommissärs erwachsen, die sie auch auf Die, auf das Notwendigste zu beschränkenden Ausgaben der dem Kommissär zur Verfügung geteilten offiziellen Organe und der Mitglieder des Kommissärsrates ere fiveeren, und zu Denen im Interesse des vorgesteckten Zieles an no. andere Kräften hinzukommen können, — Lassen si im vorhinein nicht bestimmen ; es bleibt also nichts übrig, als was der §. 9 ausspricht, daß nämlich diese Roten vom Ministerum vor Schußmwerie beitritten und von Der Legislative nachträglich im Wege eines Nachtragsfredits votirt werden. Das Ministerium fühlt die große und schwere Verantwortlichkeit,welche es hiedurch auch in finanzieller Beziehung übernimmt" allein ich glaube,es ist ebensehre Pflicht,dieselbe unter den obwaltenden Umständen ziu übernehmen Und ich gkaltbezuversichtlich,daß die nachträgliche Verirrrung der Koster,die schon der übernommen erst Verantwortlichkeit wegen auf das möglichste Ofiiinum zu beschränkeln sein wes wean der Legislative keinerlei Schwierigkeiten begegnen wird,sind ja doch akleåks Mitglieder diesesh Hauses vor sicher·"liebers zeugung durchdrungen,daß es eine patrizstische Pflicht ist,Alleszxethun,was für die Rekonstruktion Szegedins nörhig isch w1rder,aus der r Giltigkeitå Termin des Geseges bezüglichen Vestinnnung des h 10 will de noch bemerken,daß ich es bei einem solchen Gesetze für absolut nöthig halte,der Zeitpunkt,warmesarr und für sich außer Kraft tritt,zrrbestimmen;der Legislative bleibt es immer unbetrommert,dess Geses hyroenu sie es sich überflüssig erachtet,schon früher zu abrogiren oder irsrr Gegentrheile die Wirksamkeit desselben zu verlängern. Dieses vorausgespiet, empfehle ich den Gefegentwurf in der Ueberzeugung zur Umnahme, daß die edelkindalische Melonfreaktion Szegeding als einer großen ungarischen Handels- und Industriestadt nicht blos ein lokales, Sondern ein Landes äutereife it und daß die hiezu unumgänglich nöthigen Mittel ver vorliegende Gefegentwurf an die Hand gibt. «· Budapest, 3. Mai 1879. Kkoloman Sißam.p. Ministerpräsident. rungen im, nachfolger die 8. 20 Gefegentwurf über die Bedeuung der infolge des Szegediner Hochwassers sowie der Berufung der in Betreff der Theiß und Donauregulirungsarbeiten anzuhörenden ausländischen Grperzen auftauchenden Yausgabe 1. 8. 1. Der Finanzzminister wird ermächtigt, die behufs Rettung Syegeding vor einer neuen Miederschwenkung, Ableitung und Ausmumpung des Wassers, sowie die für die Hiemit in Zusammenhang stehenden manfigiebbaren Verfügungen nothwendigen Ausgaben um Die in Folge der Berufung der in Betreff der anzuhöbenden ausländischen Grperten auftauchenden Spesen — bis zur Höhe der von Gesammtministerim festzustellenden Summe zu bededen. 8. 2. Diese Ausgaben werden nachträglich detaillirt anzuweisen, der Legislative zu unterbreiten und unter den sub Bunt I des §. 2508 ne XII . 1879 vorkommenden Hebergangs- Ausgaben zu verrechten fett. . . 8. 3 Mit Durchführung Dieses Gefeges wird das Gesammt- Ministerium betraut. En, Budapest, 29. April 1879. Graf Julius Szapáry £. ung. Finanzıninster. In dem Gefering und de den Romm in Motivenberichtsentwurfe betreffend die Grnem n Rirfungstreis eines Königleärs für die föniglte Freistadt Szegedin. Jchgsaubry das zicl jr und jr zweitläufiger zn erörterte habe, hab die Stadt Szegedin aus den Ruinen, in welche sie vom Hochwasser zum größten Theil verwandelt worden, je früher und Schöner als sie war, erstehen mitiie»««» » Ich glaube, auch das bedürfe Feiner längeren Motivirung, daß, wenn wir vieles Bier erreichen wollen, außerordentliche Maßregeln notwendig sind, denn nun ein gleichfärmiges, nicht anf ang Die Bolldebatte im deutschen Reichstage. Bei der ersten Berathung des Gefegentwings über den 301 tarif sprach zunächst Reichskanzler Sit v. Bismarc: Das Rechtenriß einer Finanzreform in Deutshland it ein altes und nicht blos seit der Zeit vorhanden und in uns lebendig geworden, seit wie mit dem Worte Deutschland wieder einen Staatlichen Beast verbinden, sondern es tt meines Grachtens lange vor 1866, seit 1848 vielleicht, in allen Landestheilen, namentlich aber im gaözten deutschen Staate, in preußen, lebhaft empfunden worden. Die Finanzgesebgebung — id sprede nicht von der wirthschaftlichen — hat seit den Jahren 1818—1824 in Preußen wenigstens, vom finanziellen Standpunkte aus beurtheilt, gesucht. Die Gesebe seit 1524, mit Ausnahme der untergeordneten, die in Preußen erschienen sind, waren mehr von politischer, als finanzieller Tragweite; ich rechne dahin die Einformensteuer, welche 1851 eingeführt wurde, einem, wie ich gern zugebe, berechtigten Verlangen entsprach, Die größeren Vermögen in höheren Eabe heranzuziehen. Es kam dann 1861 die Gründe und Gebündesteuer. Im Webrigen aber u . meines Wilsens von preußischen Tinanzminiterium eine Initiative zu, tegend, welcher finanziellen Reform der seit 1824 giltigen Situation nit ausgegangen, auf keine nußlungene. Der heutige Zustand der deutschen Gesammtfinanzen, worunter ihh nicht blos die Reichsfinanzen, sondern auch die der einzelnen Länder verstehe — denn bei dem organischen Zusammenhang beider Lasten sie sich getrennt kaum behandelt — it derart, daß er meines Gracptens aufs dringliste zu einer fgleurigen Neforn auffordert. Das eerste Motiv, welches mich in meiner politichen Stellung als Neidskanzier hiezu nördigt, ist das Bedürfnis der finanziellen Selbständigkeit des Neides. Dies istchon bei der Herstellung der Neichsverfassung anerkannt worden. Sie fert vorang, daß der Zustand der Matrikularbeiträge vorübergehend sein und nun so lange dauern wilde, bis Neid tHeuern eingeführt wären Es wird für Denjengen, der in dieser vielbeschäftigten Zeit Muße gewinnt, gewiß erfreulich sein, die Verhandlugen des verfassunggebenden Meidetages und nazmentli die damalige ausgezeichnete Rede des Abg. Miguel gegen die Matrikulabeiträge nachzuriefen. Ex erklärte die Marcikularimlagen für gleichbedeutend mit der finanziellen Anarchie in ganz Deutschland. Fun möchte ich zwar nicht diesen Wortlaut unterschreiben, aber gewinnt es fir das Acid ımerwinter, ein lästiger Kostgänger bei den Einzelstaaten zu sein, ein mahnender Gläubiger, während es der freigebige Verfovger der Einzelstaaten sein könnte, bei wichtiger Be nugung der Quellen, zu denen der Schlüssel im zwar in die Hände gelegt worden ist. Die aber bisher nicht benust worden sind. Diesem Bustande muß ein Ende gemacht werden. Die Dateiilar Beiträge sind ungleich und gerecht in ihrer Verbreitung. 30.000 Bewohner von Thüringen und Walded können nit ebensodies zahlen wie 100 000 von Bremen und Hamburg, so tt damals richtig bemerkt worden. (Widerspruch.) Auch würde die Konsolidation Des Hrriches sicher gewinnen, wenn sie duch Neidssteuern erlebt würden. Die Konsolidation würde auch nicht verlieren, wenn die Steuern je reichlich ausfallen, daß die einzelnen Staaten vom Neide empfangen, anstatt daß sie, wie bisher, immer in unbequemer Weise geben sollen. Ein zweites Motiv, weshalb mir eine eform nothwendig erscheint, Legt in der Svage:tt die Last, die im staatlichen und Neids änteresfe nordwendig aufgebracht werden muß, in derjenigen Forum aufgelegt, in welcher sie am leichtesten zu tragen wäre; oder ist sie es nicht? Diese Frage wird nach meiner Welterzeugung und auch von den verbündeten Negierungen in ihrer Allgemeinheit absolut verneint Wir erstreben überhaupt nich eine höhere finanzielle Einnahme, insoweit Reichstag und Landtag mit ung Yusgaben votiven, zu deren Decung die Mittel nit vorhanden sind; im Lebrigen wüßte ich nicht was wir mit überflüssigem Gelde anfangen Sollen. Wir haben es ja gehabt aus den Milliarden und fini Berlegenheit ger. · kann einemveissnünftigen Staatsverrwalter gar ntcht passrre1e,wberdacht,der " bekanntlich mit der Verwendung " wesen, in einer Diefen Zustand aber künstlich geronten zu, erzeugen, 7