Pester Lloyd, Mai 1888 (Jahrgang 35, nr. 121-150)
1888-05-04 / nr. 124
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Jede Erweiterung unserer Produktionsgebiete, jede Ausdehnung des menschlichen Thätigkeitsfeldes, jede neue Theilung der Arbeit, zwingt auch das Recht, das fiet ein Kind seiner Zeit it, in neue Bahnen einzulenken, der voraneilenden prozeisartigen Vielgestaltigkeit des Handels nachzueifern, und dieselben mit einem Schulwalle zu umgeben. Auch der Entwurf eines Markenschub-Gewebes, welcher der reglslativen Behandlung unterbreitet wurde, ordnet eine Materie unseres Verkehrslebens, deren juristische Gestaltlosigkeit ih [chon seit Rangem fühlbar hat. Das Zeichen, das der Fabrikant feiner Waare beilegt, ist das Symbol seiner Thätigkeit und seines Fleißes, es it gleichsam ein Stück seiner Individualität und darum mie diese selbst unantastbar. Wer es verlegt, verlegt den Ruf und die Zukunft seines Gewerbes, und greift unberufen in das Schicksal seines feineren Geschäftsbetriebes ein. 60 einfa und einleuchtend diese liejen auch sein mögen, war es doch erst der neueren Zeit vorbehalten, ihnen geiegliche Anerkennung zu erringen.Selbst in England bestanden früher blos für einzelne zünftige Korporationen (z. B. der Mefferschmiede von Sheffield) Einrichtungen zur Registrirung der Wanrenzeichen und Verbote gegen deren Nachahmung. Nur in Stanfield fanden die Fabrikszeichen schon im vorigen Jahrhundert geweglichen Schuß. Die unerhörte Reglementirung, in welcher die französische Industrie während der Zunftverfassung ausgelöst war, hatte wenigstens die eine gute Seite, die Industrie an einen Schuß gegen Naceahmung zu gewöhnen. Die Revolution exit zerbrach die häßliche Schale und rettete den gesunden Kern. In Folge des mit der anderen Reichshälfte geschlossenen Zolland Handelsbündnisses hatten die Bestimmungen des kaiserlichen Patents vom 7. Dezember 1858 an bei ung Nechtskraft erlangt, doch ermiejen fs dieselben bei dem immensen Fortschritt, den der Handel und das Gemerbe seit drei Dezennien genommen, als unzulänglich. Während in den ersten Jahren unseres unwiederermachten konstitutionellen Lebens in Ungarn in manchen Jahren fast sein einziges oder höchstens 1—2 Schubzeichen einregistrirt wurden und auf die andere Reichshälfte nur ein fgmades Kontingent lieferte, wurden z. B. imahre 1885 60 ungarische und 496 österreichische, im Jahre 1886 83, beziehungsweise 518 Schugmarfen ,einregistrirt, und wenn hiezu, noch die stattliche Anzahl der jährlich registrirten ausländischen Schusmarfen kommt, erscheint es nur zu erklärlich, daß die Geietgebung, dem Beispiele anderer Länder folgend, zu einer neuen geießlichen Regelung der betreffenden Materie schreiten mußte. Und da läßt sich mun nicht leugnen, daß der Entwurf vielfache Sortschritte gegenüber den derzeit zu Recht bestehenden Bestimmungen aufweist. Schon Paragraph 1, welcher eine Definition der Solulmarte überhaupt gibt, und‘ somit" den Ausgangspunkt des ganzen Gefegentwurfes bildet, ist durch seine erweiterte daffung eine glückliche Reform sowohl der Kompetenz der jenigen Bestimmungen, als’auch: der Kompetenz des deutschen Gejäßes vom Jahre 1874 gegenüber. Während Das deutsche Neidegefeg ale Gubjette des Maarenzeichenrechtes nur Gewerbetreibende bezeichnet, derem Firma im Handelsregister eingetragen ist und somit nur den Begriff des Kaufmannes trifft, den Landwirthschaftsbetrieb und das Kleingewerbe hingegen mit feinem Schute nit bedeuten wollte, während das österreichische Patent in einer etwas erweiterten Fassung ebenfalls nur auf Gewerbetreibende reflektivt, erscheint der Begriff der Schutmarfe im vorliegenden Entwurfe ganz objektivirt. Es ist gleichgiltig, wer die Maare in den Verkehr bringt, da die Waare als solche durch die Schußgmarfe gejeglichen Schuß genießt, und in konsequenter Verfolgung dieses Grundgedanken vermag daher auf Feder, der sich das Alleinrecht zum Gebrauche einer Marke sichern will, dieselbe registriren zu lassen (8. 2). Wir sehen hier denselben Wandelprozeß, den auch das Handelsrecht genommen, das aus dem früheren Kaufmannstrechte entstanden. Da Subjekt des Rechtes trat in den Hintergrund, um dem Handelsgeschäfte eine Dominirende Stellung einzuräumen. Wenn nun auch die figurativen ad nominativen Zeichen in den SS. 1, 10, 23 und 24 richtig auseinandergehalten und dem Gefegesfchtige unterworfen sind, so hätte nichtsdestoweniger die Kontroverse, zu welcher die Frage D Veranlassung gegeben, ob an die Gefette unter den Begriff der [dug berechtigten Marke zu subsumiren sei, diesbezüglich wenigstens eine fHearere Fassung des $. 1 erwünscht exscheinen Taffen. Die deutsche Ludikatur, von dem Grundfase ausgehend, dab das Markenschubgefeb ein jus speciale und daher der Begriff der Marke streng zu interpretiven sei, findet gerade, bei der Gtfette den Begriff negaztin begrenzt, während die französischen Nechtelehrer, dem bunten und vielgestaltigen Leben Rechnung tragend, auch der bloßen Gtifette Die Schußberechtigung vindiziren. Welcher Auffassung huldigt dem gegenüber unser Entwurf ? Diese Frage wird, wenn nicht etwa die Legislative schon seit ihre Beantwortung zu übernehmen geneigt wäre, eine Zeit lang geeignet sein, ein Oszilliren in der Ludikatur hervorzurufen. Den verschiedenen Markenrechts-Syitemen gegenüber, melde der Einregisteriung der Marke bald eine Deflarative oder f Konfirmative (mie das französische, belgische, italienische System), bald eine attributive Bedeutung verleihen (mie das deutsche System), hat sich der Entwurf, wenn auch modifizirt, dem ersteren angeschlossen. Der formale Alt der Registrirungs-Anmeldung erzeugt sowohl in szivilrechtlidger, als sí strafregtlicher Beziehung nur den Schus des Marienrechts, allein er ist nicht Bedingung des Rechtes selbst. Bis zur Registrirung eriftirt wohl das Markenrecht, allein erst nicht gerichtsfähig, erst die Registrirung hat es dazu. Ist aber einmal die Marke registrirt, so wird überall dort, wo es sich um die Priorität des Gebrauches derselben Handelt, nicht der Zeitpunkt der Registrirung, sondern der des thatsächfichen Gebrauches der Marke maßgebend sein. Einen weiteren Fortschritt finden wir in dem Bestreben ausgedrückt, nicht um der Schädigung des Alleinberechtigten einer Schußmarfe entgegenzumirken, sondern auf den Schub gegen deren unbefugte Bewußung dahin zu erweitern, daß die Integrität der Waare dem Publitum, dem gesammten Verkehr zugute komme. Und da auf das Publitum ein bedeutendes Interesse daran hat, bezüglich der Provenienz und der Echtheit geriisser Waaren im Klaren zu sein, so ist dessen Schuß in vielen Fällen ebenso berechtigt, wie derjenige der Interessenten, und mag auch in gemisser Beziehung eine Koinzidenz zwischen Beiden insofern bestehen, als die Beihügung der berechtigten Inhaberschaft eines Waarenzeichens auf die Beihütung des Publikums involvirt, so ist dies doch in jenen Fällen nicht zutreffend, wo der Interessent seine Schugmarfe zu registeiren unterläßt oder die Beschädigung seiner Rechte stillschweigend hinnimmt. Während nun der Entwurf mit Noüdsicht auf das hier angestrebte Ziel im §. 3 den Schuß folchen Zeichen, Aufschriften u. f. m. verfagt,welche das Tonfunkrende Publitum irrezuführen geeignet wären, ordnet derselbe im §. 6 für gemilte Waaren, bevor sie noch überhaupt in Verkehr gebracht würden, die zwangsmeife Bignettirung ud Einregistrirung an. Leider vermissen wir im Entwurfe die für die Wirksamkeit ‚Dieser überaus wichtigen Bestimmungen unumgänglich nothwendige " Ganition. Nach §. 27 ist die Beziehung des Markenichtiges ein Antragsvergehen , nur der berechtigte Schugmarkeninhaber kann, eine strafrechtliche Verfolgung des Verlegers verlangen; was geschieht nun aber, wenn der Berechtigte von einer Verfolgung des Schädigers absieht, ja vielleicht gar ein Interesse daran hat, daß die nur zwangsweise mit einer Schugmarfe versehene MWnare, von Anderen, qualitativ Schlechter, oder überhaupt gefälsscht ‚in den Verkehr gebracht werde? Welcher Schuß wird dem Publikum gegen Solche Irreführung geboten? Wird da nicht die löbliche Intervention des Geießgebers ein frommer Wunsch bleiben ?. Oder soll in diesem Falle der Fiskus der im §. 27 erwähnte „verletze Theil“ sein und ein direktes Einschreiten des Staatsanwaltes statthaben ? Jedenfalls wäre hier etwas mehr Klarheit am Plage, und wir wollen hoffen, daß sich während der legislativen Behandlung Gelegenheit bieten wird, die beregte Frage richtigzustellen. Die Usurpirung fremder Namen Firmen und Geschäftsbenennungen zufrieden der Waarenbezeichnung war. aug bislang verboten, und das Verbot hat auch im $.24 des Handelsgefeges eine Ergänzung gefunden. Während jedoch das Patent vom Jahre 1858 nur den Schub inländischer Gewerbetreibender und Produzenten statuirte, hat der Entwurf im $. 10 den mehrfachen Urgenzen internationaler Kongresse Rechnung tragend, die Bestimmung verallgemeinert. Die Miderrechtlichkeit it ausgeschlossen, wenn der berechtigte Inhaber die Benügung gestattet. Auch hier it dem Interesse der Wahrhaftigkeit des Verkehrs keinerlei Rechnung getragen. Es wäre geboten, meingstens dort, wo die zwangsreife Ginregistrirung statthat, die Ertheilung einer solchen Befugniß zu hindern. BZmedmäßig erscheint uns die ganz neue Bestimmung des 8.16, fraft welcher unter Androhung einer sonstigen Löschung die Einregistrirung der Schugmarfe alle zehn Jahre erneuert zu werden hat. Die Perpetuirung des Schußes soll nur demjenigen gewährt werden, der ein offen erklärtes, von Zeit zu Zeit zum Ausdruch gebrachte Anteresse daran hat. Ein Vorbild hat Diese Bestimmung im französischen Rechte, welches ebenfalls von der Unterstellung ausgeht, daß um Zweifel darüber abzuschneiden, ob der Berechtigte noch auf das angemeldete Zeichen den Anspruch eines ausschließlichen Rechtes erhebt, eine zeitweise Erneuerung der Anmeldung erforderlich ist. Ganz unerklärlich all dem gegenüber, ist es uns aber, daß die Motive ‚diese Bestimmung damit, und zwar ausschließlich damit begründen, daß das Ginregistriramt sonst mit einer Unmaffe von Schulmarken zu operiren hätte. Wir glauben, daß eine so tiefeinschneidende Bestimmung wie die Löschung wohlerworbener Rechte mit Bequemlichkeitsrücsichten kaum zu begründen sei. Die Bestimmungen, welche das Strafgeseßbuch §. 413, in Bezug auf Eingriffe in das Markenrecht enthält, sind nur nur örtlich zu eng, da sie für Kroatien und Slawonien seine Geltung haben, sondern auch aus dem Grunde unzulänglich, weil dieselben nur Denjenigen treffen, der die Markenrechte mit der speziellen Absicht verlegt, um das Bublitum über die Provenienz der Waare irrezuführen. Der Entwurf geht einerseits weiter, indem er auch Denjenigen in den Bereich seiner Bestimmungen zieht, der mit unbefugten Marken versehene Waaren zum Verlauf bringt, oder aug nur solche Marken anfertigt, andererseits ist er im Straffach milder, da er für den ersten Fall von einer Freiheitsstrafe absieht. ae Die deutsche, Französische und englische Judikatur geht bezüglich der Verlegungen des Marienrechtes von dem S Kardinalprinzip aus, daß nicht blos die ängstliche Kopie der Marke, sondern Schon die Nachahmung der essentiellen Theile derselben das Markendelikt involvire, und gern wollten wir es sehen, daß auch bei uns die SS. 23 und 24 des Entwurfs eine ähnliche Interpretation erfahren würden. Es wird immer nur darauf ankommen, ob eine solche Nehnlichkeit zwischen zwei Marken ernftrt, daß bei der gewöhnlichen Aufmerksamkeit des Käufers eine Täuschung möglich ist, und nur darauf, ob bei minutidser Untersuchung ein Unterschied denn doch herauszutüfteln sei. Diese erweitertere Interpretation des Gejäßes wird nicht nur für die figurativen, sondern in noch größerem Maße für die nominativen Zeichen, wegen des hier so sehr zu Tage tretenden Bestrebens unsolider Konkurrenten, ene Homonymie künftlich zu schaffen, von Wichtigkeit sein. Mal versuchte man nicht Alles mit dem Namen des Schlossergesellen Friedrich Wilhelm Albert Faber, um denselben gegen die Bleistiftfirma A. W. Faber in Zürich auszunagen. Welchen Kampf hatten nicht die Firmen Veuve Gliquot und Johann Maria Farina gegen Wseudo-Cliquots und Farinas zu bestehen? Die LZupin, Nemiers Meniens shossen wie Pilze aus der Erde, um den Firmen Lubin Menier ihre fraudnlose Konkurrenz entgegenzustellen. Vebungen i it der im Entwurfe fontemplirte Schuß der Waarenzeichenrechte zu komplizirt und das Verhältnis zwischen zivilrechtlichem und strafrechtlichen Schuß nicht plastisch genug abgegrenzt. Die im § 29 eingeführte Feststellungsflage scheint ihrer Natur nach als Präjudizialflage nur geeignet, einer unnöthigen Verschleppung der Streitfache Borschub zu leisten und könnte ohne Gefahr mit der zivilrechtlichen Klage verbunden und der Kompetenz des Ministeriums entzogen werden. Der praktische Erfolg der Klagen überaus gering, eine wirksame Grelation ist nicht denkbar, die Fortlegung oder Wiederholung unbefugter Benugung auf Grund dieses Gkenntnisses nicht zu hindern ; warum sollte daher der für die Entschädigungsfrage kompetente Richter nicht befugt sein, auch diese Vortrage seinem Beriikte zu unterziehen ? Der Dualismus eines zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahrens ist ja an und für sich ihmerfällig genug, und wird nur dadurch halbwegs gemildert, daß auch der Strafrichter eine Schadensumme von 3000 fl. zu adjudiziren berechtigt ist. Diesem Apparate eine dritte Kompetenz hinzuzufügen, heißt nichts Anderes, als den Gang des Verfahrens unwithigerweise hemmen und die Kosten desselben in den Fällen, wo die Schädigung eine materiell geringe ist, unerschwinglich machen. Vielleicht gelingt es, der vorangelassene Bemerkungen an dem Entwurfe jene Nenderungen zu erzielen, die dem sonst ausgezeichneten Gesebesmerse nur zu Statten kommen dürfen. Dr. Armin Reumann, 1,217.611.45 Volkswirthschaftlicge Harhriden, Handel. (Waarenverfehr Ungarns im Monate Jänner 1888.) Laut dem vorliegenden Ausweise des Landes- Statistischen Bureaus über den Waarenverkehr Ungarns im Monat Sänner d. 3. betrug der Import 12,899 Stüf und 1,217.611.45 Mitr., der Export hingegen 4.494.379 Stüd und 2,294.891.73 Meterzentner.. Deerport betrug aus: MSHÉVITNT mém 101.693 Antoler, 24.494.379 2,294.891.73 Es. muden u. A. Perportirt, 21248 Mitr.. Zuder, 11.453 Mitr. Tabak, 408.819 Mitr. Weizen, 72.169 Mitr. Roggen 282.033 Mitr. Gerste, 35.901 Mater. Hafer, 64.190 Mitr. . Mais, 19.915 Mitr. Hülsenfrüchte, 325.163 Mitr. Mehl, 114.753 Mitr. Gemüse, Obst und Pflanzen, 9701 Stid Ochsen, 12.861 Stüd Schafe und Ziegen, 2366 St. und 1440 Mitr. Wild, 29.749 St. und 1502 Mitr. Geflügel, 9231 Mitr. Alkohol, 2445 Mitr. Branntwein, 99.205 Mitr. Mein in Fässern, 4.405.889 Stüd und 376.481 Mittr. Hof und Kohle, 201.754 Myte. Mineralien, 27.189 Mitr. Farb- und Gerbestoffe, 5862 Mitr. Schafwolle, 3902 Mitr. Papier und Papierwaaren, 1439 Mitr. Leder und Lederwaaren, 11.217 Mitr. Holz und Beinwaaren, 28.726 Mitr. Eisen und Eijenmwaaren 2c. Zur Erleichterung des Baues und der Ausrüstung von Seeschiffen) an den Meereslüsten des österreichisch-ungarischen Zollgebietes haben die königlich ungarischen und österreichischen Ministerien der Finanzen und des Handels eine Verordnung erlassen, welche die zollfreie Einfuhr einer Reihe von Gegenständen zu dem gedachten Zmede gestattet. Dieselbe zählt im ersten Abschnitte die Gegenstände auf, welche für den Bau und die Anzrüstung von Kriegsschiffen und Handelsschiffen, im zeiten, welche für den Bau und die Ausrüstung von Kriegsschiffen nothwendig und daher zollfrei zuzulassen sind. Die Verordnung zählt auch die Kautelen auf, unter welchen ‚die zollfreie Einfuhr zulässig ist und Schreibt zugleich die Vorschriften vor, die die Evidenz dieser Einfuhr sichert. Unsere Schiffbau-Industrie, welche zwar auf bisher fon gemisse Erleichterungen im’ Bezuge ihrer Roh-und Hilfsstoffe gewossen hat, möge unter der Wirksamkeit dieser Verordnung zum Wohle unserer Handels- und Kriegsmarine weiter gedeihen und sich entwickeln. Reps entwickelt sich nahezu überall idon, leidet jedoch viel von Flöhen und Würmern. Zumeist steht er schon in voller Blüthe in den Komitaten Bereg und Zemplin sind 10—12 Perzent der Saai zugrunde gegangen; im Szatmárer Komitat steht sie jedoch ehr a bei den Komitaten Arad, Torontál, Hunyad laufen günstige Frichte ein. Weinreben und Obstbäume treiben sdön. Meta der Donau troß der Vermüstungen durch Maikäfer vielversprechend. Zwischen Donau und Theiß gleichfalls — mit Ausnahme der, der rojt , getroffenen Gegenden — vielversprechend; rechts der heiligen die Neben sehr schwache Triebe, in den Komitaten Zemplin, aufoj und an der Bodrog hat der Frost großen Schaden verursacht, Tod die Obstbäume haben viel gelitten. Ausweise.Stand der Dee anLLENSSLEER vom 30. April : Banfnoten-Umlauf fl. 380,695.000 (+ fl. 13,657.000), Metallichag fl. 228,146.000 (+ fl. 1,258.000), Bortefenilfe fl. 140,842.000 (+ f. 9,000.000) ; Zombard fl. 24,131.000 (+ fl. 856.000), Supothefar-Darlehen fl. 99,627.000 (+ fl. 10.000), Pfandbrief-Umlauf fl. 95,824.000 (+ fl. 246.000). « . Stromregulirung. (Der Zentral-Ausschuß der Theißthal-Gesellschaft) hielt gestern unter Vorsuß des Grafen Stefan 53apáry eine Sigung. Zu Beginn derselben meldete der Präsident das Ableben des Mitgliedes Emil v. Szegnyény, an dessen Stelle das Erfagmitglied Wilhelm Ullrich einberufen wurde. — Bis zum 2. Mai sind in die Kafse der Gesellschaft fl. 16.715.386 eingeflossen. Die Ausgaben betrugen fl. 2879.53 ff., so daß ein D Vorrath von fl. 13.835,83 fr. verblieb. Vom Kommunikations-Minister liegt Die Mittheilung vor, daß die Riggejer Gesellschaft, melche fs zum Zweite der Entwässerung Constituirt hat, der Kompetenz des Handelsminiteriums untersteht. Es wurde beschlossen, der Generalversammlung der Theißthal-Gesellschaft die Frage vorzulegen,ob sie die Riggefer Gesellschaft als in den Rahmen der Theibthal-Vereinigung gehörig betrachtet, und wurde das administrative Komite betraut,‘ einen Anftrag vorzubereiten. Zwischen den Aufschreibungen des Tompetenten Steueramtes und des Bodenkredit-Instituts besteht eine Differenz bezüglich der Notstände der Bodrogközer Gesellschaft. Der Zentral- Nusschuß beschloß, behufs Aufklärung des Sachverhaltes eine Eingabe an das Finanzministerium zu richten. Auf Vorschlag des Bodenkredit-Instituts wurde beschlossen, für den Neservefond der Theißthal - Gesellschaften vierperzentige Wfandbriefe des Ungarischen Bodenkredit-Instituts anstatt der 4/sperzentigen anzulaufen. Behufs genauer Feststellung der duch die diesjährigen Ueberiehmentmungen und duch die Binnenmuster an den Schugbauten angerichteten Schäden wird auf Antrag Dr. Daranyis ein entsprechender Fragebogen an die einzelnen Gesellschaften versendet. Das Sublimite für Statistik wurde aufgefordert, die nöthigen Vorkehrungen behufs Beschaffung der statistischen Daten pro 1887 zu treffen. Zur Unterfrügung der durch die Mederihememmung Beschädigten wurde der Betrag von 5000 fl. votirt.er Angelegenheit der Vorterrains der Dämme und deren Reinigung wurde die unter Vorjig des Grafen Julius Andrasfspy ermittigte Kommission vom Minister Barois zu einer Besprechung geladen und bei dieser Gelegenheit die Trage zufriedenstellend gelöst. Kommunikations Minister Barois hat bei diesem Anlasse erklärt, daß er vor Feststellung der in Folge der jüngsten Ueberschemmungen nothwendig gewordenen legislatorischen Verfügungen die Meinung des Zentral-Ausschusses hören werde. Auch wurde mitgetheilt, daß Graf Kuhns Andräsig die Absicht habe, eine vertrauliche Konferenz behufs Besprechung der dur die Heurigen Ueberschwemmungen nothunwendig gewordenen Verfügungen einzuberufen. Es wurde beschlossen, die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses über den Sranyi’schen Antrag abzuwarten, ehe die Konferenz einberufen wird. Landwirthschaftliches. Saatenstand. Den amtlichen Berichten des Ministeriums für Aderbau, Handel und Gewerbe vom 15. bis inklusive 30. April über den Stand der Saaten entnehmen mir folgende Daten: Weizen. Links der Donau: In Folge des langanhaltenden trockenen und falten Wetters hat die Herbstsaat viel gelitten;der legte Negen, welcher sich auf die ganze Gegend erstrecke, wird Hoffentlich von guter Wirkung sein. Der dur Schnee und Wasser verursachte Schade ist in den einzelnen Gegenden mehrerer Komitate sehr bedeutend; stellenweise mußte der Weizen umgeadert werden. Im Komitate Bars ist er theilweise farblos und gelb; im Preßburger Komitat ebenfalls. An Stelle des umgeaderten Weizens wurde Gerste gejäet. Rechts der Donau: Der Herbstmeizen in den Komitaten Baranya, Stuhlmeißenburg und Oedenburg Symächtig, schütter und gelblich entmictelt sich im Allgemeinen gut. Herbstweizen zeigt sich schön und üppig. Bewischen Donau und Theil: Herbstmeisen hat sich — mo Regen war — bedeutend gebessert; Frühjahrsmeizen entwickelt sie mit Ausnahme einzelner Gegenden idön; im Bajaer und Topolyaer Bezirke des Baacs-Bodroger Komitats, im Theißbezirk des Komitats Heves vernichtet ihn der Drahtwurm, an vielen anderen, meist an den ebenen Gegenden ist der Herbstweizen in Folge des vielen Schneemasters schütter und fledig. Rechts der Theiß war der legte Regen auf den schwach entwickelten Weizen von guter Wirkung, Unkraut zeigt sich in großer Menge im Komitat Borsod, in den Komitaten Ung, Bemplen, Säros und Bereg wurde der verfaulte Herbstweizen dur Frühjahrsmeizen erseßt. Links der Theiß steht der Herbstweizen in Hajdu, Gratmár und Gzilágy gut, nur teitt in Hajdu der Drahtmurm auf; im Komitate Bihariter Schwach und der Frühjahrsmeizen in Folge der Trockenheit schwach entwickelt; im Komitate Hajdu [chön und üppig. ‚Zwischen Theiß und Maros entwickeln sich Die Herbstsaaten, insbesondere der Frühanbau, schön ; im Komitate Torontál ist viel Unfraut; im Maróer Bezirk des Komitates Csandol müjtet eine bisher unbekannte Naupenart. in den siebenbürgischen Komitaten ist "der Herbstweizen größtenteils kräftig entwickelt in den Komitaten A[fó- Feher, K.-Rükülld, N-Kikülld und Torda-Aranyos it er an vielen Stellen so üppig, daß man befürchtet, er werde sich umlegen, im Komitate Udvarhelyg zeigt sich im Weizen stellenmweise Not; Frühjahrsmeizen ist größtentheil schőn emporgesprossen. Roggen ist links der Donau scütter, schmach und gelblich. Rechts der Donau ist die Herbstsaat im Allgemeinen schmach, fledig, scütter, der Frühjahrsanbau besser, zwischen Donau und Theiß nach dem Regen gebessert; rechts der Theiß, in den Komitaten Bereg und Sáros mußte vielortS ausgeadert werden, stellenweise jedoch i Die Saat iden, wenngleich sehr schütter ; links der Theiß im Allgemeinen Schwad, schütter; zwischen Theiß und Maros überall shmwad, im Arader und Temeser Komitat wurde stellenweise die ausgeaderte Saat durch andern Anbau erregt. In Siebenbürgen mit geringen Ausnahmen überall Schön und in einigen Komitaten schon in Die Halme geschoffen. « Gerste hat nach dem Regen Schön grüne Farbe bekommen und entwickelt sich im Allgemeinen gut. ... Hafer. Der Anbau ist stellenweise noch im Zuge, [intő der Theiß it die Saat nicht gut emporgeschaffen, namentlich in Marmaros ; überall ist Regen nothwendig- 96 „+ > Geschäftskerice, Budapest, 3. Mai. Witterung: ziemlich heiter, warm Thermometer + 15.4 ° €., Barometer 765.5 Mm. Wasserstand zunehmend. Bei vorwiegend östlichen, theilweise südöstlichen und nordöstlichen mäßigen Winden hat die Temperatur mit wenigen Ausnahmen zugenommen, der Luftbruck ist etwas größer geworden. Das Wetter ist vornehmlich heiter, stellenweise bemeht. Effektengeschäft. Die Börse feste in entschieden fester Haltung ein, die Kurse der leitenden Werte, besonders der Spekulationspapiere nahmen einen Anlauf zur Steigerung ; im Laufe des Geschäftes trat auf unbefriedigende auswärtige, namentlich Berliner Berichte eine Ermattung ein, melche zu einer Ermäßigung der Kurse führte. Transport-Cfekten hielten sich ziemlich fest. Von Lokalpapieren waren Banken, Mühlpapiere und Straßenbahn bevorzugt, Valuten und Devisen wenig verändert. An der Barbörse variirten Oesterreichische Kredit-Aktien zwischen 279.10 und 279.80, Ungarische Kredit-Nttien zu 279.75 bis 280.30, ungarische Gold-Rente zu 97.62, bis 97.70, ungarische Papier-Rente per 5. Mai zu 86.40, Ungarische Essompte und Medislerbant zu 87.75 bis 88 geschlossen. An der Mittagsbörse schmankten Oesterreichische Kredit Aktien . zmischen . 280.60 und 279.30, Ungarische Kredit-Aktien zu 281.75 bis 281.25 gemacht, blieben erstere 279.20 6., [Lettere 280.50 ©&., Ungarische Esfompte- und Medhslerbant zu 88.50, Hypothesenbant zu 131, Banfverein zu 100.25 bis 100, Gemerbebant zu 150.50 geschlossen. Weiter Kommerzialbant gingen auf 685 ©., Ungarische Eisenbahn-Anleihe zu 149.90 geschlossen, Bannonia-Mühle zu 770 bis 765, Straßenbahn zu 370 bis 373, Ganziche zu 830, Schlid’sche zu 146.50 bis 146, . Ostbahn- Prioritäten III. Em. zu 114 geschlosfen, ungarische Gold-Rente per Medio zu 97.75 bis 97.50, ungarische Papier-Rente per Medio zu 86.27"/2 bis 86.20 gemacht, blieb erstere per Medio 97.50 ©., festere 86.12%, ©. Deuutsche Pläge zu 62.20 bis 62.17"); geschlossen. Zur Erklärungszeit: Oesterreichische Kredit-Aktien 280.30, ungarische Gold-A Rente 97.672. Bremsengescäft. Kursstellung in Oesterreichischen Kredit- Aktien auf morgen 2.50 bis 3.—, auf acht Tage 6.— bis 7.—, auf einen Monat 12.— bis 13.—. An der Nacbörse wurden Desterreichische Kredit Aktien zu 279.20 bis 279.60, ungarische Gold-Rente zu 97.55 gemacht. Die Abendbörse war auf Berliner Meldungen matt. Oesterreichische Kredit-Aftien wurden zu 279.20 bis 27850, ungarische Gold-Nente zu 97.45 bis 97424, Ungarische Essompte und Wehölerbant-Aktien zu 88 °, bis 88.75 gehandelt. Getreidegeschäft.Es wurden noch verkauftlOOM ztr. Bajaer Weizen 78 zu fl. 7.20 per drei Monate. Termine: Nachmittags tenderte Herbstmeizen auf hohe Berliner Kurse fester und 309 etwas an; Mais drühte sich bei besserer Abgabeluft um einige Kreuzer; der Verkehr blieb jedoch im Ganzen beschränkt. ‚. Geschloffen wurde Weizen per Mai-Juni zu fl. 7.12 bis fl. 015, Weizen per Herbst u 745 bis fl. 747, Mais per Mai-Juni zu fl. 6.46, Fl. 6.41 und fl..6.42, Mais per Juli-August zu fl. 6.46 bis fl. 6.44. — Abends Schließen: Weizen per Herbst fl. 7.46 Geld, fl. 7.48 Waare, Weizen per Mai-Juni fl. 7.12 Geld, fl. 7.14 M Waare, Mais per Mai$mit fl. 642 Geld, fl. 6.44 Waare, Mais per Juli-August fl. 6.42 Geld, fl. 644 Waare, Hafer per Herbsft fl. 5.38 Geld, fl. 540 Waare, Hafer per Frühjahr fl 5.05 Geld., fl. 5.07. Waare. Marktbericht. M. Karchau, 2. Mai. Der heutige Markt war von Käufern und Verkäufern gut besucht. Am Viehmarkte war der Auftrieb ein ziemlich bedeutender und wurde namentlich in Zugvieh besserer Qualität und in Melkkühen ein zufriedenstellender Ablag zu guten Preisen erzielt. Auch am Zerealienmarktte war die Zufuhr außergewöhnlich groß und obwohl auch ziemlich Käufer erschienen ,und der Verkehr sich lebhaft gestaltete, blieb dennoch ein Theil , und verkauft, und bemegten sich die Preise ziemlich gedrüht. Wir notizen : Weizen zu fl. 4.80 bis fl. 5.30, Noggen zu fl. 360 bis F.4, Gerste zu fl. 3.10 Hi8 fl. 350, Hafer zu fl. 1.60 bis fl. 1.90, Mais zu fl. 4.60 bis fl. 50, Bohnen zu fl. 7.70 bis fl. 8.60, Zinsen zu fl. 7.20 bis fl.S, Erbssen zu fl. 6.80 bis fl. 7.60, Hirse zu fl. 10.20 bis fl. 11.10, per Hektoliter. Wiener Waarenbörse, .« kWiem·3.Nkai.(Hrig.-Telegr.)Heute kamen nachfolgende Abschlüsse vor:100 Metr.Raffinade Lieferung ab Wien fl.36.50.2Waggons Petroleum kaukasisches Fiumaner per Herbst, abern.fl.21.25.2Wag g·onsdettoamerikan.Fiumaner per Herbst ab Wien fl. 22.50. 150 Kisten Würfelruder prima per Mar3uli ab Wien fl. 38. Schlachtviehmarkt. Budapest, 3. Mai. (Bericht der Hauptstädtis hen Marktdirektion) Der Auftrieb betrug 4241 Grad Groß- und Kleinvieh. Hievon wurden verkauft: 926 Stiere, 18340hsen, 16 Büffel, 681 Kühe, 846 Kälber, 712 Lämmer, 2000 Schafe. Man bezahlte: Stiere per Stüd fl. S0 bis fl. 180, Ochsen, per Paar fl. 180 bis fl. 300, Büffel per Paar fl. 90. bis fl. 140, Kühe per Baar fl. 110 bis Fl. 180, Kälber per Stüd fl. 14 bis fl. 26, Zämmer per Baar fl. 3.— bis fl. 650, Schafe per Paar fl. 10 bis fl. 14. — Man bezahlte weiter: Ohrsenfleisch von fl. 38— bis fl. 43.—, Kuhfleisch von fl. 33.— bis fl. 37.—, Büffelfleisch von fl. 30.— bis fl. 34—, Kalbfleis von fl. 44— bis fl. 56.—. (Alles per 100 Kilogramm.) Baris (La Billette), 30. April. Der Auftrieb Betrug: 2259 Ochsen, 837 Kühe, 225 Stiere, 1393 Kälber 18.350 Hammel, 2413 Schmeine. Unverfauft blieben : 125 Ochsen, 65 Kühe, 13 Stiere, 182 Kälber, 2200 Hammel, 19 Schweine Man bezahlte: Ohren prima 1.48, jefunda 1.26, tertia 1.04, äußerste Preife 0.92 bis 1.54, Kühe prima 142, fefunda 1.16, tertia 0.92, äußerste Breife 0.86 bis 148, Stiere prima 1.22, fefunda 1.08, tertia 0.98, äußerste Breife 0.92 bis 1.34, Kälber prima 1.90, fefunda 1.70, tertia 1.16, äußerste Breite 0.90 bis 2.10, Hammel prima 1.94, jefunda 1.72, tertia 1.50, äußerste Preife 142 bis 2—, Schmeine prima 1.26, fefunda 1.20, tertia 1.16, äußerte Preife 1.10 bis 1.32, (Alles in Frances per Kilogramm.) — Auf dem Hammelmarkt waren die Ankünfte beträchtlich, die Tendenz dabei abfallend, 540 ungarische Hammel erzielten von Fre. 1.68 bis Fre. 1.80 per Kilogramm. · Borstenviehmarkt. Steinbruch,3.Mai.(Or·ig.-Telegr.)Bericht der ·Borstenviehhändler-Halle In Steinbruch.)Das Geschäft ist unvera'·1«1dert.—Der Schweinevorrath betrug am 1.Mai 99.964 Gtüd. Am 2. Mai wurden 256 Gtüd aufgetrieben, hingegen wurden abgetrieben 1197 Gtüd. 63 verblieb demnach am 2. Mai ein Vorrat von 99.023 Stüd Borstenvieh. — Wir notiren: Ungarische alte schwere Waare von 51 fr. bis 53%, fr., junge ungarische jehmere von 55 fr. bis 55%, Ír., mittlere von 54 fr. bis 54, Er, leichte von 51 fr. bis 53 Er. — Bauernmwaare, fhmere von 52 fr. bis 53%, fr., mittlere von 52 fr. bis 53%, tr., leichte von 50 fr. bis 52 Er. Rumänische, Balonger, jhmere von fr. bis — Er. tranfito, mittelschwere von — Er. bis — fr. tranfito, leichte von — Er. bis — fr. tranfito, dio. Stachelnehmere von — fr. bis — Tr., tranfito, mittel von — fr. bis — fr. tranfito. — Serbische ichmwere von 51 fr. bis 52 fr. tranfito, mittelscmwere von 51 fr. bis 52 fr. tranfito, leichte von 49 fr. bis 51 fr. transito. Futter- Schweine, einjährige von — fr. bis — fr. Maisfutter Schweine von — fr. bis — fr. Eichelfutter-Schmeine zweijährige von — fr. bis — fr. mit 4% von der Bahn gemogen. ) .