Schul- und Kirchen-Bote, 1902 (Jahrgang 37, nr. 1-20)

1902-09-15 / nr. 14

. : «"—Vollzu­gsvors­chrift abändernden Landeskonsistuial Erlasses vom 30. ui "1899812297 (Sahrb. IX. 6. 27) die Prüfung innerhalb unseres Bezirkes nicht vor dem 15. Juni zuläßt, in Hinsicht der Prüfungsergebnisse nach dem ein­­stimmigen Urteile sämtlicher Schulkommissäre vom besten Erfolge gekrönt. Jedoch hat derselbe Erlak auch eine Wirkung geübt, den er nicht beabsichtigt.­­Infolge der­­ bevorstehenden Prüfung drängen Lehrer und Ortsschul­­inspektoren darauf, das möglichst wenige Schüler durch die Presbyterien von der Sommerschule befreit werden. Das aber erregt nun in den be­­­­troffenen Kreisen die Abneigung gegen die Sommerschule noch mehr. Und wenn es nach deren Entscheidung ginge, hörte die Sommers­chule sofort , die nur einigermaßen in der Landwirtschaft verwendbar snd, als Selbstverständlich darf dieser Ansicht nicht Folge gegeben werden. Doch muß versucht werden, dem Anliegen unserer ländlichen Bevölkerung soweit entgegen zu kommen, als es die Rücksicht auf das leibliche und geist­­ige Gedeihen der uns anvertrauten Schuljugend irgendwie zuläßt. Die­­ Harmonie der Interessen dürft uns am ehesten dann verwirklicht werden zu können, wenn unsere Schulordnung dem § 48 des 38. G.­W. aus 1868 des Staatsgejeges angenähert würde; allerdings aber so, daß darob das unserer Landeskirche vom Kultusministerium (mit Erlaß vom 2. Juni 1837 3 21145 Sachrbuch VIII. S. 85) bestätigte Recht der acht- und neun­­jährigen Schulpflicht nicht versümmert würde. Es wäre dahin zu wirken, daß unsere 6—12-jährigen Schulkinder, also das 1.—6. Schuljahr, im Sinne von § 54 des v. g. Staatsgeseches acht Monate des Jahres hindurch Volfs­­schule zu erhalten und am Schlusfe der Fleichzeit des Schuljahres Prüfung zu geben hätten, und daß dann die 13—15-jährigen Schulkinder, also das 7.—9. Schuljahr, vom 1. November bis spätestend 8. April die Vollschule zu besuchen und dann die Prüfung abzulegen hätten, worauf alle vom Ber­­uche der Sommerschule zu befreien wären. Durch diese Ordnung kämen unsere Landleute dazu, ihre Kinder vom 12. Lebensjahr weiter in der Landwirtschaft ungehindert verwenden zu können. Lassen wir die Kinder bis zum 12. Jahre die Bollschule besuchen, so jehüßen wir sie zugleich dadurch vor allzu frühem Ausnühen ihrer Körperkraft durch unverständige Eltern. Auf diese Weise wäre Eltern wie Kindern am besten gedient und zugleich die erwigen Planereien der Ortsschulinspektoren mit unzufriedenen Eltern und Lehrern wenigstens sehr eingeschränkt. Sa, aber verlieren wir durch diese Einrichtung nicht an Unterrichtszeit, daß dann dadurch das Bildungsniveau unseres ländlichen Nahmwuchses herabgedrückt würde? Um diesen Einwurf zu prüfen, wollen wir die Unter­­richtszeit nach unserer jenigen mit der geplanten Ordnung vergleichen. Nac­­bzug der 16 Wochen Ferien (Schulordnung § 21) bleiben 36 Wochen Fleißzeit. Das 1. und 2. Schuljahr hat ($ 22 der "Sculstanten) ) während der ganzen Zeit Vollschule mit wenigstens vierstündigem Unterrichte (z.B. § 36 a) Demnach erhält in einem Schuljahre das 1. Schuljahr 720 Stunden das 2. Schuljahr 2 720 Stunden das 3. bis 9. Schuljahr 23 Wochen Winterschule zu 30 Stunden — 690 St;­­ 3­­­1»3»Sommerschule»10,»=130St.·830StU"deUs jo »-

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