Schule und Leben, September-August 1937-1938 (Jahrgang 72, nr. 1-6)

1937-09-01 / nr. 1

Es handelt sich hier zunächst kaum nichts Neues.Die Kirchenschule ist natürlich keine si­ebenbürgisch-sächsische Erfindung,eb­enso wenig eine Kirchengemeinschaft,die in der Schule ihr wertvollstes Kind­ sieht. Und doch ist diese V­erflochtenheit kaum irgend anderswos oft sark gewesen,und doch hängt ksaum irgend anderswo der Bestand nicht nur von Kirche und Schule, sondern des ganzen Volkes in seiner gegebenen Eigenart so von der Aufrechterhaltung dieses engen Ban­­des ab. So ergibt sich denn die uus Siebenbürger Sachen so geläufige Drei­­einigkeit: Rolf— Kirche— Schule, wobei die Glieder dieser Einheit die verschiedensten Verbindungen untereinander eingehen. Unsere Kirche ist von jeher eine Volfskirche gemesen, wie andererseits unsere Wolfsschule, wie ich nachgewiesen zu haben glaube, das älteste allgemein verbreitete Volksbildungswesen darstellt. Und daß unsrere Schulen von jeher Kirchenschulen waren, wurde­nchon erwähnt. Befinden wir uns zunächst Far zu machen, warum unsere Kirche eine V­olfsfirche werden mußte! Unsere Kirchengeschichtler, vor allem Fr. Teutich, haben natürlich den Begriff „Eigenfich­e‘t­ gefannt und nachzum weiten gesucht, wie unsere su­ebenbürgisch-jächrliche Kirche in ihrer katholischen wie auch­ evangelischen Zeit „eine neu gewordene „Eigenfich­e” seltener Art, eine Fortlegung der alten, wie sie sonst kaum vorsam‘,? gewesen ist und heute noch ist. Man hat, wieder in erster Linie Teutsch,? Darauf hingewiesen, Daß das Eigenfrrdhentum, das auf das Hauspriestertum des germanischen Hauspaters zurückgeführt wird, gerade in den Gegenden, aus denen unsere Vorfahren ausgewandert sind, beson­­ders starf entwickelt war, Daß z. B. „im Stanzenreich Die Zahl der Eigenfirhen größer war als Die der bischöflichen Kirchen, und daß ihr parakteristisches Zeichen war, daß der Eigentümer Darüber nicht nur in vermögensrechtlicher Beziehung verfügte, sondern auch die geist­­liche Leitung in der Hand hatte, zuleßt, indem er den Geistlichen sich berief.“ 1 Schiele-Ziharnas: Die Religion in Geschichte und Gegenwart. II., 2477, „daß jeder einzelne und jede Korporation Eigentümer einer firchlichen Anstalt sein künne, und daß er es­ei, wenn ihm der Altargrund gehöre, auf dem die Kirche stand“. 2 Teutsch: Geschichte der evangelischen Kirche in Siebenbürgen (Krafft, Hermannstadt, 1921, I., 159). 3 Ebendort, S. 157. 2

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