Siebenbürger Bote, März-Dezember 1849 (Jahrgang 59, nr. 30-183)

1849-10-24 / nr. 145

Uhr 145. Crsheint wöchentlich mal Alon­­tag, Mittwoch , Freitag und Samstag. Vierteljahr 2 fl., den Monat 20 hr. Mit Polversendung halbjährig 4 fl. halbe Jahr & fl., das Herm­auristadt am­t 24.Oktober.. 1849. Ahr. vierteljährig 2 fl. 20 hr. Siebenbürger Bote. Inserate aller Art werden in der Hochmeister'sh den Buch­g­ange- Das ge Einrücken einer einspaltigen Petitzeile kostet 8 Ar. „für eine weite und dritte Mie­­derholung “ kr. CM. Bofet für das 30 Amtlicher Theil. Kundmachung. Bei diesem Mitlitär-Distriktsfommanto sind wiederholt Gesuche eingelangt, welche den Aufenthaltsort des ©ejuestellers nicht enthielten, andere­ wieder, welche bei der näheren Erörterung si vok­ommen als unbegründet und als eine nuslose Behelligung der Behörde erwiesen. Um nun die Zustellung der Bescheide über die einfangenden Ansuchen gehörig veranlassen und viel Verferti­­ger ganz gruntloser Beschwerverschriften, wodurch nur die Parteien nuglose Un­­fosten haben dürften, die­­ Behörden aber von der Besorgung anderer Geschäfte abgehalten werden, zur Rede zu stellen, wird­ allgemein angeordnet, af von nun an sein Gesuch allhier angenommen werde, wo nicht der Wohnort des Bitrstellers, und wenn dieser die Schrift nicht selbst­­ geschrieben, der Name und Wohnort des Verfassers deutlich beigefegt ist. Hermannstatt, am 23. Oktober 1849, « Vom­­ k.k.Her­m­­an­n­städter M­ilitä­rdistriktskon­­i­ian­do. Nichtamtlicher Theil. Uebereinkunft zwischen den­ Regierun­gen­ von Oisterreich und Preußen­ über einen­ den­ übrigen Mitgliedern des Deu­tschen Bundes vorzulegen den Vorschlag wegen Bildung einer neuen provisorischen Bundes-Central-Kommission- Nachdem­ der Herr Erzherzogs Reichsver­weser wiederholt deannsch«ausge­­sprochen hat,daß ihm die Möglichkeit geboten­ werde.Seiner Wiiroesuents sagen un­d rieJhui.uilt Buneeel­eschluß vom«12.Juli v.J.anvertrai­ imn Ge­­walten wieder an die Gesammtheit der Mitglieder Des deutschen Bundes zurüce­zugeben, ,« und in­ Erwägung der Nothrwendigkeit,daß für einen solchen­ Fall ein neues allgemein ank­ranntes Central-Organ die Leitung der gemein­sam­en Ange­­legenheiten des deutschen Bundes übern­ehm­e,und«als zur definitiven Gestaltun­g seiner inneren Verhältnisse besorge, haben die beiden Höfe von Wien und Berlin sich behuss der Bildung einer solchen neuen provisorischen Bun­des-Cen­tralgeh­alt ü­ber einen ihren übri­­­gen­ Bundesgenossen vorzulegenden­ Vorschlag zu verständigen gesucht.« Demgemäß sind die unterzeichneten am­ heutigen­ Tage zusamm­engetreten, um­ auf Grundlage der zwischen­ ihren Allerhöchsten Hösen grpflogen­ern Verhand­­lungen über­ nachstehende Punkte übereinzukommen,und dieseUedereinkunft unter Vorbehalt der Ratifikation­ durch Unterschrift zu beglaubigen. §.l.,,Die Deutschen­ Bun­desregierun­gen verabreden­ im Einverständni­sse mit dem Reichsverweser einJnterim,wor nach Oesterreich und Preußen­ die Ausü­bung der Central-Gewalt für den Deutschen­ Bund ins Nam­en säum­n­licher Butteros Regierungen bis zum­ 1.Mai 1850 ü­bernehm­em insofern dieselbe nichtsr­ibee an eine definitive Gewalt ü­bergehen kann.« §.2.»Der3ideckde anterims ist die Erhaltung des deutschen Bun­des als eines völkerrechtlichen Vereint­s der deutschen Fürsten und freien Städte,zur Einwahrung der Unabhängigkeit und unverletzbarkeit ihrer im­ Buin­e begriffen­en­ Staaten und zur Erhaltun­g der inneren und äußeren Sicherheit Deutschland e.« §.3.Während des Ii­­erlins wieldt die deutsche Verfassungs-Angelegenheit der freien­­­ereinbarung der einzelnen Staaten überlassen. Dasselbe gilt von den nach Art. VI. der Bun­des-Acte dem Plenum der Bundes - Versammlung zugewiesenen Angelegenheiten.“ S. 4. „Wenn bei Ablauf des Interims die deutsche Verfassungs-Angele­­genheit noch nicht zum WAbschlufse gewiehen sein sollte, so­ werden die deutschen Regierungen sich Über den­ Tortbesland der hier getroffenen Webereinkunft ver­­einbaren.“” "§.5.»Dieselb­er von der provisorischen Central-Gewalt geleiteten Ange­­legenheiten,insoweit dieselben nach Maßgabe der Bundesgeselle innerhalb der Competer ihres engeren Nam­­es der Bundes-Versam­m­lung gelegen waren,werden während des Interim­s einer Bundes-Commission­ übertragen­,zu welcher Oester­­reich undspreußen je zwei Mitglieder ernenn­en,und welche ihren Sitz zu Frank­­furt nim­mt.Die ü­brigen Regierungen­ können­ sich einzeln oder mehrere ges­meinschaftlich durch Bevollmächtigte bei der Bundes-Comm­ission vertreten lassen­,« selbtändig unter Verantwortlichkeit gegen ihre Bollhanptgeber. Sie faßt ihre Beschlüsse nach ge­­meinsamer er­­die, Entscheidung durch Verständigung zwischen den Regierungen von Defter­­Preußen, welche erforderlichen Falls einen fehrensrichterlichen Ausspruch »Die Mitglieder der Bundes-Comm­issioni heilen sich in die ihr zugewies­senen Geschäfte,die sie der bestehen­den Bundes-Gesetzgebung,«und insbesondere der Bun­deekrieges Verfassung gemäß,entweder selbst besorgen,­oder denan­sorgiirig leiten und wibertrachen­.« ..7...Sobald die Zustimmung der Regierungen zu gegenwärtigem Vors­­chlage erfolgi ist,wird der Reichsvertreser seiner Wü­rde ihm verlegen.“ alen, worden«­­ . . « « Nacherfolgier.Ratification,welche durch gegenseitig­­­ auszuwechseln«de, Ministerial Erklärungen­ binnen zehn Tagen,vo­n heute an gerechnet,»d«.ahier»zuz erfolgen­­ hat,und nach Eintreffen­ der Zu­stimm­ung des Herrn Ersherzogstichsy verivesers,w welche das kaiserliche Cabinet,zur.V­ er­ m­eid­un­gz jed«es- Zeltveriuksieszx sofort eventuell hinzuholen besorgt sein wird,werden die«W­iden,Höse-von«W­iens tin- Becling ein klaischaftlich sämmtliche Deutsche sixe g b­esingen».Beitr«i«tte.es,ue - - Gegeni­­ittiger Actist in zweigl sich lau­fenden Exemplekuiliususigd­kkssk Gesitzepenquienlii­ Ministerium der ausiwei­tigen Angelegenheiten-den F.Schivarzen­bergm·p., Betukdkssswi'-p­­—­­(L.s.) F·M.L. (l·«·«s.-) Jm Nahmen­ und Allerhöchsten Ausliage Sr.Majestät des Kaisers von Oesterreich wird vorstehen­de zwisch­en den­ Regierungen von Oesterreich und Preus­sen abgeschlossene und von den beiderseitigen Bevollmächtigten am 30.Sep­­tem­­ber d.J.quien unterzeichnete Uebereinku­n­st«über einen­ deu ü­l­ni­gen Mitgliedern des Deutschen Vundes vorzulegenden Vorschlags wegen Bildung einer­­neuen provisorischen Bandes-Central-Commission,nachdem solche geprü­ft und durchgängig genehm­­igt worden ist,hierdurch sih­r allsich­t erklä­rt,mirdeanesp sprechen,dasz dieselve kaiserlich Oesterreichischer Siiis in allen Punkten vollzei­gen und unverdrlichlich besonders insoweit gehalten werden soll,als die kaiser­­­lich Oesterreichischesiegierung darin die Verpflichtung ü­bernommen hat,g»eniein· schaftlich mit der Köniiglich Preußischen Regierung sämmtliche Deutsche Regie­­rungen im geeigneten Momente zum Beitritt einzuladen. Wien, von 12. Oktober 1849, Im Allerhöchsten Auftrages Der Präsident des Ministerrathes und W Minister der auswärtigen Angelegenheiten, (K. S.) 3. Schwarzendbersm. p.T.M RE Nadbien Se, Majewät der Kaiser von Oesterreich und Se, Majerät der König von Preußen die von Allerhöchst Ihren beiderseitigen Bevollmächtigten am 30. 9. M. über die Bildung einer­ provisorischen Bundes-Eektral-Commis­­sion zu Wien abgeschloffene Medereintunft zu genehmigen, und v demnach anzu­­ordnen geruhet haben, Daß die Alerhöcftuenenfelben vorbehaltene Ratification dieser Uebereinkunft dur entsprechende M­inisterialerklärungen Statt zu finden habe, sind die Unterzeichneten am heutigen Tage zusammengetreten, um die fai­­serl. . Defler reichischer Seits zu Wien am. 12. d. M. und Fönigl, Preußischer Sets zu Berlin am 10. d. M. vollzogenen Ratifitations-Urkunden gegenseitig auszuwechseln. Hierauf eröffnete der Kaiserl, Oesterreichische Bevollmächtigte, daß Ce. faiferl, Hoheit der Erzherzog Reichsverweser Höchst ihre Zusimmung zu dieser Mebereinkunft bereits ertheilt haben,­­legte die dießfalls an die Faiferl, Regie­­ung gelangte Erklärung im Originale vor, und übergab dem­ königl. Preußi­­gen Bevollmächtigten eine beglaubigte Absahrift tiefer Urkunde, welche mortge­­treu Tantet, wie folgt: folgt reih und resignirten über $. 6. Die anderen Kaisers Buntes Berathung. Regierungen rungen gefältt. pen des. ven die Wahl Im ver T30. Septemidist 1849.­­ Commission vereinigen fi­lm und dritten,“ von Oesterreich Falle sie veranlassen werden. Dieser Ausspruch übertragenen Rechte und führt sich wird die Geschäfte nicht zu durch eintretenden Falle hat jedesmal der Schiedsrichter zur Pflichten des Bundes in vereinigen die Hände drei deutsche Ergänzung bes » vermag, V Bundesregie­­diese Weise Oesterreich einen und Preus zu wählen, Die beiden auf Schiedsgerichtes entsagen, und Sr. Sr, Majestät des Königs von Preußen « hie --—. Majestät nie­­- v4

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