Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)

1850-10-07 / nr. 159

i NEM­­.erscheint Höchekma 4 mal, Montag, Mittwoch, Frei« tag. Samstag. Kostet für das halbe Jahr. A fl., das , Hermannstadt am 9. Oktober Y N « = Das foftet 1850. Inserate aller Art werden in der ». Hochmeister'schen Suchhand­. angenommen, einmalige Einrücen Bierteljahr 2 fl., den Mo­­­­nat AOfr.. Mit Postversen­­­dung halbjähr. 4 fl. 30fr., vierteljähr. 2 fl. 20 fr. in inspaltigen Petitzeile 3 fr. für eine zweite und dritte Wiederholung 2r.E.M. ‚­­ ° Für eine Amtlicher Theil. Kundmachung. Nr. 22,042 C. M. 6. 1850. Seine Majestät haben mit st oder überhaupt wegen einer oder von einer hochverrätherischen gesprochen wurden, oder welche 12. September I. Grundlage Grundherren des Kronlandes gebührenden Entschädigung zu genehmigen geruht. En Grundläge sind folgende: Bezüge unterthäniger diese Leistungen auszumittelnden von derselben Vorsebüße aus dem Nobotleistungen an Die Stelles derselben getretenen Gelbleistungen berechtigten ehemaligen Grund­­herren im Kronlande Siebenbürgen sollen auf Abschlag ihnen für und gegen Abrechnung Staatsk­lage flüßig gemacht werden. than er a der Raturnl-Nobott abstatteten, wird den Gemdheren der Betrag einer einjährigen Tare als Vorschug ange­wiesen. 3. Unter den welche nach zur Betheilung sind die Güter der Krone ligionsfondes, der Bisthl­mer und der Geistlichkeit nicht­ begriffen. 4. Bon“ Erlangung solcher V­orschüße Verlauf der Inscriptionszeit ihrem Beftge befindli­­chen Staats- (Fisial-) Güter dem Verar vorenthalten, gestattet wurden, die Rechte welche wegen 1849 im­ischen Reiche ab­wesend sind, der die bezüglich dieser Güter, dann jene Private, ‚welche sich im faktischen Vertge solcher Güter befinden, welche zu Folge Heimfalles oder auf sonstige Weise von Rechts­­wegen dem Staate zueden und angehören, und in Betreff welcher die zur Resindisation oder Behauptung Aisfal-Gerechtsame notkmendi­­gen „gerichtlichen Schritte bereit“ eingeleitet wurden. 5. Bon der Betheilung mit Vori­üßen, sind ferner jene Grundh­erren ausgeschlossen, Zusammenhange dem Aufstande in den Befinden fi Grundherren wegen derlei Verbrechen und Handlun­­gen noch in Untersuchung, so 6. Endlich sind auch von ohne die Beendigung derselben abzuwarten. Der derselben getretenen Geldleistungen solche Die Erhebung und ist, mit is, dritter Scherfahien diesen Borschüßen Berechtigten Staates, des Studien- und e­­s und ausgeschlossen jene, in eines, mit Anweisung der’ Vorschüße geschieht durch Lofal-Kommissionen,welche aus dem betreffenden Unterbesirfs-Kommissär hochverrätherischen Handlung verurtheilt Anjchuldigung mur ab instantia [o6- Bewilligung aus dem österreichi­­ger Fe­in­den ist mit derlei Borjehüpen diejenigen ausgeschlossen, welchen, wie Dieses namentlich im Steilerlande der Fall war, die unterthänigen Robotleistungen oder Die.an · nie blos einen bestimmten Verbrechens, die Stelle ab­­­» .Hat eine solche Abstattung nur zum Theil stattgefunken,fo fmdet auch nur eine im Verhältniß der abgestatteten zur schuldigen Leistung stehende Abrechnung von dem für die ganze schuldige Leistung gebüh­­renden Vorschußbetrag statt. 7.Haften Bezugsberechtigte mit Steuerrückstätswert,so ist der Vor­­­schuß vor Allem zur Deckung derselben zu verwenden, nur in so weit zu folgen, als dieselben die Sequestration der grundherrlichen Einkünfte erwirkt hätten, oder oder Inhibitionen bei der mit der Ueberwachung der Anweisung dieser Vorschüge betrauten Landestummission erwirken würden, 8. werden von dem Givil. und Militär-Gouverneur im Kaiserl. Kommissär trauen und bewährte Kenntniß jedem bevollmächtigten der Landesverhältnisse erwählt. 9 Diese Landeskommission hat vor Allem Ver­­daß in seinem Bezirke gelegenen Gemeinden, nachdem durch die­ Steuerämter vorläufig die mobiles uniuis sessionis und Die freien Gemeinden­­ ausgeschieden wurden, mit größter Beschleunigung zugesendet werden. « Steuerbeamten gehörig zu informiren, welche den Unterkommissären bei Ermittlung und Anweisung dieser Vorsc­üße beigegeben werden, den ihnen beigegebenen in jede unterthänige Gemeinde ihres Bezirkes zu begeben, entrichten der 1346/7 sie nach Maßgabe der Kontributions - Tabellen von­ als unterthänig verzeichneten Mecer und Wiesen robotpflichtig waren. Bei_e diesen Erhebungen haben stets zwei­­ Vertrauensmänner aus der betreffenden Gemeinde zu interveniren, und es it der Bezugsberechtigte oder Der Für denselben intervenirende Bevollmächtigte beizuziehen. Die Lofal-Kommissionen haben sich vor Allem gegenwärtig zu hal­­ten, Daß sie nur zu erheben haben,o­ben die Beftger der in den Kon­­tributions-Tabellen von 1847/8 als unterthänig eingetragenen Ader w­ieder auf die Damals —_ exe im Szeflevs der Inquilinen eiter zu erheben, in Betracht zu ziehen. Hierüber ist von Gemeinde zu, Gemeinde eigenes, Pi einem der Landes-Kommission mitzutheilenden Go » Die Lokal-Kommission kann dieses Erhebungs-Protoko­lllich per Landes-Kommission einzusendern welches vier über en­twedren Vor­­schuß bei dem einschägigen Etenemmie anweiset,odets die­ 8 Gründe«der verweigesten Anweisung bekannntgibt. Gegen diese verweigerte Anweisung steht dem Betheiligten binnen 14 Tagen von der Zustellung der­­ Refurs an das Ministerium des In­­nern offen. 68 wird den Kommissionen Die größtmögliche Beschleunigung der Verhandlungen zur strengsten Pflicht gemacht. 11. Die Landes-Kommission wird den Zeitraum, von welchem die Wirksamkeit der einzelnen Lokalfommissionen in jedem Bezirke beginnt, die Reihenfolge der Gemeinden, welche in Verhandlung genommen wer­­den, endlich Die beiläufige Dauer der Amtshandlung der Lofal-Kommis­­sion innerhalb des Bezirkes Durch die Landesblätter und auch sonst im geeigneten Wege veröffentlichen lassen, und für eine schleunige und ge­­naue Durchführung der Amtshandlungen­ der Kofal-Kommissionen wachen. Die rechtzeitig vorgenommenen Amtshandlungen der Lofal-Kommis­­sionen werden auf Kosten des Staates bestritten. Amtshandlungen derselben nach Verlauf der vorgezeichneten Frist werden nur auf Kosten des verspäteten Be vorgenommen. 12. Diese Verordnung soll den für die Ermittelung der definitiven Entschädigung aufzustellenden Grundlagen in seiner Beziehung vorgreifen. für Diese­n über f. Den zum a 1d8­3. die. von dem Grundsteuer F. von Wolfhüßen die 1846/7 entrichteten Vorfchuß flüßig gemacht, jenen unterthänigen Wiesen, deren yibna ihm zu Robotleistungen, verpflichtet An­weisung ehemaligen von allerhöchst allerhöchster Siebenbürgen die aufgehobenen Urbarialleistungen Jedem ehemaligen Grumdheren 2. Als Maßstab Seiner «­­ Entfepliegung Gntschädigung bei Ausmittlung des Jahre 1846/7 entrichtete Steuerbetrag als unterthänig eingetragenen Aeder und Wiesen, elche ihren und von des von den wird das ame: age, “ und Grundherren in an üt jean den bie­der Ä die, auf Nechnung der Worfschußes dient Majestät genehmigten oder go 2 fünffache der im Jahre und ‚als BBelegeN stehenden Bilin f. hoyen Ministerrathe beantragten gew­esenen ihnen des von einem Justiz­­und vier Vertrauensmännern bestehen­­der Reder waren, F Jahren 1349 bis 1350 . A Im Steuertabellen - und einem Steuerbeamten besteht, und sich von Gemeinde zwei Vertrauensmänner beizugeben hat. Die oberste Leitung Hermannstadt zusammen zu jegen Diese soll unter dem Vorsige des Kaiser!. bezeichnenden Stellvertreter, unter einem hat dik«Landessteuer-Direktion 10. Die UnterrKommissäre haben ji) mit _. Br . vor = . ha! Bram = ba a = be} Mi­­ a 5:7 - + a) = > = = > > = ihm zu zu und einem Die Mitglieder Steuerbeamten dort jährlichen Geldbetrag . Sohin haben Bezirfs-Unterfommissär zu benennen und Allen die erheben, wen Einvernehmen, die Steuertabellen Taralisten und zu erheben und besonders zu verzeichnen, die darin von dem über dafür zu jene zu Gemeinde dieser Angelegenheit besolgt eine * Landes-Kommission. Finanzbeamten. In S$: ba) = I = > =: = zZ = in ba} = = > = 2 = = ba} K-} = den einem dieser Landeskommission mit aus eigene­ f Vertreter des , diesen allgemeines alle, folgen, in Zivil-Kommissärs oder einem politischen, Nerare mit Rücksicht auf ‚Unpartheilichkeit, zu ——— m = E = 5 “ —— 4 hi­­­ er i­n­ POT­ERRRES RR PR die EIER FE 00 RE RER­Ai­­­en

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