Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)
1851-06-11 / nr. 92
FR. = nm mn m m mm mn m m m _ = 436 Wohnstätten der Bevölkerung und ihrem Verfehre entsprechend bestellt, u. willführlich im Lande zerstreut, aus herkömmlicher Rücksicht für Orts- und Standesinteressen, da und dort berufen sind füt gelegenheitlich nur den Nahen und Fernen Recht zu sprechen, wenn nicht ständig wirken um jedem Schulbedürftigen zu seinem verfüngerten Recht sogleich zu verhelfen, jeder Verlegung des Gefeges Die strafende Nemesis auf der Ferie folgen zu lassen, wenn Schläglich die Rechtspflege gemengt legtere eigentlich nur zum Ballaste geworden ist, von einer solchen echtepflege läßt esfolgreich seihe; Er sich nimmer sagen, daß einem Lande endlich der Nichterstand nicht von sekundärer die Gerichte für dem Masstabe des Willens allein genommen, sondern aus dem Zusammenflusse vielfacher Bedingungen Wichtigkeit exit hervorgehet, wenn der Richter nicht ständig und unabhängig ist,, sondern auf den Wogen des Öffentlichen Parteilebens getragen, von diesen oft verfehlungen, untergehet, wenn endlich erharten, nicht derart gesichert erscheint, um im Privatleben ungetrübten Briefes und unbefangenen Muthes Recht, und Pflicht mit voller Hingebung ausüben zu künnen, wie er es vor Gott und Welt gelobt, von einem solchen Nichterstande läßt sich jene Justiz nicht der Staat , und insbesondere dem Manne wollen wir gerne auch den Lichtfeiten jener gejenderten Zustände der Vergangenheit, die Anerkennung nicht versagen; nicht uneingehens fein der Einwirkung historischer Pietät, mit der man das rechts- und politische Leben ‚hier landes fo innig vermwebt zu jegen‘, im meinen Wahlen (der Berechtigten) hervorgehen ließ, vielfach geeignet gebwesen sein mag, Vertrauen einerseits, Züchtigkeit feit, zu Bürgertugend wir ded Rechtes, die den Richterstand hier landesfretd geziemt unerschütterten Geleite , festzuhalten liebte; wir wollen der Erfahrung gerecht sein, Daß der frische, lebendige Duell der öffentlichen Meinung, Kichen Gewaltbierlandes häufig genug innewohnte, allge um mit verständigem Ermessen an die Stelle Des Unmöglichen, Gefeges, das willkürliche können nicht läugnen, Daß eine solche Justigverzwaltung für den Gesammthaushalt des Landes keinen bedeutenden Aufwand (wohl aber dem Einzelnen Nechtsuchenden) nach sich 3095 allein vom Standpunkte der wissenschaftlichen Anforderung des Staatslebens, muß über folge Rechtszustände der Stab unbedingt gebrochen werden und gewissenhaft anerkannt werden. Daß Gefeßgebung und Gerichtsverzassung hierlandes, aus Ursache ihrer selbst, anders werden mußten. Die Reichsverfassung vom 4. März 1849 gibt die Grundlineamente der Rechtspflege von der Verwaltung ($ 102), die Gleichheit vor dem Defeg ($ 100), die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit des Nichterstandes ($ 99 u. 101), die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens und der Anklageprozeß in Strafsachen ($ 103),*) die 1. Entschließung vom 14. Juni 1849 (Reichsg.-Bl. Nr. 278 u. 343) hatte die allgemeinen Bahnen bezeichnet, wie obige Grundlage in säümmtlichen Kronländern unter besonderer Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben zur Durchführung gebracht werden sollen. Die für das Großfürstenthum Siebenbürgen mit kaiserlicher Entschließung vom 4. Juli 1850 (N Reichsgeiegblatt Nr. 271.S. 1223) erflossenen Grundzüge enthalten die für dieses Kronland speziell gegebenen Bestimmungen der neuen Justizorganisirung, wie selber bis zur seinerzeitigen Regelung im verfassungsmäßigen Wege durch Die geldgebende Gewalt, kraft $$, 74 und 120 der Reichsverfassung,einstweilen einzuführen ist; — das jüngst erfrossene, zu Anfang bezogene Gefeg vom 12. Mai 1851 endlich bringt die schlüßliche örtliche Festtellung der neu einzuführenden Gerichte und deren Sprengel, das Ergebniß umfassender Lokalerhebungen und darauf gefolgter Berathungen mit Sachverständigen aus allen Nationalitäten dieses Landes, zum Theile nur modifizier nach den neuesten Bestimmungen der verantwortlichen Näte der Krone. Den vollen Inhalt Dieser viel eriwogenen, Lange ersehnten Gefege können wir füglich, ald bekannt annehmen, ed genügt Daher hier in allgemeinen Umrissen darauf hinzuweisen, daß, krast dieser einzuführenden Reformen eine einheitliche vollständige Gefeggebung für das ganze Land im nächste Aussicht gestellt, eine Gerichtseintheilung nach geschlossenen, dem Bedürfnisse und Wünsche der Bevölkerung entsprechend gebildeten Bezirken geschaffen, die Justiz für geringfügigere Rechtssachen in 3 Instanzen, in denen größerer Wichtigkeit mit 2 Instanzen im Lande selbst gesichert ist, und von einem Richterstande ausgeübt werden soll, welcher aus rechtskundigen, ständig berufenen, vom Landesfürsten ernannten und anständig besoldeten Mitgliedern wird gescildet werden, endlich daß die bürgerliche und Strafgerichtsbarkeit in ungetrenntem Zusammenhange, legtere mit Offentlichkeit , Mündlichkeit und dem Anklageprocesse, Plag zu greifen hat. Diese Reformen können dem verständigen Sinne der Landesbewohner der Sache nach nicht fremd erscheinen, denn sie stammen von dem Urquell des gemeinsamen Lichtpunktes aus den Forderungen des Vernunftrechtes her. Möge dann immerhin vielleicht der Name — die Äußere Form — aus dems scheinen oder ungewohnt klingen, was verschlägt er dem todes müden Pilger, von welcher Farbe das Dach ist, welches vor den Unsbilden des Sturmes, Sicherheit und gastliche Wohnlichkeit ihm bietet ! Die Strafjustiz sol in Hinkunft auf dem Prinzipe des Aufrageprozessses beruhen, im Gegensuge zu der Untersuchungsmahme (Inquisitionsverfahren). E83 erheirscht daher die Wesenheit dieser beabsichtigten Einrichtung, daß neben dem Richter ein selbstständig wirkendes Organ der Ankläger im Strafprozesse auftrete. . (Fortsetzuug folgt.) Hermannstadt,9.Juni»Wie wir vernehmen,wird der Herr Sectionschef des Finanzministeriums,von Salzgeber mit Anfang des klüiftigen Monats eine Reise nach Siebenbürgen unternehmen,um die Einführung des stabilen Catasteh und der Grundsteuer anzubahnen. Die Pfingstfeiertaze werden hier gewöhnlich als besondere Festtage gefeiert.Die Häuser sind mit grünen Birken geschmückt und ein reges Treiben und Leben macht sich überall kundbar.Gestern am Pfingstmontage strömte die Bevölkerung Hermannstadts in den sogenannten jungen Wald hinaus,wo ein großes Volksfest stattfand.Schaukeln, Tänze im Freien,Belustigungen aller Art beurkundeten die hier ungetrübt herrschende deutsche Gemüthlichkeit,und wer immer ein für die Gesellschaft und Freude empfängliches Herz mit bisachte,wird gewiß diesen Abend zu den vergnügtesten zählen. Leider hielt die unstete Witterung Manche in der Stadt zurück, und der frühere Negen hatte manche schöne Parthie des jungen Waldes ungangbar gemacht. — Dem nachfolgenden Berichte eines Landmannes aus Hahnebach geben wir um so lieber Raum in unsern Blättern, als sich in diesem Berichte der echte Patriotismus der Landbevölkerung abspiegelt, "welcher zuwar manchmal den Ausdruf, das Wort vergreift, aber nichts destoweniger, wie ein ungeschliffener Diamant, vom höchsten Werthe ist: Der Sachsenbevölkerung von Großscheuern und Hahnbach, wurde am 4. Juni eine wonnereiche Gelegenheit zu Theil, in der hohen Person Seiner Durchlaucht der FML, Fürsten v. Schwarzenberg, nicht nur die große Vaterliebe des Allgeliebtesten Kaisers Franz Josephs, inneuer Eerklärung zu erbliden, — welche Seine Landesfinder alle Waisen nicht verlassend, buch die Huldvolle Sendung Seiner Durchlaucht, das, ob dem Hinscheiden Sr. Ercellenz Freiheren von Wohlgemuth, in die tiefste Trauer verfegte Wölferherz, mit väterlicher Tröstung, zu beziehen geruhte; — sondern auch dieser Allerhöchsten Vatergnade des gütigen Monarchen, die dankvolle Findliche Anerkennung, — und das Gefühl Liebvoller treuer Anhänglichkeit an die Allerhöchste Dynastie, darbringen zu können. — Am untern Ende—der Gemeinde Großscheuern——an der denkwwürdigen Stätte,—wo Anarchie und Terrorismus,unter furchtbaren Kriegesstürmers,im Kanonendonner,sooft die Pfeile des Todes zur Vernichtung umherschlenderten,—ruhte nun eine heilige Morenstille. Der Frühlingshauch wehte von der schaudervollen Stelle,des Zumfüße Rosendüfte,und der Friede Gottes schwebte mit himmlischer·· Segnung aus der ländlichen Heimath. « Hier an dieser denkwürdigen Stelle erhob von der Schwelle ihrer Schutthügel ein großer,aus grünem Eichenlaub errichteter,,,die Kraft Gottes und des Kaisers«—andeutender,mit Blumenkränzen geschmückter Triumphbogen sein Siegeshaupt,um dies schauerliche Vergangenheit in Wonne zu verklären.—An diesem Strassenzuge waren beiderseits grüne Waldreiser aufgepflanzt.——Die Herren Ortsgeistlichen und Beamten beider Gemeinden in festlicher Kleidungz nahmen ihre Stellung am Triumphbogen,dann in der Reihenfolge die Schul-und—erwachsene Jugend sammt den Ortsbürgern,—Bäter und Müller,machten an der büstern Stätte,wo sie so oft Thränen des Schreckens und der greibung geweint, — nam mit wonnevollen Herzen, nach Sachsenfitte parier. s «Die Ortscommunitäten und Bruderschaften in den Feierkleidern und mit vier Fahnen,—ritten bis auf den Hügel unter Großscheuern;——und so kamen Seine Durchlaucht unter diesem festlichen Geleite,welchem von der Großscheuerner Musikbande eine angemessene Instrumental-Musik entgegentönte,bei dem Triumpfbogenanz—begrüßte mit fürstlicher Freundlichkeit die Bevölkerung,von welcher Hochdemselben und den hohen Mitreisenden der vielstimmie Hochlebe-—Ruf, als Gegenreiß gehuldigt wurde.—Se.Durchlaut verweilten nur kurze Zeit,während welcher Se.Wohle bzw.von Gwßi Scheiternvie Aus in mit widerlichen Auskommen wie den Geschäften der Öffentlichen Verwaltung, sie is Staatsbürger und Rechtsftnnden zu fordern berechtiget, sie zugänglich, schleunig und er besseres Wissen und Wollen begründen, die Trennung der Nichterstande bieten — verpflichtet ist, oenn vorurtheildfrei, wie Recht, hierzu: wir wollen zum endlich auch willig bevorrechteten Trägern der aus nach Nachtheile Bieler und im bürger: und Fleiß anderdaß nichter in Stellung e8 dem Manne den zugestehen. Der de R von *) Der $ 103 sagt weiter: Schwurgerichte solen in allen schweren Berbreihen, welche das Gefeg näher bezeichnen wird, kann bei politischen und Preßvergehen erkennen; der a. u. Vortrag vom 20. Juni v. SF. hingegen enthält die Wortes: — — aber bedarf ruhiger Verhälthältnisse und mancher organischen Vorbereitungen, bis vieles Nedtss Insitut an den Bürgern Siebenbürgens mit der Bürgschaft gedeihlichen Wirkens gegeben werden kann.