Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)

1851-06-11 / nr. 92

FR. = nm mn m m mm mn m m m _ = 436 Wohnstätten der Bevölkerung und ihrem Verfehre entsprechend bestellt, u. willführlich im Lande zerstreut, aus herkömmlicher Rücksicht für Orts- und Standesinteressen, da und dort berufen sind füt gelegenheit­­lich nur den Nahen und­ Fernen Recht zu sprechen, wenn nicht ständig wirken um jedem Schulbedürftigen zu seinem verfünger­­ten Recht sogleich zu verhelfen, jeder Verlegung des Gefeges Die stra­­fende Nemesis auf der Ferie­ folgen zu lassen, wenn Schläglich die Rechts­­pflege gemengt legtere eigentlich nur zum Ballaste geworden ist, von einer solchen echte­­pflege läßt es­folgreich sei­­he; Er sich nimmer sagen, daß einem Lande endlich der Nichterstand nicht von sekundärer die Gerichte für dem Masstabe des Willens­ allein genommen, sondern aus dem Zusammen­­flusse vielfacher Bedingungen Wichtigkeit exit hervor­gehet, wenn der Richter nicht ständig und unabhängig ist,, sondern auf den Wogen des Öffentlichen P­arteilebens getragen, von diesen oft ver­­fehlungen, untergehet, wenn endlich erh­arten, nicht derart gesichert erscheint, um im Privatleben ungetrübten Briefes und unbefangenen Muthes Recht, und­­ Pflicht mit voller Hingebung ausüben zu künnen, wie er es vor Gott und Welt gelobt, von einem solchen Nichterstande läßt sich jene Justiz nicht der Staat , und insbesondere dem Manne wollen wir gerne auch den Lichtfeiten jener gejen­derten Zustände der Vergangenheit, die Anerk­­ennung nicht versagen; nicht uneingehens fein der Einwirkung histori­­scher Pietät, mit der man das rechts- und politische Leben ‚hier landes fo innig vermwebt zu jegen‘, im meinen Wahlen (der Berechtigten) hervorgehen ließ, vielfach geeignet gebwesen sein mag, Vertrauen einerseits, Z­üchtigkeit feit, zu Bürgertugend wir ded Rechtes, die den Richterstand hier landes­fretd geziemt unerschütterten Geleite , festzuhalten liebte; wir wollen der Erfahrung gerecht sein, Daß der frische, lebendige Duell der öffentlichen Meinung, Kichen Gewalt­bierlandes häufig genug innewohnte, allge um mit verständig­em Ermessen an die Stelle Des Unmöglichen, Gefeges, das willkürliche können nicht läugnen, Daß eine solche Justigverz­waltung für den Gesammthaushalt des Landes keinen bedeutenden Auf­­wand (wohl aber dem Einzelnen Nechtsuchenden) nach sich 3095 allein vom Standpunkte der wissenschaftlichen Anforderung des Staatslebens, muß über folge Rechtszustände der Stab unbedingt gebrochen werden und gewissenhaft anerkannt werden. Daß Gefeßgebung und Gerichtsverz­­assung hierlandes, aus Ursache ihrer selbst, anders werden mußten. Die Reichsverfassung vom 4. März 1849 gibt die Grundlineamente der Rechtspflege von der Verwaltung ($ 102), die Gleichheit vor dem Defeg ($ 100), die Unabhängigkeit und Selbstständig­­keit des Nichterstandes ($ 99 u. 101), die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens und der Anklageprozeß in Strafsachen ($ 103),*) die 1. Entschließung vom 14. Juni 1849 (Reichsg.-Bl. Nr. 278 u. 343) hatte die allgemeinen Bahnen bezeichnet, wie obige Grundlage in säümmtlichen Kronländern unter besonderer Beachtung der eigenthümlichen Verhält­nisse derselben zur Durchführung gebracht werden sollen. Die für das Großfürstenthum Siebenbürgen mit kaiserlicher Ent­­schließung vom 4. Juli­ 1850 (N Reichsgeiegblatt Nr. 271.S. 1223) er­­flossenen Grundzüge enthalten die für dieses Kronland speziell­ gegebe­­nen Bestimmungen der neuen Justizorganisirung, wie selbe­r bis zur seinerzeitigen Regelung im verfassungsmäßigen Wege durch Die geldge­­bende Gewalt, kraft $$, 74 und 120 der Reichsverfassung,­­einstweilen einzuführen ist; — das jüngst erfrossene, zu Anfang bezogene Gefeg vom 12. Mai 1851 endlich bringt die schlüßliche örtliche Festtellung der neu einzuführenden Gerichte und deren Sprengel, das Ergebniß umfassen­­der Lokalerhebungen und darauf gefolgter Berathungen mit Sachver­­ständigen aus allen Nationalitäten dieses Landes, zum Theile nur mo­­difizier nach den neuesten Bestimmungen der verantwortlichen Nät­e der Krone. Den vollen Inhalt Dieser viel eriwogenen, Lange ersehnten Gefege können wir füglich, ald bekannt annehmen, ed genü­gt Daher hier in allgemeinen Umrissen darauf hinzuweisen, daß, krast dieser ein­­zufüh­renden Reformen eine einheitliche vollständige Gefeggebung für das ganze Land im nächste Aussicht gestellt, eine Gerichtseintheilung nach geschlossenen, dem Bedürfnisse und Wünsche der Bevölkerung ent­­sprechend gebildeten Bezirken geschaffen, die Justiz für geringfügigere Rechtssachen in 3 Instanzen, in denen größerer Wichtigkeit mit 2 In­­stanzen im Lande selbst gesichert ist, und von einem Richterstande ausg­eübt werden soll, welcher aus rechtskundigen, ständig berufenen, vom Landesfürsten ernannten und anständig besoldeten Mitgliedern wird ges­cildet werden, endlich daß die bürgerliche und Strafgerichtsbarkeit in ungetrenntem Zusammenhange, legtere mit O­ffentlichkeit , Mündlich­­keit und dem Anklageprocesse, Plag zu greifen hat. Diese Reformen können dem verständigen Sinne der Landesbewohner der Sache nach nicht fremd erscheinen, denn sie stam­men von dem U­rquell des gemeins­­amen Lichtpunktes aus den Forderungen des­­­ Vernunftrechtes her. Möge dann immerhin vielleicht der Name — die Äußere Form — aus dems scheinen oder ungewohnt klingen, was verschlägt er dem tode­s müden Pilger, von welcher Farbe das Dach ist, welches vor den Uns­bilden des Sturmes, Sicherheit und gastliche Wohnlichkeit ihm bietet ! Die Strafjustiz sol in Hinkunft auf dem Prinzipe des Aufrageprozess­ses beruhen, im Gegensuge zu der Untersuchungsmah­me (Inquisitions­­verfahren). E83 erheirscht daher die Wesenheit dieser beabsichtigten Ein­­richtung, daß neben dem Richter­­ ein selbstständig wirkendes Organ der Ankläger im Strafprozesse auftrete. . (Fortsetzuug folgt.) Hermann­stadt,9.Juni»Wie wir vernehm­en,wird der Herr Sectionschef des Finanzministeriu­ms,von Salzgeber mit An­fang des klüiftigen Monats eine Reise nach Siebenbürgen unternehmen,um die Einführung des stabilen Catasteh und der Grundsteuer anzubahnen. Die Pfingstfeierta­ze werden hier gewöhnlich als beson­dere Festtage gefeiert.Die Häuser sind mit grünen Birken geschmückt und ein­ reges Treiben und Leben­ m­acht sich überall kundbar.Gestern am Pfingst­­montage ström­­te die Bevölkerung Hermannstadts in­ den­ sogenannten­ jungen Wald hin­aus,wo ein großes Volksfest stattfand.Schaukeln, Tänze im­ Freien,Belustigungen­ aller Art beurkun­deten die hier un­ge­­trübt herrschende deutsche Gemüthlichkeit,und wer immer ein für die Gesellscha­ft und Freude empfängliches Herz m­it bisachte,wird gewiß diesen Abend zu den vergnügtesten zählen. Leider hielt die unstete Witterung Manche in der Stadt zurück, und der frühere Negen hatte manche schöne P­arthie des jungen Waldes ungangbar­­ gemacht. — Dem nachfolgenden Berichte eines Landmannes aus Hahnebach geben wir um so lieber Raum in unsern Blättern, als sich in diesem Berichte der echte Patriotismus der Landbevölkerung abspiegelt, "welcher zuwar manchmal den Ausdruf, das Wort vergreift, aber nichts desto­­weniger, wie ein ungeschliffener Diamant, vom höchsten Werthe ist: Der Sachsenbevölkerung von Großscheuern und Hahnbach, wurde am 4. Juni eine wonnereiche Gelegenheit zu Theil, in der hohen P­er­­son Seiner Durchlaucht der FML, Fürsten v. Schwarzenberg, nicht nur die große Vaterliebe des Allgeliebtesten Kaisers Franz Josephs, in­­neuer Eerklärung zu erbliden, — welche Seine Landesfinder alle Wai­­sen nicht verlassend, buch die Huldvolle Sendung Seiner Durchlaucht, das, ob dem Hinscheiden Sr. Ercellenz Freiheren von Wohlgemuth, in die tiefste Trauer verfegte W­ölferherz, mit väterlicher Tröstung, zu bez­iehen geruhte; — sondern auch dieser Allerhöchsten Vatergnade des gü­­tigen Monarchen, die dankvolle Findliche Anerkennung, — und das Gefühl Liebvoller treuer Anhänglichkeit an die Allerhöchste Dynastie, darbringen zu können. — Am untern Ende—der Gemeinde Großscheuern——an­ der denkwwür­­digen­ Stätte,—wo An­archie und Terrorismus,­unter furchtbaren­ Kriegesstürmers,im­­ Kanonendonner,sooft die­ Pfeile des T­odes zur Vernichtung umherschlenderten,—ruhte nun eine heilige Morenstille. Der Frühlingsha­uch wehte von der schaudervollen­ Stelle,des Zum­fü­­ße Rosendüfte,­und der Friede Gottes schwebte m­it himm­lischer·· Segnun­g aus der ländlichen Heimath. « Hier an dieser denkwürdigen­ Stelle erhob von der Schwelle ihrer Schutthügel ein großer,aus grünem Eichenlaub errichteter,,,die Kraft Gottes und des Kaisers­«—andeutender,mit Blumenkrän­zen geschmück­­ter Triumphbogen sein Siegeshaupt,um dies schauerliche Vergangenheit in Wonne zu verklären.—An diesem Strassenzuge waren beiderseits grüne Waldreiser aufgepflan­zt.——Die Herren­ Ortsgeistlichen und Be­­amten beider­ Gemeinden in festlicher Kleidungz nahmen ihre Stellung am Triumphbogen,­dann in der Reihenfolge die Schul-und—erwach­­sene Jugend sammt den Ortsbürgern,—Bäter und Müller,machten an der büstern Stätte,wo sie so oft Thrän­en des Schreckens und der grei­b­ung geweint, — nam mit wonnevollen Herzen, nach Sachsenfitte parier. s «Die Ortscommunitäten und Bruderschaften in den Feierkleidern und mit vier Fahnen,—ritten bis auf den Hügel unter Großscheu­­ern;——und so kamen Seine Durchlaucht unter diesem festlichen Ge­­leite,welchem von der Großscheuerner Musikbande eine angemessene Instrumental-Musik entgegentönte­,bei dem Triumpfbogenanz­—be­­grüßte mit fürstlicher Freundlichkeit die Bevölkerung,von welcher Hoch­­demselben und den hohen Mitreisenden der vielstimmie Hochlebe-—Ruf, als Gegenreiß gehuldigt wurde.—Se.Durchlaut verweilten nur kurze Zeit,während welcher Se.Wohle bzw.von Gwßi Scheiternvie Aus in mit wider­lichen Auskommen wie den Geschäften der Öffentlichen Verwaltung, sie is Staatsbürger und Rechtsftnn­den zu fordern berechtiget, sie zugänglich, schleunig und er besseres Wissen und Wollen begründen, die Trennung der Nichterstand­e bieten — verpflichtet ist, oe­nn vorurtheildfrei, wie Recht, hierzu: wir wollen zum endlich auch willig bevorrechteten Trägern der aus nach Nachtheile Bieler und im bürger: und Fleiß ander­­daß nichter­ in Stellung e8 dem Manne den zugestehen. Der de R­­­­ von *) Der $ 103 sagt weiter: Schwurgerichte solen in allen schweren Ber­­breihen, welche das Gefeg näher bezeichnen wird, kann bei politischen und Preßvergehen erkennen; der a. u. Vortrag vom 20. Juni v. SF. hingegen enthält die Wortes: — — aber­­ bedarf ruhiger Verhält­­hältnisse und mancher organischen Vorbereitungen, bis vieles Nedtss Insitut an den Bürgern Siebenbürgens mit der Bürgschaft gedeihli­­chen Wirkens gegeben werden kann.

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