Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1854 (Jahrgang 64, nr. 125-240)

1854-07-22 / nr. 131

Te 579 we, wegn nusfsglispend bis Ranbss ausschäffe Fluß­ zu nehmen. Bei der Einberufung der allgemeinen berufen sind: Teinen Eins Landesversammlung werden die zur Ernennung berechtigten Mitglieder im allerhöchsten Auftrage durch eigene Schreiben des Landeschefs berufen werden. Die dem vormals ständischen Adel in den einzelnen Ländern be­­willigten Auszeichnungen Tchniformen und Matrikelzeichen werden­ demselb­en zugestanden.Ueber die Bedingungen,unter welch­en von d­ie­­sen Auszernungen Gebrauch gemacht werden darf,sind mit Rücksi­cht auf die früher bestandenen Vorschriften in jeden nan­e angemessene bes­­ondere Anordnungen vorbehalten. 11: Von den Landesausschüffen im Allgemeinen. Bei der Zusammenlesung der übrigens neben der­ Landesversamml­­ung in voller G­elbstständigkeit bestehenden Landesausschüffe, ist der Grundtag festzuhalten, daß darin aus den Mitgliedern Der allgemeinen Landesversammlung, firchliche Würdenträger und­ Vorstände geistlicher Korporationen, die dem Erbadel angehörigen großen Grundbesiger, lands­tagsberechtigte Städte und Märkte und Universitätscorporationen, ferner der sonstige große Grundbesig und die Landgemeinden in angemessenem Berhältnisse aufgenommen und in dieselben berufen werden. Zu den Landesangelegenheiten, auf­ welche­ sich die Einflußnahme der Landesausschüsfe im Allgemeinen zu beziehen hat, gehören: Die Maßregeln und Unternehmungen zur Hebungen der Urpros duktion, der Industrie und des Verkehrs und zur Belebung ded Reals erebitd im Lande, dann Gegenstände, welche sich auf die Theilbarkeit des rundes und Bodens und auf den Realbejig überhaupt­ beziehen ; die Einrichtungen und Anstalten aus Landesmitteln, welche die Beförderung der Künste und Wissenschaften zum Zwecke haben; die Armenversorgung und die Sanitätspflege im Lande, innerhalb­, der dafür festzulegenden Grenzen ; die wohlthätigen und gemeinnügigen Anstalten, Stiftungen­ und Sonde, welche aus Landesmitteln dotirt und der Obfolge des­ Ausschuss fe8 besonderd zuge­wiesen werden ; die Sicherstellung des Unterhaltes der V­olksschullehrer; Anträge und Gutachten zur Regelung der­ Concurrenz für Pfarrs­tirchen- und Schulbaulichkeiten , "die dem Lande obliegenden Leistungen für die Borspann, Verpfleg­tung und Bequartierung des Heeres und der militärischen Wachkörper; die aus Landesmitteln unternommenen Straßen- und Wasserbauten und sonstigen Bauführungen für Landeszwecke oder Landesanstalten ; das Vermögen des Credits­ und Schuldenwesens, dann die Ein­­nahmen und Ausgaben des Landes überhaupt; endlich alle sonstigen, die Wohlfahrt­­ oder die Bedürfnisse des Landes bes treffenden Gegenstände, bezüglich derer, nach besonderen Anordnungen, die Mitwirkung des Ausschusses zu erfolgen hat. Die Bedingungen zum Eintritte in die Ausschüsse werden in den Landesstatuten festgefegt "werden. Die Vertreter des Erbadels, des großen Grundbefiges und der Stadt- und Landgemeinden müssen jeden­­falls im Lande ein unbewegliches Eigent­um befigen, hessen Größe und Beschaffenheit für jedes Land entsprechend festgelegt werden wird. Die zum Wirkungsfreife der Ausschüffe gehörigen Angelegenheiten, werden theild in dem großen Landesausschufe, iheild in dem engeren­ Aug­­schuffe besorgt. Die Namen dieser Körperschaften sind für jedes­ Land, besondere zu bestimmen. In Bom großen Ausschusse insbesondere Der im Bereiche jeder politischen Landesbehörde einzufegende große Landesausschuß besteht aus dem­­ Präsidenten, aus den Mitgliedern des engeren Ausschusses und aus einer für jedes Land und rücksichtlich Ver­waltungsgebieted mit Beachtung seiner Verhältnisse und Interessen fest­­zulegenden Anzahl von Ausschußmitgliedern. Die Anzahl tiefer Aus­­schußmitglieder hat­ nicht weniger als 42 und nirgend mehr als 48 zu betragen. D­ie Berufung in den großen Landesausschus wird von Sr. Mai. erfolgen, bis Allerhöchstdieselben in dieser Beziehung eine andere Bes­timmung zu erlassen gerügen. Für welchen Zeitraum, Kieselbe zu gel­­ten habe, wird besonders bestimmt werden. Der große Landesausschuß hat über alle dh­ Aufforderung am Sige der politiigen Landesbehörde zusammenzutreten. Den­ Chef­ der Landess­behörde, oder in dessen Ermanglung ein von Sr. f. E. apost. Majestät bestimmter landesfürstlicher Sommissär­iat die Versammlungen des Landesausschusses zu eröffnen und zu schließen und in denselben den Vorsig zu führen so­wie die Berathungen ‚zu leiten. · « Die Mitglieder des Ausschusses Haben bei ihrem intritte in den» selben Treue und, Gehorsam dem Monarchen, Beobachtung der Geiege und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten eidlich in die Hände des­­ Statthalters zu geloben. Zum Wirkungskreise des großen Ausschusses in Landesangelegen­­heiten gehört: die Abgabe­ von Gutachten; und­ Beschläge über jene Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe, gezogen oder zur Mitwirkung aufgefordert, wird, die­ Befugnis über Die ihm, zum, Wohle des Landes (Verwaltungsgebietes) geeignet scheinenden Maßregeln und über :Anstalten, ‚Bauten und Unternehmungen für Landeszwecke zu bes­t zu­ machen, aber nach der Umstände Beichhüffe zu fassen, die Beantragung des Personalstandes und der bleis Beic­haffenheit benden Bezüge der, dem engeren Ausschüsse, beizugebenden oder bei Landes­­anstalten verwendeten Beamten und Diener, dann, welche, dieser, Beam­­ten vom engeren, und welche vom großen Ausschuffe zu benennen seier, die Befugniß im Namen, des Landesverbindlichkeiten einzugehen, und Lasten oder bleibende Auslagen auf dasselbe: zu übernehmen.­Die Sorge für die, Erhaltung und angemessene Bewügung­ des­ Stammvermögens, dann für die Regelung des Kredit­-, und Schuldenwesens des­ Landes und die Beschlußfassung in Betreff der Erwerbung, Veräußerung der Verpfändung von Realitäten und nußbaren Rechten des Landesvers­mögens. Die näheren­ Bestimmungen über die Wirksamkeit des großen Auss­chusses in Beziehung auf diese Gegenstände, so­wie auf­ die Einnah­­men und Ausgaben des Landes überhaupt werden für jedes Land (Ver­waltungsgebiet) mit Rücksicht auf dessen­ eigenthümliche Verhältnisse, bes­­onders festgefet­ werden. Aie Beigrifse des großen Ausschusses, sofern sie nicht auf bloße Gutachten Vorstelungen und Bitten gerichtet sind, müssen Se. E. E apoft, Majestät in Wege des Ministeriums des Innern, unter Zulegung der Lignageprotokolle zur­ alerh. Schlußfassung unterbreitet werden. Dem großen Landesausschusle wird gestattet sein die Bitten und Münshe des Landes zur allerh. Kenntniß zu bringen. Die zum Wirkungskreise des großen Ausschusses gehörigen Anges­­egenheiten werden in­ den Sigungen desselben verhandelt und erledigt. Die unmittelbar von Sr. Majestät oder von dem­ Chef, der Landesbe­­hörde an den großen Ausschuß, gelangenden Vorlagen sind vor den übrigen in die Verhandlung zu nehmen und zu erledigen. Der große Ausschuß darf nur mit seinem engeren, und mit­ seinem anderen Ausschhisse in unmittelbaren Verkehr treten, auch darf er seine Kundmachungen erlassen. Deputationen dürfen in die­ Ausschußversamm­­lung nicht zugelassen werden. (Sortfegung folgt.) Ausland. Deutschland. Der „Preuß. Staatsdanz.” berichtet aus Potsdam, 8. Sulis Ges­­tern fand zur Feier des Geburtstags Sr. Majestät des Kaisers von Rußland bei Sr. Majestät dem König im Schloß Sanssouci ein Galgs. Diner slatt, zu welchem die Hier jegt anmwesenden Mitglieder der königl­ichen Familie, die­ Herren der fail­ russischen Gesandtschaft, sowie der, Ministerpräsident, Generale und andere Personen die große russische Orden befigen, geladen waren. Se. Majestät der König brachte bei der Tafel die Gesundheit Sr. Majestät des Kaisers aus, und trugen Allerhöchstdieselben, wie auch Die Königlichen Prinzen ff. HH., bei Dies, fer Feier die ruffische Uniform.“ Der „HB. H.“ wird geschrieben, daß die für Berlin bestimmte Summe von 1 Millionen Rubel neuester rufsischer Anleihe Höchst wahr­­scheinlich gezeichnet ist und daß die Nachrichten, ald hätten Die Zeich­­nungen nicht ‚den gewünschten Fortgang gehabt, unbegründet sind. In­ den ersten Tagen, wo der Andrang am­ stärkstten war, betrugen die Zeichnungen täglich circa 300.000 Rubel, aber auch später war das Geschäft der, rufsischen, Anleihe sehr bedeutend, da viele Inhaber älterer Anleihen sie gegen die neuen eintauschten, um die Differenz des Emis­­sionpreises zu profitiren. Münchner Ausstelung.­ München, 14. Juli. Unter den höchsten Gästen, welche Münden zur Zeit der Industrie-Ausstelung besuchen werden, befindet sich auch Se. Majestät der König von Wirtemberg. Aus Baden, 9. Juli. Die „D.­­B. 9.“ meldet aus Konstanz folgende, falls sie sich bestätigen sollte, inhaltschhwere Nachricht: Durch eine Note des Heiligen Vaters an die badische Regierung wurde, Berwahrung gegen die Antastung der geistlichen Immunität eine gelegt, und das Verfahren unseres Oberhirten Betreffs des karholischen Kirchenvermögend als gerecht, zweckmäßig und zu seiner bischöflichen Pflicht liegend, erklärt. Frankreich. Kaiser Napoleon ist am 13.Nachmittags in Calais angekommen und von der Bevölkerung at­t Enthusiasmus empfangen worden. Die franz.Blätter haben heute das Wiener Patent wegen des neuen Ansehens publizirt,und wagen sie auch bei ihrer Unkennuk o der östern"­Finanzla"genicht«darüber zu spre­chen,so machen sie ihm doch ein freundliches Gesicht. Das „Journal des Debats“ aber spricht sich heute in einer Schilderung der Häfen des Schwarzen Meeress offen,das bin aus, daß nur dadurch der Handel und Verkehr auf der Donau zu jen­er wahren Blüthe gelangen kann, daß Desterreich an­ der Stelle Rußlands das Protektorat über­ die Donaufürstenthümer übernehme. Wenn Desterreich, Heißt es da, Rußland im Protestorate­n der­ Donau­fürstenthümer erregen würde, so würde das Dazwischenlegen dieser Groß­­macht den stets drohenden Druck Rußlands gegen die türk­schchen Gren­­­zen zum Aufhören bringen. Erst dann fann fi die Schifffahrt auf­ der Donau, dieser Schlagaber des Handels zwischen Deutschland. und­­ dem Doriente, frei entwickeln. Man fürchtet ja nicht, die Gefahr, bloß­­­ verrückt zu­ haben, wen man eine Macht an die Stelle der andern fegte. Oesterreich, eine katholische und deutsche Macht, welche eine große­­" 2 EN. eiserne a un ee a ua Zi 2 ig

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