Siebenbürger Bote, April-November 1855 (Jahrgang 65, nr. 81-228)
1855-10-19 / nr. 207
Essen. MCMJIWIMuW,Mst-OUWIC« ’.M«edea-W.’«I- weht-»Gesch- 4-I-,dasie euj«ye«., dessem-Ochse VMW ist«-NRiebenbürger Bote. Hermannstadt, Freitag am 19. Oktober, 1832. Inserate aller Art werden in der von Höchmeister’schen Buchhandlung angenommen. Das einmalige Ginrüden ewmer einspaltigen Sarmondszeile Fortet 4 Fr., für eine zweite 6 fe. und beute Mies 20".berholung 9 fr. EM. Hermannstadt, 17. Oktober. Am 15. Oktober hat die akademische Thätigkeit an der Ef. Rechtesakademie zu Hermannstadt wieder begonnen. Der Zudrang von Hörern zu dieser Bildungsanstalt ist auch in diesem Studienjahre ein so zahlsreicher, daß die F. f. Rechtsakademie zu Hermannstadt wie bisher nicht nur unter allen Rechtsakademien besch öftert. Kaiserstanzes die am meisten frequentirte i, sondern auch was die Zahl ihrer Zuhörer anbelangt, seinen Vergleich mit einigen österreichischen Universitäten minderen Ranges zu scheuen braucht, von Jahr zu Jahr ist die Frequenz in einer erfreulichen Zunahme begriffen. Wir begrüßen Hierin ein ‚ bedeutungsvolles Zeichen des Bedeihend der Lehranstalt, welche Tange ‚ mit’ so vielen Schwierigkeiten, die insbesondere durch die im Lande Herrschende Verschiedenheit der Sprachen hervorgerufen wurden, zu kämpfen hatte. Diese Frequenz ist nicht blos ein Votum des Vertrauend, welsches der E. 8. Rechtsakademie zu Hermannstadt von sämmtlichen Nationalitäten Siebenbürgens, deren jede ein jede ansehnliches Kontingent von Hörern abgegeben hat, gespendet wird, sondern sie wirft auch anregend und belebend auf die Lehrkräfte und Lernenden, und befördert somit das Interesse der Wissenschaft , die in ihrem Herren nur auf Veredlung des menschlichen Geistes und auf das Erkenntniß der Wahrheit gerichteten Bestreben seinen Unterschied zwischen Dieser oder jener Nationalistät,zwischen dieser oder jener Sprache gelten läßt. Wie vor Gott, vor dem Geseße und vor dem Grabe, so gibt es auch vor dem Forum der Wissenschaft Teine B Verschiedenheit, Hervorgerufen durch diese oder jene zufällige Eigenschaft eines Individuums Der neue Plan für die rechten und staatswissenschaftlichen Studien an den juridischen Fakultäten der E. E. österr, Hochschulen Hat nun die Schranken beseitigt, welche bisher die österreichische und deutsche Jurisprudenz voneinander schieden. Der allerhöchst genehmigte Studienplan hat hiemit jedoch seineswegs den Deutschen einen Bortheil oder eine Begünstigung eingeräumt, sondern nur das Interesse der Rechtswissenschaft befördert. Nicht die neueste Öftere, Gefeßgebung, sondern die Höhe und Entwicklung der dewischen Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert silhern derselben jenen Einfluß, die durch die neueste Gefeggebung Oesterreichs im jueidischen Studienwesen nicht erst geschaffen, sondern blos in einem höheren Grade anerkannt wurde, als Dieses bei der früheren einseitigen Richtung des öfter, juridischen Unterrichtswesens der Fall war. Der Suprematie der deutschen Rechtswisenschaft vermochte beinahe sein Staat in Europa fi zu entstehen. Deutscher Geist Herrscht in der Retorwissenschaft der Schweiz und an den Lehrstühlen der russschen Universitäten. Zahlreiche Wederregungen von Werken deutscher Rectögelehrtern und die besonders in neuerer Zeit hervortretende echselwirtung zwischen deutschen und französischen Rechtegelehrten beweisen, daß selbst in Frankreich der gewaltige Einfluß deutscher Rechtegelehrs famfeit fi entschieden die Bahn bricht. Ebenso ist er im vorzüglichen Maße der Fa mit Italien, mit Spanien und Portugal. Schottland hat eine Menge Rechtegelehrte aufzuweisen, deren Werke es beweisen, daß sie mit dem Stande der deutschen Rechtswissenschaft volkommen vertraut sind. Ia selbst in Nordamerika beginnt der Einfluß deutscher Rechtsgelehrsamkeit fi wirksam zu Äußern *). ‚Wenn es beinahe keinen Staat in Europa gibt, der im Stande wäre, sich der gewaltigen Suprematie der Ideen zu entziehen, welche deutscher Geist und deutsche Rechtegelehrsamkeit geschaffen hat, war es wohl da zu wundern, daß die neueste österreichische Geießgebung im Juristischen Studienwesen mit der frühern spezifisch österreichischen Richtung brach und die Herrschaft der deutschen Rechtswissenschaft an den österreichischen Hochschulen wieder zu jener Geltung brachte, welche ihre — auf die ganze bisherige Entwicklung des österr. Rechtswesens und auf die Höhe und Macht des Geistes und der Wissenschaft gründet. Selbst wenn die Öftere Gefeßgebung die neuen Reformen im Studienswesen nicht geschaffen hätte, so würde vieleicht langsamen, weil Außer die deutsche Beitjgrift für Gefeßgebung und Rechtswissenschaft des Auslandes ich nicht begünstigt, aber doch sichern Schritted der natürliche Entwicklungsgang der österr. Jurisprudenz, Die fs in ihrer Sicltheit uns möglich behaupten konnte, zu jenem Ziele geführt haben, in welches nun im Wege der Gereggebung vorgezeichnet erscheint, 5 Schwerlig dürften die neuesten Reformen im juridischen Studien«wesen an irgend einer Lehranstalt des öfter. Kaiserstaates mit größerer Freude begrüßt worden sein, als eben an der E. f. Rechtsakademie zu Hermannstadt. Der ganze bisherige Entwicklungsgang dieser Anstalt war schon lange vor dem Erscheinen der neuesten allerhöchsten Bestimmungen über das juridische Studienwesen der deutschen Redewissen) fast weit mehr zugewendet, als der spezifische Österreichischen. Ein nicht geringer Theil der Lehrkräfte dieser Akademie hat an den deutschen Hochschulen die Vorbildung empfangen. Die Baron Bruckenthal’sche Bibliothek in Hermannstadt und die Bibliothekveek.t Rechtsakademie sind zwar an Büchern unc ihren juridischen Abtheilungen nicht sehr reich,allein die vokhammen Werke liefern den Beweis,daß wananhatt Rechtsakademie zu hernzanut statt wenigek ver spesiell österr.Richtung und weit mehr der tiefem und mächtigern deutschen Richtung im Gebiet wie der Rechtsgelehrsamkeit zuhulvigen gewohnt war.So manches deutsche Werk,das in den österr.Zeitschriften erst in neuesten Zeit zur Sprache kommt,wurde in Hermannstadt schon vor des Jahre 1845 bei Errichtung der danktale sächsischen Rechtsakademie von den Höceen der Anstalt als Kleinod gekannt und verehrt,während man jenseits der Leitha davon keine Notiz zunehmen schien.Die ganze Entwicklung deesiebenbürgisch sächsischen Rechtes drängt unwiderstehlich zu dieser Ricctung des iukivischen Geistes. Umso gewißelt und zuverläßigee wirv daher auch dicht.Rechtsakademie in der Folge mis Grundlage der neuen organischen Vorschrift teils über was juridische Unterrichtswesen ihre Bestimmung zu erfüllen wenn . "Oesterreich. Hermannstadt, 17. Oktober. Wie und berichtet wird, zeigte die Cholera in Gulag mit einem Prantenzumadrid von 31 Fällen die höchste Sterblichkeit, welche von da am geringer wurde. Bon Silistria lauteten die Nachrichten bis zur Hälfte des Monats August über das Auftreten der Cholera daseldft sehr ungünstig, jedoch seine sich auch bdafeldft D diefe Pranigeit nicht lange auf ihrer Höhe behauptet zu haben. In Bufureft, Braila sowie in einigen anderen Orten der Walaye ist die Cholera ebenfalls ausgebrochen, hat jedoch bereits wieder abgenommen und taucht nur in vereinzelten Fällen auf. In der Serbischbanater Militär Grenze und zwar im Iliifchbanater Grenz Regimente und in der Militär - Kommunität Weißflccken herrscht diese Seuche im bedeutenden Grade noch immer fort. Dagegen tritt Diesfelbe im Romanenbanater und Beter wardeiner Grenzregimente sowie im der Militär Kommunität Semlin in vereinzelten Fäden auf. Einzelne Fälle von Cholera ergeben sich an im Garnisonsspitale zu TZemedvar und im Spitale zu Plein St. Milo. Rach den neuesten Nachrichten aus Ezernomwig fanden während der ganzen Dauer der Choleraepidemie in der Bukowina in 17 Ortschaften mit einer Bevölkerung von 55.229 Seelen 705 Erstrankungssäle statt, von denen 441 in Genesung übergingen und 253 mit dem Tode endeten. « Wien,10.Oktober.Bei Feststellung eines den Studirenden der Rechte zur form dienenden Studienplanen war die zweifache Ausgabe zu beachten-Daß ihnen der Unterricht invenösiert.Rechts-und Staatswissenschaften ertheile,und daß ihnen verunrereicht jener Fäche e«gee boten werde,welch eine wissenschaftliche Grundlage derselben bildet. Sieht man nun nach,aus welcher Grundtag eine östrrttschtschett Rechtsinstitutionen erwachsen sind,so ergiebt sich,daß das römische Rechtschaödkische Rschh und das canonische Recht vie Fundamente bilden, auf denen unser dermaliges Rechtsgebäude aufgerichtet ist; michk etwa so, ald wäre das öfter. Rechtöfpstembles auf theoretischem Wege aus obigen drei Rechtequellen zusammengetragen und compilist worden. *) Vollständigeren Aufflug über den Einfluß der deutschen Rechtetviifenhaft im 19. Jahrhundert auf das Gentium im NAuslande gewährt Dr. 9. Barnfönigs „Surifische Enciklopädie“. Grlangen 1853, Seite 340 bis 387, und IP SERIRRIR GC \