Siebenbürger Wochenblatt, 1840 (Jahrgang 4, nr. 1-104)

1840-06-25 / nr. 51

Kronstadt,den 2.5.Juni Heersenerriser Mit allergnädigster Bewilligung. 1840. ns .­­ » Siebenbürgen. Durch die Beförderung des Fünigl. Tömöfcher Dreis­­igstamtscontroleurs Karl Hoffmann zum Zörzburger fönigl. Dreißiger ist die Tömöfcher Fönigl. Dreißigstamts­­controleursstelle in Erledigung genommen. Die Deesahnaer Cameralarztensstelle ist ebenfalls erledigt. Wien. Auf Allerhöchste Anordnung wird für weiland Se. Majestät Friedrich Wilhelm III, König von Preußen, die Hoftrauer heute, den 12. d. M., angezogen und fur fünf Wochen mit folgender Abwechslung, nämlic die ersten drei Wochen, d. i. vom 12. Junius bis eins schließlich 2. Lulius, die tiefe, dann vom 3. bis eins ‚Schließlich 16. Sulius die mindere Trauer getragen werden­. 2 Auch werden aus Anlaß dieses Trauerfalles auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät die beiden 1. Hoftheater heute geschlossen bleiben. Ge. FE. f. Apostol. Majestät haben nachstehendes Allerhöchstes Handschreiben an Alerhöchst ihren Hoffrie­ds­raths-Präsidenten, Generali der Cavallerie Grafen v. Syardegg, zu erlasfen geruhet: »tieber Graf Hardegg! »Um das Andenken des verstorbenen Königs Frie­­­dric Wilhelm IH. von Preußen mit besonderem Nach­­»blicke auf die glorreiche Verbindung der Monarchen, »welche die großen Weltbegebenheiten der Jahre 1813,­­1814 und 1815 begründeten, zu ehren, habe Ic, bes »schlossen, daß das Husarenregiment König Friedrich) »Wilhelm Nr. 10 diesen Namen für immerwährende »Zeiten führe, und daß während der angeordneten fünf­ »wöchentlichen Trauer die Flöte auf der Estandarte »dieses Regiments angebracht werden.« »Uebrigens will Ich Sr. Majestät dem recht regie­­­renden Könige von Preußen einen Beweis Meiner »Fremmdschaft darin geben, daß ich die von Seinem Herrn »Bater inne gehabte Proprietärgstelle dieses Regiments «an ihn übertrage. Sie haben hiernach das Weitere »einzuleiten.« Schönbrunn, den 11. Junius 1840, Ferdinand m. p. Ungarn. »Fortsetzung vom vorigen Blatte.)In Fällen,wo die Unterschriften der Acceptanten, Giranten, Bürgen u. s. w. legalisirt, oder durch improtocollirte Firma’s ausgewiesen sind, oder die Valuta durch ein Depositum gesichert ist, findet ein summarisches Verfahren statt, d. i. derechselschuldner wird, ohne gehört zu wer­­den, durch einen Beschluß zur Zahlung verhalten, nach dessen Einhändigung gestattet wird, das Pfands Inventarium sogleich aufzunehmen, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Aber auch der förmliche Prozeß ist sehr einfach und jede Zögerung beseitigt; zur Beschleunigung des Prozesses ist es eigenes Appellationswechselgericht, sowie eine eigens dazu bestellte und fortwährend funz­eirende Abtheilung der hohen Septemviraltafel bes­­limmt; die Zeit des­­ Dahinführens der Prozesse ist sehr­ kurz, die Sicherstellung während der Appellata genau bedacht, überhaupt das Princip aufgestellt, daß zur schnellen Herbeiführung der Zahlung alle die Amtes­handlungen, welche auf einmal geschehen künnen, nicht nach­einander vor sich gehen sollen. Die Beweismittel sind an und für sich zumal der u­rfundenbeweis), dann auch deren Anwendung im Prozesse sehr einfach. Die Schnelligkeit der erfolgreichen Execution ist durch, die Ungiftigkeit der Opposition, Neoccupation, der Mans­date u. dgl. gesichert‘, wie auch Durd, die von andern ungarischen Rechtsformen abweichende Verordnung, daß man bei der Erecution zuerst auch Fahrnisse ergreifen darf, wenn auch solche zum dkonomischen Gebrauche gehören. Die sehr beschränkte restitutio in integrum hindert seine Erecution. — Beim Koncurs hat der MWechselbrief eine so günstige Stellung, wie beinahe in seinem andern Staate, da ihm hier Canßer dem praepignus und Vorkaufsrechte) and­ noch ein geiet­­liches Pfandvorrecht auf alles bewegliche und unbes­wegliche Eigenthum, jedoch, natürlich mit Berücsichti­­gung der früher erworbenen Rechte, zusteht. — Das Princip­ der Handels- und Fabriksfreiheit oft im betreff­­enden Gesetz angenommen; die königl. freien Städte und Märkte jedoch sind darin, auf ihr eigenes Anfischen, nicht mitbegriffen, und die Erlangung des Befugnisses zu jener wurde ihnen im bisher üblichen Gebrauch, der _

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