Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1882. Mai (Jahrgang 9, nr. 2544-2568)

1882-05-16 / nr. 2557

»­­­k« V RedaktiouundKdministratiom Heltauergasse23. Orscheint mit Ausnahme derzonnsundsfeiers tagetägkieit. Abonn­em­ent für Hermannst­adt: monatlichsökr.,vierteljährig 2fl.50kr.,»halbjährig öfl.,ganzjährig 10fl.ohne Zustellung in’s Haus, mit Zustellung 1fl.,3fl­,6fl.,12fl. Abonnement mit Postversendung: Für das Inland: vierteljährig 3 fl. 50 ee 7, ganzjährig Für das Ausland: vierteljährig 1 RM. oder 12 Fre3., Halbjährig 18 RM. oder 24 Fre3., ganzjährig 36 RM. oder 48 Fred. ann Unfrantirte Briefe werden nicht angenommen, Manustripte nicht zurücgestellt. un ame ee & Siebenbürgistj-Dentsihes Nr 2557. germannstadt, Dienstag, 16. Mai Pränumerationen und Inserate übernehmen außer dem Hauptbureau, Heltauergasse Nr. 23, in Kronstadt die Buchhandlungen Heinrich Dresswandt, Heinrich Zeidner, Mediasch J. Hed­­­rich’s Erben, Schässburg Gebrüder Retzer, Buc)» handlung, Bistritz Friedrich Wachsmann Nr. 187, Sächsisch - Regen Adolf Dengyel, Mühlbach Josef Wagner, Kaufmann, Broos Paul Batzoni, L­ehrer, Wien Otto Maas (Haasenstein & Vogler), Rudolf Mosse, A. Opelik, Rotter , C., H. Schalek, Pest A. W. Goldberger, Frankfurt a. M. @. L. Daube & G, Der Raum einer einspaltigen Garmondzeile kostet beim einmaligen Einladen 7 fr, da3 zweitemal je 6 fr., das drittemal je 5 fr. d. W. exclusive der Stempelgebühr von je 30 Tr. 1882, was der „Hausverein‘“ will. Eine Entgegnung auf W. Halaß: Was der „Schulverein“ will. Budapest, Reval, 1882.) 1 Indem der Beru­fer die Thätigkeit de­­s Deutschen Schulvereins“ näher betrachtet, kommt er zum Schluß: Der Verein „agitive gegen die Institutionen eine fremden Staates, welche Gelege sanktioniren“, selbst­­­verständlich irregeführt von den Grebenbürger Sachen. Hier zeigt sich nun am deutlichsten die böswillige Unterstellung, die der Verfasser­ dem Schulverein gegenüber „mit Objektivität" vornimmt. Was will der Schul­­­verein? Deutsche­ Schulen unterjtügen und errichten, Bibliotheken­­­ penden, Lehrer ermöglichen u. |. f. Berlegt er damit irgend ein @eseh des ungarischen Staates? Gott bewahre! Halak verschweigt absichtlichh Die Wahrheit, daß Dieter Zwed des Schulvereins geradezu inlieber­­­einstimmung fleht mit dem geltenden Geieg in Ungarn, daß zu erfüllen die Negierung verpflichtet ist und das zu erfüllen sie bisher, ganz unterlassen hat. Der 8­­17 des 44. @esehartikels von 1868 lautet: n. . Der Minister ist verpflichtet, in den Staatslehranstalten möglich­ dafür zu sorgen, daß die Bürger einer jeden Natio­­­nalität des Landes, wenn sie in größeren Massen zusammenleben . . . si in ihrer Muttersprache bilden können‘. Und doch hat die ungarische Regierung no­­r eine deutsche Mittel­­­schule errichtet, hat vielmehr ruhig­­es geschehen Lassen, daß in den Jahren 1869 bis 1880 die deutschen Schulen um 365 zurückgegangen sind; ja was die Regierung bisher wider das @ejeg gethan hat (keine deutschen Schulen errichtet) dar­­fol eben duch jenen „toleranten“ Mittelschulgejegentwurf hinfort gejegmäßig werden; denn 5­­40 gestattet dem Staat, den Muni­­­zipien hinfort, nur­ die Errichtung magyarischer Gymnasien. Der Sch­ulverein gibt nach Halak „der Jugend Bücher in die Hand, die die­­­ Leidenschaften der aufreizenden P­olitik in die empfängligen Gemüther pflanzt”. Hat der Verfasser irgend ein vom Schulverein gespendetes Buch in der Hand gehabt? Nein, denn sonst wäre auf dieses bewußte Un­­­­wahrheit; so sehen wir’d als bloßen Stethum an. Ein Bild einer über­­­reizten Phantasie ist weiter Der Schluß, «8 wolle der Schulverein die deutsche Präponderanz im Orient verwirklichen helfen „mit­ Ignorirung der Historischen, staatsrechtlichen, natürlichen und ethnographischen Verhält­­­nissen. In den amtlichen Enunciationen de Schulvereins ist davon sein Sterbungswort zu finden. Darum greift Halaß nac — Reitunggartikeln. Ein Vortrag Wattenbachs in Dresden, der im Druck nicht er­­­schienen ist, über den also von denen, die ihn nicht gehört haben, einfach nicht geurt­eilt werden kann, denn ein vielfach ungenaues Rettungsreferat ist fein. Altenstad­­t läßt den DVerfasser schon die Absicht der Deutschen erkennen „über unsere Haut zu Handeln“! Wir fragen erstaunt, wo ist der Humbug? Beim Schulverein oder bei Halah?! · » Daß die Sachsen beim Schreiber schlecht durchkom­men,ist erklärlich. Die Vergangenheit des Volkes kennt er nicht,die gegenwärtigen Zustände nur aus den unwahren Berichten magyarischer Zeitungen.Wir führen es als Entschuldigung an,sonst­ kämen wir wieder auf bewußte Un­­­wahrheiten­ . ». . « »Ihr(sächsisches National-)Verm­ögen ist so intakt wie frü­her.«Halaß weiß nicht, daß der Minister ohne, ja gegen den Willen des Eigenthümers, Anweisungen erläßt (3. ®. dem Obergespan von Her­­mannstadt dem Das Gefeh $ 2 de 13. Art. von 1876 den „Titel eines Comes der Sachen“ gelassen, indem „das Amt für erloschen“ erklärt wird, 2000 fl. jährlich, dem Kronstädter Kath. Gymnasium 500 fl.) und damit in fremdes Vermögen eingreift; er weiß nicht, daß der­­­ Minister gerade der Universität gegenüber das Aufsichtsrecht in ein Verfügungsrecht verwandelt hat und daß wenn die Majorität ei­wach nicht beschließen will, dieser solches durch die Minorität „beschließen“ läßt. „Hat bei uns jemand je die Sprache der Sachen unterdrückt?” Er könnte so nicht fragen, wenn er wüßte, daß die nichtmagyarischen Mit­­­glieder der Hermannstädter Komitatsversammlung blos magyarische Ein­­­ladungen zu den Sigungen erhielten, daß der Schäßburger Briegespan gegen das Geseh die Gemeindeämter anmeist (3. 1469/1882) magyarisc­ zu­­nt daß die Steuerbehörden bloß magyarische Bescheide geben u. ..u... Wer hierüber schreiben will,der informire sicherst! Halaß ist gan­z und gar nicht informirt,sonst konnte er nicht den Sachsen gegenüber besonders zweierlei Vorwü­rfe erhebem sie hätten»d­ie Pläne Schmerlings sich bereitwillig angeeignet«und die Regelung des Königbodens habeblos»veraltete Vorrechte der ständischen Verfassung«, »die priviligirte ständische Herrschaft des Mittelalters«,»Privilegien«ver­­­nichten Der erste Vorwurf kann nur bedeuten,daß die Sachsen,dem Ruf des Monarchen folgend,in den Reichstag nach Wien gegangen sind. Indem sie dieses thatem standen sie,was leider nicht häufig sich möglich zeigte,auf demseben Standpunkt,den die besten magyari- Staatsmänner einige Jahre früher öffentlich bekannt hatten. Im Jahre 1857 schrieben die Notabilitäten Eötvös,Wenkheim, Ghiezyn,s.f.in der berü­hmten Adresse an den Kaiser:»Das Land fühlt es und wir fühlen es mit ihm,daß die Ereignisse von 184sx 49 immer Trauerblätter in unserer Geschichte bleiben werden...Wir haben es begriffen,"was die nothwendige Conquuenz dieser Ereignisse ist.Wir betheiligen uns bereit will ist mit allen Unterthanen Ew.Majestät an Allem,was die Au­frechthatung,Mehrung und Kräftigung des Ansehens, der Sicherheit der Macht der Gesammtmonarchie erheischt.Die Ein­­­heit der Monarchie ist ein Erwerb von Jahrhunderten.« Wan den an dern Vorwwurf betrifft,es habe die Regelung des Königs­­­bodens blos mittelalterliche,für die Gegenwart unpassende Privilegien ver­­­nichtet,so ist das eine hergebrachte Redensart der Gegner,von ihnen nie bewiesen,aber als Phrase imm­er wieder gebraucht. Wir verweisen da Herrn Halaß auf die Rechtsgeschichte Un­garns und Siebenbürgen­s.Diese zeugt überweisend für den,der sehen kann und will,daß bei der Gründung des ungarischen Staates und bei seiner Er­­­haltung gegen den national-heidnischen Widerstand zwei Elem­ente zusammen­­­gewirkt haben,das christlich gewordene Magyarenthum und das von den Königen berufene Deutschthum.So zeigt der ungarische Staat von allem Anfang an zwei parallele Rechtsentwickelungen ein magyarisches Adels­­­recht und ein deutsches Kolonistenrecht,das sich in der Folge zum­ deutschen Städte-und Bürgerrecht entwickelt.Beide Staatsentwickelungen haben das Heimatsrecht im Staate Ungarn und das älteste Staatsgrundgesetzt die goldene Bulle von 1222 garantirt im 19.Artikel das deutsche Kolonisten­­­recht nicht weniger,als das ungarische Adelsrecht in Siebenbürgen,dem erst seit dem Schlu­ß des 11.Jahrhunderts der ungarischen Krone an­ge­­­gliederten Grenzland,gehen gar drei Rechtsentwickelungen nebeneinander, das magyarische Adelsrecht der Komitate,das Szeklerrecht und das Sachsen­­­recht.Das Letztere ruht auf dem Vertragsrecht der von den Königen seit dem 12.Jahrhundert berufenen deutschen Kolonisten und hat von allem Anfang an die Sachsen als eine für sich bestehende,von­ den anderen Nationen gesonderte,eigenartige historisch-politische Individualität den Weg eigener Rechts-und Kulturentwickelung geführt.So bildete sich,und zwar nicht erst in den­ fast 700 Jahren da Siebenbürgen ein von Ungarn getrenntes u und von­ ihm unabhängiges Staatswesen war,neben dem­ siebenbürgisch-sächsischen Recht ein Partikularrecht der Komitate,der Szekler, der Sachsen,oder ein Partikularrecht des siebenbürgischen Ungarlandes, des Szeklerlandes,des Sachsenlandes.Diese Partikularrechte,als wesent­­­liche Bestandtheile des siebenbü­rgischen Landesrechts,haben gedauert bis in die neueste Zeit,das der Sachsen einfach dadurch vernichten zu wollen, daß man es mit dem auf sie nicht anwendbaren Namen­ Privilegien nennt und es damit in ein falsches­ Licht der Unvereinbarkeit mit dem »Liberalismus«stellt,ist unrichtig,ja,wenn es mit Bewußtsein geschieht, wegen,ein ungeheurer,die darin verlangten Forderungen laut Mittheilung der Kandidaten außergewöhnlich hoch,die Beurtheilung der Leistungen von Seite der Prü­fungskommissäre selbstverständlich»ungerecht«;denn das »Hufeisen«—so hieß der grüne Tisch im Universitätssaale,wo die Prü­­­fungen abgehalten wurden—war Manchem unbequem gewesen.An diesem­ »Hufeisen«saß ich denn auch eines Tags schwarz befrackt,schwitzend und kramte in meinem Gedächtniß nach»über die Herzucist der Magyaren,nach byzan­tinischen Quellen«,wornach mich der Prüfungskom­missär mit einer m­ir heute noch unangenehmen Ruhe mit überaus großen Freundlichkeit gefragt hatte-Offen­ und ehrlich gestanden,ich wußte herzlich wenig von dem Ge­­­wünschten und schon dachte m­an das»Hem,Hem«der Jobsiade,da trat ein Mann in den Saal,um dem Leiter der Prüfungen ein Schriftstück zu überreichen,dessen Gesicht ich un­bedingt einmal,wo?wußte ich im Augen­­­­blick nicht,gesehen haben mußte.Die»byzantinischen Quellen«halfen ineinem­ diesmal schwachen Personengedächtniß nicht aus,doch gelang welibe der Mann­ den Saal verließ,die Magyaren in Ungarn einwandern zu lassen, und wie das Resultat später zeigte,war die»Ein­wanderung«eine relativ anständige gewesen. Der Mann kam mir dann aus den Augen und aus dem Sinn. Denn fast gleichzeitig mit der Ablegung der Prüfung wurde ich in einen längeren Preßprozeß verwidert, wen meine erste Einsendung in ein öffentliches Blatt hervorgerufen hatte. Ich hatte mir die Finger verbrannt. Aber wer ein­­­mal genascht hat, Hört nicht sobald auf. So erginge mir mit der Journalistin. Des vielen Ungemaches ungeachtet, das diese Dame auch mir bescheert hat, habe ich troß bester Barfäße hin und wieder doch noch gesün­­­digt. Die damalige Zeit war freilich auch darnach­ angethan; das neuunga­­­rische Reich lag in seinen Geburtswehen ; Unglaubliches in Erfüllung ; Mäuse gebaren Berge; Zwerge wollten Nieren werben. So manderte auch unter den Sachen viel Unkraut, daß die alte Base Steinhauffen nicht auszurotten vermochte. Damals wurde ich aufgefordert, meine „bekannte Feder" — wie ich woll mir der Kamm — einer neu zu gründenden Zeitung zu widmen. Ich war leichtsinnig genug, auf den Antrag einzugehen, und so wurde ich bescheidener Mitarbeiter im Siebenbürgisch-Deutschen Wochenblatt. Es ist mir nicht leicht geworden. Der erste Auffa wanderte in den Papierfarb, geradezu unehrlich. Wesentliche Theile dieses sächsischen Partikularrechtes sind im Grundvertrag Siebenbürgens mit Ungarn, d. i. im Unionsgeheg (Art. 43 :1868), geradezu neuerdings gewährleistet worden . Dahin gehört nament­­­lich die Erhaltung des sächsischen Munizipiums und der sächsischen Nations­­­universität ($ 11), wobei ausdrücklich „die auf Gejegen und­ Verträgen beruhenden echte“, darunter Art. 13:1790/1, zugleich mit der Gleich­­­berechtigung der Nationalitäten berücsichtigt werden sollen. &s handelt sich demnach seit der Union um zwei Fragen: zuerst halten die Sacsen formell das NRecht, den Bestand des „Sachsenlandes“ als munizipale Einheit und den Rechtskreis der Universität als autonomen, « Körperschaft mit dem Recht der Statutargesetzgebung zu fordern? Auf die formelle Frage geht Halaß nicht genauer ein.Sie ist nä­n­­­lich über jede Diskussion erbab.Das form­elle Recht ruht eben an dem§10 und 11 des 43.Art.1868 und auf§88 des 18.Gesetzartikels von 1871.Aus der Nichtbestreitung darf m­an wohl schließen,auch Halaß läugne dieses nicht Umso mehr weiß nun Halaß zu betonen,die andere Frage, es sei blos»ein veraltetes Privileg«beiseitegeschafft worden;den Beweis bleibt er aber einfach schuldig.­ »Es lohnt der Mühe,gerade diesem Vorwurf näher ins Angesicht zu sehen. Alt, wenn man eg al Zeitbestimmung gelten lassen will, aus dem Mittelalter war allerdings die Rechtzstellung der Universität; sie geht zurück auf das Jahr 1224. Wenn sie ursprünglich durch der Krone­­privile­­­gium gefragt und geschirmt wurde, so war das eben eine allgemeine Form des Nechtsichtiges der damaligen Zeit. Sie beruhte aber im tiefsten Grund nicht hierauf. Die Grundlage des Nechtsstandes war vielmehr der Ansiedlungsvertrag, der Vertrag über die Nechte unter denen sich Die Sachsen Hier niederließen, („libertas qua vocati sunt") das Freithum, da sie sie ausbedangen. Der Vertrag durfte einseitig nicht geändert werden, was auch noch $ 10 und 11 des 43. @ejegartikels von 1868 anerkannte. Es war diese Rechtsstellung des Sachssenlandes ein Partikularrecht, wie es in allen Ländern welche gibt. Dieses Partikularrecht ist ebenso stark, ebenso Heilig, ebenso einseitig nicht zu vernichten, wie das historische R­echt Ungarns überhaupt. Darum lautet der Krönungseid de ungarischen Königs: „Wir [hören bei Gott dem Allmäch­­­tigen... ., daß Wir... , die Einwohner jedes kirchlichen und weltlichen Standes in ihren Vorrechten, Freiheiten, Privilegien, Geseben, ihren alten und genehmigten Gepflogenheiten erhalten . . werden . ." Das Recht des Sachsenlandes steht mit dem Net Ungarns. Die Vernichtung D desselben erinnert an Bötody ernstes Wort: „Für eine Monarchie, welche weder durch das Band eines gemeinsamen Volksthums, noch dur­­feste geographische Grenzen zusammengefaßt wird . . . ist Alles, wodurch das Historische Recht geschwächt, Alles, wodurch in Hinsicht der Nationalität Indifferentismus erzeugt wird, statt eines Mittels, den Staat zu kräftigen, bloß ein Element der Auflösung.“ Aber der „moderne Staatsbegriff“ sol die Zertrümmerung des Sachsen­­­landes erfordert haben. Das ist noch nie nachgewiesen worden. Noth­­­wendige Wanderungen hat die zunächst betheiligte Nation am wenigsten geleugnet; sie hat sie­­­ wiederholt bei der Regierung beantragt; diese ist nicht darauf eingegangen. Aber der Bestand der Universität als munizipale Einheit, das Statutarrecht u.­­­ a. verstieß nach seinen Seiten hin gegen den „modernen Staat“ und das um so weniger, als die Universität sich bereit erklärte, mit den echten zufrieden zu sein, die den ungarischen Munizipien zuständen; es solle nur die Munizipaleinheit aufrecht­­erhalten werden! Gegen formelles, gegen materielle Recht ist die Vernichtung des Sachsenlandes erfolgt! D­on einem Staat im Staat fan­n wahrheitsgemäß seine Rede sein. Aber „unter dem Titel der Staatseinheit soll die Herr­­schaft der Race begründet werden.“ &3 ist das Vorgehn gegen „Historische Vorrechte­ der Sachen, um so weniger berechtigt, als es wieder unwahr ist, wenn Halaß behauptet, Benilleton. Zur Erinnerung an Stanz Gebbel. I E3 war zur Zeit des jungen österreichischen Konstitutionalismus, An­­­­fangs der 60er Jahre, als ich in Wien zum ersten Male mit Franz Gebbel zusammentraf. Die fachliche Jugend aller Stände, die damals in Wien sich aufhielt, fand sie zur Winterzeit an bestimmten Abenden im Gasthause „zum Riechofe” zusammen zur sogenannten „Stuptfirm­a”. Die Unterhal­­­tung war meistens zwangslos; er wurde gesungen und getrunken; der jeweils lige Redac­er der „Kneipzeitung" gab feine, und andrer Geistesproduste zum Besten; man debatterte politische Fragen; die Namen Giskra, Brinz, Hasner, Herbst, Meühlfeld gaben zu vielen Kontroversen Veranlassung — am einem solchen Abend, die ganze Gesellschaft war schon lebhaft, trat ein für uns „Fache" schon „alter Herr” in die Versammlung ein, von den XAelteren freundlichst begrüßt, von den Züngern mit einer gewissen Ehrfurcht ange­­­sehen, von den Süngsten und Grünsten, derem einer ich war, mit dem un­­­verhofensten Erstaunen „beluchht" — so lautete der commentmäßige Aus­­­druck. Ich fragte meinen Nachbar, einen gemüthlichen Nenner Suristen, wer der so eben Eingetretene sei, und der gab mir ziemlich unverblümt zu ver­­­stehen, ich sei eigentlich moch sehr jung, da ich den Franz Gebbel nicht kenne. Also das war der Mann, von dem ich viel gehört, er sei der bedeutendste Kopf unter den in Wien Lebenden jüngern Sachsen, den ich aber bis dahin noch nicht gesehen hatte. So sah ich mir ihn etwas genauer an, feinen EZlie, feine Haltung, feinen Gang; — der Eindruck war ein eigenthümlicher, er stieß nicht gerade ab, aber alles an ihm war so ungewöhnlich. Ich hatte die richtige Fuchsmanier [o] und damit auch sofort das abschließende Ur­­­teil: „Der it entweder ein Genie, oder ein Philister“. Und dabei bliebs. Manches Semester trieb ich mich noch auf Hochschulen Herum‘, die ich als „gelehrter Mann“ in patriam zurückkehrte, um meine Prüfungen abzulegen. Der Respekt vor diesen war damals, bei Neuheit der Sache die erste Korrespondenz erfepten nicht, die­ dritte Einsendung wurde nicht aufs genommen. Bol Verdruß wendete ich mich an Franz Gebbel und bes [werte mich. Umgehend erhielt ich Antwort. Er nannte mich einen „gel­­ehrten Herrn“ und schrieb, im Wochenblatt brauche man seinen Stadtllatsch, auch schimpfen dürfe man nicht; es handle si nicht um Personen, sondern um Sachen; wer dem fi nicht fügen wolle, brauche einfach nicht zu schreiben. Nun trat mir der erste Eindruck, den er auf mich gemacht hatte, so lebhaft ins Gedächtniß, ja, das war jener Dann, der meine Gedanken über die Einwanderung der Daghaven gefreut hatte! Wie? Ich sollte für meine „Gefälligkeit" — es war dieses ein Anspruch der alten Base, wenn das Honorar im Radstand geblieben war — noch gehofmeistert werden? Ich faßte herrliche Entschlüsse, denn die Eigenliebe brachte mir das Blut in Ballung. Den Brief aber Hätte ich um seinen Preis jemandem gezeigt; selbst mein bester Freund, meine Frau, erfuhr vorläufig nichts davon. Als ich am nächsten Tage den Brief wieder las, erschien er mir weniger herrisch. Nach einer Woche glaubte ich, es sei eigentlich doch auch Vernünftiges in jenen Ansichten zu finden — und in der zweitnächsten Woche schrieb ich fürs Wochenblatt. Der Auffag erschien, aber, o, neuer Schmerz! wie hatte er ein anderes Gesicht. Das hatte ich nicht geschrieben, so hatte ich Manches nicht gemeint. Ich schrieb wieder an Franz Gebbel und suchte ihm begreiflich zu machen, daß es auf seinen Fall in der Ordnung sei, geistige Produkte Anderer zu ändern, nicht einmal das Recht der BVeredlung könne gestattet werden ohne spezielle Erlaubniß, weil dadurch die Ansicht des Korrespondenten, möglicherweise auch der durch die Korrespondenz beabsichtigte Erfolg leiden könne. Die Antwort lautete recht safonisch: Im Wochenblatt treten nicht Ansichten Einzelner zu Tage, sondern die Ansicht der Redaktion; was dort erscheine, sei nicht geistiges Eigenthum des Einzelnen, sondern des Blattes; nicht der Einsender hafte, sondern die Redaktion; übrigens müsse, gezahlte Arbeit gute Arbeit sein. Mir würde Har: entweder biegen oder brechen, ein drittes gabs nicht. Ich entschied mich für’s Erstere. So habe ich nachher oft und oft neben Berichten für das Wochenblatt private Briefe an ihm gerichtet. Bald hörte seinerseits der "geehrte Herr" auf und er wurde daraus der „Beehrte Herr und Freund", endlich der Freund, Uber Be

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