Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1892. Juli (Jahrgang 19, nr. 5645-5666)

1892-07-07 / nr. 5645

- Hermannstadt, Donnerstag Seite 662 den Führern der Linien ist gestern erfolgt. Beim Ministerpräsidenten erschienen Namens der Partei die Abgeordneten Baron Chlumecky, Plener und Dr. Heilsberg.. Wie bestimmt verlautet, brachten die Führer der Deutschen Linken ihre­ Besch­werden über verschiedene­­­ Verwaltungsmaßnahmen vor. Die DBe= sPrechung bewahrte den Charakter einer gegenseitigen freundschaftlichen Aus­­­einandersegung, deren Verlauf die Anschauung rechtfertigt, daß die in den Beziehungen der Deutschen Linken zur Regierung eingetretenen Schwierigkeiten seineswegs unüberblüdbar sind. Auch wird versichert, daß die Balutafrage und das Verhalten der Linken in derselben von seiner Seite in die Disfussion gezogen wurden. Heute wurden die Konferenzen im Schoße des Kabinets fortgefegt; auch die P­ourparlers zwischen dem Minister Alenburg und dem Führer der Vereinigten deutschen Linken dauern fort. Beiderseits herrschte die Geneigtheit vor, gute Beziehungen herzustellen. Man erwartete schon demnächst von Seite des Kabinett rackhaltlose Kundgebungen in betreff der nationalen Abgrenzung in Böhmen.” Die Balutavorlagen werden — so meldet die „Bud. Korr." — so bald als möglich im Abgeordn­etenhause und dann im Magnatenhause zur Verhandlung gelangen, ohne exit auf die Erledigung derselben im österreichischen Parlamente zu warten, da sicher vorausgesegt werden kann, daß auch der österreichische Reichsrat, wenngleich dessen Verhandlungen noch so Lange dauern sollten, die Gejegent­würfe schließlich ohne weitere wesentliche Modifikationen annehmen werde. Zur Sanktion werden die österreichischen und die ungarischen Gefege selbstverständlich gleichzeitig unterbreitet werden. Der ungarische Reichstag wird von Mitte Juli bis Ende September vertagt werden künnen. Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt. Id man nenn nee msmeramen mm. E 7. Juli 1892, Nr. 5645 Wegtaufen berichtete. in Die Wegtaufen-Frage. Unter dem Vorfige des Fürstprimas Yapary hatte am 3. Juli eine Konferenz des Episkopats stattgefunden, in welcher der Fürstprimas ausführlich über seine bisherigen Verhandlungen mit der Regierung in der Frage der Der Fürstprimas teilte mit, daß diese Verhandlungen bisher zu seinem Resultate geführt haben, troßdem er vom firchlichen Stand­­­punkte aus bis an die äußerste Grenze gegangen sei, um eine friedliche Schlichtung zu ermöglichen, Stellung zu dieser Frage zu nehmen. Der Fürstprimas vertrat die Ansicht, daß hiebei alles aufgeboten werden müsse, damit das gute Einvernehmen mit der Regierung nicht gestört werde. Es sei Kar, daß der prinzipielle Stand­­­punkt der Kirche von den Bischöfen im vollsten Maße gewahrt werden müsse. Dieser kirchliche Standpunkt dränge allerdings dazu, daß die Bischöfe eine Abänderung des Gesebartsfeld 53 vom Sabre 1868 anstreben. Um jedoch ein Zeugnis der friedlichen Gesinnung zu geben, würde der Primas von einer thatsächlichen Abänderung de Gefeges absehen und sie mit einer solchen Interpretation des Gefeges begnügen, welche das Gewissen der Katholiken zu beruhigen geeignet ist, für den Fall sind, als die Eltern unter sich eine Einigung zu erzielen nicht im­­stande sind. Der Primas sfizzierte sodann des näheren seine Rede, welche er Haufe in dieser Angelegenheit abgegeben hat, Bischöfe zu unterbreiten. E83 sei nun Sache des Episkopats, endgültig Diese Interpretation würde darauf abzielen, daß die Bestimmungen des 1868er Gefeges keine imperativen, sondern nur fakultative der nächsten Sibung des Oberhauses in dieser Angelegenheit Halten werde. Die Rede wurde von sämtlichen Bischöfen mit Beifall aufgenommen und gebilligt. Es sprachen beinahe sämtliche anwesenden Bischöfe und alle vertraten die Ansicht, daß der grundlägliche Standpunkt der Kirche gewahrt werden müsse, daß man aber alles vermeiden solle, was Die Frage zu ber­­­wirren und das gute Einvernehmen mit der Regierung zu trüben geneigt wäre. Der Großwardeiner Bischof, Dr. Lorenz Schlaudh, wurde ersucht, die Aus­­stim­mung des Episkopates zu den Ausführungen des Primas im­­­­ Reichtage zum Ausbruch zu bringen, und er s­igzierte denn auch sofort den Inhalt der Rede, die er im Plenum des Magnatenhauses halten werde. Sobatin wurde die Frage in Erwägung gezogen, was zu geschehen habe, wenn die­ Regierung — tief vorauszusehen i­ — diese Propositionen nicht annimmt und der Kultusminister bei jener Erklärung beharrt, die er zulegt im Abgeordneten­ von mehreren­­­ Seiten wurde die Ansicht kundgegeben, einen Beschlußantrag im Sinne der Sordierungen der 4 von diesem Modus Abstand, weil nach der Geschäftsordnung hiezu eine langwierige Prozedur notwendig wäre. Nach längerer Debatte wurde beschloffe diesem Falle die Uenderung des Gejeges vom Jahre 1868 ange­­­müffe. Ferner n durch die , wide auch die Frage angeregt, was im „all . .. --- D.-..-·»«zugeseheyen Regierung mit jenen Z­­ahlungen mit der Nege nicht zu j­­ch ul­­­ Kt under­ Konferenz beschloß, daß in diesen Falle ein Rıoichreiben an die niedere Geistlichkeit versendet und derselben alle Aktenstücke bekanntgegeben werden­ sollen, welche mit dieser Angelegenheit im Zusammenhange stehen. Am 4. 9. M. kam die Frage im ungarischen Magnatenhaus­­­ zur Ver­­­handlung, die von der Nede des Fürstprimas Baparyı eingeleitet wurde. Tiefe Stille herrscht in dem Saale, als der Kirchenfürst sich erhebt, um die angekündigte Rede über die kirchenpolitische Frage zu halten. Mit arer Stimme und gewinnendem Vortrage wendet si der Primas nach einer kurzen Einleitung zu dem eigentlichen Gegenstande seiner Ausführungen und sagt im ‚wesentlichen folgendes: Die Erklärung, welche der Kultusminister im Laufe der Budgetdebatte über die ichmebenden kirchlichen Fragen im Abgeordnetenhause abgegeben hat, und die hierüber entstandenen Diskussionen machen es ihm zur unabweislichen Pflicht, fi über diese Frau, welche auf das Soziale und politische Leben tiefe Wirkung üben an dieser Stelle auszusprechen. In einzelnen kirchenpolitischen Fragen fint wir über die Schwierigkeiten des Anfangs bins aus. Die Grundlage tr­­agen die Richtung bezeichnet, und Redner glaubt, daß er jede bald in der Lag sein werde, sich über die fargolische Autonomie, noch früher aber über die Kugrua auszusprechen, sobald die von der Bischofs­­­konferenz entsendeten Spezialkomiteeg ihre fonkreten Vorschläge ausgearbeitet haben werden. Kchränfen, welche heute eine der brennendsten und beliratesten geworden ist, welche das große Interesse MS bürgerlichen Friedens und Bufanmenhaltens mit Bevtetracht bedroht und geeignet ist, in das unter so den Zündstoff des religiösen Haders vielen Kämpfen und mit einen provisorischen Modus vivendi zu suchen. lihen Kenntnis gebracht, sich auf jene Frage zu des so großen Opfern errichtete Ge­­­bäude unseres Staates und unserer Verfassung zu werfen. Er verstehe darunter die sogenannte Wegtaufen-Frage, Hinsichtlich deren er fofort nad) feiner Er nennung zum P­rimas die Verhandlungen mit der Regierung begonnen und derselben Modalitäten des Ausgleichs empfohlen habe, welche nach seiner Ans­­­icht danach angethan wären, sowohl das Ansehen des Staates als an das Interesse der Konfessionen und die Unverleglichkeit der katholischen Dogmen zu wahren. Zur Zeit jenes Abgeordnetenhauses, welches im November 1890 den bekannten Bescheid in dieser Frage gefaßt hatte, konnte er­ die Hoffnung nicht hegen, daß diese Frage radikal gelöst werde. Er war daher bestrebt, als aber nach den allge­­meinen Wahlen ein neues Abgeordnetenhaus gebildet wurde, für welches jener Beschluß weder staatsrechtlich noch moralisch bindend ist, hielt er es infolge der in der Bmwischenzeit entstandenen Erigenzien wieder für seine Pflicht, zur Behebung des seither angewachsenen und auch während der Wahlen vielfach erörterten Uebels für einen neuen, und zwar für einen solchen Vorschlag zu sorgen, welcher mit der geschichtlichen Entwickklung der interkonfessionellen Verhältnisse Ungarns, mit der Gewissensfreiheit und mit den Grundlagen des wahren Liberalismus zu vereinbaren ,­ und durch welchen der Friede wieder hergestellt werden kann. Die Regierung hat diese Vorschläge nicht zur öffent­­­Trobdem glaubt Redner seine Indiskretion zu bes­­tehen, wenn er an dieser Stelle, wo ihm das Recht der Rede gebü­hrt, seinen Standpunkt entwickelt und denselben der­­­ Beherzigung der betreffenden Faktoren empfiehlt. Die Lösung der Frage ist nach seiner Ansicht weder in der Zurück­­ziehung des Negierungs-Erlasses, noch in der Aktivierung der staatlichen Matriken, sondern in der Abänderung des Gesehartikels 53 vom Jahre 1868 oder aber in der dem Zwecke entsprechenden Interpretation desselben zu suchen. Die Anwendung und Interpretation, welche der $ 12 des zitierten Gejäßes seit dem Jahre 1875 gefunden, kann es ,weder mit der religiösen Rechts­­­­­­gleichheit und Reziprozität, noch­ ach mit den jahrhundertelang von den Protestanten Bundgegebenen Wünschen und ihren Kanones, noch aber all mit den Dogmen der katholischen Kirche, mit den Begriffen der Gerechtigkeit und und de wahren Liberalismus vereinbaren. Che­­­ Rebner in die Bes gründung dieser Behauptung eingehen will, erklärt er, daß er sein Q Vater­­­land als einen von jedem anderen Staate unabhängigen freien Staat benennt und hält, auf dessen innere Angelegenheiten, in dessen Legislative und Regierung sein anderer Staat und seine auswärtige Macht Einfluß nehmen fan. Deshalb erklärt er auf Grund von besonderen Informationen und Ermäc­htigungen, die er aus unmittelbarer Duelle geschöpft, daß die wiederholt aufgetauchte Behauptung, wonach Rom sich in die inneren politischen Ange­­­legenheiten Ungarns einmengt oder einmengen will, eine irrtümliche ist. Man darf die Thatsachen nicht verwirren. Er Frünnte allerdings geschehen, daß die ungarische Regierung, welche im Wege des Ministeriums des Reußern mit Rom in diplomatischer Verbindung steht, den Heiligen Stuhl zur Intervention auch im politischen Fragen auffordert, wie dies vor einigen Jahren in Deutsch­­­land geschehen ist, als die dortige Regierung in der Frage des Septennats, also in einer rein politischen und inneren Frage, den Papst ersuchte, das katholische Zentrum zur Annahme des Gejetes zu bewegen. Auch dürfen die Begriffe nicht verwirrt win. Da wohl, der Heilige Stuhl ist kompetent, und zwar ausschließlich Kompetenz für alle Katholiken, nicht nur in unserem Vaterlande, sondern in allen Teilen der Katholischen und Heidnischen Welt, in kirchlichen Angelegenheiten, in den Fragen des Glaubens und der Moral end­­­gültig zu entscheiden. Diese Kompetenz des Heiligen Stuhles anerkennen die Katholiken bei uns mit demselben Rechte, wie ein ähnliches den Protestanten durch den 26. Gejegartitel vom Jahre 1790/91 gesichert ist, duch welchen bestimmt ist, daß die Protestanten in Fragen der Religion ausschließlich ihren religiösen Oberen unterworfen seien. Demgemäß fan dasjenige, was der Heilige Stuhl in Fragen des Glaubens und der Moral für unmöglich erklärt, durch die politische Gefeßgebung oder Regierung nicht für möglich erklärt werden. In diesem Sinne hat es auch Baron Sofef Eötvös in der Sibung des Oberhauses vom 10. April 1840 ausgesprochen. Franz Denk aber sagte im Jahre 1873: „Ueber die religiöse Seite der Dogmen Fan es unsere­­r Aufgabe nicht sein, hier (im Saale der Gefeßgebung) zu beraten und zu beschließen. Die­ Dogmen werden von jeder Religion für ihre Gläubigen festgestellt. Die Gläubigen mögen nach ihrer Mederzeugung daran glauben, der Staat kann nur mit dem politischen Teile zu thun haben.I u dieser Menierung des Weisen der Nation sieht der Redner jene Grenze finiert, welche die politischen Lottereffen von den religiösen trennt. Wer diese Grenze überschreitet, gerät in das Heiligtum der Gewissensfreiheit und stört den religiösen, im Zusammen­­­hange damit auch den bürgerlichen Frieden. Ein anderes ist die Wissenschaft der Politik, welche sich nach den Erigenzien entwicklt, und ein anderes das Dogmensysten der Religion, welches für alle Beiten festgestellt ist und unter gar feinen Umständen geändert werden kann, welches von höherer Natur ist ‚und fast seiner inneren Wahrheit fi den Verfügungen und Gefegen, die im Gegenfuge dazu stehen, nicht unterordnen kann. Wovon ist Hier eigentlich die Nede? ES handelt sich eigentlich um das verfassungsmäßige Recht, welches unter Gefeß in Bezug auf die Religion und die Gewissunsfreiheit der rezi­­­pierten Konfessionen gesichert hat. So lange die katholische Religion die Staats­­­religion war, genoß sie alle Rechte. Dieselben wurden aber auch auf die P­rotestanten in Ungarn schon zu einer Zeit ausgedehnt, als dies selbst in dem freiheitlichen England noch nicht der Fall war. Der 26. Gesebartikel vom Jahre 1790 bestimmt schon, daß die Protestanten zu seinerlei mit der freien Ausübung der Religion im Widerspruche stehenden Handlungen genötigt, respektive bestraft werden können. Dieses Recht kann man doch nun den Katho­­­liken nicht entziehen. Der Artikel 20 vom Jahre 1848, welcher die Rechts­­­gleichheit der K­onfessionen und ihre Reziprozität feststellt, hat dieses Recht gewiß nicht beschränkt, sondern erweitert. Zieht man daraus die Konsequenzen und wendet sie auf den vorliegenden Fall an, so it es zweifellos, daß die Gefeßgebung, sobald von hiezu kompetenter Stelle erklärt wird, daß der $ 12 des 53. Gefehartikels vom Sabre 1858 mit den Dognen der katholischen Kirche kollidiert und die Gefäßgebung auf dem Standpunkte der Rechtegleichheit verbleiben will, vor einem eigenartigen Dilemma steht. Entweder, sie ändert oder interpretiert das Geseb anders,­­­ daß die Katholiken ihr Gewissert be­­­ruhigen künnen, oder sie streicht die uralte katholische Kirche aus der Reihe der rezipierten Bekenntnisse. Das Lettere kann unmöglich vorausgejegt werden. Dies wäre gleichbedeutend mit einer Bertilgung der ganzen Historischen Ent­­­wickklung und Vergangenheit Ungarns. Es bleibt daher die andere Alternative, die Änderung, beziehungsweise die andre­­nterpretation des Gefeges. Es werde von diesen Seiten behauptet, die Revison sei notwendig, müsste aber später erfolgen. Nebner ist der Ansicht, daß ein Gefeß, wenn es gut ist, au für später bestehen bleibe, wenn es aber schlecht ist, so möge er revidiert werden, und zwar so rash als möglich. De Fürstprimas reflektiert hier auf die Revision der Maigefege in Deutschland und wirft sodann einen Radblie auf die Entwickklung der Frage der gemischen Ehen. Zulett beruft er si auf eine Aeußerung, welche der Justizminster im Jahre 1883 im Abgeordneten- Hause machte und welche lautet: „& ist meine Heberzeugung, daß es zum Nechtekreise der Eltern gehört, über die Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, und zwar über alle Zweige der Erzigung, sei e8 die physische oder geistige oder pragmatische. Daß auch die religiös-sittliche Erziehung wieher gehört, wird niemand in Zweifel ziehen. Dieses Recht der Eltern murzelt in dem Verhält­­­nisse zwischen den Eltern und Kindern. Dieses Verhältnis wird nicht durch die Gesethe des Staates geschaffen, sondern wurzelt in der Natur selbst.“ Endlich verweist Nebner darauf, daß in dem $ 38 jenes Gesetes, welches die große Majorität des Abgeordnetenhauses über die Ehen zwischen Juden und Christen angenommen hat, gesagt wird, daß hinsichtlich der Kinder die Eltern im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden. Wenn ein solches fehlt, so folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter jener der Mutter. „Also“ ruft Redner aus, „ale Bürger, welche Feiner rezipierten Religion ‚ans gehören, wie die Juden, Baptisten, Nazarener, ja sogar die sogenannten Konfessionslosen, können ihre Kinder in der Religion erziehen, die ihnen gut dürft! Oder werden die Konfessionen rezipiert, um ihre Gewissunsfreiheit zu beschränken? It dag mit dem Liberalismus vereinbar, dessen ABC in dem suum cuique und in dem nihil liberale quod non idem est justum besteht? Oder sind nur wir im der zivilisierten Welt liberal, alle übrigen Völker find­­en nicht?“ Der Krimas schließt seine Ausführungen mit folgenden Worten: „Ich war bestrebt, nachzuweisen, daß die gegenwärtige Interpretation und Anwendung de3 $12 des 53. Gefegartikels vom Jahre 1868 weder mit der Rechtsgleichheit und Reziprozität der Konfessionen, noch mit den Wünschen und Kanones der Protestanten, wo auch mit den Dogmen der katholischen Religion, mit der Gerechtigkeit und dem Liberalismus zu vereinbaren ist. Wenn meine Motive begründet sind, dann ist das Gejeg unbedingt zu ändern oder — und das ist mein Vorschlag — in solchem Sinne zu interpretieren und anzuwenden, daß der S 12 jenes Gefeges nicht imperativ, nicht Fogend, sondern nur deflarativ ist, wie viele andere Gefeße; oder: die Eltern können nicht gez­wungen’ werden, ihre Kinder nach dem im diesen Gehege ausgesprochenen Grundmaße zu erziehen. Solche Interpretation, beziehungsweise Anwendung des Geheges schädigt das Ansehen des Staates nicht im geringsten. Dadurch würden die freie religiöse Uebung, das Recht der Eltern, der religiöse und bürgerliche Fortschritt­­e gesichert, die Achtung vor der Gesehgebung und Regierung befestigt und gehoben. E38 ist eine Thatsache, daß Baron Edtvös, der im Jahre 1868 Kultusminister war, dessen Liberalismus aber von niemanden angezweifelt wurde, das fragliche Gejäß nicht so intendiert hat. Der im Ministerrate ver­­­handelte und angenommene, sodann dem Abgeordnetenhause unterbreitete Text besagt ausdrücklich, daß die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder beiderlei Geschlechtes nach mündlicher oder s chriftlicher, vor Zeugen abgegebener Entschließung frei verfügen. Wie es geschehen konnte, welchem Einflusse es zu­­­zuschreiben ist, daß der ursprüngliche Gejeßentwurf derart geändert wurde, frage ich gar nicht; aber ich folgere aus der Textierung, daß kompetente Fak­­­toren sich damit begnügten, das Gejeß nicht in imperativer Form aufzufasfe­r. Das Gejeg sagt nämlich­ nicht, daß der Sohn dem Vater, die Tochter der Mutter in der Religion zu folgen verpflichtet it, sondern sagt nur einfach, daß er ihnen folgt. Daß der Geist des Gejekes nicht imperativ ist,­ geht ferner­ aus der Thatsache hervor, daß es nicht mit der üblichen Durchführungsklausel versehen wurde, indem weder das Gesamtministerium, noch der Ressortminister mit der Durchführung betraut wurden. Deshalb hat er weder im Jahre 1868 noch in dem $ 53 des 40. Gefegartitel vom Jahre 1875 eine Sanktion er­­­halten. Berner ist zu erwähnen, daß das Gejek durch volle sehg oder fieber Sabre überhaupt nicht durchgeführt wurde. Der erste Fall der religiösen Rei­­­bung auf diesem Gebiete hat sich im Jahre 1875 ereignet, und auf dem Ge­­­biete der Erziehung wurde die gegenwärtige Interpretation des Geieges erst im Jahre 1876 angewendet. Nach alledem würde die vom Nenner vorge­­­schlagene Modalität, welche weder das Ansehen des Staates tangiert, noch das Interesse der Anderegläubigen verlegt und das Dogma der Katholiken behakt, auch dem Geiste der Vorsicht entsprechen, welcher in der Fassung des Gesehes unabhängig von seinen Motiven seinen Ausdruck erhält. Derselbe entspricht vor allem jenem System, welches eine religiöse Richtung befolgt, die Dogmen der verschiedenen Konfessionen in Ehren hält und auf diesem Wege ihre In­­teressen auszugleichen bestrebt ist. Deshalb empfiehlt er die Annahme seiner Vorschläge. Diese Angelegenheit ist nicht bloß eine Frage des religiösen, sonder auch des bürgerlichen Friedens, welcher nicht zur Parteifrage gemacht werden kan, &8 ist notwendig, daß in der Lösung dieser Hochwichtigen Frage, welche leicht vergiftet werden kann, die ganze Gefäßgebung und die Regierung ebenso von dem Gefühle ihrer Verantwortung durchdrungen sind, wie der Redner selbst, dem sein Amt diese Bü­rde auferlegt. Er steht in dieser Angelegenheit vor Gott, der Kirche und dem Vaterlande mit dem Bewußtsein da, daß er bestrebt war,­­­­iese verworrene Frage mit den kompetenten Faktoren in Auf­­­richtigkeit, Frömmigkeit und Friedensliebe zu lösen, und fachlich fühlt er si auch vollkommen frei von aller Verantwortung für die Folgen der et­wa noch eintretenden ungünstigen Gutwictung und Geschehnisse. Dixi et salvavi animam meam.” Man nahm jedoch wie bisher eine so Es sei ihm noch Heute gestattet, Rakoczis die kaiserliche Sanktion zu erw­irken, sondern der Landgraf von Hessen erreichte es sogar, daß sein Schwiegersohn in den deutschen Reichsfürstenstand erhoben wurde. Dennoch war man am Saiserhofe mißtrauisch gegen Nakoczi geworden, an dessen Loyalität man nicht mehr glaubte, und die Feinde seines Hauses warnten den Kaiser vor dem undankbaren Magyaren, in dessen Namen und Raderinnerungen stets eine Gefahr für Oesterreich liegen werde. Abgestoßen von den mannichfachen Beweisen des Mißtrauens, welche er empfing, zog sich Rakoczi mit seiner Gemahlin auf die Burg Scharosch, eine einer ungarischen Belegungen, zurück. Heute sind nur noch die Ruinen ,dieses einst so ftolgen Schlosses vorhanden, welches den Gipfel eines hohen Berges Frönte und von allen Seiten von Gebirgen und blühenden Thälern umgeben war. Hier ver­­­fügte der Reichtum Nakoczis über alles, was an den orientalischen Ursprung altungarischer Haushaltungen erinnerte: glänzende Dienerschaft, ein reich ver­­­sehener Marstall, ein vollständiges Jagdgefolge, federe Tafeln, gefüllte Seller, wegen Treiben von früh bis spät. Natürlich beeiferten sie die alten Freunde der Familie Rakoczi, den jungen Fürsten und seine Gemahlin zu begrüßen und der schönen Frau, welche für die Landsleute ihres Gatten so warme Sympathien an den Tag legte und sie bereits ziemlich geläufig im­ deren Sprache auszudrücken wußte, konnte er nicht schwer fallen, die Ungarherzen im Sturme zu erobern. Zu den Besuchern von Scharosch zählten die Träger der Hangvollsten ungarischen Magnaten. Darunter befand er auch Graf Nikolaus Berecgenyi; er war ein Jugendgespiele Nakoczis aus den Tagen von Munkacs, auch beider Väter hatte bereits ein inniges Freundschaftsband ver­­­bunden. Nikolaus Berecgenyi war ein heißblütiger ungarischer Patriot, heftig und leidenschaftlich und dabei von ungestümem Thatendrang beseelt. Die Un­­abhängigkeit Ungarns war sein Seal, für welches ihm sein Opfer zu groß schien ; in Rafoczi erblichte er den künftigen Nationalgelden, und ihn für diesen Plan zu gewinnen, ihn aus seiner friedfertigen Stimmung emporzurütteln, bot er seine Beredsamkeit, seinen ganzen Einfluß über den Jugendfreund auf. Die augen­­­briefliche Lage Ungarns war darnach angethan, Berecseny in seinen Bemühungen zu fördern, obwohl gerade die schlimmsten Bebrüder des Landes selbst ungarische Namen trugen. (Fortlegung folgt.) Sofal- und Tage3-Chronif. | (Ernennung.) Der Präsident der Marojch-Vajh­arhelyer E. Tafel Hat den absolvierten Rechtshörer Eugen Harmath zum unbesoldeten Rechts­­­prästifanten für den Bezirk der Maroich-V­alharhelyer E. Tafel ernannt. (Der Eu Aderbauminister) hat den Grundbesitzer Dr. Georg Szetely zum volkswirtschaftlichen Referenten für den Verwaltungsausschuß des Harompeter Komitates ernannt. (Bestätigung.) Der E. u. Minister für Kultus und Unterricht hat den Direktors Lehrer der Tordaer Bürgerschule Dyonis Varga in seiner Eigens Schaft als ordentlichen Lehrer, ferner die ordentlichen Lehrer derselben Schule Sulius VBolen&fy und Daniel Scharfcher, sowie die Lehrerin fr Hand» arbeiten Erzfi Smecs in ihren gegenwärtigen Anstellungen bleibend bestätigt. (Ordination) Gestern vormittags wurde die feierliche Ordination des Rektors der Martinsdorfer evang. Volksschule und neugewählten Pfarrers von Roh Andreas Schwarz, ferner des bisherigen Rektors der evang. Wulfs- Schule in Deutsch-Reßling und neugewählten Prediger daselbst Karl Fleischer durch Se. Hoh würden den Bischof der Landeskirche D. ©. D. Teutich vollzogen. (Eislaufverein) , der Samstag den 9. d. Mts. 6 Uhr nach­­­mittags im Kommunitäts-Sihungssaale auf dem Nathause stattfindenden alle gemeinen Bersammlung der angübenden Mitglieder des Hermannstädter­ Eislaufvereines gelangt der Antrag wegen elektrischer Beleuchtung des Eislaufplages zur Beratung. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit de Ver­­­handlungsgegenstandes werden die p. t. D Vereinsmitglieder ersucht, in dieser Beh­andlung möglichst zahlreich erscheinen zu sollen. 5 ee a­­n d. Mt3. starb Louise Kuttler im Alter von Sahren, am Begräbnis fand gestern nachmittags auf dem evangelischen Friedhofe statt. 1 5 ee n e an Avis) Geschäftsleute, die mit Lompalanta in Verbindung stehen, können bei der Kronstädter Handels- und Gewerbekammer über einen dortigen ne­­uer Kolonials und Glaswarenbranche nähere Informationen fin­­­d­en. .. Bollbegünstigung in Egypten) Im Sinne des Artikels 6 der zwischen Egypten und Italien abgetroffenen und seit dem 1. Juli L. $. in Wirksamkeit stehenden Handelskonvention können folgende Artikel bei der Einfuhr nach Egypten einem höheren, als 1Operzentigen Wertzolle nicht unterworfen werden und zwar: Thonwaren, Zement, Gyps, Asphalt, Seifen, geräuchertes oder zubereitetes Fleisch, Butter, Käse, Leder u. f. f. Vermöge unseres im Gefegartitel 41 vom Jahre 1890 unartikulierten Handelsübereinkommung mit Egypten genießen auch unsere Artikel bei der Einfuhr nach Egypten diese Be­­­günstigung. Zouristisheg.­ Aus R.­V Bafharhely wird unter dem 3. d. Mis. berichtet: Die Harompeter Sektion des Klausenburger Karpathenvereines hat gestern einen Ausflug nach dem Ojtofer Paß veranstaltet, an der Exkursion

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