Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1921. Juni (Jahrgang 48, nr. 14428-14451)

1921-06-01 / nr. 14428

-·«, x Eh, a - . «.. Y . - seit-I­­Wsittwoch IF"·7«J"I’"-FVMMW«MMT-kwm«"—"«""’s-D 1. Juni 1921 Nr. 14498 technifchessutarbethugderiuse sei es formzt fassenden stmällcheusu­leutänsmquenzahikdeuhsuk toinemtiicllesulcheseqalinterpretation für sämtlichesiaatibehikdeubiudesdJUNGE­,undzwar q­ fowoplusQollisionen bestehende tcesese anzuschauen b manchminfllärung iu über Cßaratternubsuhqlt piefus essheiuquthentischerweise zu ertehlenc)nu jeglicher willkürliche­ Unslegng durch die Vollzugsgewalt diespisezunehmem ' ‚8. »Legem brevem esse oportet, quo facilius ab imperiu­s teneatur (Ein Gefeg muß tur­ sein, damit es von den Laien Leichter gemerkt werde). 4. „Das vornehmste Gefe sei den Regierenden des Bottes Wohl“, das Wohl der Gesamtheit seiner Stieder, ohne zünftlich Hervorgerufene v­öltliche oder soziale Unterschiede. Uestlei Munquesestickungen weder ihr-mum­­fang-»quinde-letzten kontceten Vorschlüsen das gestellte Themsuichspfem Biel leicht er keichet straber den beabsichtigten Zweck ein»Stein«des Anstoßes«.zu sein, um die größtmögliche Aufmerksamkeit der Berufenen auf diese Grundbedingungen staatlicher Fertigkeit nach innen und außen zu renten. Wie glücklich würden wir sein, wenn ou und ein Geieggeber erfichen würde, der wie Solon von dem Charakter, dem Zweck und den Erfolgen seiner Gesehgebung jagen könnte: ’­­»So vielceirat der Machtak-seiig ist,gab sie dem Bolke Nahmausenchtigung ihm sich is frisch gewshrk sich zuvieh Isir diesemltige sanc­ und die nicher ver­re forgt’ b Daß man ihr Ansehen nicht schähige, wider PR Also fand ich mit mächtigem Schild und schüßte sie beide, Do vor beiden zugleich [hägt ich das Heilige Netz, , Der Verwaltungsreformentwurf. Bon Dr. Giegfried Kleb­er. VI, Die Bereinigungen (Assoziationen). Wenn Gemeinde, Munizipal-, Komitats- oder Regionalräte darin übereinkommen, sich untereinander oder sogar mit Privatpersonen und­­ Institutionen zu Arbeiten oder Unternehmungen von gemeinsamem I­nter­­esse zu verbinden, kann das Innenministerium die Bil­­dung solcher Bereinigungen (Associationen) genehmigen. Solche Vereinigungen (Associationen) haben insbesonders die Durchführung von Arbeiten, Diensten und Unterneh­­mungen pionomischen, kulturellen oder sanitären Cha­­rakters zum Zwecke und konstituieren sich auf Grund von Statuten. Diese Assoziationen sind öffentliche Insti­­tutionen mit juristlicher Persönlichkeit. Außerdem können die genannten Selbstverwaltungs­­körper zum selben Zvwede die gemeinsame Errichtung von Genossenschaften (Kooperation) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eventuell s­ogar von Aktiengesell­­schaften beschliegen, in die auch Privatpersonen oder Institutionen eintreten. Solche Gesellschaften künnen sie abscheichend von den Bestimmungen des Handels­­geseßes, und unabhängig von den allgemeinen Bestim­­mungen des genannten Gefeges über die K­onstituierung ohne Rücksicht auf die Zahl der Gesellschafter konsti­­tuieren, und zwar auf Grund von Statuten mit Ge­­nehmigung des Innenministeriums. Diese Gesellschaften gelten, was Gemeinde, Munizipium, Komitat oder Re­­gion anbelangt, als juristische Personen, trogdem ihre Konstituierung nach dem Muster der Handelsgesell­­schaften erotik, jedoch mit den in ihrer Autorisie­­rungsurkunde vorgesehenen Abweichungen vom Handelsge­­seße. Ihr Verhältnis zu den anderen in wird in der Autorisierungsentscheidung selbst festgesegt. VIII.Behördliche Auschiunde Mrdlich —«Alle Beschlüsse von Gemeinden und SWdtensikjd dem­ Bezi­rksverwalter,die der Munizipien und der Komitate dem Regionalprc­sidentendie«der Regionen k unddeththstadt demYmerministerwrzsulegm .Rechts u­nd giltig sind alle Beschlüsse, die sich auf außerhalb des" Wirkungskreises des betreffenden Selbstverwaltungskörpers fallende Angelegenheiten be­­ziehen oder nicht in legaler V­ersammlung gefaßt wur­­den; weiterhin alle Beschlüsse, die gegen die Gefehte und Vorschriften der öffentlichen Verwaltung verstoßen. Die Ungültigkeit spricht die Verwaltungsgerichtsabtei­­­lung des Appellationshofes aus. Höherer Genehmigung­en (mit den im VI. Abschnitt erläuterten Ausnahmen): 1. Gemeinde-, Munizipal-, Komitats- und Regionalstatute; 2. Bud­­get­; 3. Steuern und Anleihen; 4. Verfügung über das ermögen, wie Verfauf, Kauf, Tau, Hypotheken, Transaktionen und Kompromisse, die ss auf Liegen- So beziehen ; Ka­­uf und Anerkennung bon mueitchen; Schenkungen und Legate; 5. VVerpach­­tung und Vermietung, überhaupt Ausnütung der öfen­lichen Güter; 6. Transaktionen und Kombromisse ü­ber be­wegliches D Vermögen; 7. öffentliche Arbeiten, Unter­­­nehmungen und Lieferungen; 8. Generalbebauungs­­pläne. « "Die genehmigenden s Behördenj sind die zu folgendem Der Komitatsa­usschußs für Dorf-und­ Stadt­­gemeinden, der Regionalpräsident für Munizipien und Komitate, das Innenministerium für die Regionen und die Hauptstadt. Diese Behörden haben ihre Entschei­­dungen innerhalb 15 Tagen zu fällen (ausgenommen die ach Aber das Budget), wenn für die meritorische Erledigung nicht die Einholung einer In­­formation nötig sein sollte, in­ welchem Falle die Ent­­­arben um weitere 15 Tage verschoben werden kann. ebenfalls sind die Beschlüsse als genehmigt zu be­­trachten, wenn die Entscheidung der genehmigenden Be­­­hörde in spätestens zwei Monaten nicht erfolgt. Das ha jedoch im gegebenen Falle deren Annullierung nicht.­­ Die Entscheidungen des Komitatsausschusses sind appellierbar an den Regionalpräsidenten und re-­kurrierbar an die­­ Ver­waltungsgerichtssektion des Ap­­pellationshofes. Die definitiven Entscheidungen des Regionalpräsidenten sind refurmierbar an die Ver­­waltungsgerichtssektion des Appellationshofes und die­­jenigen des Immerministeriums an die dritte Sektion des Kaffationshofes wegen Mißbrauch, der Amtsgewalt und Verlegung der Gehege. Das a und die Verwaltungsgeneral­­inspektoren haben­­ ganze Reid­, die Regional­­räsidenten, Präfekte d Bezirksverwalter in ihrem Amtsbereiche ein allgemeines Kontrollrecht über die Verwaltung, insbesonders auch aus dem Ge­­sichtspunkte der höheren Staatsinteressen. In der Reichs­­hauptstadt üben dieses Recht der Regionalpräsident und das Innenministerium aus. ı > Der Innenminister Fan mit Zustimmung des Mi­­nisterrates eine begonnene Session der Munizipal- oder Stadtbezirräte, der Komitats- oder Negionalräte oder ihre ordentlichen und außerordentlichen Eigungen, sei e8 über Ersuchen des Regionalpräsidenten, sei e8 aus eigener Initiative suspendieren oder verschie­­ben, wenn dies die öffentliche Ordnung oder­ höhere Staatsinteressen erfordern. Dasselbe Recht übt der Regionalpräsident über die städtischen und Dorfs­­gemeinderäte aus. Die Suspendierung oder Berjchie­­bung darf sich auf Höchsstens einen Monat eistrecken. Die Negionalpräsidenten, Präfesten und Bezirks­­verwalter können in ihrem Amtsbereiche die Interven­­tion der öffentlichen Brachialge­walt fordern und jede ungejegliche Bersammlung der­­ Selbstverwaltungs- Körper auseinanderjagen. Wenn Iebrere die Durch­­führung einer gefeglichen Verpflichtung zurüssweisen, kann in Region, Komitat und Munizipium der Regional­­präsident, in den übrigen Gemeinden der Präfekt mit­­ des Innerministeriums auf N Kosten des betreffenden Selbstverwaltungskörpers die zur Durch­­führung nötigen Schritte tun. Hingegen ist Relars an die Verwaltungsgerichtssektion des Appellationshofes we­­gen Mißbrauch der Amtsgewalt oder Gewebesverlegung statthaft. Wenn die verschiedenen Selbstverwaltungsräte durch schlechte Verwaltung die­se der­ ihnen unter­­­stellten Gebiete gröblich verlegen oder ihre Handlungen die öffentliche Ordnung stören oder höhere Staatsinte­­tressen verlegen, kann ihre Auflösung erfolgen, die in Dorfsgemeinden vom Präfeten verlangt und vom Ne­­gionalpräsidenten ausgesprochen wird. Für städtische Munizipal-, Bezirks-, Komitats- und Regionalräte wird die Auösung vom Negionalpräsidenten verlangt und durch Königliches Dekret ausgesprochen. Wenn in einem Komitats- oder Munizipalausschuß feine, solche Mitglieder sind, die die gewegliche Quali­­fikation für die Stellen des Komitatsverwalters und seines Stellvertreters oder des Bürgermeisters der Muni­­zipalstadt und seines Stellvertreters haben, ist der Aus­­schuß aufzulösen, denso man die Auflösung der be­­treffenden Räte erfolgen, wenn sich unter ihren Mit­­gliedern Beine für die erwähnten, Bosten Qualifizierten finden. Im Falle­ der Auflösung eines Komitats- oder Munizipalrates übernimmt dessen Wirkungskreis bis ur Konstituierung des neuen Rates der betreffende Aus­­uk, wenn jedoch auch dieser aufgelöst wurde, sowie im Falle der Auflösung der Stadtbezirks- und Ge­­meinderäte wird eine­„Interimskommission“ er­­nannt, und zwar für Komitate, Munizipien und ihre Bezirke, solche für Komitatsvororte bestehend aus fünf Mitgliedern. Für die übrigen Gemeinden bestehend aus drei Mitgliedern, die aus der Reihe der für diese Funktion geeignetesten Wähler entnommen und im Auf­­lösungsdekrete bezeichnet werden. Diese Interimskom­­missionen haben nicht das Recht, das Budget zu vo­­tieren, Jahresrechnungen zu genehmigen und Personal­­wahlen vorzunehmen; ihr Wirkungskreis ist auf die Ver­­waltungsagenden im Rahmen des laufenden Budgets beschränkt. Die Neuwahl der Selbstverwaltungsfürper hat in­­ spätestens zwei Monaten nach der Auflösung zu erfolgen. s r k ! Auner politische Nachrichten. sz tropfen als das Gerwordene, Meßbare, Tote versinnbild-­licht. Wenn jemand aber in Zeit und Raum nicht „Ideen“ im Sinne Platons, oder „Urphänomene” im Sinne Goethes sieht, Die irgendt­wo — aber wo? — sich befinden und von da irgendiwie auf unsere Welt formend — aber wie? — ‘einwirken, dann sind Zeit und Raum nichts als Beziehun­­gen unserer Sinneswahrnehmungen zu­einander. Zeit It das Nacheinander, Raum das Nebeneinander von Sinnes­­­wahrnehmungen. Warum soll nun das Nacheinander Das Nebeneinander gebären? Warum nicht umgekehrt? Das Legtere ist doch das Wahrscheinlichere, hat uns doch Ein­­stein gelehrt, daß die Zeit eine Art Akzidenz des Raums. Die vierte Dimension des Raumes ist. Aber freilich, Ein­­steins Lehre ist Wissenschaft, Wissenschaft aber besteht für den Methaphysiker nur aus Worten, Worte aber sind Namen und „Name ist Schall und Rauch, umnebelnd Himmelsglut”. „Gefühl ist alles.” — Dasselbe Gefühl, Dieselbe Himmelsglut, vor der der Intellektuelle sich in dem Maße vorsichtig hütet, als er eben — intellektuell ist. 5. Spengler Hat eine ausgesprochene, Vorliebe fü­r die Kulturepochen einer Wölferred­e. Das bezeugt nicht nur die metaphysische Fundierung seines Buches, er spricht es auch­ an vielen Stellen aus. Zum Beispiel: „Die Welt statt aus der Höhe, wie Acichylus, Plato, Dante, Goethe, unter dem Gesichtspunkt der alltäglichen Notdurft und andrängen­­den Wirklichkeit zu­ betrachten, das nenne ich­ die Vogels­­­perspektive des­­ Webens mit der Froschperspektive vertaus­­chen. Und eben das ist der­ Abstieg von der Kultur zur Zivilisation.” Und an anderer Stelle: „Was Aeihylus groß tat, das tat die Stoa­tein, das war nicht mehr Fülle, sondern Armut, Kälte und Leere Des Lebens um die Römer haben diese intellektuelle Kälte und Leere nur zum Großartigen gesteigert. Und dasselbe Verhältnis be­­steht zw­ischen dem ethisschen Pathos der großen. Meister des Baroc, Shakespeare, Bach, Kant, Goethe, dem männlichen Willen, innnerlich Herr der natürlichen Dinge zu sein,­­ weil man sie tief unter sich weiß, und dem greisenhaften ag Willen der europäischen‘ Modernität,­­ Te sich — in Gestalt der Fürsorge, der Humanität, des Weltfriedens, der Technik, des Bmangsstaates, des Glücks der Meisten ( äußerlich) aus dem Wege zu schaffen, weil man sich mit ihnen auf derselben Ebene weiß.” Das fordert doch zum Widerspruch auf. Es ist richtig, Buddha, Zenon und Marx haben das Leben aus der Perspektive der Notdurft und grauanen Wirklichkeit gesehen und den Buddhismus, der Stoizis­­mus, den Sozialismus geschaffen. Aber war ihr und ihrer zeitgenossen,­­ al­er Zivilisierten eben Fall, Ieer, ohne Pathos? Es war gewiß ein anderes Leben, ein an­­derer Pathos als die Zeiten und das Leben Dantes und Goethes, aber war «3 deshalb wertloser? Und haben Alexander, die römischen Kaiser, Napoleon, Lloyd George und Trogfi das Leben auch aus der Froschperspektive der Notdurft gesehen? Und die sind doch eher symptomatische Vertreter der Bivilisation als die Drei Vorgenannten. € 3 ist die Aufgabe des Historikers Spengler, die Zeiten so darzustellen, wie er sie sieht, als Kulturepochen und Biviliisationgepochen, die ersteren in ihrem Trieb, Religion,­­ Kunst, Metaphysis, Wissenschaft zu schaffen, die Tepteren in­ ihren Expansionstrieb und den­ Trieb zur ethischen Wertung des Lebens, ist es auch die Aufgabe des Histo­­rikers, Die Epochen wertend abzuschägen? Um es in einem was gemeint ist: "Wenn man den alten Goethe gefragt hätte, ob die Epoche seines Lebens zwischen Leipzig und Weimar, oder jene andere zwischen der italienischen Reife und den Tode Schillers die „wert­­volleren” gewesen, so­­­irde er vielleicht gesagt haben. Die eine wie die andere, keine jede, in ihrer Eigenart, mit ihren Leiden und Freuden und Erkenntnissen, war wohl not­­wendig und gehörte Dazu, haß ich ein volles, ganzes Menschenleben geben konnte. — Wenn es zum Lebenslauf einer Bolfsred­e gehört, daß sie eine Kultur- und eine Zivi­­lisationsepoche durchlaufen muß, dann sind sie beide in ihrer Eigenart notwendig und es hat nicht viel Sinn, Werturteile über sie abzugeben. --& ist peinlich, wenn die Junge die Alten miß­­achten, weil sie alt sind.­­ Sie, mißachten das, was Der Skandal im Verpflegsministerium, Bukarest, 30. Mai. Eine Abordnung der Advo­­ktaten hat dem Finanzminister Tit­ulescu das Er­­­­gebnis ihrer Untersuchungen im der" Angelegenheit der" Unterschlagungen und Unregelmäßigkeiten im Approhi­­sionierungsministerium überreicht und ihn gebeten, das gesamte Matenmaterial dem Gericht zu übergeben, was auch bereits geschehen sein soll­. Die Deffentlichkeit steht dem­ Verlauf dieser Angelegenheit mit großem Interesse gegenüber und erwartet man allgemein große Kompro­­mittierungen. Die Frage der Erhöhung der Beamtenge­­hälter. Bulorest, 30. Mai. Die Budgetkommission des Parlaments beschäftigt sich mit der Erhöhung der Be­­amtengehälter. 8 ist peinlich, wenn Die Alten das jugendliche Gehalten der Jungen schelten und dann doch über das Alter klagend, sich nach­ ihrer Jugend zurückehnen. Sie­hen sich nach dem zurück, was sie soeben gescholten haben. &3 ist peinlich und ein Kenn­­zeichen des Spießbürgers, wenn man das, was anders it als man selbst, sich abzuurteilen berechtigt fühlt, weil­­ es anders ist, wenn man sich selbst zur Norm macht, nach der man alles andere wertet, it das alles nicht ein bisschen der Fall Spenglers, des Meta­­­­physikers, der sich innerlich als Mensch der Kulturepoche zu fühlen scheint — und doch ist er ein Kind der ‚Zivilisation, hätte er sonst das rein Historische seines Werkes schreiben können? — wenn er die Kulturepoche gewissermaßen mit einem positiven, die Zivilisations­­epoche mit einem negativen Berzeichen versieht? Aber gerade wer mit „Kopernikanischem‘ Bi Historie treiben will, muß der nicht Jugend, Blüte, Alter, Tod einer Volksseele als die notwendigen naturgegebenen Bestand­­teile des Lebenslaufes eines Organismus alle mit gleicher Liebe oder gleichem Haß umfangen? Oder noch besser — sie ohne Liebe oder Haß beschreiben, wie er sie eben sieht? · — 6.«Welcche Wirkung wird nun Spet­glers Buch haben­?­Die Zü­nftigen haben es wohl bereits abge­­lent oder wekden es ablehnen oder es totschweigen,sso, wie die Zünftigen aller Gebiet­es mit dem unbequem Neuen zu machen pflegen. Über man wird das Buch, seine Gedankengänge hie und da, an Stellen, wo man es vielleicht gar nicht vermutet hätte, zitiert­­ sieh Daraus wird man auf seine Wirkung Inge können.. Gerade wie es mit der „­Philoso­­ie des Als-Dir“ gegangen ist und geht. So­ recht­­fertigte neulich der Grernowißer Universitätsprofessor Siegel in einer Untersuchung über Platon die­­ aller­­dings neuartige Methode: seiner Untersuchung mit: Be­­­­rufung auf das AS-Ob-Buch. So nennt W. Morrin­­ger, in einer Mede,­die er in der Goethegesellschaft in­­ Gleichnis zu sag sie morgen sein werden. 0

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