Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1928. Mai (Jahrgang 55, nr. 16452-16473)

1928-05-01 / nr. 16452

Alan Dintfchkun in Romain Schriftleitung: Beim Bezugspreis für einen Monat: Hermannstadt: die Suftellung Lei 90­— : mit Suftellung L 100 °—; mit Postversendung: Inland: L 100 —; Ausland: L 135 ° — Einzelnummer L 4 - Re. 16452 Hermannstadt, Dienstag den 1. Mai 1928 ar­afir. Zir. 33, Verwaltung: Nr. 25 — Lernsprecher: Schriftleitung Ar. 11; Vermaltung ir. 431 55. Lahegang ' u Er —. en­ — Dokumente zum Medinicher Banbatisizs. Vorbemerkung der Schriftleitung. Die­ Enteignung des Mediafcher Marfiplanes, der mit Recht als einer der schönsten Historischen Pläne des gan­­zen Landes betrachtet wird, zieht immer weitere Kreise und hält die Öffentliche Meinung des ganzen Landes nunmehr kn fortdauernder Erregung. Die kürzlich, gegen alles Net und ©efeb und zum Hohme unserer, ählichen Mitbürger in Mediajch erfolgte Umzäumung des unwiderzeitlich ent­­eigneten Marktplates hat ihren Widerhall in der Mediajcher Dorfsversam­mlung gefunden, über die in unserem DBlatte berichtet, w­orden is. Die Wiedergabe der Interpellation des Professors Jorga, der dieses Vorgehen „eine wahre Surie von Bandalismus“ nannte und die Antwort 3 Ministerd Argetojanu, der vor der Kammer die Berpflichtung übernahm, das eine solche Handlung nicht zu Ende geführt werde, weiters der ausgezeichnete Aufrat­ des Abgeordneten Dr. Hand Hedrich zu dieser Frage iwawen auch ein Anspruch der allgemeinen Empörrung, die unser ganzes Vor durchzittert. In Nachfolgenden ge­­ben wir nun einige Dokumente wieder, die den himmel­­freienden Fall in das rechte Licht jegen. Jr Uebriger behatten wir uns vor, auf diese Frage heimmächst zurück- Die Begründung der Enteignung. “ Am 25. November 1922 fand vor der Bezitkstom- _ Ankiston eine Zanfabung wegen der Önteigung von Bau­­fressen an der Hermannstäpterstraße statt, zu der die Stadt­­gemeinde auch vorgeladen w­orden war, weil die Boden­­antworrter auch die Enteignung von städtischem­ Ch­und ver­­langt hatten. Eine Vorladung zur Verhandlung des An­­suchens der vom,=orth. Kirchengemeinde wegen Enteignung . ‚eins Plate für die Kirche war überhaupt nicht eitloffen. Zur größten Weberwachung verfindete die Bezirkstormis­­ion den Beschluß, dab „zugunsten des Staates und aus Stu­nden der Öffentlichen Notwendigkeit‘ a Bauplas für die vom­ orih. Kirche eine Fläche von 940 Geviertilaftern vom Großen Marktplat (König Ferdinandplag) enteign­et werde. Die Begründung, die die Bezirkskommission ihrer unter Bahr 1242/1922 R. U. getroffenen Entscheidung geb, lautet Bumie folgendermaßen: „Die Bezirstommission ist der tiefsten Weberzeugung, wo die Strichtung, einer großartigen romanischen Strrche in Mebiai­, diesem Zentrum­ der Kultur, des Handels und der fremden Industrie, nicht nur eine unbedingte Notwen­ digkeit wegen den Gläubigen der Kirche, sondern auch eine Frage von äußerster Wichtigkeit für das romanische nationale Ansehen ist, da es sich um die Kirche der romanischen Staatsreligion handert. Für die Erbauung einer forschen Kirche ist in der ganzen Stadt der einzige ge­­eignete Plan der in dem­ verfügenden Teil dieser Ent­­fdeiung angegebene. Tiefer reift, wer­den die Sache vom jurtischen Standpunkte aus betrachtet, dad LuS der öffentlichen Gü­ter nach § 287 des österreichischen Bürger­­lichen Geseßbuches. Im Grundbuche flieht er nicht auf den Namen eines individuellen Eigentümers, er beisst auch kein Grundbuchsblatt, sondern wird bloß im topographischen Nummernverzeichnis gleich den Slußbetten, den Wegen und Stegen geführt. Aber als außer Dieser Erwägung kann der Große Marktplah nicht äoltiihes Eigentum sein, weil er in seinem Jahresindentar, das der $­109 des 22. ung. Sejetartikels aus dem Jahre 1886 vorschreibt, enthalten ft. Wenn der Grundris anerkannt werden sollte, daß Der Plab Eigentum der Gesamtbürgerschaft der Stadt ist, so künnen auch in­­­iesem Falle die romanischen Gläubigen, da sie doch mit der übrigen Bürgerschaft gleichberechtigt sind, mit vollem Red­e vergangen, daß ein Teil des Plabes zum Bau ihrer Kirche bestimmt werde. Für die Jahr- und Wochenmär­kte hat die Kommis­­sion ein passendes Terrain bestimmt, das an der Stadtg Grenze gelegen ist in der Richtung gegen Prerat. Uebrigens ist der Marktplan so groß, daß der Bau der Kirche die Abhaltung der Märkte nicht im geringen hindern würde. Die grundtäglichen Ausführungen des Nehtistertreters der Stadtgemeinde, die er bei der Verhandlung entwickelt hat, daß nämlich im Sinne der Art. 40 des Bodenreform­­....geleges für Schulen und Kirchen Terrain nur in Randge­­­­meinden enteignet erden künne, ist nicht annehmbar, weil ‚die Romänen hier in Mediaih, wie auch in Schäßburg, Säihitsh-Reen, Bifttis, Mihag und in anderen Städten mit jächrlichem Charakter, fies am der­ Peripherie der Stadt gewohnt haben und auch fest wohnen und si mit Acerbau und Viehzucht befassen. Von diesem Standpunkt aus betrachtet sind die Unterdrücken von gestern als Dorfbewohner (!) zu betrachten und die mit Der Durchführung des Probenreform­gesäßes betrauten Organe haben die geietliche Pflicht, sie mit Proben für Schulen und Kirchen zu beieilen und ihnen, die heute bei sich zu Hause sind, die Heiligen Tore der geistigen Lichter zu öffnen. Die Errichtung einer herrlichen romanischen Kirche auf dem Soßen Markt plage mit seinem mittelalterlichen, düstern Aussehen i­­st ein Gewinn für die ganze Stadt vom Standpunkt der Bauf­unst betrachtet. Sie würde ein Motiv wirklicher Heiterkeit und Anmut in Das Falte Aeußere, das dieser Pfab heute zeigt, bringen. Sie wäre aber auch ein ewiges Memento für alle, die es angeht, daß wir uns heute unter romanischer Herrschaft befinden. Die Enteignung ist auf Grund des Art. 40 des Bodens reformgesetes erfolgt.“­­ Die Berufung der Stadtgemeinde Mediaich. Gegen die Entscheidung legte die Stadtgemeinde selbst­­verständih Berufung Em. Die auch Dumd ‚mehrere hundert Bürger unterschrieben wurde. Wir entnehmen der duch den damaligen Stadtfilialen mit der größten Ge»­willenhaftigkeit ausgearbeiteten Begründung der­ Berufung das folgende: „Der Beschluß der­­Bezirkskommission it in for­­mieller und meritorischer Bezieh­ung unge­neslich, formell, deshalb, weil ein Ansuchen auf Ent­­eignung des Großen Marktplages durch niemanden var­­gebracht und weil die Stadtgemeinde zur­ Verhandlung der Enteignung nicht vorgeladen worden ist. Die­­Bezirks­­kommission scheint von der Vorausjegung ausgegangen zu sein, daß über die öffentlichen Pläne und Gafsen niemand zu verfügen habe, daß sie eine „res nuffius“ seien und Daß ‚infolgedessen auch niemand angehört werden müsse. Die Berufung auf Paragraph 287 des österreichischen, bürger­­lichen Sesegbuches ist falsch, da dieser Paragraph über das öffentliche Gut handelt, das den Staatsbürgern zum ‚Gebrauche gestattet ist,­­und über das Staatsvermö­­gen, das zur Deckung der Staatsbedürfnisse dient. Der Soße Marsiplag fällt unter die Bestimmungen des Pa­­ragaph 288 des erwähnten Gesehes, der das Gemeinde­­gut und Gemeindevermögen behandelt. Beide sind natürlich unbestreitbares Eigentum der Gemieinde, der Unter­­schied zwischen ihnen ist der, daß das Gemeindegut zum unentgeltlichen Gebrauche alter Gemeindeglieder bestimmt ist, also sein Erträgnis abwirft, während nach dem Ge­­meindevermögen die Gemeinde Einnahmen bezieht, die zur Deckung der Gemeindeumlagen verwendet werden.­ Nach den DBastimmungen der Standbuchsordnung und der be­­züglichen Ministerialverordnung ist in das Soundbudy nur das Gemeindevermögen einzutragen, das Gemeindegut nicht. Es steht den Ge­meinden jederzeit Das Nacht zu, Gemeindegut in Gemeind­evermögen umzuwandeln, also 3. DB. Die öffent­­lichen Paläse und Sasten der unentgeltlichen Dienüsung aller Gemeindeglieder zu entziehen, sie für Gemeindever­­mögen zu erklären und sie vorgrundbüchern zu hassen. Sole DBeiblüffe, hat auch die Stadt Mediath wiederholt­er­ Brach, sie sind oberbehördlich immer genehmigt und auch durch die Grundbuchsbehörden durchgeführt worden, au) nach dem Jahre 1918. Es ist nur eine logische Folgerung der im Greige aufgestellten Bestimmung über Gemeindegut und Gemeindevermögen, wenn der Paragraph 109 des .©.­A. XXI aus dem Jahre 1886. vorschreibt, daß bloß­­ das Gemeindevermögen alljährlich inbentarisiert werden­­ muß, Denn nur Dieses wirft Doch ein Geträgnis ab. Das Gemeindegut kommt in diesem­ Sachverziänis selbstver­­ländlich nicht. dor. Wenn die "Ansicht der Bezirfsiom­­‚­mission richtig ist, so muß man fily do wundern, daß 8 auf dem ganzen Gebiete, in Dem­ unsere Standbuchs­­ordnung und das­ österreichiichen bürgerliche Geset­z gelten, noch niemanden eingefallen is, die öffentlichen Blüte, Straßen und Satin usie, als „res nullius, kurzer Hand In Besit zu nehmen und dort sich ein Haus zu bauen oder einen Garten anzulegen, «. Die Behauptung, da durch die Bezirkskommission ein entpradender Plan für die Wochen- und ab­märkte an der Stadtgrenze in der Richtung gegen Pretai­­aufgeschieben worden is, entspricht nicht den Tatsachen. Die Bezirkskommission hat den ganzen außerstädtischen Stand der Sradigemeinde am 13. Juli 1922 enteignet, ohne irgend­eine Verfügung zu treffen, welcher Teil dieses Gtandes dem erwähnten Zweck dienen soll. ES konnte Dies ja auch nicht geschehen, da der Grund am­ 13. Juli, der Marktplag aber erst am 25. Novem­ber enteignet worden Da nach dem Hafen Wortlaut des Paragraphen 40 des Geheges nur in Landgemeinden Grund für Kirc­hen und Schulen enteignet­ werden darf, Mediarch jedoch seit Jahrhunderten eine Stadt ist, was selbst Die Be­siekstonmission nicht bestreisen kann, ist Die Enteignung des Marktplages vollk­ommen ungesehlich. Sie ist­ für Die städtliche, aber auch für die Landbevölkerung, die ihre Erzeugnisse an Wocen- und Jahrmärkten in die Stadt bringt, von katastrophaler Bedeutung, da Mediarch k einen anderen Plas hat, auf dem die Märkte abgehalten werden können“. Diesomimislwmmission angesehen werden. ".." verhandelte am 20.Juni 192s über die­se Bemfung.S­ie" wies sie ab mit der Begründung, das nach den Ber fm­mungen des Bodenreformgefeges nur Der Aderbau­­minister, die Grundeigentümer und Die Bodenanwärter bes­­echtigt seien, die Entscheidung anzufechten. Aus Dem ganzen Geist des Bodenreformgesees, besonders aber aus den Punkten a) und i) des Paragraphen 65 gebe für her­­vor, daß als Eigentümer nur derjenige angesehen war den Tünne, der im Grundbuche ‚als solcher­ erscheine. Da die berufende Partei selbst anerkenne, daß sie im Grund­ buche als Eigentümerin des enteigneten Plages nicht ein“ getragen ei, müsse die Berufung als nicht eingereicht: Ueberprüfungsgesuch dein­ Agraer­»­ ein, das noch ausführlicher gehalten war als die oben im Auszug mitgeteilte Berufung und auch, Bilder und Pläne des Marktplanes als Beilagen enthielt. Die Stadt­gemeinde und­ jener Teil der Bevölkerung, der nm dr Snteigung des Marktplanes eine Ungejeglichkeit und eine sch­were Schädigung für die Stadt sah, tat alles, um eine Abänderung der Entscheidung herbeizuführen. Die Stage ist auch an allerhöchster Stelle, selbstverständlich auch, und zuvar wiederholt, dem zuständigen Minister vorge­tragen worden. Ueberall wurde zugegeben, daß Die Ent­­eignung vollkommen ungeweglich sei. Umso größer war dann die Ueberraschung, aß das Agrarkomitee am 1. Oktober 1924 mit seiner Entscheidung Zahl 745 ©. Sr. die Berufung der Stadtgemeinde Derwarf Das Agrarkomitee gründet seine Entscheidung auf Dem en Paragraph 6, Bunft a) des Bodenreformgeietes, Der alle ländlichen und aufziertst­ädtischen(extrapiIaneleneral- Güter d­er juridischen Perssonen­,also auch die­ Städte und Gemeinden enteignet, mit der vollkommen gejegwidri­­gen Behauptung, das im Sinne dieses Paragraphen die innerstädtlschen (intrapilanele urbane) Gründe der Enteignung unterliegen. Die erfolgte Enteignung des Markt­­prabes durch die untern Instanzen sei umso begründeter, als die Stadt­gemeinde nicht bewie­sen Habe, daß sie die Eigentümerin des enteigneten Palas­­es sei (N).­­ Es würde den Rahmen eines Berichtes übersteigen, und wir geben ja fest nur einen Bericht, wenn hier die Sntscheidung, die die versched­enen Instanzen getroffen ha­­­bm,sein­er Kritik,soweit diese nicht schonssn den Bei­s­rufungen der Stadtgemeinden enthalten ist, unterzogen wür­­den. Zu der Entscheidung des Agrarkomitees, gegen die eine weitere Berufung nicht möglich ist, wollen wir aber doch bemerken, ‚daß sie einfach unverständlich ist.. Wenn die unteren Instanzen a­us den Gründen, die ja besonders aus­ der Begründung der Bezirkskommission , hervorgehen, die Enteignung vowmahn, so fügte das Agrarkomitee, das Lugdienhöchistten Richtern und Watnståin zusammeng­esetzt isie eine neue, völlig geregtwidrige Begründung hinzu, und es macht fast den Eindruck, als ob das Agrarsomster in Derlegenheit gewesen se wie es seine Entscheidung begrün­­d dm soll.D­ie Ver­mutung ist nicht unb poeschtig adaßhieren. Die Stadtgemeinde gab Das Das EINS: »».­­ a I des h A a « . ,· — . « H­­ "-"-·:««-1M4MT:-Jztgrs «"--.-s«xs | «­­

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