Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-05-16 / nr. 38
174 als fest, läßt sich geschichtlich erörtern. Nach dieser Gränzbestimmung nun gehörten die bein Stühle mit zu dem deutschen Körper, von dem“ Andreas“ vn uf „unus si: popnlus.‘ — Weiter spricht, für. diese, un hi the ders-beiden Stühle mit der Hermannstädter Provinz, die große Uebereinstimmung der Mundarten. So wie nämlich nach der ein I der Sachsen dieselben Yes: graphisch und, „po tief, in, dra, große, FEB ger. sprachlicherschieden waren, so waren sie es auch i Hinsicht?“ wie sich"denn dieser Unterschied an Mundarten noch heute „arasteristisch“ herausstellt.“ überhaupt: eine gewisse „Uebereinstimmung der. Mundarten für die Verbindung der. Colonien. sprechen dann; so liegt auch hierin ein Beweis mit, daß die beiden Stühle ursprünglich mit der "Hermannstädter Prenin "vereinigt waren. Eben so spricht für die mehrmals angedeutete Verbindung: folgender Umstand.) Alle, großen, deutschen. Colonieen in Siebenbürgen; haben... Bestätigungsurkunden ihrer Freiheiten( und: Rechte;). oder. sogar" Urpriviegien von Andreas II. aufzuweisen. Sollte, nun. die Colonie derh beiden Stühle, wenn „frev wirklich für sich ein abgeschlossenes//politisches Ganze; bildete, si allein ihre Rechte und Freiheiten; niiht haben" bestätigen lassen? Sie wäre do< sieben, für sehr,, wenn „nicht mehr „als die“ andern deutschen Colonieen, «der vielfachen Eingriffen ihren Rechtskreis wegen, dazu veranlaßt gewesens. Es «ist ‚im der. That nicht anzunehmen...daß ‚die, beiden Stühle, sich ahre: Freiheiten, wenn. sie für, sich, getrennt ,von..den.andern. Colonieen; bestanden, von, König, Andreas, II. nicht hätten. bestätigen lassen. Da nun aber. „eine. solche Bestätigungsurkunde. fehlt, „und. in. der, Geschichte auch seine Erwähnung“ einer derartigen „Urkunde. geschieht, so bleibt nur die. Annahme «Übrig... daß. die. beiden Stühle mitbegriffen sind. unter den‘ „Accedentes;igitur fideles .hospites nostri/ Theutoniei ultrasilvani universi ad pedes majestatis, nostrae.“ Die beigebrachten... Gründe. sprechen. für: „die » politische Verbindung der beiden Stühle ‚mit, der, Hermannstädter Provinz. in Man. könnte freilich. einwenden ,. daß. die Jans geführten S Gründe nur 5. Wahrscheinlichkeits- aber, keine vollgewichtigen“ Gründe seien; „deswegen möge, hier, „noch schließlich ein in geschichtlichem Boden wurzelnder Beweis folgen, der: die zmehrmals berührte Verbindung aus der «Zweifel „zezen , dürfte«..-- Dieser Beweis liegt, in einem den Bewohnern der beiden Stühle, ertheilten Privilegio von König, Karl, vom Jahr 13453 mp. es., ausdrücklich früher [stets] verbünden 3 gewesen, gewaltsam heißt, daß die beiden Stühle durch den“ =SPIGÜDEBEN“ "Ladislaus von der Hermannstädter Provinz oder des „“Communitas "Saxonum“de Gibinio“ mit der sie losgerissen worden seien, mit derselben jedoch wieder vereinigt werden sollten. Die Vereinigung kam freilich, zwie und die Geschichte belehrt,erst um die Mitte des folgenden Jahrhunderts zu Stande, nachdem die beiden Stühle bis zum „Jahr. 1409 „anfangs “unter, dem Gerichtszwang „der Woiwoden-daunnden Szekler „Grafen “gestanden. Die Originalurkunde, welche die mehrfach besprochene Verbindung Hachweißt, und“von““Eder in feinen obs."erit, ad Fehn. p. 30, erwähnt“ wird, ‚befindet sich „im „Mediascher, „Stadt-Archiv“ “.,n., 4,3, und die auf den fragenhen Gegenstand bezügliche Stelle lautet, wie folgt: Provide ad universorum tam Praesentium quam futurorum ‚notitiam harum serie, volumus, pervenire quod accedentes ad nostram praesentiam Andreas de Eccel (Deßelsdorf;). Petrus ‚fili» us: Rone (Kunz?) et; Herbardus ide Mosna (Me: fhen,)'.fideles Saxones. Nostri,nnomine, suo ‚et totius: Gommwunitatis.Saxonum, de ‚Medgyes;. de Schelkjnde.Berethalm et.de ad easdenı, pertinentibus; eorum: libertatis; seriem. exponendo, nubis:;propouere ıet-allegare semel, „Segundo. et eompluriesiieum mesticiis curaveruat,in hnne wodums) Quodı ab. .elim, sub: una. liberiate Commaunilalis.Saxonum de.Cibimo a,sanclis Regibus:progenitorıbusque Nöstris „illastribus regibus Hungarıae. concessa, gaudenles, net debant.. Sed. per, factum et potentiam Ladis lau... guondam Voivodae. Trans. ab eadem communilale. ‚Saxonum de Cibinio. ‚separali ei occupati., fuissent el demum per. Fıkum suum.scilicet. Ladislaum, nomine, Voivodam Trans., contra liberlatem eorum ‚ausque modo .detenti exstitissent, bumili supplicatione a nobis petertes cum iostantia ut ‚ips0s eorum inlegrum. et Communitaü Saxonicae de: ‚Cibinio, cum qua et prias. Unum Jfuerant, unire et combinare antiquae Conditionis ipsorum morem sequendo dignaremur. . Nos, vero habito tractatu et deliberatione..super hoc, cum fidelihus Baronibus nostris. videlicet Domino Palatino nostro. Ni. colao. Voyvoda, Transsilvano, Ven, Patre Do 'mino.. Benedicto, Episcopo,, Cbanadiensi, Ma‚gistro,Petro, filio Kompoldi, et aliis, nobilibus ‚pristinae. libertati , restitvere in, Wenn“ nun“