Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-10-07 / nr. 79
. 1845, . TRANSSE Beibläkt zum Siehe Boke" Sechster Hermannstadt am 7. OERBbER,, Nr. Jahrgang. NeigeRnnen nicht möglich sind» Vers Mott wi "Die Reform legt sich an die gegebenen Zustände aus ‚Daher‘ ist seine ‚gleichgründliche wie umfassende . Kenntniß des Gegebenen,des Positiven eine jener a x, Ri 2 a ohne deren en ieh Ueber, die Appellation in sächsischen Zivilprozessen. Erster Artikel. Es it nicht unsere Absicht, eine erschöpfende Abhandlung zu liefern und nachzuweisen, in welchen Fällen die Appellation gefeglich zulässig sei, oder gar eine Kritik der diesfalls bestehenden, Geseße zu versuchen... In einer solchen Arbeit fehlen. -ung , besonders justiz- statistische Tabellen, welche heute zu Tage bei einer tiefer eingehenden Beurtheilung . eines Prozeßgesetzes, nur. ungerne, vermißt werden. . In der. Veranlassung zu dem gegenwärtigen Auflage liegt auch die Begrenzung desselben. . Wir ‚vernehmen nämlich öfter die Klage, daß durch, zu lange Fristen bei der Verfolgung der Appellation, durch zu lange Ferien der ‚Gang der appellirten Prozesse ungebührlich verzögert werde und daß in dieser Beziehung Abhülfe dringend Noth thue. Ehe wir uns , überhaupt ein Urtheil von dieser Sache erlauben, wollen ‚wir dem Leser das Gefeg, nach dessen Vorschriften bei uns die Appellation, betrieben wird, vorführen, weil nur nach Vergegenwärtigung , der ‚gegenwärtig in Anwendung, befindlichen Vorschriften darüber entschieden werden kann, ob die „erwähnte Klage dem Gefege selbst, oder ‚der mangelhaften Vollziehung desselben zuzuschreiben sei? — Wir glauben die Leser durch die gegenwärtige Mittheilung um so mehr zum Danke zu, verpflichten, da das mitzistheilende Statut, obgleich zur Zeit der Bekanntmachung durch den Druck vervielfältigt, hier und dort sogar im Archive, vergebens gesucht wird. Das berührte Statut, welches über die Verfolgung der Appellation durch Universitätserlaß vom 24sten März 1803 unter Universitäts- Zahl 74. 1803 bekannt gemacht wurde, lautet wörtlich also: TER "Nee, i 1803. ie „Zufolge: „Abschluß der, füächsischen Nations: Universität. in ‚Siebenbürgen vom 21. Dez. 1802 Zahl 214, wird "Ee 3...S... des Statut- -Gefeges Lib. 1. Tit. Tr. | Absicht auf den, „Ausdruck „Inter “praestituta tempora, bei "der Appellation" und Transmission Statorum. Nationale, „folgendermaßen erkläret, und „vermög hohem Gubernial- Dekret de dato 4. Febr. 1803 Zahl 279 „sämmtlichen sächsischen Stadt- Stahls- und Distrikts“ "Gerichtsbarkeiten zur fünfzigen „genauen, oba tung und „allgemeinen“ „Bekannt machung vorgeschrieben.“ " Bei den höheren und minderen Fotis i in der sächsischen Nation sollen die Notarien und Actuarien interposita, Partis 1 tuvn appellatione, "die Transmissionales binnen 60 Tagen, dem tis tamen feriis, zu expediren, und Parteien diese abzuholen gehalten sein. Nur Krankheit, offizielle Reisen, und affdre statthafte Ursachen können dem Notarius und Aktuarius wegen nicht zur Zeit erfolgten Transmissions- Erpediung, zur Entschuldigung dienen. $. 2. Die appellirende Partei ist verbunden die Transmission binnen dem $. 41. festgeseßten termino fatali von der unteren Gerichts-Stelle "auszuheben, und soll selbe vom Richter oder Notarius desjenigen ob, wohin appelliret worden, appelliren lassen- dann aber hat die appellirende Partei diese sammt verfaßten Appellations-Gründen binnen 15 Tagen dem Oberrichter zur Prä sentation ad Protocollum exhibitorum wieder ein zureichen. Dem Gegentheil werden hierauf ebenfalls zur Beibringung der Appellations-Einrede 45 Tage präfigiret, binnen welcher Zeit der Appellatus' sodann diese seine Einrede sammt Appellations-Gründest und Transmission als einen vollkommen instruirten Prozeß dem Oberrichter ( Bi hen 52m ;