Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-10-07 / nr. 79

. 1845, . TRANSSE Beibläkt zum Siehe Boke" Sechster Hermannstadt am 7. OERBbER,, Nr. Jahrgang. NeigeRnnen nicht möglich si­­nd» Vers Mott wi "Die Reform legt sich an die gegebenen Zustände aus ‚Daher‘ ist seine ‚gleichgründliche wie umfassende . Kenntniß des Gegebenen,­des Positiven eine jener a x, Ri 2 a ohne deren en ieh Ueber, die Appellation­­ in sächsischen Zivilprozessen. Erster Artikel. Es it nicht unsere Absicht, eine erschöpfende Ab­­handlung zu liefern­­ und nachzuweisen, in welchen Fällen­­ die­ Appellation gefeglich zulässig sei, oder gar eine Kritik der diesfalls bestehenden, Geseße zu­ versuchen... In einer solchen Arbeit fehlen. -ung , besonders justiz- statistische Ta­­bellen, welche heut­e zu Tage bei einer­ tiefer eingehenden Beurtheilung . eines Prozeßgesetzes, nur. ungerne, vermißt werden. . In der. Veranlassung zu dem­­ gegenwärtigen Auflage liegt auch die Begrenzung desselben. . Wir ‚ver­­nehmen nämlich öfter die Klage, daß durch, zu lange Fristen bei­ der Verfolgung der Appellation, durch zu lange­ Ferien­­ der ‚Gang der appellirten Prozesse unge­­bührlich­ verzögert werde und daß in dieser Beziehung Abhülfe dringend Noth thue. Ehe wir uns , überhaupt ein Urtheil von­­ dieser­­ Sache erlauben, wollen ‚wir dem Leser das Gefeg, nach dessen Vorschriften bei­ uns die Appellation, betrieben wird, vorführen, weil nur nach Vergegenwärtigung , der ‚gegenwärtig in Anwendung, be­­findlichen Vorschriften darüber entschieden werden kann, ob­ die­­ „erwähnte­ Klage dem Gefege selbst, oder ‚der man­­gelhaften Vollziehung desselben zuzuschreiben sei? — Wir glauben die Leser durch die gegenwärtige Mittheilung um so­ mehr zum Danke zu, verpflichten, da das mitzisthei­­lende Statut, obgleich zur Zeit der Bekanntmachung durch den Druck vervielfältigt, hier und dort sogar im Archive, vergebens gesucht wird. Das berührte Statut, welches über die Verfolgung der Appellation durch Uni­­versitätserlaß vom 24sten März 1803 unter Universitäts- Zahl 74. 1803 bekannt gemacht wurde, lautet wört­­lich­ also: TER "Nee, i­ 1803. ie „Zufolge: „Abschluß der, fü­ächsi­schen Nations: Universi­tät. in ‚Siebenbürgen vom 21. Dez. 1802 Zahl 214, wird "Ee 3...S... des Statut- -Gefeges Lib. 1. Tit. Tr. | Absicht auf den, „Ausdruck „Inter “praestituta tempora, bei "der Appellation" und Transmission Statorum. Nationale, „folgendermaßen erkläret, und „vermög hohem Gubernial- Dekret de dato 4. Febr. 1803 Zahl 279 „sämmtlichen sä­­chsischen Stadt- St­­ahls- und Distrikts“ "Gerichtsbarkeiten zur­ fünfzigen „genauen, oba tung und „allgemeinen“ „Bekannt­­­ machung vorgeschrieben.“ " Bei den höheren und minderen Fotis i in der sächsischen­ Nation sollen­ die Notarien und Actuarien in­­terposita, Partis 1 tuvn appellatione, "die Transmissionales binnen 60 Tagen, dem tis tamen feriis, zu expediren, und Parteien diese abzuholen ge­­halten­ sein. Nur Krankheit, offizielle Reisen, und affdre statthafte Ursachen können dem Notarius und Aktuarius wegen nicht zur Zeit erfolgten Transmissions- Erpedi­ung, zur Entschuldigung dienen. $. 2. Die appellirende Partei ist verbunden die Transmission binnen dem $. 41. festgeseßten termino fa­­tali von der unteren Gerichts-Stelle "auszuheben, und soll selbe vom Richter oder Notarius desjenigen ob­, wohin appelliret worden, appelliren lassen- dann aber hat die appellirende Partei diese sammt verfaßten Appellati­­ons-Gründen binnen 15 Tagen dem Oberrichter zur Prä­­­ sentation ad Protocollum exhibitorum wieder ein­­ zureichen. Dem Gegentheil werden hierauf ebenfalls zur Beibringung der Appellations-Einrede 45 Tage präfigiret, binnen­­ welcher Zeit der Appellatus' sodann diese seine Einrede sammt Appellations-Gründest und Transmission als einen vollkommen instruirten Prozeß dem Oberrichter ( Bi hen 52m ;

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