Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1848 (Jahrgang 9, nr. 42-101)

1848-05-29 / nr. 43

si OT! Beg Ein Wort en die on: ee 3. ‚Nationen in Siebenbürgen. . 3 Ueber die; ihn Siebenbürgens mit Ungarn ist viel ul und­ iauch geschrieben worden. Morgen, wenn ‚nicht etwa Heute schon „u Fällt der: Würfel in: Klausenburg, und entscheidet diese­ hechtwichtige Frage wenigstens thatsächlich: Wir­­ wissen dan­n, wie wir daran sind, und­ werden uns darnach richten. Leider­ kann die Nation nicht aufstehen wie ein Mann, Kronstadt­ hat ein, übles Spiel, „gespielt durch die­ Weisung, die­ es, seinen Deputirten gegeben­ und auch sogleich im Drucke den­ Gegnern «bekannt “ gegeben. Die: W Neußetung, am Schluße des­ 3.. Punktes, — „nachdem zuvor gesagt­ wird: „Sollten, die sofortige, Bereinigung Ungarns, mit­ Siebenbürgen ‚in. „Verhandlung. “nehmen „„wollen; so. werden. die „Hrn. . Abgeordneten beauftragt, „die Nationalversammlung aus allen Kräften dahin „deröegen zu suchen, (daß = => — die Zustimmung der „Nation zur­ Union“ erklärt werden­ solle, unter, der, and­­‚„„deuclichen Bedingung u. s. w..— woferne aber die „Mehr­­­heit der sächsischen Kreise sich einer der Ansicht, dieses „Publikums ,entgegengesesten) Meinung vereinigen ollte, „so wind den­ Abgeordneten zur, Pflicht “gemacht, mit. der Mehrheit der Flächs. Kreise gemeinschaftlich­ zu handeln, „zu indem­ dieses­ Publikum bereit ist, seine Ansicht so bald „folge als dem Gesammtwohl der Nation für nachtheilig “erkannt wird, selbst gegen seine­ Ueberzeugung, der Sms ‚„Vorhaltung “der Einigkeit in der Nation zum Opfer zu bringen“ “­­ist „bitter steh­end. Die Folgerichtigkeit “des­­ 4. „Punktes, worin die ‚genaue‘ Einhaltung der „Rei­­henfolge der kön. -Propositionen“ „den „Abgeordneten­ zur Pflicht gemacht wird,, mit dem 2. Punkte, worin die Weisung steht, in­ dem Falle,, daß „die „Stände: ‚die „„Wahl des Hofkanzlers und Tafelpräsidenten sollten ‚vor ‚mnehm­en wollen, diesem nicht «entgegen „zu sein‘ — könnte­ und zum Lachen zwingen, wenn‘ wir in „dieser Zeit stächen könnten: == Laffen wir sie. Die ‚glauben „mit der ‘Union. in dı gelebte Land ‚einzugehen, ‚wo, Milch. und Honig Eiche m wir, können, n­ in u fci8 nen,­­ Glauben. nicht weiter „beirren, „, Die, Zeit wird uns alle, BERN 71m 335 Hören. wir,aber eine, Stimme, über die, alte., schon seit. 409 Jahren, bestehende, Union­ der 3 Nationen, die am 8.­­Mai. 4792 ‚in, ‚Die, laut. AA Sie hat, noch heute volle Geltung. Die übsen. Nachrichten, die man­­ von "dem Gang d National-Geschäfte erhält, „müssen jeden Deuter, auf­ alles aufmerksam, machen, w­­as „die nachtheiligen we­gen "dieser betrübten Vorfälle ‚mo, nicht abwenden, we­­nigstens mildern könnte, und, dabei . müssen, „nothwendig auch, die wenigen Schatten verschwinden, die die schein­baren Vortheile der zwischen. den. drei Nationen, seit, der Trennung Siebenbürgens von Hungary, bestandenen­ Union, vom sich geworfen­ haben, Man. „gehe, nur die Peigidle alter, und neuer ‚Zeiten durch; so, „werden „sich, gar da die Vorurtheile ,von der Güte der si­­ebenbürgischen Berr­­affungen und „der darauf gegründeten aristokratischen Macht der Landessü­nde verlieren. Wie Siebenbürgen von Hungarn getrennt wurde, so waren diese Verfassun­­gen­ nothwendig. Das Land war, fis selbst überlassen, zugleich aber der Uebermacht der gefährlichsten­ Nachbarn ausgefegt. Der Fürst trat in die Stelle der „Könige von Ungarn, war „aber nichts weniger als Selbstherrscher. Der Schutz- und Oberherr war die Pforte, die den ‚Fürs­­ten, eins und ablegen konnte. Diese Würde war Übrigens nicht erblich, die Fürsten, die sie bekleideten, wurden ‚ber wählt: ihre­ Erben und Verwandten traten nach ihrem Tode in die Verhältnisse wieder zurüc, in denen sie sich vor der Wahl des Fürsten befunden hatten. Sie selbst hatten mehrentheils ihre­ Güter hier im Lande, mit wel­chen sie so, wie jeder andere Privatbesitzer , zu schalten pflegten. Hingegen war es grade dieses um die Ausschwei­­fungen ihrer herrschaftlichen Verwalter und Verwandten, bisweilen auch übertriebene Vorsorge für ihre Familien, und so viel ander Menschliches, was auch ihre Hand­­lungen bezeichnete, was mit­ den angebornen Rechten der Staatsbürg­­er Coltisionen veranla­ge, ohne daß der ordente

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