Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1848 (Jahrgang 9, nr. 42-101)
1848-05-29 / nr. 43
si OT! Beg Ein Wort en die on: ee 3. ‚Nationen in Siebenbürgen. . 3 Ueber die; ihn Siebenbürgens mit Ungarn ist viel ul und iauch geschrieben worden. Morgen, wenn ‚nicht etwa Heute schon „u Fällt der: Würfel in: Klausenburg, und entscheidet diese hechtwichtige Frage wenigstens thatsächlich: Wir wissen dann, wie wir daran sind, und werden uns darnach richten. Leider kann die Nation nicht aufstehen wie ein Mann, Kronstadt hat ein, übles Spiel, „gespielt durch die Weisung, die es, seinen Deputirten gegeben und auch sogleich im Drucke den Gegnern «bekannt “ gegeben. Die: W Neußetung, am Schluße des 3.. Punktes, — „nachdem zuvor gesagt wird: „Sollten, die sofortige, Bereinigung Ungarns, mit Siebenbürgen ‚in. „Verhandlung. “nehmen „„wollen; so. werden. die „Hrn. . Abgeordneten beauftragt, „die Nationalversammlung aus allen Kräften dahin „deröegen zu suchen, (daß = => — die Zustimmung der „Nation zur Union“ erklärt werden solle, unter, der, and‚„„deuclichen Bedingung u. s. w..— woferne aber die „Mehrheit der sächsischen Kreise sich einer der Ansicht, dieses „Publikums ,entgegengesesten) Meinung vereinigen ollte, „so wind den Abgeordneten zur, Pflicht “gemacht, mit. der Mehrheit der Flächs. Kreise gemeinschaftlich zu handeln, „zu indem dieses Publikum bereit ist, seine Ansicht so bald „folge als dem Gesammtwohl der Nation für nachtheilig “erkannt wird, selbst gegen seine Ueberzeugung, der Sms ‚„Vorhaltung “der Einigkeit in der Nation zum Opfer zu bringen“ “ist „bitter stehend. Die Folgerichtigkeit “des 4. „Punktes, worin die ‚genaue‘ Einhaltung der „Reihenfolge der kön. -Propositionen“ „den „Abgeordneten zur Pflicht gemacht wird,, mit dem 2. Punkte, worin die Weisung steht, in dem Falle,, daß „die „Stände: ‚die „„Wahl des Hofkanzlers und Tafelpräsidenten sollten ‚vor ‚mnehmen wollen, diesem nicht «entgegen „zu sein‘ — könnte und zum Lachen zwingen, wenn‘ wir in „dieser Zeit stächen könnten: == Laffen wir sie. Die ‚glauben „mit der ‘Union. in dı gelebte Land ‚einzugehen, ‚wo, Milch. und Honig Eiche m wir, können, n in u fci8 nen, Glauben. nicht weiter „beirren, „, Die, Zeit wird uns alle, BERN 71m 335 Hören. wir,aber eine, Stimme, über die, alte., schon seit. 409 Jahren, bestehende, Union der 3 Nationen, die am 8.Mai. 4792 ‚in, ‚Die, laut. AA Sie hat, noch heute volle Geltung. Die übsen. Nachrichten, die man von "dem Gang d National-Geschäfte erhält, „müssen jeden Deuter, auf alles aufmerksam, machen, was „die nachtheiligen wegen "dieser betrübten Vorfälle ‚mo, nicht abwenden, wenigstens mildern könnte, und, dabei . müssen, „nothwendig auch, die wenigen Schatten verschwinden, die die scheinbaren Vortheile der zwischen. den. drei Nationen, seit, der Trennung Siebenbürgens von Hungary, bestandenen Union, vom sich geworfen haben, Man. „gehe, nur die Peigidle alter, und neuer ‚Zeiten durch; so, „werden „sich, gar da die Vorurtheile ,von der Güte der siebenbürgischen Berraffungen und „der darauf gegründeten aristokratischen Macht der Landessünde verlieren. Wie Siebenbürgen von Hungarn getrennt wurde, so waren diese Verfassungen nothwendig. Das Land war, fis selbst überlassen, zugleich aber der Uebermacht der gefährlichsten Nachbarn ausgefegt. Der Fürst trat in die Stelle der „Könige von Ungarn, war „aber nichts weniger als Selbstherrscher. Der Schutz- und Oberherr war die Pforte, die den ‚Fürsten, eins und ablegen konnte. Diese Würde war Übrigens nicht erblich, die Fürsten, die sie bekleideten, wurden ‚ber wählt: ihre Erben und Verwandten traten nach ihrem Tode in die Verhältnisse wieder zurüc, in denen sie sich vor der Wahl des Fürsten befunden hatten. Sie selbst hatten mehrentheils ihre Güter hier im Lande, mit welchen sie so, wie jeder andere Privatbesitzer , zu schalten pflegten. Hingegen war es grade dieses um die Ausschweifungen ihrer herrschaftlichen Verwalter und Verwandten, bisweilen auch übertriebene Vorsorge für ihre Familien, und so viel ander Menschliches, was auch ihre Handlungen bezeichnete, was mit den angebornen Rechten der Staatsbürger Coltisionen veranlage, ohne daß der ordente