Banater Deutsche Zeitung, Oktober 1939 (Jahrgang 21, nr. 222-247)

1939-10-27 / nr. 244

re Deutsche - Redactorgef Robert Reiter, redactor responsabil Ernst Schuller. Proprietare: Editura * Sväbeasca S. A. Timisoara. Inscris in registrul public, periodice la Timis-Torontal sub No. 28/1938. Telefon: administratia 13-60, redactia 13-61. — Anunciuri dupa arif. f= fo ? 21. Jahrgang 5 IS Timisoara, Freitag, 27. Oft Au H N & 1904 7 de taxa pn 9, A in legea 19 Mar­in­v +1 . 74 ‚eragia si tipografia: Timigoara I, Strada Lonovici 2. u­ar, 200 Lei pentru 3 luni, in man. in Timisoara Zilnic in afara de dumin­­gi sarbatori la ora 5 d. m. Nr. 244 Die Sowjetunion gegen die englisc<e Die von London aufgestellte Liste nationalen Abmachung Mos­kau, 26. Oktober (Tag) Dem englischen Botschafter in Moskau wurde ge­­Molotow unterzeichnete Antwort der Sowjetregierung auf die britischen Noten vom 6. und 11. September d. J. betreffend die Fragen des Kriegsbanngutes überreicht. In der Antwort heißt es u. a.: Die­­ September als Banngut angeführt werden, ver­­legt die Grundsätze über die Rechte, die in dem all­­gemeinen Abkommen auch in der Erklärung über den Seekrieg vom 26. Feber 1909 festgelegt sind und fügt :DGE „geptgalen,­ Shupe“, Li­meren zu, indem der zwischenstaatliche Handel zerstört wird. In der von der englischen Regierung willkürlich aufgestellten Liste­ über die Banngüter sind Gegenstände eingeschlossen wie Brennstoff, Pa­­pier, Baumwolle, Futtermittel, Schuhe, Kleidung, ja sogar verschiedene Lebensmittel wie Brot, Fleisch, Butter, Zuder, usw. England erklärt auf diese Weise praktisch die wichtigsten Bedarfsartikel für Banngut und schafft die Möglichkeit der vollständigen Willkür bei der Beurteilung der transportierten Waren. Das Blockade der Banngüter verletzt die unter­­en über den Seekrieg führt unaus­weichlich zur tiefsten Zerrüttung der­­ Ver­­sorgung der friedlichen Zivilbevölkerung mit wichti­­gen Bedarfsartikeln und schafft für sie ernste Bedro­­hungen und Elendsgefahren. Hungerkrieg gegen Frauen und Kinder Die zwischenstaatlich anerkannten Grundsätze g­e­­statten nicht, daß die friedliche Bevölkerung, Kinder, Frauen und Greise Luftbombardements aus­­gesetzt werden. Aus den gleichen­­ Grundsätzen ergibt sich die Folge, daß die Zivilbevölkerung nicht des Brennstoffes, der Lebensmittel, Kleider usw. beraubt werden und man sie den Entbehrungen aller Art und ‚Dem man diese Artikel als Banngut erklärt. Von obigen Ausführung ausgehend, erklärt die Sowjetregierung, daß sie mit der Note vom 6. Sep­­tember nicht einverstanden ist und sich weigert, ihr ir­­gendwelche Gültigkeit zuzuerkennen.­­ Hungerelend „nicht aussetzen­ darf­ dadurch, daß Verletzung der Handelsfreiheit In der gleichen Weise erklärt fi die Sowjetre­­gierung mit der britischen Note vom 11. September nicht einverstanden, in der die britische Regierung einseitig ein Kontrollsystem in dem von ihr bestimm­­ten Hafen festgesetzt hat. Dieser Note erkennt sie eben­­falls seine Gültigkeit zu. Die­­ Sowjetregierung erach­­tet die Forderung, wonach die Schiffe diese Häfen anlaufen müssen, ferner die Drohung, daß sie sonst zwangsweise in die Häfen eingeschleppt werden, als eine Verletzung der Grundsätze der Handel­sfreiheit, wie sie in der Erklärung vom 26. Feber 1909, sowie in einem Beschluß des Haager Schieds­gerichtes vom 6. Mai 1913 festgelegt wurden. Gleichzeitig gibt die Sowjetregierung die Exrfklä­­rung ab, daß die Handelsschiffe der Sowjets staat­­liche Schiffe sind und schon aus diesem Grunde keinen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt werden dürfen, wie Privatschiffe. Auf Grund der obigen Angaben behält sich die A |­ Sowjetregierung das Recht vor, von der britischen Regierung Ersatz des Schadens zu verlangen, welcher in einer russischen Organisation, Institution oder Bür­­­­gern durch Maßnahmen der britischen Regierung oder Handlungen britischer Behörden erwachsen. Die Sowjetschiffe unterwerfen sich keiner britischen Kontrolle stern die von Liste von Waren, die in der britischen aufgestellte Note vom 6. db - EEE ET EL TEE GUIDE EE IE KU BEET TEEICTHEN IRON TURE EEE AT KO GIRA I: DE Bi FRE Diese Aufnahme wurde während eines englischen Truppen­­transportes über den Kanal gemacht. Der Bildberichterstatter erklärt hierzu, daß die englischen Soldaten während der gan­­zen Ueberfahrt damit beschäftigt waren, ins Wasser zu starren, um gegebenenfalls die Gefahr eines U-Bootes schon im vor­­aus entlecen zu können. Alle Soldaten waren mit Schwimm­­weilen ausgerüstet, GEN ISI­NEERURE BREE ESE LIEREN ERENTO 8 BESCHERT ST SOGE EEN» TEE WARRINWA ERBTE ART En Lage besucht das Deutschtum in der Slowakei Preßburg, 26. Oktober (R) SA-Stabschef Lutze, der sich gegenwärtig in der Slowakei aufhält, hat eine Rundreise durch die von Volksdeutschen bewohnten Sprachinseln angetreten. König der Belgier spricht erst Freitag nachts Die Rundfunkansprache des Königs Leopold von Belgien an das amerikanische Volk wurde für Frei­­tag­nachts um 2.15 Uhr verschoben. Stutit 8290. A goare EC SIM +=" z ee € gs: eis oclartı argvtrtr BIBI Der Einmarsch in Wilna Litauische Truppen haben kurz nach Austausch der Natifikationsurkunden zum sowjetrussisch-litauischen Vertrag die bisherige Grenze des Staates überschritten und neh­­men in langsamem­ Tempo die Besezung des Wilna-Gebietes vor. Ueber die Hügel, die an den Ufern der Wilija aufsteigen, werden die litauischen Truppen in die Stadt Wilna einrücken. Der erste Blic auf ihr vier­­türmiges Antlitz dürfte den Soldaten der kleinen Armee unvergeßlich bleiben, weil er die bezwin­­gende, für die Begriffswelt des europäischen Nord­­ostens einzigartige Schönheit der Siedlung erken­­nen läßt; die politischen und patriotischen Em­pfin­­dungen, mit denen jeder Bürger Litauens die eine­stige Residenz der Jagellonen betrachtet, sind darüber hinaus hell genug, um diesen Eindruck zum Erlebnis zu steigern. Denn die militärischen BW Ver­­bände, die zur Besetzung bestimmt wurden, marschie­­ren, nach dem Buchstaben der Verfassung,­­ auf die sie vereidigt sind, in die Hauptstadt ihres Lan­­des ein. IE" in­­ Diese Erinnerung führt mitten in die Geschichte eines „offenen“ Problems, das Polen vor 19 Jah­­r A­­ 3 Gf je 0: JU g 4 wurde die Stadt an Polen gebracht, drei­­ Monate lang — von Juli bis Oktober 1920­­— dem jungen litauischen Staatswesen angehört hatte. Diese gewaltsame Annektion­­ ist damals weitgehend verurteilt worden, und auch der damalige Vorsitzen­­de des Völkerbundsrates, der Franzose Bourgeois, hat sie in einer Note als „Verlegung der Verpflichtungen“ Warschaus­ bezeichnet. Im­­merhin wurden die „vollendeten Tatsachen“, die Polen auf diese Weise schuf, 1923 von der Bot­­schafterkonferenz anerkannt, da man es als unsinnig betrachtete, durch eine Intervention den Frieden zu gefährden. Das Zentrum des verlunkenen Groß­­litauischen Reiches Keine der westlichen Mächte unternahm es, die historischen Ansprüche auf das Wilna-Gebiet, die von Warschau und von Kowno her verfochten wurden, zu prüfen. (Es sei unterstellt, daß eine sachlich eine wandfreie Klärung außerordentliche Schwierigkeiten bereitet hätte, in welchen das da die Wirkungen der Jahrhunderte, Schicksal dieser beiden Völker an das engste verbunden war, eine Abgrenzung genau so erst werten wie die Vielfalt der Volketrnts­­gruppen und Minderheiten, die den verhältnismäßig engen Baum besiedeln. Zwischen Polen und Litauern leben hier Deutsche und Russen, Tartaren und Juden, zu denen sich noch ein Stamm von Karaimen gesellt. Den geschichtlichen Daten entsprechend war Wilna jedoch das Zentrum der versunkenen Groß- litauischen Reiches gewesen, dessen Bestand Jagiello bei der Heirat der polnischen Königin Hedwig ein­­brachte. Bis 1797 bildete er dann den Mittelpunkt des litauischen Großfürstentums, und es hatte auch vorher lange gedauert, ehe erst Krakau und dann Warschau seine Stelle einnehmen konnten. Die For­­derungen Litauens ließen sich also über erhebliche Zeitläufte hin zurückverfolgen. Daß Wilna nach der Teilung Polens unter russische Herrschaft gekommen und von 1795 an Gouvernements­sitz­­ des Zaren­­reiches gewesen war, tat ihnen keinen Abbruch; ge­­rade von litauischer Seite wurde nach dem Weltkrieg oft mit dem Argument gearbeitet, daß die unmit­­telbare Uebergabe von Stadt und Land durch die russische Armee an die Beauftragten Litauen­s auch einen rechtlichen Status hergestellt habe,der eindeutig sei. Dies entsprach dem sowijetrussisch-litauischen Friedensvertrag vom 12. 7. 1920, in dem ausdrü­, 5 WOR

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