Landwirtschaftliche Blätter, 1921 (Jahrgang 49, nr. 6-52)

1921-07-24 / nr. 30

Arg­ m des giebenbürgischis sächsischen Landwirtschaftsvereines und des Verbauves des Naisses seuf seupenosenfinge· s Beangspreis für ihr mit alleder ganzjährig 34 Lei, haltjährig 27 Lei. Mitglieder, bzw. je z­wei Teilnehmer 623 Vereine, erhalten das Vereitsorgan unentgeltlich, und wird dasselbe sumulativ an Die Ortsvereine ge= sendet, Die Die Verteilung zu besorgen haben. — Ben­angsgelder sind an die Oberverwaltung des Grebenb.­­fähhisen Landw­irtschaftsvereines zu senden. (80[]-em) SUO Lei, 1%, ©. (200)-cm) 420 Lei, 14, ©. 129 [J-cm) 230 Lei, % ©. (60 [­-cifi) 125 Lei, Y­a. WOL-en) 75 Lei, Ya ©. (15L-CH) &0 Lei Anzeigenaufträge und­ Gebühren hiefür sind an die Anzeigenverwerbtung ber Tankiw. wiäiter in Hermannstad­t, Galzgafse 22, zu senden, EF Maschruck nur nach vorher eingeholter Genehmigung und seit voller Quellenangabe gestattet. a Inhalt: Die Stehnbürgische Agrarreform. — Neue Steuern. — Die Ummandlung der Milch in Dauerware. — Kaltbeine der Hühner und deren Heilung. — Verhütung der Berkalben?. — Banderversam­mlung des Bittrnger Landiv. Bezirksvereines in Weikkirch. — Mitteilungen. — Markt bestegt. — Notizen. — linterhalte aber auch Belcheenbeh. Etwas für Geiz und Gem­üt. Yıım Gibensen! (Betrachtung.) dad Beben. Eine Begegnung mit Zurber. — Am Samiltenstig: Gelübde. Sapans P­olitik und Deutschland. Nechte..— Unser Rechtsfreund. Fe Wohenigsn. — Badheridou. — Anzeigen. «Ä«i.30. sHeVWEMtEP,?e.34...... ein Juli 1921. a en Ser EEE 49. Jahrgang. Anzeigengebü­hren für einmaliges Cirtinalien: !ı @. Diese Blätter erfijchten jeden Sonntag 1 Gegen flack. Auflüge und andere Beiträge für die „Landwirtschafte­chen Blätter“ sind an die Sherverwenltung bed Land« gesrifchaftsvereinet In Herm­annstedt, Gr. Ring 19, an ferben. Hanbseristen werden nicht aurücgestellt — Aus dem Leben für Zu Die Siebenhi­rau­pe Agrasceforn. Ihre Verhandlung in der Spezialfog.mission der Kammer. Der parlamentarische Sonderausschuß hat die Verhandlung der siebenbürgischen Mararseform begonnen. Die erste meritos­tische Verhandlung fand Freitag den 8. Juli statt. Gleich zu Beginn der Sitzung ergriff Nogeordneter Frith Counert da Wort. In längerer Rede legte er den prinzipiellen Standpunkt der süchsischen Abgeordneten in der Frage der­ siebenbürgischen Agrarreform dar. Bei den ersten Barsgraphen stellte Abgeordneter Shilezan den Antrag, es möge als Emwed der Enteignung Flor­anöge­­‘ sprechen zusrdben Die Wiedergutmachung des in der­ Ver­­gangenheit am romänischen Volke begangenen Unred­es. Beinister Sarofilid führt demgegenüber aus, dach er­­ es sich unrichtig­t halte, durch eine solche Formulierung den mitberwohnenden Völkern Siebenbürgens gewissermaßen den Krieg zu erklären. Er sei gegen Diesen Antrag. Der Antrag wurde abgelehnt. Zu Paragraph 1 wurde der Zufnch angenommen, Daß die Enteignung außer der Vergrößerung und Ergänzung der bäuer­­lien Berge ou noch die Vermehrung bei Gemeindehut­­weiden und Waldungen zum Bwede­ habe. Bei Paragraph 3 sielt Abgeordneter Connert den Bufakantrag, Daß der gesamte Stundbefig, welcher nicht unter die Bestimmung des Vorargesees falle, sowie der von der Enteignung ibrig bleibende Grundbefig Gegenstand­ des freien erlehres bilden dürfte. Die Verhandlung dieses Antrages und des Paragraphen 4 wurde verfääoden. Paragraph 5 wurde unverändert angenommen. Statt der Barographen 6 und 7 wurde vom Referenten ein neuer PBoragraph eingebracht mit der grundläßlichen BER. E3 wird enteignet der gep­laıte ländliche und sädhliche Ex­travillanbefig der moralischen BVersonen (Öffentlich und privat). Die Berhandlungen über diese Bestimmungen zogen sich sehr in die Länge und sind noch­ nicht abgetroffen. I­­usammenhänge hiermit stellt der Referent den Antrag, daß die Befißungen der sächrischen Nations Universität niet unter die Bestimmungen dieses Gesees zu fallen haben. Gegen diesen Eintrag sprachen Die Abgeord­­neten Junian, FSramcu und Bucian. Zur Abstimmung it Diese Frage noch nicht gelangt. Abgeordneter Connert wird in der nächsten Lagung weierdings zur Frage der Ent­eignung der fährlichen Universität Stellung nehmen. Wir wollen nicht unterlassen, hier zu erwähnen, daß Abgeordneter Bucjan in seinem Ausführungen zugab, Daß die­ Verwaltung bet­ jäch­­ten Universitätsvermögens weitaus den romänischen Ber­­­woltungen überlegen­ei. In der Sigung vom 9. Juli unterbreitet Garoflid einen Paragraphen über das Ausmaß der Ent­­eignung­­ in neuer Yollung. Es wird darin über das vom Senat notierte Ausmaß weit hinausgegangen. Die ung ins­teressierenden wichtigsten Bestimmungen sind folgende: Das Ausmaß der Enteignung für selbstbewsirtschaftete Güter wird mit 50 Joch im Gebirge,, mit 100 Joch in bergiger Gegend und mit 200 Joch im­ Slachland festgeießt. Dort, wo der Zahl der Bodenan­wärter gering ist, beträgt das Ausmaß der­ Enteignung 300 bzw. 500 Joch. Es kanıı aber für Emwede der Rofonisation auf 200 Joch verringert werden. Besonders­­ wichtig für uns ist die Bestimmung des Paragraphen 9, nach der mit hochergehender Einwilligung des obersten Agrarkomitees die Enteignung des Privatdefitzes bis auf 50 Joch erfolgen kann. In folgen Fällen, t wo die Hauptbelästigung des Grund­ befigers­ nicht die Landwirtscaft ist, sogar bis auf 10 Joch. Bei der Votierung des Agrargefetes angesiedelten landwirte neue Bodenanmwärter bestimmt wird. Parageoph 12 bestimmt, Ichaftlichen K­olonisten wird der Grund enteignet biß auf einen "Anteil in der Größe, wie er in der betreffenden Gegend fr daß dort, wo die Zahl der Bodenanmwärter groß ist, auch Teile der Hutweiden, und zwar ohne Rücksicht auf den Befiger und ohne Grenze enteignet werden können. Gegen diese außerordent­­lichen und für und vollkommen unannehmbaren Verschärfungen in den Bestimmungen der Agrarreform, Haben die Vertreter unseres Beltes die schärfsten Verwahrungen an zuständiger Stelle eingelegt und infolgedessen dürfte­ die Angelegenheit­e­n vom Ministerrate in Verhandlung gezogen werden, &s scheint nänlich, als ob Minister Garoflid auf eigene Faust dem Drängen der radikalen Elemente nachgehend gehandelt habe. ‚In der Geltung vom 9. Juli kam zur Verhandlung der erste Teil des Paragraphen 8, der über die Enteignung der Bade­gründe handelt.Der von Minister Garofrid vorgelegte neue Entwurf hatte folgende Fassung: Es wird enteignet der anbaufähige Boden der Privat­­person­en a) der Zeil über 30 Joch in Gemeinden, über 10. Joch) in Städten jener Güter, die ununterbrochen 10 Jahre Hinduch Dis zum 1. Dezember, 1918, sowie auch jene Güter, die bis heute, 12 Jahre Hindurch, verpachtet waren. Eine Ausnahme bilden die Güter der Minderjährigen und der Militärpersonen. b) von allen Gütern, welche heute verpachtet sind, der 100 Jo übersteigende Zeit. Meinifter ı . ES : FE Fat

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