Oedenburger Zeitung, 1882. Juli (Jahrgang 15, nr. 149-174)

1882-07-01 / nr. 149

s·,d«-T-rk;ixsc-s;ss Ork­­.U" »p­ ..» ; IRS-»re« ,·.. Es­­«dem"Grunde,weil die betreffende Depesche die Sache s.derart darstellt,als ob die Mächte,und nicht die Botschafter derselben in Konstantinopel jenes Versprechen gegeben hätten. Aus Vorstehendem geht zur Evidenz hervor,daß wir am Vorabende großer Ereignisse stehen,indem der solange aufgeschobene,immer wieder vertagte und nun nicht länger zu verschieben mögliche Kampf zwischen Orient und Occident dem Losbrechen nahe ist.Es wird das voraussichtlich ein furchtbares,alle europäischen Staaten mehr oder weniger in seinen Strudel mit hineinreißendes,blutiges Ringen werde.Denn es stehen da Interessen auf dem Spiele,die zu ermessen sich bis nun wohl nur die Wenigsten die­­ nöthige Zeit genommen haben.Daß England die­­sen Konflikt unnöthigerweise heraufbeschworen hat, wäre fürwahr eine mehr als müßige Behauptung. Denn man darf nicht vergessen,daß Großbritanien in seinem indischen Reiche viele Millionen von Mohamedanern zu Unterthanen hat,und wenn England’thnmacht in Egypten dort am Ganges offenkundig werden sollte,so würde auch in jenen Gegenden zweifelsohne sofort eine fanatischen Be­­wegung losbrechen und hiedurch die britische Herr­­schaft in Indien über Kurz oder Lang in Frage gestellt werden.Mithin ist es für England nur eine Pflicht der Selbsterhaltung,der ägyptischen Ver­­­wicklung mit aller Macht ein»Halil«zuzurufen Aber auch alle andern europäischen Staaten haben Ursache,bei dieser unverhofften Wendung der egyptischen Angelegenheiten beiseiten ihr Haus zu bestellen.Denn,sobald Großbritanien sein Schwert zieht und sich mit ganzer Macht auf die mohal mechanisch-nationale Bewegung wirft,geräth auch die orientalische Frage sofort in Fluß.Und was das zu bedeuten hat,ahnt wohl jeder,dem die Geschichte der letzten Jahre geläufig ist.Schon heute machen einige Wiener Blätter auf die aus dem Aus­luß-Gerathen der orientalischen Frage si noth­­wendig ergebenden Konsequenzen aufmerksam, und wenn wir für unsern Theil auch nicht so optimistisch sind, um aus dem bevorstehenden Kriege zwischen England und dem Mohamedanismus ein Heil für die Freiheit unsers Welttheiles abzuleiten, so müssen wir don jenen Blättern insoferne zustim­­men, als es w­ünschenswerth wäre, daß gemisse Erzellenzen gut thun würden, si daran zu er­­innern, daß auch sie der erste beste Sturm von ihren so warm umklammerten Ministerfigen hin­­unterschleudern kann. Anlaß zu diesen leiteren, natürlich „nur doch die Blume“ angestellten Be­­ratungen gibt jenen publizistischen Organen Die­­ soeben durch die „Wiener Zeitung“ publizirte Ber­­leihbung des Ordens der eisernen Krone an drei transleithbanische­r zellenzen des Ministeriums Taaffe!! Ahter­äger, die den Fordon gegen die Herzego­­wina bilden, mit Aufständischen zusammen, welche eben aus Montenegro kamen. Nach längerem Gepläntel gelang es, einen Theil derseiben zu fangen und zu entwaffnen. Ein zweitesmal entkam jedoch eine Tibeta auf montenegrinisches Gebiet, wo sie vom montenegrinischen Kordon ganz freundlich aufge­nommen und nicht entwaffnet wurde. Wie aus Nevefinze gemeldet wird, über­­fiel in der Entfernung von zirka einer Stunde vom genannten Orte eine größere Infurgentenbande zwei Gensdarmerie-Posten. Die Gensdarmen, durchwegs Eingeborene, fielen den Aufständischen in die Hände. Zwei Gensdarmen wurden erschoffen, einem andern und fünf Banduren wurden die Köpfe abgeschnitten und neben die Körper gelegt. XTroß einer mehrtägigen Streifung, welche von einer gan­zen Brigade ausgeführt wurde, konnten die A Insurgenten nicht aufgefunden werden. Es ist dies leicht erklärlich. Während der Nacht vereinigen sich die Ansurgenten zu einem gemeinschaftlichen P­utsch und bei Tagesanbruch kehren sie ruhig in die Dörfer zurück und bestellen ihre elder. O Minister-Prä­sident Tipa it aus Gept in Budapest eingetroffen um einem Ministerrathe zu präsidiren. Gestern Nachts begab sich Herr v. Tzipa nach Wien, um vor &1. Majestät no einige schwebende Angelegenheiten zum Vortrag zu bringen, ehe der Monarch sich zum Sommer-Auf­­enthalt nach ch! begibt. In einigen Tagen kehrt der Minister-Präsident nach Budapest und dann sofort nach Gent zurück, um sich dann in der zwei­­ten Hälfte des Monats August, wie alljährlich, nach dem Seebade Ostende zu begeben. Vom Lage, O­nd immer Kämpfe im Okkupa­­tionsgebiete. Der Ort Ulm­e wurde kürzlich von Ansurgenten überfallen und die Bewohner Fuß geplündert. Ein paar Tage später fließen die­ se ER na­he en ZU, — Die langsam fleiht Doch die Zeit! Gebet, fehet nach, ob die Straße fon staubt, ob die Herde bereits ankommt. — Aber er ist ja no nicht Mittag. Er kümmert sich nicht mehr darum, ja er versteht er vielleicht nit mehr. Plöglich schluckt er auf, sein Haupt fällt krastlos auf die Schiffen, er fliegt die Augen . I­ch höre die Schellen . . . flüstert er, ich höre sie, ich höre sie... Ein süßes Lächeln macht fein Antlig errethen, aber bald darauf ist dasselbe mit einer bläulichen Bleifarbe bedeckt. .. . Die Scellen klingen immer näher, im­­mer näher. Er hört schon das Stampfen der an lan­­gen Schafe. Die vier seidenhaarigen Hammel sprin­­gen luftig vor der Heerde herum . . . Seine geschloffenen Augen sehen Alles. Er möchte sie no einmal öffnen, aber man sieht nur schon das Weiße der Augen, er möchte die balsa­­mische Luft noch einmal einathmen, das ist aber schon ein Rödeln. —— Abends kam die Heerde an. Die einzige Schelle Klingelte traurig. Um den Hals der vier Leithammer Sing gar nichte, — Daß Du nur heimsamst, ab­er Koppantyu. Unmuthig wirft er den Pelz von sich. — %b bin da, aber die Schellen Flingen nit, damit mein Sohn von ihren Tönen genesen Zokal-Bettung, Recht und Sus. (Fortlegung.) Sch gehe jet auf die Entkräftigung jener Behauptungen über, welche das ausschließ­­liche Schanfrecht der Kommune in Zweifel ziehen, ja sogar leugnen wollen. Sch bemerke vor allem Andern, daß die Herren Munizipalausfguß-Mitglieder, welche das ausfhlieglic­het der Kommune, den Wein Ihant auszuüben, in Frage stellen oder leugnen, beweisen müssen, dur melden Nehisgrund Die einzelnen Bürger, namentlich die Weingärtner, si das Mecht des freien Ausschankes erworben haben ?*) so viel ist weiß, haben Bis jet die Herren Munizipalausschuß-Mitglieder, welche gegen das aus­­schließliche Recht der Kommune, allein das Schanfregale auszuüben, ihre Stimme erhoben haben, behauptet, daß die Oedenburger Weingärten­­desiger der Verjährung das Recht des freien Aus­­schankes ihres erzeugten Weines erteilen haben, und daß sie zur Ausübung dieses Ausschankrechtes weder die Erlaubniß der Kommune nothwendig haben, no­ verhalten werden können, dafür in die H­ammerkafja eine Taxe zu leisten. Prüfen wir nun eingehend diese Einwürfe ! Vor allem Anderen fällt es auf, daß die Herren Munizipalausschußmitglieder, welche Einwendungen machen, daß Schanfregale der Kommune nicht nur nit leugnen, sondern sogar anerkennen und nur in der einen Nichtung es beschränken wollen, daß nämlich die Oedenburger Weingartenbesiger und Weingärtner durch den langjährigen Ujus nunmehr beneiiget sind, ihren selbsterzeugten Wein ohne kommunale Beschränkung aus­zuschänfen. Dieser Einwand ist aber in Rücsicht auf unsere Gefege(*) vollständig grundlos, weil der einzelne Bürger weder das F. Hecht feldft, noch einzelne Theile desselben, dur den Ufus er­­figen fann. Wie ich mit allem Vorstehenden bewiesen habe,***) hängen die Kleineren Fönigs. Nehte mit dem Rechte des Grundbefiged zusammen, ja sie bilden einen ergänzenden Theil, wer sich den grund­­herrlichen Befig zu verschaffen wußte, bekam damit all die kleineren königlichen Nugungen. Eine solche königliche Nugung ist bei ung das Schanfrecht. Nach den ungarischen Gelegen war dieses nur durch eine königliche Donation zu erwerben ; wenn dieses N­echt von der Kommune auf die Einzelnen über­­tragen worden wäre, so wären dazu Lokalbehörd­­liche Statuten erforderlich gewesen, welche wieder dur die höchste Stelle die Bestätigung hätten erlangen müssen; ich habe aber solche Statuten, welche das Weinschanfrecht auf einen Theil der Bürgerschaft (auf die Weingärtner) über­­tragen, nirgends gefunden.*) Gefragt nun darauf, daß es sein ungarisches Sefeß gibt, welches ausspricht, daß ein blos dur königliche Donation erwerbbares Neht, wie die Schanftaxe, erseffen werden kann, ist es nach meiner Ansicht eine schlechte Auffassung, wenn man behauptet, daß eine fün­ Nugung der Verjährung oder Offupirung erseffen werden kann. So erkenne an, daß es einzelne unga­­rtige Nechtslehrer gibt, welche im Allgemeinen darüber abhandeln, daß die kleineren königlichen Nugungen duch Verjährung und Ofkupirung er­­seffen werden können, aber unter Einem hebe ich hervor, daß diese Herren feiner in der Lage wären, ihre Privatansicht durch ein Gefeg zu beweisen. Angenommen, aber nicht zugegeben, diese Ansicht der Lehrer des Nechtes se im Allgemeinen richtig, so wäre da diese Nechtsansicht bei den Oedenburger R­echtsumständen nit anmend­­bar, und, wahrsceinlich würden sie trog ihrer Ab­­­sichten, nit zu sagen, sich veranlagt finden, daß die Oedenburger Weingärtner das Schankrecht offu­­pirt oder erseffen haben. Sehen wir uns den Begriff von Verjährung und Offupirung näher an! Die Verjährung ist der Verlust eines Nectes, welches in einer, duch das Gefeg bestimmten Zeit nit ausgeübt wird; wurde dieses verjährte Necht jedoch während der im Gefege bestimmten Zeit durch jemand Anderen ausgeübt, so geht es durch diese faktische Ausübung (Offupirung) in dessen Befug über. Zur Oftupirung ist daher die­­ persönliche Qualifikation und auch das erforderlich, daß der zu offusirende Gegenstand ein Verk­ehrsgegenstand sei: a) der wirkliche Befik, b) des Befiges und Gebrauges Ausübung duch die im Gejege bes­­timmte Zeit. Wenn wir diese zur Erwerbung des ersoffenen Rechtes nothwendigen Erfordernisse in’8 Auge faffen, werden wir zu der juridischen Ueberzeugung ges­­angen, daß die Dedenburger Weingartenbefiger und Weingärtner das der Kommune gehörige Negalrecht des Weinausfhanfes nicht erseifen haben. Zu jeder V­erschaffung eines Rechtes ist ein rechtliches­ Subjekt nothwendig, er muß derjenige der einen solchen Nechtebefig an sich bringen will, entweder eine Person, oder eine juridische Person sein. Unsere Herren Gegner, diejenigen Munizipals ausschaffe, melde für das freie Schanfrecht ein­­treten, können nicht behaupten, daß das freie Schank» recht auf den Namen irgend eines Weingärtners verliehen worden wäre. Sie behaupten nur sämmt­­liche Dedenburger Weingärtner haben dieses Hecht ert­reffen. Nachdem aber die Dedenburger Weingärtner seine juridische Person bilden, so fehlt — wenn wir die Einwendungen wie immer betrachten — das zur Erwerbung eines Rechtes absolut noth­­wendige Erforderung: die Personalqualifizirung, das juridische Subjekt. Abgesehen davon, daß der Weingartenbesit fortwährend mwechselt, daß die Zahl der Befiger wählt oder abnimmt, daß sowohl einheimische Bür­­ger als auch Ausländer sich im Dedenburger Hotter Weingärten erwerben können, sind auch die Wein­­berge selbst fortwährenden Veränderungen ausge­­fert : alte Weingärten gehen zu runde, neue werden ausgefeßt, so daß auch der Eigenbau des Dedenburger Weinquantums von Jahr zu Jahr eine andere Mengenziffer zeigt und dieser Wein­­bau von andern und wieder andern ausgeübt wird, was mit der Ausübung und dem Be­griff desNegalrechtes gänzlich un­vereinbarlich ist. Außer der persönlichen Qualifikation fehlen auch alle andern Erfordernisse, um einen rechtlichen Resit zu offupiren und zu erfigen, nämlich der beim Weingärtner­­ fortwährend nachweisbare Be­­fig und die fortwährende Ausübung des Schanfrechtes. Es kann Niemand läugnen, daß die Kom­mune Dedenburg ihr Schanfrecht fortwährend aus­­geübt hat. Weil aber die Ausübung eines Rechtes von dem Willen des Nechtebefigers abhängt, weil er ferner von diesem abhängt ob er sein NRedht im Sanzen’oder nur theilweise ausüben will, darum kann aus dem Umstande, daß die Kommune einen oder den andern Zweig ihres Negates nicht ausü­bte, weil sie von Zeit zu Zeit einzelnen Weingärtnern den Ausschank ihres Eigenbaues erlaufte, durchaus nicht gefolgert werden, daß die Kommune Deden­­burg einen oder den andern Zweig ihres Negar­­echtes verloren hätte und daß das Schanfrecht die Weingärtner, welche Personen fortwährend wechseln, offupiren und erfigen hätten können. Aus AN’ dem Vorgebrachten sehen wir, daß die Stadt Oedenburg, als juridische Person, aus­­­­steuere um jenen Preis!“ Lönnte. — Komm’ nur herein! Er hat sie schon Mittags gehört, und ist davon auch genesen. *) Dem Manne wird geholfen werden. Einer von den Volfövertretern. **) Auf werde denn? Anm. des Kronjuristen der Redaktion. *4%) Mo denn? Der Kronjurist der Redaktion. *) Der Herr Dr. Schreiner hat auch mir gesucht, denn die Parole der Maßgeben­den lautete: „Be­­Der Meberjeper.

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