Oedenburger Zeitung, August 1914 (Jahrgang 46, nr. 174-197)

1914-08-02 / nr. 175

= SCHEITERN TEE EEE EEE En En ER a an ER en Nr. 175. LLVL Jahrgang. Sonntag, 2, Auguft 1914. Ecdenlin Frei-:7Hekcer. Bräm­meratlnndpreise : Eo: Ganzjährig 22 Ibjährig 11 ._.— en nonsttte 7 80 h. Zr Auswärts: Ganzjährig 26 K, halbjährig 13 K, vierteljährig 6 K 50 5, monatlich 2 K 30 h. « I.vierteljähris­her Zeitung Volifisches Tagblatt. Administration und Verlag: Indidmkt zu­ Alfred Romwalter,HisItirntik121. Rekeptionsnsel Preis: 7 Keller. m­m Juserate nach Tarif. Derselbe wird auf wunsch überall hin grau­znav frmkvverimdeh Kanonen-uöeAbonnementss und Juserttons­bühren find ee Administration (Srabenrunde 131) nam­ene Vermittlung duch alle Annoncenbureauf. Allgemeine Mobilisierung. Die „Ded. Ztg.“ hat geitern die Mittei­­lung gebracht, da Seine Majestät der Kö­­nig die allgemeine Mobilisierung angeordnet hat. Wir lassen hier die darauf bezügliche Kundmachung folgen: Seine f. u. k. Apostolische Majestät haben die allgemeine Mobilisierung des gemeinsamen Heeres,­ der Kriegs-Ma­­rine, der beiden Landwehren und der bos­­nisch-hercegopinischen Truppen Allerhöchst anzubefehlen geruht. Demnach und in Ausführung der weiters ergangenen Allerhödheiten Befehle wird an­­geordnet. _ I. Die Einladung der nichtaktiven Personen­ einer­­Widmungsfarte beteilte Mannschaft nach den Angaben ihrer Widmungsfatrte. Alle nichtaktiven Personen haben Täng:­­tens binnen 24 Stunden nach erfolgter Ver­­lautbarung ,dieser Kundmachung in ihrer Aufenthalsgemeinde,­­ abzugeben und auf dem fürzeiten Wege einzuladen, und zwar die Mannschaft in die in ihrem Militär­­oder Landwehr-Piaffe eingetragene Aus­­rüstungs-Station, die Gagisten und die mit I. Die Einreihung und Einladung der in diesem Jahre ajtentierten, jedoch noch nicht eingereihten Refruten und Erjaß-Reser­­visten. Alle in diesem Jahre ajtentierten jedoch­ noch nicht eingereihten Refruten und Erjaß- Reservisten werden mit dem ersten Mobili­­sierungstage eingereiht. Von diesen­­ Refruten und Eljaß-Reser­­pisten haben diejenigen, welche fs in Ga­­lizien, in der Burovina, in Dalmatien, fer­­ner in den Komitaten Bereg, Máramaros, Szabolcs, Ugocsa, Ung und Zemplitn auf­­halten oder daselbst zuständig (heimatsbe­­rechtigt) sind, längstens binnen 24 Stunden nach erfolgter Verlautbarung dieser Rund­­machung in ihrer Aufenthaltsgemeinde,­­ abzugehen und auf dem kürzesten Wege zum Ergänzungsbezirks-Kommando ihres Auf­­enthaltortes einzuraden. Diejenigen, wel­­chen es bekannt ist, daß sie zur Landwehr gehören, rüden zum Landwehr-Ergänzungs­­kommando ein. Alle übrigen haben die Einberufung ab­­zuwarten. IH. Für alle Einberufenen. 1. Alle im Auslande für Aufhaltenden­­ sind von der Einberufung sogleich nur­ ihre Mittelspersonen zu verständigen. 2. Die Einrufenden haben auf den Eisenbahnen und Dampfschiffen gegen Ver­­weisung des militärischen Legitimationsdo­­kumentes (Militär- oder Landwehr-Basjes uw.) freie Fahrt. Diejenigen, welche dieses Dokument nicht in Händen haben und zur Einladung die Eisenbahn oder das Dampfschiff benügen müssten, haben si vor ihrem Abgehen bei der Gemeindevorstehung zu melden, von welcher sie zur freien Sahrt mit einen Bes alaubigungsscheine beteilt werden. IV. Die Stelligmachung der in der Privat­­benügung befindlichen Dienstpferde des ge­­meinsamen Heeres und der Landwehr. Die in der Privatbenügung befindlichen Pferde des gemeinsamen Heeres und der Landwehr sind binnnen 24 Stunden nach erfolgter V­erlautbarung­­ dieser Rundmac­hung, ohne weiteres Apito abzuwarten in jene Station abzusenden, in welcher Die Pferde ausgegeben wurden. Die Nichtbefolgung dieser Anordnungen wird nach den bestehenden Gejegen strenge bestraft. Sopron, am 31. Juli 1914.­­ I. Aufbietung: Die Aufbietung umfaßt alle landsturm­­pflichtigen Personen ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsort. In den im­­ Reichsrate vertretenen König­­reichen und Ländern wird gleichfalls Der gesamte Landsturm aufgeboten. II. Einberufung: Zur Dienstleistung werden einberufen: 1. Alle mit­­ Widmungsfarten beteilten landsturmpflichtigen Personen ungarischer sowie österreichischer Staatsbürgerschaft und alle Landsturmpflichtigen, welche eine Ein­­­­h­­alle übrigen 42jährigen und jüngeren Landsturmpflichtigen ungarischer Staats­­bürgerschaft, welche laut ihres Landsturm­­passes im laufenden Jahre zum Landsturm einzuladen haben, — in die dem ständigen SALVATOR- and PILSNER-IE Kundmachung der Aufbietung und Einberufung des Landsturmes, Se. f. m­. £. Apostolische Majestät haben die Anfbietung des Landstur­­mes Allerhöchst anzubefehlen gerät, berufungsfarte­n erhalten. Dieselben haben nach Angaben ihrer Widmungsfarten be­­ziehungsweise ihrer Einberufungsfarten ein­­zuraden. 2. Alle A2jährigen und jüngeren lands­turmpflichtigen Personen, welche im ge­­meinsamen 9 Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr oder Gendarmerie gedient haben. Dieselben haben längstens binnen 48 Stun­­­den nac­h Verlautbarung dieser Grundma­­chung in ihrer Aufenthaltsgemeinde aus der­­selben abzugehen und so schnell als möglich, wie folgt direkt einzuladen und zwar: a) alle 37jährigen und jüngeren Land­­­­­turmpflichtigen ungarischer sowie österreichis­­cher Staatsbürgerschaft, welche laut ihres Landsturmpasses im laufenden Jahre zu einem Kommando, einer Behörde, Truppe oder Anstalt des gemeinsamen Heeres, der Kriegsmarine oder der Landwehr einzu­­laden haben, — in die auf der ersten Seite ihres Landsturmpasses eingetragene Aus­­rüstungsstation; Originalfüllung allein zu haben bei Johann Gruber Sopron, Välkerület 113. 2952 . Telephon Nr. 375 BETON- u. 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