Pester Lloyd - Abendblatt, Juli 1863 (Jahrgang 10, nr. 147-173)

1863-07-24 / nr. 167

"Freitag, 24. Juli Nr.167 (Die einzelne Nummer Kostet A Br. ő. WB.) Yen, 1863. endblatt d 'G. K.. Klien, 23. Sull. Im der heutigen Sigung des Abgeordnetenhauses ertheilte der Präsident dem Minister des Neußern, Grafen Reichberg, das Wort zur Beautwortung der von Baron Tinti betreffe­ner Drengver­­legungen eingebrachten Interpellation. Minister des Heufern Graf Rechberg : Das Faiserliche Ministerium des Aeußern hat auf Grund der ihm zugefonme­­nen Anzeigen von stattgehabten Grenzverlegungen durch Faifer- U rufli­ge Truppen mit dem ganzen Ernste, welchen die Sorge für­ die Unverlegbarkeit des Staatsgebietes, wie für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums der ee­le­­hbrigenipmsauflicht machte,an dietaiserlich russische gierring die demT­atbestandeie des einzelnen Falles entspre­­chendenNeilankationen gerichtt.Das Ministerium hat injes dem Kiesersalle sowohl die kaiserliche Gesandtschaft in St. Peter­burg,als auch das Generalkonsulat in Warschau beauf­­ragt­ von der russisch­en Regierung die gebü­hrende Genugtbuung, sowie die zur»Ber­ehmung solcher Borkommmnisse nöthigen Maßs regeln sptmODkücklichst zu verlangen.In Beant­wortung einer jeden dieser Reklamationen wurde sowohl von dem­ kaiserlich russischen Kabinett,als von dem Großfi­rsten-Statthalter des Königreiches Polen das Bedauern über die begangenen Ueber­­griffe ausgedrückt und die volle Genugthuung hierfür zugesichert. Was zuerst den auf dem österreichischen­ Gebiete von eingedrun­­genen Kosakesi wider rechtlich verhafteten Mann betrifft,welcher sich nach Versprengung einer Inturgentenbande aus dem Kö­­­nigreichespolen herübergefüürchtet hatte,so wurde derselbee durch die kaiserlich russische Regierun­g unverweilt wieder nach Oesterreich ausgeliefert und es wurde auch für diesen Vorfall vornher­­bei dem kaiserlichen hofe beglaubigten Gesandten« St.Majestät des Kaisers von Rußland dem­ Ministeriu­m des Reußers die E­ntschädigung seiner Regierung ausgesprochen. Alsogleich,nachdem Ort seine Reklamation wegen­ der Grenzz­iehung bei Ulanow erhoben worden­ war,wurde der Gardes Ru­misser Kiriiew,Adjutant Sr.kaiserlichen Hoheit des Großfü­rsten sonst antich dahin abgesendet,um über diesem­ Vor­­fahr t ältere Erkundigungen einzuziehen.Nachdem inzwischen die weiteren Grenzverlesungen­ dei Ozulier und Narvi den Anlaß zu neuen Reklamationen geboten hatten,erfolgte sowohl au­­ch acht Ministerium des Aeußern als arr den österreichischen­ Generalkon­sul in Warschau die dortige Statthalterschaft die Erklärung,daß auf Befehl Sr.Maiest­a«r des Kaisers Alexan­­der die­ kaiserlich österreichische Regierung für jede von russi­­schen Truppen begangene Verledung des österreichischen Staats- Gebietes und die dabei verü­bten Gewaltthaten eine vollkommene enngthurin erhalten solle.Es werde ein kaiserlich russischer Ordonnanzotziec mit den nöthigen Instruktionen versehen nach Lemberg an den dortigert kaiserlichen Statthalter«abgesendet werde­n und die Genugthnung würde darin bestehen: «1.Daß das Bedauern Sr.Maj·des Kaisers und Sr. Hoheit des Großfürsten Konstantinr über die stattgehabten Grettz- Meßungen ausgedrückt werde;2.daß die Kommandanten, unter deren unm­ittelbarer Leitung die Grenzverletzungen ge­­schahen­ bestraft werden sollen;7.daß für die dem Offizier Garbera Inttd der Mannschaft zugefü­gten materiellen Verluste ovtlkoM rGich gemährt werde z iL daß dem Staate für den VetÆ eines Soldatent das Einstandsgeld ersetzt werde bheitet kem zfrx daß die Familie des erschossenen Soldaten Mech eine angemessene Geldentschädigu­ng erhalte­ und­,daß ein oberster Tagsbefehl von Oberkomm­andanten der Trupperr thdinge eiche Polen an alle Truppenführer daselbst erlassen werde,ins dem letztere mit allem Ernsteven Begehung vott Grenzverlezungen gewarnt werden sollerr. Zur Durchführung der obigen Spunitelbies wurde der Hauptmann des Generalstabs der Garde Annenioff nach Galizien entsendet,welcher,nachdem­ er sich dem kais.Statt­­halter Krr Lembergs vorgestellt hatte,in Begle­itung ein­es k.k. Generalstabs-Hauptm­and­s und des bezü­glichen k.k. Bezirksvorst steher­s auf die verschiedenen Punk­te,wo die Grenzverletzun­gen stattgefunden,sich begab,da selbst der­ Thatbestand konstatirte und die abgedachten Geldentschädigungen an­ die betheiligten Personen leistete.Der Erfolg seiner Pa­ssiort ist bereits seiner Zeit in der offiziellen,,Krakauer Zeitung«vom­ 6.,Mai d.J. bekanntgegeben­ worden,sowie auch dem u­mstand, dag. den durch die Grenzverlegungen beschädigten einzelnen­ Personen die gebührende Genugthuung zu Theil geworden sei, in derselben Zeitung vom 4. Sull gemeldet wurde. Ich erlaube mir hier nur i­nsbesondere, hervorzuheben , das der Schester des bei Ozulice gebliebenen unverheiratheten Soldaten Piech eine Ent­­schädigung von 1200 fl. ő. MW. ausbezahlt wurde. ‚Was dagegen die angebotene Zahlung des Einstands­­geldes von 1200 fl. für Med, sowie die dem FE­FE. Lieutenant Warbera unter dem Ausbruche des vollsten Bedauerns über Die ihm zugefügten Unbilden angebotene volle Geldentschädigung für die ihm­­ abgenommenen Werthgegenstände betrifft, so wur­­den diese Anerbieten abgelehnt (Bravo), Tepteres von dem ge­­baten Lieutenant, mit dem Bemerken , bereits von Gr. FT. apostolischen Majestät sollfommen entschädigt worden zu sein. (Lebhafter Beifall.) Der Tagesbefehl vom 12. b., welcher übrigens fie lediglich als ein Akt der Innern russischen Armee­­verwaltung darstellt, wurde dem FF. Ministerium bes Heußern nur zum Bemeife mitgetheilt, Daß dem von der Faiserlich ruf­­sischen Regierung­­ gegebenen Bersprechen, gemäß den Komman­­danten Ihrer­ Truppen die ernstgemessensten Warnungen­­ und Befehle ertheilt wurden, bei Gefechten mit den polnischen In­­surgenten die österreichische Grenze nicht zu verlegen und die­­selbe unter seinem­ Vorwande zu überschreiten , tordingens sie nach der Strenge der Gefete behandelt werden würden. Dieser Tagesbefehl hat — ich muss einen besondern Werth darauf Ie­­gen, 8. zu fonstatiren — den beabsichtigten Zwec erreicht ; die kaiserlich rufsischen Militärkommandanten­ haben demselben Gehorsam geleistet, oben fünnen, es ist sett dessen Erscheinen keine Bei­­legung der österreichischen Grenze durch rufsische Truppen mehr vorgenommen, obgleich seither viele Kämpfe in der unmittel­­baren Nähe der Grenze stattgefunden haben die 3 Beilegungen des kaiserlichen Gebietes .Polizeiminister Baron Mecsery beantwortet hierauf die von Graf Potock und Eugen Graf Kinsty gefellten Inter­­bag des Herrn Polizeimint­­Die kaiserliche Regisr Un­g steht der polnische­­ Frage in einer Doppelstellung gegenüber — adnal als europäische Groß­­macht — aber auch als Grenznachbar des Sampfplages, mit­ dessen Regierung Oesterreich, in friedlichen frem­dnachbarligen Beziehungen steht. Es ergeben sich hieralle für die kaiserliche Regierung Pflichten, deren Erfilung­ in den zwar nit fori­­fizirten, aber darum nicht minder für seldhe Bälle als bindend anerkannten völkerrechtlichen Grundlägen ihre Rechtfertigung und ihre rechtliche Baar findet. Einer dieser Grundlage legt jeder neutralen Macht, selbst dort mo auf den benachbar­­ten Gebieten ein Kampf zwei anerkannter kriegführenden Mächte stattfindet, die Pflicht auf, durch wirksame Mairegeln zu ver­­hindern, daß das, Einzelnen oder Mehreren durch den gestatte­­ten Medertritt auf das eigene Gebiet gewährte Asyl dazu miß­­braucht werde, sich zu sammeln, den Angriff zu erneuern, kurz das Asyl zu einem durch den Schug der Neutralität gebechten Angriffsplan gegen den Gegner zu beneigen. Der Erfü­llung die­­ser internationalen Pflichten konnte sie aber die faiserliche Re­­gierung um so weniger in einem Falle entziehen, wo es sich nicht um den Kampf zweier anerkannter kriegführender Mächte, sondern um eine Insurreftion handelt. Es war daher bei dem maffenhaften Uebertritt und Zuzug von Insurgenten an der russisch-polnischen Grenze ein Gebot der Nothwendigkeit, ent­­sprechende Mairegeln zu ergreifen und den durch die Stellung der kaiserlichen Regierung bedingten internationalen Pflichten gerecht zu werden, —­— « Sollten diese Maßregeln aber wirksam sein,so war,ab­­gesehen davon,daß der bei Weitem größte T­eil verliebt­ bse­­tretenen von agen Geldm­itteln entklem,daher nicht in der Lage war,eine weitere Reise er unternehmen­ abgesehen ferner davon,daß die österreichische Regierung durch die Eri­eben­ung von Pässen für die Ausweislosen eine gewisseratantie für die vo­llig Fremden hätte übernehm­en mussem wozu neweder­ verpflichtet noch berechtigt war,ein bloßer Durchzug durch österreichische­ Gebiet in das benachbarte Auslar­d schon durch die Erwägung ausgeschlossen,daß nicht die geringste Elatantee gegen das augenblickliche Wiedererscheinen der Uebergetretenen auf dem Kampfplatze geboten werden konnte.Er erü­drigte daher nichts anderes als die Entfernung der Angehaltenen von der Niide des Kampfplatzes und insoferne deren Abschaffung in ihre Heim­at theils über die österreichische Landesgrenze,theils in ihre österreichischen Zuständigkeit«­teuntbunlich erschien,was insbesondere bei den kaiserlich russischen Unterthanen der Fall ist,deren Vereinigung an bestimmten eine Beaufsichtigung er­­möglichenden Orten,sowohl um ihre Berpsiegung zu erleichtern, als nun die Gefahren zu beseitigen,welche aus ein­er unbehin­­derten Freizü­gigkeit so vieler sn­sistenzloser Individuen die wis­sentliche Sicherheit bedrohen konnten.Das sind die Grü­nde­ und Erwägungen,welche die kaiserliche Regierung veranlaßt haben unter den gegebenen Verhältnissen die Masregeln der Iniernirung als ein Gebot des internationalen Rechtes,der politischen Notwendigkeit und der Humanität in Anwendung zuvring.Es bedurfte darüber weder besonderer Verträ­ge noch sonstiger Vereinbarungen.­­"" Obschon nun durch das eben Gesagte diese sielb­en beiden Fragen beantwortet sind-glaubt die Regierung doch noch aus die­ Motivirung der Interpellation,welche das Geset vom­ 27. Oktober 1862 dem eingehaltenen Borgange gegenüberstellt,ein­­gehen zu sollen.Nach der Auffassun­g der Itregierung kann das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit ebenso wenig ernet­ Grundsatz des Völkerrechtes im Frieden,als des Weltmechtes im Unfrieden oder niemiege zu ändern beabsichtigem es kann daher­ ebenso wenig die Erfüllung einer internationalen Pflicht der Regierung als einen Uebergriff der öffentlichen Gewalt be­­zeichnen wollen,als es die Tendenzs haben kann,die Kriegs­­gefangenen gegen militärische Verfügungen­ in Schutz zu neh­­men.an eiden Beziehungen­ existiert ein geschrieben­es Gesey, sondern es gelten blos die anerkannten unwidersprochenerivöl­­fes­rechtlichen Grundsätze-Es folgt daraus,daß das erwwähnte Gesetz auf den vorliegenden Fall’kein­e Umwundung finden kann. Alleinselbst der­ Wortlaut deeselben­ spricht fü­r die Auffassung der Regierun­g.Der Asylsuchende übernimmt dann den ein­­fachen Akt seines Uebertrittes die durch den xx5 des Gesetzes als Kisiterium einer gesetzmäßigen Anhaltung an einem be­­stimmten Ort geforderte,rechtlich begründete Verpflichtung sich den Bedingungen zufüger­,welche das Bu­l­errecht einem ma­­ttalen Staate als ni­cht bei Gewi­hrung des Asyls auferlegt. Die kaiserliche Regierung hat geglaubt,diese ihre Ueberzeu­­gung aus dem Grunde aussprechen zu sollen,weil sie ein Ge­­wiä­t darauflegt,nach der strengen­ Norm­ der Gesetze vorzu­­gehen,un­dr weil sie dert sonst vielleicht begründetert Vorwurf gegen die­ österreichische Gesetzgebung fekneyaltent wollte,daß sie von der vollziehenden Gewalt Unmögliches oder doch E­twas verlange, was mit der Erfüllung ihrer internationalen Pflichten unvereinbar ist. Die zweite Interpellation wird vom Herrn Polizeimini­­ster folgendermaßen beantwortet:Was den 1.Fragepunkt be­­trifft­ so ist bisher bei Volksaufläufen in den Straßen von Krakau und insbesondere am 14.Julil.J.von der Feuer­s­waffe erst dann Gebrauch gemacht wordert,als die in der Aus­­übung ihres Dienstes begriffene Militärmannschaft von Zivil­­personen durch Steintwürfe angegriffen worden war.Ueber diese Thatsachen lassen glaubwürdige Berichte von Behörden sowohl, als von Privaten keinen Zweifel übrig.So sehr die Regie­­ru­ng daher die traurigen Folgen der Ereignisse vom 14.Juli bedauert,so liegt doch umso­ weniger ein Anlaß vor,da­rint­ er noch anderweitige­ Untersuchun­gen anstellen zu lassen,als sie ge­­gründete Ursache hat,«in die Pflichttreue und Umsicht der gali­­zischens Landesbehörden volles Vertrauen zu setzen.Was die zweite Frage betrifft,ob die Regierung geneigt sei,für die Folge eine Weisung verlassen,daß auf vas Volk ohne vorläu­­fige Aufforderung zum Auseinandergehen nicht gefeueh­t werde, so ist auch hiezu sein Anlaß vorhanden,denn wemie es sich um­­ die durch­ militärische Macht und nötbigenfalls durch Anwen­­dung der Waffe zu erzwingende Befolgung einer bestimmten Anordnung z.B.des Auseinandergebene handelt,so«dat ohne­­hin nach den besteh­ enden Vorschr­if­ten,eine Aufforderung und Warnung voranzugehenn Wird­ jedo­ch das Militärinsultirt oder thatsächl­ich ang*eg«rissen,sss·oistfi·i·r dasselbe allein diesen­« struktion des Dienstreglements für Wachen maßgebend,undee ist­ eine sr 3 im einem solchen Sale um so weniger ege gyer , als ein Angriff medi tum um Borhinein angetan at wird. Die Herren Unterped­anten fielen teeiter­­e Fragen: 1. „Ob das Krakauer Velegraphenamt” (bei Zurü­dmessung des vom Landtagsabgeordneten Benoe am 14. Mai 1865 an den Neichsrathsabgeordneten‘ Dr. -Zybliefiewie; in Wien gerichteten Telegrammes über Die Krajaner Vorfälle des 14. Juli“ „nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht den In­­ame gemäß gehandelt habe." 2, „Ob die Instruftionen 0 meit geben, da selbst ein Reichgrabheabgeordneter während der Sigung über fo ee Vorfälle in seinem Heimathlande im telegraphischen Wege: nicht benachrichtige werden könne?" Die Instruftionen, vom welchen bag Krakauer Telegraphenamt bei­ der Zurück­weisung jenes Telegrammes ausging, sind auf­ allgemein verbindliche Weise durch das Reichsgefekblatt Fund­­gemacht. Sie beruhen auf der Verordnung des Gandesam­iniste­­riums vom 18. September 1850 (R.-B.­B. 127, Stub Nr. 362) 8. 5. Hiernach müssen Privatbepeichen, deren Inhalt ge­­gen die Gefege verstößt oder aus Rückfichten des öffentligen Wohles und der Sittfichfeit zur Mittheilung nicht geeignet ge­­halten­ werden, von den Telegraphenstationen zur­egewiesen werden. Von der Zuab­weifung einer solchen Depesche nach bereits­ erfolgter Annahme muß der Absender unter Eichstel­­lung der­ Gebühr unverztiatich in Kenntniß gefaßt werden. Der Instanzenzug im Refursiwege ist genau bezeichnet. In formeller Beziehung ist das Brosauer Telegraphen­­amt dieser Vorschrift nachgekommen. Aber­ auch in materieller Beziehung trifft dasselbe durchaus nicht der Vorwurf einer Ge­­iegwidrigkeit. Die von Benne aufgegebene Depesche enthält nicht nur mehrere Unrichtigkeiten, sondern trägt auch­ in ihrer Baf­­fung das Gepräge der Verdächtigung der Behörden und des Militärs. Es ist unmacht, bag das Pfeifen der Waffenbuben und ein von einem­ Polizeibeamten ohne Veranlassung und Mah­­nung zum Auseinandergeben ertheilter Befehl den Anlaß zum­ Gebrauch je­der Feuerwaffen gegeben habe, vielmehr haben bei der Transportirung der fonfiszerten Munitionsgegenstände meh­­rere Individuen nicht nur­ gepfiffen, sondern auch die esforti­­rende Militärpatrouille mit Steinen beworfen, und nachdem­ mehrere Steine die­ begleitende Patrouille getroffen hatten, machten mehrere Soldaten von ihren Schiefwaffen Gebrauch. Es ist ferner unrichtig, dag bei dem Wegtragen von vermun­­deten am Hauptplage geschaffen wurde, ohne das ne Ins gegeben­­ wurde. Vielmehr wurden bei dem Wegführen eines namhaften Erzedenten die begleitenden Soldaten auf dem Haupt»­plaß abermals mit Steinen beworfen, worauf sie erst Feuer gaben, und einen der Haupte­zedenten, der mit einer Mistge­­ber bewaffnet war, vermundeten, e­­s ist nicht zu verrennen, haf ei­t den gegen­wärtigere­­ politischen Zuständen Nachrichten frü­her Art, wenn sie dem eigentlichen Sachverhalt miversprechen und so tendenziös zusam­­mengestellt sind, höchst beunruhigend wirken müssen und, daher im Spätereffe ver öffentlichen Sicherheit nicht zur Wetterver­­breitung mittelst einer Staatsanstalt zugelassen werden können. Da übrigens Die über die Benüsung des Staatstelegraphen für Privatdepeschen­­ erlassenen Vorsschriften allgemein verbindlich sind und als solche Fund gemarkt wurden, so gelten dieselben für alle Staatsbürger in gleichem Ware, und die Person des Absenvers ımb. Adressaten kann hierin keine Ausnahme begründen. R. Wien, 23. Juli, Die Abreise des Herrn 9, Bar­labine scheint allerdings die Bedeutung an, verbienen, welche man ihr­ fast allgemein beilegt. Zwar­ bemühe s sich die „Bener.­­fort." darzuthun, daß Herr v. Balabin nur nach Petersburg gereift sei, um neue SInstruktionen einzuholen, und daß er Mitte August s wieder zurückkehren werde. Das ist „aber nicht richtig und kann ich Ihnen als gewiß melden, daß­ es sich unter­­bei um eine förmliche Abberufung handelt," und, daß der Ge­sandte nicht mehr nach Wien zurü­ckehren wird. Er hat auch den Auftrag gegeben, seine Möbel zu verkaufen. Ueber­ die Ursachen dieses Schrittes der russischen Regierung zirful­ren verschiedene Versionen. So will man wissen,, Bak Herr 9. Balabin bei der augenblidlich in Petersburg maßgebenden Mi­­litärpartei als eine persona ingrata angesehen wird, anderer­­seits verlautet, daß seine Berichte über die in Wien herrschen­­den Intentionen nicht genau waren, da Fürst Gortscharoff hauptsächlich durch­ diese zu dem Glauben veranlaßt worden sei, Oesterreich werde den Vorschlag, die polnische Frage auf einer Spezialkonferenz zu verhandeln, acceptiren. Die Depe­­che des Grafen Rechberg an die­ österreichischen Vertreter in Paris und London bat hier einen um so besseren‘, Eindruck gemacht, je weniger man daran gewöhnt ist, aus der Staatskanzlei Aftenflüche hervorgehen zu sehen, die sich durch einen so energischen und präzisen Ton auszeichnen, wie die neueste Depesche, Legte wäre übrigens, aller Wahrscheinl­ichkeit nach zu vermeiden gewesen, wenn Graf Nechberg in­ seitter Sep­­ten an das russische Kabinet gerichteten Depesche weniger Ton­­zilsaxt gewesen wäre. Wie dem immer sein­ mag , jedenfalls­­muß die österreichische Depesche an die Botschafter in Paris und London auf die Anhänger der 5. Alang in Wien und Berlin wie ein Donnerschlag wirken. Nach einer so entschie­­­denen Sprache, wie Graf Rechberg führt, müssen alle Besorg­­nisse, daß die Wiederaufrichtung der b. Allianz vielleicht doc noch erzielt werden könnte, als definitiv beseitigt angesehen werden,. P. K. Wien, 23. Jul, Nächsten Montag ertheilt, wie wir hören, Se, Majestät der Kaiser vor seiner Abreise das legte Mal persönlic A­udienzen Während der Aller­­höchsten Abwesenheit wird Se. f. Hoheit bei Herr Erzherzog. Rainer als Alter ego des Monarchen, jedoch nicht Montag. und Donnerfing, sondern Privataudienzen erteilen. — allwöchentlich nur am regteren Tage Die Stuplweißen baum ere Tguset und ag szetsíígái Die erne Beantwortung. . · und somit hätten leicht statt­­" . . 0

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