Pester Lloyd - Abendblatt, Juli 1863 (Jahrgang 10, nr. 147-173)
1863-07-24 / nr. 167
"Freitag, 24. Juli Nr.167 (Die einzelne Nummer Kostet A Br. ő. WB.) Yen, 1863. endblatt d 'G. K.. Klien, 23. Sull. Im der heutigen Sigung des Abgeordnetenhauses ertheilte der Präsident dem Minister des Neußern, Grafen Reichberg, das Wort zur Beautwortung der von Baron Tinti betreffener Drengverlegungen eingebrachten Interpellation. Minister des Heufern Graf Rechberg : Das Faiserliche Ministerium des Aeußern hat auf Grund der ihm zugefonmenen Anzeigen von stattgehabten Grenzverlegungen durch Faifer- U ruflige Truppen mit dem ganzen Ernste, welchen die Sorge für die Unverlegbarkeit des Staatsgebietes, wie für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums der eelehbrigenipmsauflicht machte,an dietaiserlich russische gierring die demTatbestandeie des einzelnen Falles entsprechendenNeilankationen gerichtt.Das Ministerium hat injes dem Kiesersalle sowohl die kaiserliche Gesandtschaft in St. Peterburg,als auch das Generalkonsulat in Warschau beaufragt von der russischen Regierung die gebührende Genugtbuung, sowie die zur»Berehmung solcher Borkommmnisse nöthigen Maßs regeln sptmODkücklichst zu verlangen.In Beantwortung einer jeden dieser Reklamationen wurde sowohl von dem kaiserlich russischen Kabinett,als von dem Großfirsten-Statthalter des Königreiches Polen das Bedauern über die begangenen Uebergriffe ausgedrückt und die volle Genugthuung hierfür zugesichert. Was zuerst den auf dem österreichischen Gebiete von eingedrungenen Kosakesi wider rechtlich verhafteten Mann betrifft,welcher sich nach Versprengung einer Inturgentenbande aus dem Königreichespolen herübergefüürchtet hatte,so wurde derselbee durch die kaiserlich russische Regierung unverweilt wieder nach Oesterreich ausgeliefert und es wurde auch für diesen Vorfall vornherbei dem kaiserlichen hofe beglaubigten Gesandten« St.Majestät des Kaisers von Rußland dem Ministerium des Reußers die Entschädigung seiner Regierung ausgesprochen. Alsogleich,nachdem Ort seine Reklamation wegen der Grenzziehung bei Ulanow erhoben worden war,wurde der Gardes Rumisser Kiriiew,Adjutant Sr.kaiserlichen Hoheit des Großfürsten sonst antich dahin abgesendet,um über diesem Vorfahr t ältere Erkundigungen einzuziehen.Nachdem inzwischen die weiteren Grenzverlesungen dei Ozulier und Narvi den Anlaß zu neuen Reklamationen geboten hatten,erfolgte sowohl auch acht Ministerium des Aeußern als arr den österreichischen Generalkonsul in Warschau die dortige Statthalterschaft die Erklärung,daß auf Befehl Sr.Maiesta«r des Kaisers Alexander die kaiserlich österreichische Regierung für jede von russischen Truppen begangene Verledung des österreichischen Staats- Gebietes und die dabei verübten Gewaltthaten eine vollkommene enngthurin erhalten solle.Es werde ein kaiserlich russischer Ordonnanzotziec mit den nöthigen Instruktionen versehen nach Lemberg an den dortigert kaiserlichen Statthalter«abgesendet werden und die Genugthnung würde darin bestehen: «1.Daß das Bedauern Sr.Maj·des Kaisers und Sr. Hoheit des Großfürsten Konstantinr über die stattgehabten Grettz- Meßungen ausgedrückt werde;2.daß die Kommandanten, unter deren unmittelbarer Leitung die Grenzverletzungen geschahen bestraft werden sollen;7.daß für die dem Offizier Garbera Inttd der Mannschaft zugefügten materiellen Verluste ovtlkoM rGich gemährt werde z iL daß dem Staate für den VetÆ eines Soldatent das Einstandsgeld ersetzt werde bheitet kem zfrx daß die Familie des erschossenen Soldaten Mech eine angemessene Geldentschädigung erhalte und,daß ein oberster Tagsbefehl von Oberkommandanten der Trupperr thdinge eiche Polen an alle Truppenführer daselbst erlassen werde,ins dem letztere mit allem Ernsteven Begehung vott Grenzverlezungen gewarnt werden sollerr. Zur Durchführung der obigen Spunitelbies wurde der Hauptmann des Generalstabs der Garde Annenioff nach Galizien entsendet,welcher,nachdem er sich dem kais.Statthalter Krr Lembergs vorgestellt hatte,in Begleitung eines k.k. Generalstabs-Hauptmands und des bezüglichen k.k. Bezirksvorst stehers auf die verschiedenen Punkte,wo die Grenzverletzungen stattgefunden,sich begab,da selbst der Thatbestand konstatirte und die abgedachten Geldentschädigungen an die betheiligten Personen leistete.Der Erfolg seiner Passiort ist bereits seiner Zeit in der offiziellen,,Krakauer Zeitung«vom 6.,Mai d.J. bekanntgegeben worden,sowie auch dem umstand, dag. den durch die Grenzverlegungen beschädigten einzelnen Personen die gebührende Genugthuung zu Theil geworden sei, in derselben Zeitung vom 4. Sull gemeldet wurde. Ich erlaube mir hier nur insbesondere, hervorzuheben , das der Schester des bei Ozulice gebliebenen unverheiratheten Soldaten Piech eine Entschädigung von 1200 fl. ő. MW. ausbezahlt wurde. ‚Was dagegen die angebotene Zahlung des Einstandsgeldes von 1200 fl. für Med, sowie die dem FEFE. Lieutenant Warbera unter dem Ausbruche des vollsten Bedauerns über Die ihm zugefügten Unbilden angebotene volle Geldentschädigung für die ihm abgenommenen Werthgegenstände betrifft, so wurden diese Anerbieten abgelehnt (Bravo), Tepteres von dem gebaten Lieutenant, mit dem Bemerken , bereits von Gr. FT. apostolischen Majestät sollfommen entschädigt worden zu sein. (Lebhafter Beifall.) Der Tagesbefehl vom 12. b., welcher übrigens fie lediglich als ein Akt der Innern russischen Armeeverwaltung darstellt, wurde dem FF. Ministerium bes Heußern nur zum Bemeife mitgetheilt, Daß dem von der Faiserlich rufsischen Regierung gegebenen Bersprechen, gemäß den Kommandanten Ihrer Truppen die ernstgemessensten Warnungen und Befehle ertheilt wurden, bei Gefechten mit den polnischen Insurgenten die österreichische Grenze nicht zu verlegen und dieselbe unter seinem Vorwande zu überschreiten , tordingens sie nach der Strenge der Gefete behandelt werden würden. Dieser Tagesbefehl hat — ich muss einen besondern Werth darauf Iegen, 8. zu fonstatiren — den beabsichtigten Zwec erreicht ; die kaiserlich rufsischen Militärkommandanten haben demselben Gehorsam geleistet, oben fünnen, es ist sett dessen Erscheinen keine Beilegung der österreichischen Grenze durch rufsische Truppen mehr vorgenommen, obgleich seither viele Kämpfe in der unmittelbaren Nähe der Grenze stattgefunden haben die 3 Beilegungen des kaiserlichen Gebietes .Polizeiminister Baron Mecsery beantwortet hierauf die von Graf Potock und Eugen Graf Kinsty gefellten Interbag des Herrn PolizeimintDie kaiserliche Regisr Ung steht der polnische Frage in einer Doppelstellung gegenüber — adnal als europäische Großmacht — aber auch als Grenznachbar des Sampfplages, mit dessen Regierung Oesterreich, in friedlichen fremdnachbarligen Beziehungen steht. Es ergeben sich hieralle für die kaiserliche Regierung Pflichten, deren Erfilung in den zwar nit forifizirten, aber darum nicht minder für seldhe Bälle als bindend anerkannten völkerrechtlichen Grundlägen ihre Rechtfertigung und ihre rechtliche Baar findet. Einer dieser Grundlage legt jeder neutralen Macht, selbst dort mo auf den benachbarten Gebieten ein Kampf zwei anerkannter kriegführenden Mächte stattfindet, die Pflicht auf, durch wirksame Mairegeln zu verhindern, daß das, Einzelnen oder Mehreren durch den gestatteten Medertritt auf das eigene Gebiet gewährte Asyl dazu mißbraucht werde, sich zu sammeln, den Angriff zu erneuern, kurz das Asyl zu einem durch den Schug der Neutralität gebechten Angriffsplan gegen den Gegner zu beneigen. Der Erfüllung dieser internationalen Pflichten konnte sie aber die faiserliche Regierung um so weniger in einem Falle entziehen, wo es sich nicht um den Kampf zweier anerkannter kriegführender Mächte, sondern um eine Insurreftion handelt. Es war daher bei dem maffenhaften Uebertritt und Zuzug von Insurgenten an der russisch-polnischen Grenze ein Gebot der Nothwendigkeit, entsprechende Mairegeln zu ergreifen und den durch die Stellung der kaiserlichen Regierung bedingten internationalen Pflichten gerecht zu werden, —— « Sollten diese Maßregeln aber wirksam sein,so war,abgesehen davon,daß der bei Weitem größte Teil verliebt bsetretenen von agen Geldmitteln entklem,daher nicht in der Lage war,eine weitere Reise er unternehmen abgesehen ferner davon,daß die österreichische Regierung durch die Eriebenung von Pässen für die Ausweislosen eine gewisseratantie für die vollig Fremden hätte übernehmen mussem wozu neweder verpflichtet noch berechtigt war,ein bloßer Durchzug durch österreichische Gebiet in das benachbarte Auslard schon durch die Erwägung ausgeschlossen,daß nicht die geringste Elatantee gegen das augenblickliche Wiedererscheinen der Uebergetretenen auf dem Kampfplatze geboten werden konnte.Er erüdrigte daher nichts anderes als die Entfernung der Angehaltenen von der Niide des Kampfplatzes und insoferne deren Abschaffung in ihre Heimat theils über die österreichische Landesgrenze,theils in ihre österreichischen Zuständigkeit«teuntbunlich erschien,was insbesondere bei den kaiserlich russischen Unterthanen der Fall ist,deren Vereinigung an bestimmten eine Beaufsichtigung ermöglichenden Orten,sowohl um ihre Berpsiegung zu erleichtern, als nun die Gefahren zu beseitigen,welche aus einer unbehinderten Freizügigkeit so vieler snsistenzloser Individuen die wissentliche Sicherheit bedrohen konnten.Das sind die Gründe und Erwägungen,welche die kaiserliche Regierung veranlaßt haben unter den gegebenen Verhältnissen die Masregeln der Iniernirung als ein Gebot des internationalen Rechtes,der politischen Notwendigkeit und der Humanität in Anwendung zuvring.Es bedurfte darüber weder besonderer Verträge noch sonstiger Vereinbarungen."" Obschon nun durch das eben Gesagte diese sielben beiden Fragen beantwortet sind-glaubt die Regierung doch noch aus die Motivirung der Interpellation,welche das Geset vom 27. Oktober 1862 dem eingehaltenen Borgange gegenüberstellt,eingehen zu sollen.Nach der Auffassung der Itregierung kann das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit ebenso wenig ernet Grundsatz des Völkerrechtes im Frieden,als des Weltmechtes im Unfrieden oder niemiege zu ändern beabsichtigem es kann daher ebenso wenig die Erfüllung einer internationalen Pflicht der Regierung als einen Uebergriff der öffentlichen Gewalt bezeichnen wollen,als es die Tendenzs haben kann,die Kriegsgefangenen gegen militärische Verfügungen in Schutz zu nehmen.an eiden Beziehungen existiert ein geschriebenes Gesey, sondern es gelten blos die anerkannten unwidersprochenerivölfesrechtlichen Grundsätze-Es folgt daraus,daß das erwwähnte Gesetz auf den vorliegenden Fall’keine Umwundung finden kann. Alleinselbst der Wortlaut deeselben spricht für die Auffassung der Regierung.Der Asylsuchende übernimmt dann den einfachen Akt seines Uebertrittes die durch den xx5 des Gesetzes als Kisiterium einer gesetzmäßigen Anhaltung an einem bestimmten Ort geforderte,rechtlich begründete Verpflichtung sich den Bedingungen zufüger,welche das Bulerrecht einem mattalen Staate als nicht bei Gewihrung des Asyls auferlegt. Die kaiserliche Regierung hat geglaubt,diese ihre Ueberzeugung aus dem Grunde aussprechen zu sollen,weil sie ein Gewiät darauflegt,nach der strengen Norm der Gesetze vorzugehen,undr weil sie dert sonst vielleicht begründetert Vorwurf gegen die österreichische Gesetzgebung fekneyaltent wollte,daß sie von der vollziehenden Gewalt Unmögliches oder doch Etwas verlange, was mit der Erfüllung ihrer internationalen Pflichten unvereinbar ist. Die zweite Interpellation wird vom Herrn Polizeiminister folgendermaßen beantwortet:Was den 1.Fragepunkt betrifft so ist bisher bei Volksaufläufen in den Straßen von Krakau und insbesondere am 14.Julil.J.von der Feuerswaffe erst dann Gebrauch gemacht wordert,als die in der Ausübung ihres Dienstes begriffene Militärmannschaft von Zivilpersonen durch Steintwürfe angegriffen worden war.Ueber diese Thatsachen lassen glaubwürdige Berichte von Behörden sowohl, als von Privaten keinen Zweifel übrig.So sehr die Regierung daher die traurigen Folgen der Ereignisse vom 14.Juli bedauert,so liegt doch umso weniger ein Anlaß vor,darint er noch anderweitige Untersuchungen anstellen zu lassen,als sie gegründete Ursache hat,«in die Pflichttreue und Umsicht der galizischens Landesbehörden volles Vertrauen zu setzen.Was die zweite Frage betrifft,ob die Regierung geneigt sei,für die Folge eine Weisung verlassen,daß auf vas Volk ohne vorläufige Aufforderung zum Auseinandergehen nicht gefeueht werde, so ist auch hiezu sein Anlaß vorhanden,denn wemie es sich um die durch militärische Macht und nötbigenfalls durch Anwendung der Waffe zu erzwingende Befolgung einer bestimmten Anordnung z.B.des Auseinandergebene handelt,so«dat ohnehin nach den besteh enden Vorschriften,eine Aufforderung und Warnung voranzugehenn Wird jedoch das Militärinsultirt oder thatsächlich ang*eg«rissen,sss·oistfi·i·r dasselbe allein diesen« struktion des Dienstreglements für Wachen maßgebend,undee ist eine sr 3 im einem solchen Sale um so weniger ege gyer , als ein Angriff medi tum um Borhinein angetan at wird. Die Herren Unterpedanten fielen teeitere Fragen: 1. „Ob das Krakauer Velegraphenamt” (bei Zurüdmessung des vom Landtagsabgeordneten Benoe am 14. Mai 1865 an den Neichsrathsabgeordneten‘ Dr. -Zybliefiewie; in Wien gerichteten Telegrammes über Die Krajaner Vorfälle des 14. Juli“ „nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht den Iname gemäß gehandelt habe." 2, „Ob die Instruftionen 0 meit geben, da selbst ein Reichgrabheabgeordneter während der Sigung über fo ee Vorfälle in seinem Heimathlande im telegraphischen Wege: nicht benachrichtige werden könne?" Die Instruftionen, vom welchen bag Krakauer Telegraphenamt bei der Zurückweisung jenes Telegrammes ausging, sind auf allgemein verbindliche Weise durch das Reichsgefekblatt Fundgemacht. Sie beruhen auf der Verordnung des Gandesaministeriums vom 18. September 1850 (R.-B.B. 127, Stub Nr. 362) 8. 5. Hiernach müssen Privatbepeichen, deren Inhalt gegen die Gefege verstößt oder aus Rückfichten des öffentligen Wohles und der Sittfichfeit zur Mittheilung nicht geeignet gehalten werden, von den Telegraphenstationen zuregewiesen werden. Von der Zuabweifung einer solchen Depesche nach bereits erfolgter Annahme muß der Absender unter Eichstellung der Gebühr unverztiatich in Kenntniß gefaßt werden. Der Instanzenzug im Refursiwege ist genau bezeichnet. In formeller Beziehung ist das Brosauer Telegraphenamt dieser Vorschrift nachgekommen. Aber auch in materieller Beziehung trifft dasselbe durchaus nicht der Vorwurf einer Geiegwidrigkeit. Die von Benne aufgegebene Depesche enthält nicht nur mehrere Unrichtigkeiten, sondern trägt auch in ihrer Baffung das Gepräge der Verdächtigung der Behörden und des Militärs. Es ist unmacht, bag das Pfeifen der Waffenbuben und ein von einem Polizeibeamten ohne Veranlassung und Mahnung zum Auseinandergeben ertheilter Befehl den Anlaß zum Gebrauch jeder Feuerwaffen gegeben habe, vielmehr haben bei der Transportirung der fonfiszerten Munitionsgegenstände mehrere Individuen nicht nur gepfiffen, sondern auch die esfortirende Militärpatrouille mit Steinen beworfen, und nachdem mehrere Steine die begleitende Patrouille getroffen hatten, machten mehrere Soldaten von ihren Schiefwaffen Gebrauch. Es ist ferner unrichtig, dag bei dem Wegtragen von vermundeten am Hauptplage geschaffen wurde, ohne das ne Ins gegeben wurde. Vielmehr wurden bei dem Wegführen eines namhaften Erzedenten die begleitenden Soldaten auf dem Haupt»plaß abermals mit Steinen beworfen, worauf sie erst Feuer gaben, und einen der Hauptezedenten, der mit einer Mistgeber bewaffnet war, vermundeten, es ist nicht zu verrennen, haf eit den gegenwärtigere politischen Zuständen Nachrichten früher Art, wenn sie dem eigentlichen Sachverhalt miversprechen und so tendenziös zusammengestellt sind, höchst beunruhigend wirken müssen und, daher im Spätereffe ver öffentlichen Sicherheit nicht zur Wetterverbreitung mittelst einer Staatsanstalt zugelassen werden können. Da übrigens Die über die Benüsung des Staatstelegraphen für Privatdepeschen erlassenen Vorsschriften allgemein verbindlich sind und als solche Fund gemarkt wurden, so gelten dieselben für alle Staatsbürger in gleichem Ware, und die Person des Absenvers ımb. Adressaten kann hierin keine Ausnahme begründen. R. Wien, 23. Juli, Die Abreise des Herrn 9, Barlabine scheint allerdings die Bedeutung an, verbienen, welche man ihr fast allgemein beilegt. Zwar bemühe s sich die „Bener.fort." darzuthun, daß Herr v. Balabin nur nach Petersburg gereift sei, um neue SInstruktionen einzuholen, und daß er Mitte August s wieder zurückkehren werde. Das ist „aber nicht richtig und kann ich Ihnen als gewiß melden, daß es sich unterbei um eine förmliche Abberufung handelt," und, daß der Gesandte nicht mehr nach Wien zurückehren wird. Er hat auch den Auftrag gegeben, seine Möbel zu verkaufen. Ueber die Ursachen dieses Schrittes der russischen Regierung zirfulren verschiedene Versionen. So will man wissen,, Bak Herr 9. Balabin bei der augenblidlich in Petersburg maßgebenden Militärpartei als eine persona ingrata angesehen wird, andererseits verlautet, daß seine Berichte über die in Wien herrschenden Intentionen nicht genau waren, da Fürst Gortscharoff hauptsächlich durch diese zu dem Glauben veranlaßt worden sei, Oesterreich werde den Vorschlag, die polnische Frage auf einer Spezialkonferenz zu verhandeln, acceptiren. Die Depeche des Grafen Rechberg an die österreichischen Vertreter in Paris und London bat hier einen um so besseren‘, Eindruck gemacht, je weniger man daran gewöhnt ist, aus der Staatskanzlei Aftenflüche hervorgehen zu sehen, die sich durch einen so energischen und präzisen Ton auszeichnen, wie die neueste Depesche, Legte wäre übrigens, aller Wahrscheinlichkeit nach zu vermeiden gewesen, wenn Graf Nechberg in seitter Septen an das russische Kabinet gerichteten Depesche weniger Tonzilsaxt gewesen wäre. Wie dem immer sein mag , jedenfallsmuß die österreichische Depesche an die Botschafter in Paris und London auf die Anhänger der 5. Alang in Wien und Berlin wie ein Donnerschlag wirken. Nach einer so entschiedenen Sprache, wie Graf Rechberg führt, müssen alle Besorgnisse, daß die Wiederaufrichtung der b. Allianz vielleicht doc noch erzielt werden könnte, als definitiv beseitigt angesehen werden,. P. K. Wien, 23. Jul, Nächsten Montag ertheilt, wie wir hören, Se, Majestät der Kaiser vor seiner Abreise das legte Mal persönlic Audienzen Während der Allerhöchsten Abwesenheit wird Se. f. Hoheit bei Herr Erzherzog. Rainer als Alter ego des Monarchen, jedoch nicht Montag. und Donnerfing, sondern Privataudienzen erteilen. — allwöchentlich nur am regteren Tage Die Stuplweißen baum ere Tguset und ag szetsíígái Die erne Beantwortung. . · und somit hätten leicht statt" . . 0