Pester Lloyd, April 1874 (Jahrgang 21, nr. 76-100)

1874-04-01 / nr. 76

» , nicht den Thätigkeit des Reichskanzlers entbehren. heißt es, werde sich auf längere Zeit in kg. Bismar blos deshalb in einem so beunruhigenden Tone ge­­­halten sind, um dadurch eine kleine Pression in Betreff­­ des Militärgesethes auszuüben, so wird der deutsche Reichs­­tag in dieser Saison allem Ermessen nach Der eingreifen­­ein Bad zurüück­­ziehen und auf jede ernstere Theilnahme an den Geschäf­­­ten verzichten mü­ssen. Der deutschen Neidigregierung wird somit nicht nur der leitende Geist, fordern auch der kräf­­­­tige Arm fehlen, der mit so rücsichtsloser Bestimmtheit das Räbbergetriebe der Entwiclung des deutschen Reichs zu regeln und zu beherrschen vermochte. Die Krankheit des F­ürsten Bismarc fällt in eine in ihrer Bedeutung nicht zu unterschäbende Krisis dieser Ent­­wicklung. Nicht als ob Deutschland sich d­urch eine äußere Gefahr bedroht sehen wü­rde. Die Erstarrung Frankreichs nimmt nicht jene raschen Schritte an, mit welchen sie in den ersten Monaten der Thiers’schen Präsidentschaft die Ueberraschung und das Staunen Europas herauszufordern schien, — der finanziellen Leistungsfähigkeit des eben noch Wo­dangt­stteb Neidys vermochte seine Leistungsfähigkeit auf allen übrigen Gebieten seineswegs das Gleichgewicht zu halten. Man wird den Entschluß des Präsidenten Mac Mahon und des Herzogs Decazes, Frieden zu hal­­ten, als einen aufrichtigen betrachten dürfen. Die Sorge um die Organisation des Septennats erfüllt die Negie­­rung, in den­­ Parteien behaupten die Parteifragen den Vorrang über die Fragen der äußeren Machtstellung Sranfreihse. So wenig man prinzipiell geneigt sein mag, die Abrechnung mit Deutschland als eine geschlossene zu betrachten, so wenig denken Die RE Staatsmän­­ner Heute daran, die Entscheidung der Waffen anzu­rufen und die eisernen Wü­rfel des­­ Kriegsspieles neuer­­dings ihren Händen entgleiten zu lassen. Aber der friedliche Charakter­­­ieser Situation ver­­bürgt darum wo nicht völlig die innere Ruhe Deutsch­­lands. Auch hier stehen sich die Parteien tragig und mit wachsender Verschärfung der Gegenzüge gegenüber. Der konservative Zug, der unter dem Eindruck großer und schöpferischer Ereignisse alle Elemente der Boltstraft um die führende Macht und ihre Regierung gedrängt hatte, ist unleugbar im Sinnen. Die Entwicklung hatte jenen Recht gegeben, welche die Einigungsfragen v­o­r die Frei­­heitsfragen geseßt hatten, allein die Phase konnte nicht ausbleiben,­­in welcher die freiheitlichen Tendenzen sich wie­­der zur Geltung emporzuringen und die Einheitsbestrebun­­en in den Hintergrund zu vo­r begannen. Die legten "Reihetagswahlen "set gezeigt, daß dies Moment seines­­wegs ganz außer Acht zu lassen ist. Und die Stellung, ‚welche der N Reichetag den beiden wichtigsten Vorlagen, dem ‚Hei­me wie dem Kirchendienergesäß gegenüber einzunehmen scheint, deuten an, daß diese Bewegung d­er Steigen als im Sinten begriffen­ ist. Was das Reichsmilitärgefeß anbelangt, so legt es dem bdeutschen Bolte allerdings schwere Opfer auf. Man wird eine Opposition nicht unbegreiflich finden können, die das Argument auf ihrer Seite hat, daß es unmöglich die einzige Fracht eines großen Krieges sein könne, Die Anstrengungen der Nation zu perenniren und für den rie­­den von ihr zu fordern, was allein die außerordentliche Lage des Krieges zu rechtfertigen schien. Das Volk wenig­­stens ist solcher Beweisführung immer zugänglich und es ist Dies vor Allem dort, wo ihm, wie in den kleineren deutschen Staaten, die Lasten des modernen Großstaates nahezu unbekannt geblieben waren. Schwerlich hat sich in den unteren Schichten der Bevölkerung die reichsbürger­­liche Gesinnung seit dem Abschlufse des Bersailler Frie­­dens namhaft verstärkt. Und vollends in den katholischen Theilen Deutschlands sind der Agitation gegen die Ber­­­ner Sypige duch Ber Aam­pf, wilden PBrerupen mit so viel Energie gegen den Ultramontanismus aufgenommen, 5 sehr einschneidende und wie es scheint nicht wirkungslos gebliebene Mittel dargeboten worden. Denn allerdings vermögen nicht alle Schritte, welche die Reichsregierung zur Bekämpfung­­­ieser gefährlichsten ihrer Gegnerschaften eingeleitet, der freiheitlichen Kultis Stand zu halten. Sie wird den Vorwurf nur schwer zu entkräften vermögen, daß sie in dem Kirchendienergefäß in Widerspruch mit ihren eigenen Prinzipien, ja mit den Prinzipien staatlicher Gerechtigkeit und Billigkeit überhaupt gerathen sei. Die Freizüigigkeit wurde als eine bedeutsame Errungenschaft des deutschen Volkes betrachtet. Wenn die Bundesregierungen auch immerhin ihre Zustimmung dazu gegeben haben, den Grundtag der Freizüg’gkeit durch die diktatorische Bestimmung über die Auswertung renitenter Kirchendiener zu verlegen, so wird dieser Schritt doch in den liberalen Kreisen, insbesondere Süddeutschlands, eben­­so wenig als in den ultramontanen auf Billigung rechnen dürfen. Die Reichsregierung ist allerdings im Kriege mit dem Ultramontanismus begriffen. Aber auch auf diesem Gebiete ist man manchmal nicht frei von der Empfindung, als sollte vorübergehendes Kriegsrecht in bleibendes Frie­­densrecht umgewandelt werden. So thürmen sich Schwierigkeiten auf Schwierigkeiten in der Entwicklung des deutschen Reiches. Es ist allerdings nicht anzunehmen, daß diese Schwierigkeiten auch zu wirk- Gerade darin haben die Staatsmänner Preußens zu allen Zeiten ihr glänzendes Gejdich erwiesen, daß sie die Forderungen der öffentlichen Meinung m wenigstens bis zu einem gewissen Grade in sich aufzunehmen und zu Gunsten des konservativen Prinzips zu verwerb­en vermochten. Aber in neuester Zeit war eine allzu starre Betonung der staatlichen Omniipotenz, eine zu offen zur Schau getragene Mitabytung des Parlamenta­­rismus und der Rechte der Volksvertretung vielleicht nicht zu verrennen. Es konnte nicht schaden, wenn auch der deutsche Reichstag einmal den Beweis lieferte, daß er sich seiner Rechte tod­ bewußt ist, und daß er am reiten Orte und­ für die freiheitlichen Volksinteressen einzutreten Dies gilt weit weniger gegenüber dem Militärgefege als dem Kirchendienergefege. Was ersteres betrifft, so wird die Regierung wohl mit einigem Rechte die Giftigkeit ihres Urtheils über das, was zum Schule Deutschlands erforderlich ist, behaupten dürfen. Zum mindesten darf sich das Parlament nicht auf Die Ueberlegenheit seines Urtheils berufen. Aber ganz anders liegt die Sache gegen­­über dem Kirchendienergejege. Hier bedarf es seiner esote­­rischen Erfahrungen und der Appell an die gouvernementale Unfehlbarkeit entbehrt jeder Grundlage. In Wirklichkeit handelt es sich um ein sehr veratorisches, dem Staate ein Uebermaß von Macht an die Hand Lieferndes Gefe, das selbst vom Standpunkte der gegenwärtigen außerordentlichen seineswegs gerechtfertigt erscheint. Es für alle Zeiten Züge in das Reichsrecht aufzunehmen, erscheint keineswegs unbe­­­­dentlich und selbst alle jene, welche mit ihren Sympathien , in dem großen Kulturfampfe, den Preußen angeregt, durch­ 8 auf Seite des Staates stehen, können im iteresse er Freiheit nur wünschen, daß der Reichstag der Negie­­rung das BZugeständnis von Nechten verweigere, deren Mißbrauch weit wahrscheinlicher und sicherer anzunehmen 4 a der gemäßigte und der Sache entsprechende Ge ran­­­­gungsminister Herr Béla v. Grende eine Bir­ularverord­­nung betreffd des inneren Geschäftsganges des seiner Leitung anvertrauten Ministeriums. Die Verordnung (vom Präsi­­dialsekretär Asbóth verfaßt) behandelt­ die Hilfsamtsmanipu­­lation mit den Affenfunden; das Verfahren bei deren Erledigung in den Departements; das Disziplinar-Verfahren; endlich die Belegung der erledigten Amtsposten. &3 ist dies ein provisorisches Dienstnormale, welches durchaus keine eingreifenderen Bestimmun­­gen — die in eine definitive Dienstpragmatik gehörten — enthält. Die mit selber eingeführten Neuerungen und Berbefferungen hal­ten sich streng in dem Rahmen der derzeitigen Amtseinrichtungen, so wie sie in anderen Ministerien vom Anfang an — größtentheils als Erbstiff der ihnen vorangegangenen Disasterialbehörden — bestehen. Das Landesvert­eidigungsministerium bildete indes eine Ausnahme. Von Militärs und anderartigen Fachmännern orga­­nisirt, war eben die Zieddienlichkeit und leichte Handhabung der Einrichtungen im inneren­­ Dienste, nicht seine stärkste Seite. Zur Kennzeichnung dieser Zustände und der mit obbenanntem­­ Zir­­kular angeordneten Verbesserungen in den Details wollen wir nur kurz Folgendes anführen: Die Zumessung irgend eines Verhand­­lungsaftes von einem Geschäftsdepartement­­ an das Rechnungs­­departement geschah mit einer vollen, formellen Verordnung, welche die Revision des Staatssekretärs paf­­firte, dann fopirt und so ihrem Emwede übermittelt wurde. Beamte werden die Monstruosität und Nachtheiligkeit fold­ eines Verfahrens zu würdigen wissen. Dem Zirkular gemäß werden solche Stüde nunmehr mit Bescheinigung des Sektionsrathes "brevi manu" ihrer Bestimmung zugeführt, somte dies anderwärts Gebrauch. Das Landendvert­beidigungsministerium nannte bis nun kein Disziplinarverfahren. Beamte wurden auf Fürzesten Wege duch Dekret entlassen, ohne vorher­­gegangene formelle Untersuchung und Vertheidigung. Diese im Zustande macht das B3k­tular ein Ende, indem hiemit jenes Dis­­ziplinarverfahren und Leben tritt, welches dem in anderen, beson­­ders im Finanzministerium gebräuchlichen Verfahren entlehnt scheint. Endlich werden hiemit an ftändige Dualifikations-Tabellen für das gesammte Amtspersonal eingeführt, mit jährlicher Quali­­fizirung von Geite der Vorgesesten. Wie aus den angeführten Hauptbestimmungen ersichtlich, sind all diese Hinrichtungen schon längst, manche nunm­ehr schon zu lange bei anderen Behörden eingeführt und in Kraft bestehend. So, sie halten so sehr an dem Hergebrachten fest, und sind im Grunde noch so wenig reformato­­risch, daß selbst die Geheimhaltung der Dualifikations-Tabe­len (vor den betreffenden Dualifizirten) ausgesprochen ist; ein über­­lebte, unbilliges Verfahren, welches nunmehr von entschieden verurtheilt ist, und bei der Neuneinführung der Dualifika­­tions-Tabellen wohl nicht mit eingeschleppt werden mußte. — In Ganzen muß jedoch die in Frage stehende Verordnung mit den früheren Zunftänden verglichen als ein Fortigritt anerkannt werden. . sz lieber das „gemeinsame Budget”, das „Noth­­buch” und die Antwort auf dasyäpftlige Schreiben“ Schreibt die „Mene fr. Breffe“ unterm 30. März: Die Minister-Berathungen über das gemeinsame Budget wurden im Verlaufe des heutigen Tages fortgefegt und endeten exit in später Stunde. In der gestrigen Konferenz wurde das Budget des Auswärtigen Amtes unverändert genehmigt und die Berathung des Kriegsbudgets begonnen, die heute fortgeseßt wurde. Wie vorauszusehen mar,­st es namentlich Herr Ghyczy, welcher auf die einschneidendsten Reduktionen dringt. Indessen dürften dieselben nur das Ertra-Ordinarium betreffen, von dem nunmehr verlautet, daß es nach dem Entwurfe des Kriegsministers ein Plus von circa vier Millionen über die vorjährige Bewilligung ausgewiesen habe. Das den Delegationen vorzulegende Rothbuch ist bereits zusammenges­tellt, jedoch hat Graf Andrasfy die Ueber­­prüfung desselben fi vorbehalten und noch nicht vorgenommen. Ueber den Anhalt wird das bestätigt, was heute der „Pester Lloyd“ berichtete. Die Nolle, welche im Vorjahre die mit großer Ausführlichkeit behandelte „Laurion“-Frage spielte, wird diesmal die handelspolitifge Korrespondenz übernehmen. (Siehe übrigens unter ggueligs Wiener Telegram­m.) . Das Antewortschreiben Des Kaisers an den P­apst sol sich derzeit noch in den Händen des Grafen Andraffy befinden, dem als dem Minister des Kaiserlichen Hauses die formale Erledigung desselben obliegt. ebenfalls wird bestätigt, daß der päpstliche Brief beantwortet werden wird, wenn auch Graf Baar no nicht mit der Uebergabe der Antwort beauftragt i­. sz von hohem Läntereffe­kt der Toast, welchen anläßlich des Geburtstages den deutschen Kaiser3 der Herzog Georg von Sachsen- Meiningen in Hildburghausen ausbrachte. „Hoffen wir“, sagte derselbe im Laufe seiner Mode, „daß dem Kaiser in seinem begonnenen 78. Lebensjahre diejenige vollständige Wieder­­herstellung seiner Kraft und Gesundheit zu Theil werden möge, die ihm gestattet, in unserei zweiten großen Kampfe, dem Kampfe de Geistes, dieselben Siege gegen das anmaßende Baftthum zu erfechten, die er gegen das anmachende Frankreich erfochten hat.“ Man wird Diese Kundgebung aus dem Munde eines deutschen Bundesfürsten nicht ohne Genugthuung in Berlin vernommen haben. Hat man ja daselbst alle Hände voll zu thun, um die auf­­fällige Geistlichkeit niederzuhalten. Allein in der Diözese Trier sind augenblicklich fünfzig Geistliche wegen de Lesen gegen die Staatsgefege in Haft, und ob das Bischofgefeb ausreichend sein wird, um die priesterliche Nenitenz zu brechen, darü­ber ist man in Berlin noch vielseitig im Zweifel. Der „Magdeburger Zeitung“ s­chreibt man­ darüber aus Berlin: „Man darf an­­nehmen, daß die Verbannung nur auf die ungehorsamen Bischöfe beschränkt werden wird, während man der renitenten Geist­­lichkeit gegenüber mit Sternirung, und Grternirung, d. h. mit Ar­weifen und Beilagen eines bestimmten Aufenthaltes zunächst auskommen zu können glaubt. Aber auch den Bischöfen werde jederzeit die Rückkehr nach dem Neid­e gestattet werden, so­­bald sie einen Revers ausstellten, wonach sie den Ungehorsam gegen das Geseth aufgeben wollen. Die Strafbestimmung gegen den Bruch eines solchen Reverses und die Auspendigung der staatsbürgerlichen Rechte der Verbannten oder A Internisten wu­rde dieses System vervollständigen.“ == Betreffend die Anbringung der Benennung des Stam­m­­hafens auf den See-Handelsschiffen hat die F. ung. See­­behörde folgende Verordnung am 27. d. unter 3. 791 an die 1. Hafenämter exlajien : „&3 sind Zweifel darüber aufgetaucht, wie der Ausdruc­k Stammhafen” (augakikotö) in der vom Ministerium für Meer­bau, Ge­werbe und Handel an 15. August 1873 unter 3. 12.442 behufs leichterer­erkennbarkeit der See-Handelsschiffe erlassenen Verordnung zu verstehen sei. Zur Zerstreuung dieser Zweifel be­­merkt die Behörde folgendes : Al Stammbhafen eines Schiffes ist derjenige Hafen anzusehen, von dem aus mit demselben Schifffahrt getrieben wird. Als Stammbhafen eines ungarischen Schiffes lan­­ger Fahrt oder großen Küstenfahrers kann jeder innerhalb des un­­garischen Krongebiets gelegene Hafen gewählt werden. Stamm­­hafen eines kleinen Küstenfahrers kann nur ein solcher Hafen sein, der im Gebiet des das Schiff einregistrirenden Hafenamtes liegt. Die oberwähnte Ministerialverordnung ist auf jene Schiffe nicht anwendbar, welche ausschließlich für Fischereizwecke oder für den Privatgebrauch von Landbauern oder den innern Hafenverkehr bes­­timmt sind.” a­lichen Gefahren führen werden. jeg 0 Der First, f., Causarum-Direltorat 5300 fan Bezüglich des Salzgefälls erachtet das Komi für dert­ich der Grubenpreis des in der Senarer Galerie erzeugten Salzes im ee­der Legislatur um soviel erhöht und als die Erzeugung desselben dem Staatsfhate mehr fortet die Herstellung des Grubensalzes.­­ Bei der Salzerzeugung mi­t bewirkt werden können, wenn die Erzeugung mit größter R vorzugsweise bei jenen Gruben betrieben würde, bei denen Produktionsverhältnisse in jeder Hinsicht die günstigsten sind, bei manchen kleineren Gruben dagegen, wo die Erzeugung ül mäßig t­ewer ist, den Umständen gemäß beschränkt oder gar gegeben würde. Diese Ersparniß­ läßt sich jedoch dermalen zu­ mäßig Schwer ausdrücken. (Fortsetzung folgt.) tben auch einige Criparu A . " Die Angabe des , Hon", daß die Wiener Reife des Tanzministers Ghyczy auch mit Berathungen über die Banf­­age in Zusam­menhang stehe, wird vom „N. B. Journal" be­nutzt und versichert auf , B. Naple", daß dermalen von solchen­ungen nicht die Rede sei. « D­e­r Bericht des gtenuerz somitåsem den 21er-Ausschuß. (Fortlegung.) In Verbindung mit diesem Titel scheint es am geeignetesten Fee Manipulation der direkten Steuern im Allgemeinen zu prechen. Die Auswertung und Einhebung der direkten Steuern ist durch detaillirte legislative Anordnungen zu regeln. Zweil dieser Detail-Anordnungen wäre, das künstliche Ein­­gehen der Steuern zu sichern und diese ganze Angelegenheit vüc­­sichtlich der Einhebung und Eintreibung auf richtigere Grundlagen als die gegenwärtig bestehenden Vorsschriften zu legen, was zried­­mäßig und auf eine den Erfolg sichernde Weise und mit verhält­­nißmäßig geringeren Kosten nur so geschehen san, wenn in die Steuerwesen-Agenden auf die autonome Thätigkeit mit einem sol­­chen Wirkungstreis einbezogen wird, melde dem Selfgovernment gebührt und demselben auf Grund des Verantwortlichkeitsprinzips und unter genauer Bestimmung der Pflichten ohne Gefährdung der Interessen des Aerars vorgezeichnet und überlassen werden kann. ... Bu­ch diesem Zweck erachtet das Subkomite für nöthig, daß bei der Bildung der, mit dem Aus­wertungsrecht der direkten Steuern bekleideten Steuerrepartirungs- und Rellamations-Kom­­missionen den Surisdiktionen aller Einfluß gewährt werde , der einerseits mit der Natur der Sache und dem Antereffe des Aerars, andrerseits mit dem nteresfe der Steuerpflichtigen sich vereinba­­ren läßt. 4 | ; 8 » · | tragen. ev “welche auf den Erfolg befi Die Einhebung und beziehungsweise mit Zwangsmaßregeln verbundene Einhebung der direkten Steuern wird gleichfalls ein­­gehend besonders zu regeln sein durch solche Anordnungen, welche zwecmäßiger al das gegenwärtig bestehende Verfahren, um d­er filternden Prinzipien beruhen. · Mit Bezug darauf ist das Subsonnte der Meinung,daß die Einhebung und zwangsweise Eintreibung der direkten Steuern gleichfalls in erster Reihe den Gemeinden und ihren Organen zu übertragen wäre. Pi­en Jurisdiktionen würde das Recht zustehen, auch in biez­­er Hinsicht darüber zu wachen, wie die Gemeinden ihre diesbezüg­­lichen Obliegenheiten erfüllen, so­wie ihnen auch die Pflicht oblie­­gen wü­rde, dieselben nöt­igenfalls zur gehörigen Erfüllung dieser ihrer Obliegenheiten zu verhalten. Mr 63 sahen­ sich von selbst, daß die Jurisdiktionen diese Pflicht unter V­erant­wortlichkeit ausüben m­ürden, welche im Detail zu regeln Aufgabe des betreffenden Gefäßes műre. Damit diese Verantwortlichkeit auch gehörigen Erfolg habe und entsprechend der den Gemeinden und Surisdiktionen vorzuzeichnen­­den Wirkungs- und Rechtssphäre die Interessen des Xerars ge­­wahrt werden, und das pünktliche Eingehen der Steuern sicher­­gestellt werde, wird es nöthig sein auszusprechen, daß dort, wo die betreffenden behördlichen Organe ihre Pflichten versäumen, die Eintreibung der Steuern auf Kosten der eine Versäumniß sich zu Schulden kommen lassenden Organe erfolgen wird, gleichviel ob das Gemeinde- oder das Surisdiktionsorgan die Herabräu­­mung egen hat. « Das Abkomité würde für zweckmäßig erachten,xvenn aus­­gesprochen würde,daß die größeren SteuerrathrübpretJte gewisse zu bestimmende Summe hinaus ihre Steue­rdirekt«in die Steixer ämter einzuzahlen gehalten sind;über«e11­e gewisse zu bestim­­mende Summe der Steuerschuldigkeit hinaus,welche aber kleiner als diese,soll es jedoch den übrigen Steuerzahlen erlaubt sein, die Steuer unmittelbar an das Steueramt zu entrichten. _ » Die Modalitäten der zwangsweisen Eintreibung sind rück­­sichtlich dieser besonders zu regeln. » Die Bemessung der Rechtsgebühren wäre nach derAandit des Subkomites besonderen Organen zu übertragen. Diese Gebührenbemessungsämter wären an den Amtsriten der Jurisdiktionen zu errichten. . Indemjenigen­ Gesetzent­würfe jedoch,welcher diese Angele­­­genheit regeln wird,wird darauf Bedacht genommmen werden müs­­sen,daß die Prozedur für die Parteien­ nicht erschwert werde und sonach mit der Uebernahme der Urkunden und den unter Gebüh­­renbemessung fallenden Geschäften solche Organe betreu­t werden, zu welchen­ die Parteien leicht gelangen können. »» Ueber die Steuerrückstände äußert sich das Subkonntsemge­hender bei der Bedeckung,hii.sr ermahnt es nur,daßs·nHmku1·1ft die Steuerrückstände von der laufenden Steuerschuldigkeit uns ein­­zeln­ getrennt zu führen sein werden und daß überhaupt»die Ange­­legenheit der Steuerrückstände zum Gegenstande einer eingehenden Verfügung zu machen sein wird.Was die Abrechnuung der Steuer­­rückstände betrifft,so wurde diese um die Mitte des Jahres 1872 angeordnet und ist seitdem ununterbrochen1 und mit sol­che 111 Er­­folge im Zuge,daß sie bis Ende 1870 in ca.4687 Gemeinden bes­endet ist.Die Abrechnung wird außer den fü­r 1874 vollrte 11 100.000 fl.mit den pro 1875 zu bewilligende 1 150.000 fl.zu Ende geführt werden.­­ Die Gebahrung der Komitats-Domestitalsteuer wäre gleich­­falls dem im Vororte des K­omitates bestehenden Steueramte zu übertragen, welches die Zahlungen auf Anweisung der kompeten­­ten Munizipalorgane zu leisten hätte.­­ Ueberdies wird es nöthig seim d etaillert jenen Wirkungs­­treiS zu bestimmen, welcher der P­ermanenzkommission des Komi­­tates in Bezug auf das Steuerwesen zustünde, sowie das Verhält­­niß, welches zwischen der Kommission und dem im Gebiete des Remy­th befindlien Finanzorgan zu bestehen hätte. 7­­­ennna der hier bezeichneten Richtung hin bezüglich aller dieser Angelegeneiten,nämlich bezüglich der Auswertung, Hebung und Eintreibun­g der direkten Steuern und der zwan­gs­­weisen Exekution bezüglch der Steuerrückstände und der Gebühren­­bemessung eingehende,erschöpfende legislatorische Verfügungen ge­­troffen werden und sonach die Gebarung des Steuerwesens im Wege einer zweckmäßigen Reform geregelt wird so·werden·sich seinen Steuerämtern und Finanzdirektionen Ersparnisfe erzielen offen. Durch eine zweckmäßigere und der Situation entsprechendere Eintheilung der Steuerämter wird hoffentlich auch die Anzahl­ der­­selben vermindert werden können und werden also auch auf diesem Wege Ersparnisfe möglich sein. Indessen erscheint es dem Gub­­fomite nicht thunlich, alle diese Ersparnisse, die oben bereits bean­­tragten ausgenommen, bei dieser Gelegenheit zifferm­äßig anzuführen. Das wird mit Sicherheit erst dann möglich sein, wenn, die bezügl­ichen,geiäßlichen Verfügungen getroffen sein werden ; jedoch legt das Subsomite bei den durch die Organisirung zu bewerkstelligen­­den Griparnisien weit größeres Gewicht auf­ die Wirkung, welche die nach den obigen Grundmüßen durchzuführende smedmäßige Ne­gulirung auf die Sicherung des pünktlicheren Eingehens der Steuern und Staatseinkünfte, auf möglichste Verminderung der Steuerrad­­stände und Biedurch mittelbar auf Verbesserung der Lage der Staatskasfa ausüben wird. ,·», Die Finanzmache. Die Reform des Instituts der Finanzxvache ist im Allgemei­­nen v­on der Reform der Gefälle und Verzehrungssteuern bedingt­ In dieser Richtung wäre es vor Allem­ nöthig,die Querbertre­ s­tung der Gesetze über die Gefälle­ und indirekten Steuern der­­malen gesetzttzn Strafen den betreffenden Uebertretungen ange­­messener,rationeller,weniger streng,und die Vollziehung dersel­­b­enzuverlässiger zu gestalten.Im Allgemeinen aber wäre es,um eine erfolgreichere Thätigkeit der kontrollvenden Organe zu for­­dern und hiedurch die Staatseinkünfte zu steigern, wünschenswerth, legislatorische Verfügungen und Leben zu rufen, welche darauf ab­­zielen, die strengere Befolgung der bestehenden und auch bezüglich der Strafen durch eine rationelle Reform verbesserten Gefege nach Möglichkeit zu sichern, auf Schädigung des Staates gerichtete Miss­bräuche nach Möglichkeit zu verhindern, endlich für bestimmte Fälle das Prinzip der persönlichen Verantwortlichkeit der Behörden zur Aare­n zu bringen. Diese Verfügungen würden den Erfolg der Thätigkeit der Kontrollorgane erhöhen und dadurch strengere Be­­folgung der Gefege und künstlicheres Eingehen der Staatsein­­künfte sichern. Bezüglich der Verzehrungssteuern kann das Subkomitu schon jetzt··die Ansicht aussprechen, es bei der Kontrole der Spiritus und der Rudersteuer_ die Beamten FI geeigneter hält als die Finanzwächter, so wie sie bei dem in Preußen bestehenden Systeme in Anwendung ist. Auf diesem­­ Wege also würde die Zahl der Finanzwache sich vermindern. ...„Obwohl in Folge dieser Herabminderung fi) Seine sehr be­­trächtliche Summe wird ersparen lassen, weil ein großer Theil der unter diesem Titel zu bemerkstelligenden Gesparniß auf die Be­soldung der an ihre Stelle tretenden Beamten zu verwenden sein wird, so wird dennoch eine Kostenverminderung plaßgreifen, da eine geringere Anzahl von Beam­ten die Agenden der Finanzwächter wird versehen können. .. Aus diesem Grunde einerseits und andererseits deshalb, weil nach dem Zeugniß der 1872er Schlußrechnungen von den bei der Finanzwache und der Militärgrenz-Zollmarde mit 2,589.695 fl. präliminirten Kosten nur 2,103.786 fl. ausgegeben und somit 515.464 fl. erspart wurden, wird an für die nächsten Jahre von dem angenommenen Ko­­tenaufwande sich eine Exsparniß bemerk­­stelligen lassen. Diese Ersparniß veranschlagt das Subkomité auf 260.000 fl. mit Rücksicht darauf, daß die nunmehr von beendigte Organisirung der Militärgrenz-Zollwache höher zu stehen kommt, als im Jahre 1872. ‚Ständiger Kataster. Das Komite sieht die Wichtigkeit, der Katastervermessungs­­arbeiten ein und würde daher die völlige Einstellung dieser Ar­­beiten nicht anrathen können ; aber auch auf diesem Felde muß die Shätigkeit den materiellen Kräften des Landes allemmodirt werden. E 3 sollten darum in der kroatisch-slavonischen und in der ungari­­schen Militärgrenze, wo große Interessen die Beschleunigung der Vermessungsarbeit erh­ei­chen. Die Katasterarbeiten mit ganzer Energie fortgefebt werden, so daß sie schon im Jahre 1875 jeden­­falls vollendet würden ; nach Vollendung derselben wären aber­ die bei der Katastervermessung­ verwendeten militärischen Organe zu entlasten ; das übrige­­personal des ständigen Katasters wäre zwar zu behalten, aber schon 1874 und 1875 nach Möglichkeit bei den Grundsteuerregulirungs-Arbeiten und bei der Vermessung der ärariischen Güter zu verwenden. „Rach Abschluß dieser Arbeiten wäre bei Nichtbewegung der inzwischen erledigten Bolzen und bei derart zu erzielender, succces­­siver Reduktion des Personalstandes die Katastervermessung zwar fortzulegen, aber in geringerer Ausdehnung und mit bedeutend geringeren Aussagen als bisher, bis die materielle Lage wieder ein rascheres Vorwärtsgehen gestatten wird. — Vorläufig wäre also die Katasterarbeit derart einzurichten, daß der jährliche Be­darf die Summe von 300.000 fl. als Marimum nicht übersteigen dürfte. — Diese Sum­me würde von 1877 angefangen die ordent­­lichen Ausgaben des ständigen Katasters bilden, und es w­ürde somit gegen die jenigen Kosten eine Grfsparung von 568.000 fl. resultiren. Demnach wären die Katasterkosten auf 1875 anstatt mit 868.000 fl. mit 668.000 fl. anzuseßen, daher Grsparniß 1875 um 200.000 fl. ; auf 1876 wären 468.000 fl. einzustellen, daher Erspar­­niß 400.000 fl.; von 1877 angefangen aber wäre das Marimum 300.000 fl., daher Ersparniß 568.000 fl. Von den Kosten der Scheminger Bergakademie können 27.000 fl. gespart werden, weil manche unter den fachlichen Ausgaben vorkommende, größere Bosten, wie die auf Reguisiten angefeßten 30.000 fl. fünfzig in solchem­ Beträge nicht vorkommen können, nachdem die größeren Requisiten- und Einrichtungserfor­­dernisse schon duch die bisherigen Budgets bedeckt wurden ; und Die Handelsgefegentwurfs-Enguste feßte in der 61. Sitzung die Berathung der Bestimmungen ü das Entrepot- Geschäft fort. Bei Art.543 wurde zunächst di·e überaus kontroverse­ verhandelt,ob das Entrepot auf»diebetdem·selbenhunte·r­i Waaren aus eigenem Fond Vorschüsse geben dürfe«oder nicht Referent Dr. Schnierer führt vorerst die Gründe Feld, welche gegen das Vorschußgeben sprechen ; das Unterneh nämlich ist in einem solchen Falle interessirt, gleichwie wenn Eigenthümer der Waare műre, und hört auf, reiner Deposita: jet der auf den Handelsverkehr seinen Einfluß nimmt. uch d­as Unternehmen sehr leicht Mißbrauch treiben, indem es Waare, auf welche Andere Borschüffe ga haben, nicht­­ besichtigen läßt, sondern die etwaigen Käufer überredet, jene 2 von zu kaufen, auf welche es Vorschürfe gegeben. Diesen Grün gegenüber wird behauptet, daß ein solches Unternehmen überbe ik­r fehwer einzuführen sei. Man braugt ausländisches Kapi­tel es will aber seinen Stuten finden und läßt sich nicht bei­siehen, Da es sich auf das uneinträgliche Depot-Geschäft berd­fen muß: Freilich wende man hiege gen ei messer diesem Uebelft durch Ausstellen zweier Institute lech­k abgeholfen,das eine si mit der Lagerung,das andere mit dem Vorschuß-Geschäft­­fasern.Allein ein solches·Verfa·k­re11würde·zu großen Anom führen,besonders weimdte Instctuteaqukttekt gegründet m­üx Fernerwerfen­tanein,das Entreppt könntte sich mit der Wer lung im Vorschü­ssen begnügen,­diese Forderung sei jedoch prekär,denn erfreut sich das­ En­trepot guten Kredits,so wird Bank ohne weiters gerne Vorschüsse geben­;steht das Entrepot egen schlecht, so wird dessen Intervention von keinerlei N­ein. Um also die Institution lebensfähig zu gestalten, möge Sefeb gestatten, daß das Gntrepot aus eigenem Fond Borsch geben könne. ·· · · ··· Strasser äußert sich1n·ähnliche anruite.Wirjmi uns­ gestehen,daß wir sehr·we­r1anft·1tutehaben,welche»­­Waaren Vorschü­sse zu gebetxm­ Stande sind,oder auchtink bereit sich erklären.Wenn man der enjsänderndem Entrepot Ertheilen von Vorschüssen u­ntersagt sei-so habe dies nichts sich,weil genügendes Kapital von Secte Anderer»Gebote­­r. zvetenay dagegen möchte dem Entrepot Recht Vorschüsse zu geben nicht ertheilen,­weileö­ das Usntegr­men zu schwindelhafter Spekulation verleitet­·Es stehe sick beru­fen,daß sich ähnliche Aergernisse e geben würden wie und wo man dasttitut eben deshalb spergen mußte. Prof.Dr.Apåthi-Eswarem·Fehler der sösterez­schen Gesetzgebung vom Jahre 1866,·daßfte·die Jnsti­t«« lebensfähig gestaltete, weshalb auch die Errichtung von auf fi warten läßt. Thatsage ist es, daß wir nicht n­­ pots, sondern an Institute brauchen, die auf Waaren Borjd ertheilen. Redner seht in der Bewilligung der Belehnungse seine Gefahr, denn das Belehnen erfolgt nur bis zu ls des 2 thes der MWaare, außerdem hat das Institut ein privilegirtes 9 fl Befriedigung zu verschaffen, wenn die Waare nicht ‚ausg wird oder dem Berberben ausgerecht it. ·· Referent Dr.Schniererik krzchte noch einen·Sch­r.1tt zergehen und dem Entrepot gestatten,daß es zur Zeit des schäftsstille,namentlich in den der Ernte vorangehenden So »­ec ihr Geld in Rapieren plack­en und Wechsel eston k­önne. Horn ist gegen diesen weiteren Schritt. Erlaubt­­ einmal, daß das Entrepot sich auch mit andern Geschäfte befassen könnte, so wird es leicht seinem eigentlichen Ziele entfre­det und nur jene Geschäfte betreiben wollen, bei welchen­ größte Nuten herausfchaut. Dann habe ja das Entrepot ge die Aufgabe, stets Getreide in Vorrath zu halten und sollte“ des mangeln, so­st in der berührten Jahreszeit Wolle, 2 u. dgl. vorhanden, ···· ·­­«. Strasser befürchtet,daß ein richtig geleitetes spEnbr­ingt einmal für die eigensten Geschäfte genug Geld haben we wor das Getreide ausfällt, so it Mais, Wein, Reps, 8 u. fm. da. Hierauf wurde der Antrag, daß sich das Entrepot auf­ Bermittlung von Borshüffen beschränken solle, abgelehnt und 543, Art. prinzipiell angenommen. Das Unternehmen eict dem­nach als berechtigt, bis zu °, des Werthes der Waare B­ehülfe zu ertheilen und es ist gehalten, die Geschäfts- und Ge­genordnung rechtzeitig festzulegen und von Zeit zu Zeit zu öffentlichen. 5 » Nächste Sitzunthenstag der 131.März. Viegsechsekgesetz-E1zquete begann ihre Berathtun­gen,wiei­ur dies in Kürze schon melde mit einer historischen Beleuchtung der Entwicklung des Web­instituts in Ungarn CS wurde betont, daß das erste eigenth Wechselgeset vom 3. 1840 zur Zeit als es verfaßt wurde, und auf dem Niveau der Wissenschaft fand und den geringen deringen 068 unentwickelten Verkehrs­volk­ommen entsprach mehr aber von dem mittlerweile riesig fortgeschrittenen Ze fo weit überholt wurde, daß eine Reform desselben zu den sin­gendsten Aufgaben der Legislative gehört. Das deutsche We­geseß hat während seiner Geltung in Ungarn vielerlei Wer erregt: die Schuldhaft­ einerseits und die unserer Rechtse lung fremde, abnorme Emanzipation der Frauen zu volli­ger Wechselfähigkeit boten eine reiche Duelle zu fürchie Mitbräuchen. Heute bestehen diese beiden Gründe nicht mehr, gen welcher das deutsche Wechselgefeß bei uns Leine Belich erlangen konnte, und man kann dasselbe zur Grundlage d­iefebe3 umso mehr annehmen, als dessen. Vorzüglich feit al anerkannt ist, dessen Prinzipien wie Saßungen geläufig fin aló e3 in Siebenbürgen und Kroatien faktisch zu Recht bei Der Entwurf, welcher als Substrat der Verhandlungen die fennt sich Demnach volkommen richtig zu unerschütterlichem halten an den leitenden Prinzipien der deutschen MWechseier­nd wenn derselbe aug in seiner Anordnung ein kostr­­ekteres System anstrebt, so alter ist Dies Feineimwegs die Wol­ligkeit der zu erzielenden N Rechtsgemeinsamkeit. ", Sonach nahm die EnqueLe die Berathung der Wechself« keit in Angriff:»Passiv wechselfähig ist Jeder,welcher sich gemeinem Rechte durch Beiträge verpflichten kann'« wurde Art.1 des Entwurfs unverändert angenommen,­­man die Einseitigkeit des Ausdrucks«passiv«und die Unbe­heit des Wortes­,köztörvöny«·zu beseitigen suchte.Dass Wechselfähigkeit minderjähriger Kaufleute,Fabrikanten­, werbetreibenden handelnde zweite Al­nea wurde fallen da das Gewerbegesetz die Frage für ganz ungarn bereits den hat.Dafür wurde beschlossen,in einem­­ besonderen­­Artikel die Wechselfähigkeit der Frauen speziell für Unga cies bisher noch kein kodifizirtes Privatrecht hat z zunvrig­en Art.2 wurde die kosmopolitische Ausdehnung.di­tion eines,,zeitweiligen Unterthanenthums«für­ über·" achtet un­d der Artikel in folgender Fassung angenommti Wechselfähigkeit erntes Ausländerst wird der Regel nach Gesetzen jenes Landes beurtheilt,welchem der Wechsel so als Unterthan zugehört.Jedoch wird ein nach den Gesege Vaterlandes nicht wechselfähiger Au­sländer durch Webspej von­ Wechselverbindlichkeiten im Jnlande verpflichtet,sell nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.«« »" Statt ArtZ wurde die prinzipiell gleichlaute&­gung des schwedischen Wechselgesetzes übernommen, jedeæx kleiner Kürzung:.,Kommen auf einem Wechsel Unter Persoren vor, die feine sie bindende Uebereintunft nen, so erleidet die Verbindlichkeit der übrigen We welche solche Uebereintunft einzugehen berechtigt fi feine Veränderung.“ .. Ein­­, « .­. ·

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