Pester Lloyd, Mai 1874 (Jahrgang 21, nr. 101-125)
1874-05-16 / nr. 113
. HG d ie fr . ArHA ven pfen mußte, fiemselben bei uns erspart geblieben. Die während der absolutistischen Epoche bestandenen diesbezüglichen Beschränkungen waren nur ein Ring mehr in der großen eisernen Kette, mit welcher damals unser gesammtes Staatsleben zum Erdrücken umzwängt war, und mußte darum das spezielle Weh des Advokaten- Handes im großen allgemeinen Jammer des Bandes untergehen. Unseren Advokatenstande blieben auch jene Kämpfe erfpart, welche anderwärts um die selbtändige Ausübung der Advofatur gekämpft wurden. Uns war und ist unbekannt die lanjährige unbesoldete Praxis des Kandidaten bei Gerichten und Behörden; uns waren aund find unbekannt die Machtheile der blog auf bestimmte Gerichtssprengel beschränkten Monoatur; und waren und find unbekannt die vielen Unzutömmlichkeiten der langjährigen theoretischen und ei Vorbereitungen, Turzum uns blieben jene mannigfachen und kleinen Beschränkungen und Schwierigkeiten fremd, welche man anderwärts bald vom Standpunkte der Unbespaltenheit des politischen und Privatcharakters und der Stellung, bald von dem der Fachbildung festzulegen — fr nöthig eragjtete, bevor der Aspirant zur selbständigen Ausübung der Advokatur zugelassen wurde. Die Freiheit, die wir nach dieser Richtung hin genießen, ist nahezu schranzenlos, und wenn irgendwo, so müßten bei uns jene glänzenden Bilder in Erfüllung gehen, welche die Lobredner der freien Advokatur derselben sowohl hinsichtlich der größeren Fachbildung, als auch des gesteigerten moralischen Selbstbewußtseins und Ehr‚gefühls des Standes prophezeiten. Und wie gestalteth sich bei uns die Verhältnisse? Wahrliches widerstrebt1ms,dieselben in voller-nackter Wahrheit bloßzulegen. Doch schlagen wir nur die Register des Justizministeriums, der Staatsanwaltschaften nach, fragen wir nur die oft nur zu stummen Protofolle der Strafgerichte, fragen wir die übrigen Gerichte, diese täglichen Zeugen der Thätigkeit der Advokaten, über den moralischen und geistigen Werth ihrer Arbeit, lauschen wir nur den Aegierungen des rechtsuchenden Publitums, ja eines großen Theils des Standes selbst über den Stand — und wahrlich, was wir da hören und da sehen werden, wird uns mit Hundert Zungen die Defadtenz unseres Advokatenstandes verkünden. Mod sind wir gottlob nicht so weit, daß auf uns — passen würde das ergreifende ‘Bild, welches Regnard in seinem Buche von der Gerichtsorganisation in Frankreich, über die Advokatursverhältnisse zur Zeit der Aufhebung derselben als Stand und der totalen Freigebung derselben duch den Konvent mit folgenden Worten entwirft : „Man sah damals die Zugänge des Justizpalastes vollgepropft von Schwärmen jener Intriquanten und Geschäftsagenten, welch ein Metier daraus machen, sich durch Ausplünderung derjenigen zu bereichern, die ihnen ein blindes Vertrauen scienten. Ihre Ignoranz war ebenso groß wie ihre Habgier, sie brandfragten erbarmungslos die armen Klienten, welche sie duch falsche Versprechungen oder niedrige Schmeicheleien angelobt hatten, und deren bestbegründete Rechte sie preisgaben." Noch sind wir gottlob entfernt von diesen Zuständen, aber die bestehenden Einrichtungen, Die gänzliche Desorganisation — sie Drängen mit fatalistischer Logik zu diesen erschrechenden Extremen. Welche Stellung nehmen nun diesen Verhältnissen gegenüber die kompetenten Faktoren ein ? Was die Juristenkreise anbelangt, so waren sie Die Ersten, die in ihren Fachblättern, Advokatenvereinen und Juristentagen mit großer Selbstverleugnung selbst auf Ge fet und Beschränkung, auf gejeglichen Zwang zum gründligen Studium und strenge Disziplin gegen die eigenen Ausschreitungen drangen. Der einstige Geschichtsschreiber unserer Justizeeformen wird die wohlverdiente Anerkennung dafür zollen miüssen, daß es diese Advokatenvereine und speziell der Budapester waren, die seit langen Jahren Schon umverdeoffen und gründlich die leitenden Grundjäße der Reorganisation unserer Advokatur erörterten und immer wieder die Einführung derselben urgirten. Auch das große rechtsuchende Bublitum sah dieser Stage nicht müßig zu. Die füglich feine Lebensinteressen so tief berührt, und genug häufig finden wir immer gespiesse Auslassungen über unsere Advokatenverhältns welche , vermöge ihrer Unmittelbarkeit viel Wahres, und darum nicht wenig beachtenswerthe Fingerzeige enthalten für die Erkenntnig und Umkehr. Die Trage wäre demnach spruchreif nach jeder Richtung hin, spruchreif vom Standpunkt der zu regelnden Verhältnisse, welche ein Kortbestehen nicht länger zu lassen, spruchreif vom Standpunkt der theoretischen und praktischen Grundlage, welche nach allen Richtungen hin eines Genügenden erörtert und geklärt sind. Aber die Frage ist endlich spruchreif auch dadurch, daß Dieselbe behufs Legislativer Regelung vordrungsgemäß orbereitet und der Entwurf einer Advokaten- Ordnung mit Berücksichtigung der durch die Fachkreise als richtig anerkannten Grundlagen durch das Justizministerium dem Parlament unterbreitet, ja von dessen Sektionen schon auch in Verhandlung gezogen wurde. Mas uns min trogden veranlaßt, in zwölfter Stunde —— sozusagen, die Frage immer wieder zu ventieren, ist die Stimmung, die in einigen Sektionen des Reichstages gerade gegen Kardinalpunkte des obigen Entwurfes herrscht, und die mut auch im Abgeordnetenhause fi manifestiren wird. Jese Stimmung zeigt nur zu Far, daß man noch immer (und bleiben will den bitteren Erfahrungen gegenüber, und daß man wohl die Advoktenverhältnisse gesetzlich — aber nicht besser machen will. Zwei große Biele findeg, die der Entwurf anstrebt und dur seine Verfügungen erreichen soll und wird. Das Eme it Die gründliche Fachbildung, das Andere die Hebung des korporativen Selbstbewußtseins und des moralischen Werthes des dnomatenstandes. Daß mit dem System der bestehenden Rechtsakademien und der bisherigen zweijährigen Praxis die Fachbildung inferer Advokaten nicht genügend gefördert werden kann — daß durch jenes Lose Band, welches die sporadisch adpontan entstehenden Advokatenvereine bilden, und speziell Durch das bisherige ganz systenlose Disziplinarverfahren,dies kunterbunt bald durch Die Gerichte, bald die fünige Tafel, bald duch das A Justizministerium geübt wird, forporativer Geist, moralisches Selbstbewußtsein im Adventenstande nicht geschaffen und erhalten werden kann, darum, daß es unmöglich ist mit unseren bisherigen oder ähnlichen Behelfen einen tüchtigen, ehrbaren Advokatenstanderanzubilden — das ist längst Ueberzeugung geworden aller Sachleute, bis — auf einige Sektionen des Neidsages. Da wird noch immer das Nequifit des Doktorats athemifixt, das einen vierjährigen theoretischen Lehrkurs und freilich auch etwas Lernen vorausfegt, da wird Dieierjährige Praxis noch immer ekommunizirt, da befreuzigt man sie noch immer vor dem zwangsweisen Kammersysten und vor dem durch dieselben unabhängig von den Gerichten übenden Disziplinarrechte vorkragt, verhindert würde sie selbständig zuelbst der ärmere Jüngling machen und eine Familie zu grindern. Wenn dies Argument einem Parlament von Landesmiüuten gälte, so wäre es unbedingt padend, aber unnfere gadegrüter werden wohl erwägen, daß eine Familie gründen an endlic leichter ist, als dieselbe zu erhalten und daß der Wohlstand eines Landes nicht dadurch geschaffen wird, wenn viele je früher Familien gründen, sondern wenn Ale gelernt haben, dieselben je länger zu erhalten. Uebrigens wenn die andern Kulturstaaten für die Advokatenstudien 10 bis 12 Jahre bestimmen, so müssen wir wahrlich wenigstens die 4jährige theoretische und 4jährige praktische Vorbereitung einführen, wenn wir bedeuten, Daß sowohl die Elementare, Bürger, Mittel- und Hochschulen der meisten dieser Staaten besser sind als die untrigen. Gegen das zwangsweise Kammersystem wurden leider und zum Glid nur die bekannten landläufigen Schulphrasen, der Beschränkung der Freiheit der Assoziation und die Einführung eines neuen Zunftwesens vorgebracht. Das Kammersystem und das Kammer-Disziplinarrecht sind nichts anderes als die Hebertragung des Prinzips des Selfgovernment in die speziellen Aevolutenverhältnisse. Daß sie nun einzelne soziale Kreise, die gemeinsame Interessen haben, zu deren gemeinschaftlicher Wahrung durch sich selbst frei vereinigen können, das haben alle fortgeschrittenen Legislationen duch die Proflammrung der Vereinsfreiheit zu befördern gestrebt. Wo aber diese sozialen Kreise zugleich auch wichtige staatliche Steressen vertreten, die nur durch Die Vereinigung der Einzelnen gefördert werden können, da haben, und mit Recht, die Legislationen den Vereinigungszwang überall ausgesprochen und geregelt, weil die Stabilität der Öffentlichen Interessen es nicht zuläßt, daß die Erreichung derselben von den Zufällen einer spontanen Vereinigung abhängig sei. Wenn man freilich den Advokatenberuf einfach und blos als Erwerb betrachtet, wie hundert andere im Staate, dann kann es natürlich ganz gleichgiltig dem Staate sein, ob die Advokaten zur Heranbildung und Erhaltung eines korporativen Geistes und der Disziplin einen Verband bilden oder nicht, «wenn man aber anerkennt, daß die Advokatur zugleich ein Vaster von großer staatlicher Bedeutung im System der ganzen Justizorganisation ist, daß Ddieselbe ein hoch wirksames belebendes und regulatives Element des Rechtsbewußtseins eines Volkes ist — dann freilich dürfte es kaum gleichgiltig bleiben, ob es dem Einzelnen freistehen soll,in den Verband der Korporation einzutreten oder nicht, ob es dem Einzelnen gefallen mag, an den durch die Korporation zu erreichenden öffentlichen Sweden mitzuarbeiten oder nicht. Es dürfte unserer Ansicht nach, aber wenn sonst aus seinem andern Grunde, sicherlich aus demjenigen bei uns nicht Umgang genommen werden vom SKansmerjyilen, den Dr. Brir in seinem verdienstvollen Werke über die Organisation der Advokatur als Resultat der englischen Advokatenverbände (mus) darin zusammenfaßt, daß „Das Resultat einer solchen Gestaltung ein hoher Grad von Ehrenhaftigkeit im Donvdelun,ein zarties EhınetihL, Srermuth und Unabhängigkeit der Gesinnung ist.“ Es dürfte aber ebensowenig Umgang genommen werden von dem durch die Kammern zu übenden Disziplinarrechte. Dieses auf die Gerichte zu übertragen, wie er Manchemwünschensmwerth hielten, hieße einerseits denselben Agenden aufbürden, die eigentlich die Gerichte gar nichts angehen, andererseits aber würde Dies eine gewisse Abhängigkeit von den Gerichten Schaffen, die nur zu oft die Selbständigkeit und Freiheit der Advokatur auf Kosten selbst der Rechtspflege Schmälern müßte. Die Größe des französischen und englischen Barreaus haben wesentlich auch jene unabhängige, nahezu koordinirte Stellung des Advokatenstandes von den Gerichten herbeigeführt, und jenes kollegiale Verhältniß, das in diesen Ländern zwischen Advokaten und Richter besteht, und jener Schöne gejegliche Brauch, wonach in England Eriagrichter auch aus der Reihe der bei der Verhandlung zufällig anwesenden Advokaten gewählt werden, Dürfte sich sicher nicht dort herausgebildet haben, wo es den Gerichten obliegt Disziplinargewalt über die Advokaten zu üben. Wir geben übrigens der sichern Hoffnung Naum, daß die Gefäßgebung jeßt, wo sie die raditale Umgestaltung der heimischen Advokatur veranlassen kann, sich nicht durch Nebensächliches leiten und jene durch uns erörterten Kardinalpunkte einer Reorganisation nicht außer Acht Lasjen, ohne welche es ihr nie gelingen wird, ein fachgebildetes würdiges ungaris 8 Barreau zu gründen und ohne des die neue Advokatenordnung t8 wäre und würde, als ein zweiaftes Experiment mit einem sichern Dr. Moriz Stiller, der Borschlag, die einem Diner auf der Margaretheninsel einladen. Der Antrag wird mit lebhaften Beifall aufgenommen und Graf Bibor Zichy ersucht, das weiters Erforderliche nach seinem Ermefsen einzuleiten. Das Banket dürfte wahrscheinlich Abgeordnetenhbaufes wird Samstag den 16. b. Vormittags um 10 Uhr Sigung halten. Gegenstand: das Anleihegefet. = Die nachbenannten Deputirten veröffentlichen im „Ellever“ folgende Erklärung: Da jenes Operat, welches das Gubfomité der den Minister des Innern aus der Rechten und der Mittelpartei angehörigen Abgeordneten siebenbürgischer Kreise einberufenen Bnquête in Angelegenheit der neuen Eintheilung der Komitate angefertigt hat, in mehreren Blättern so mitgetheilt wurde, als sie dasselbe das Berathungsergebniß srämmtlicher Abgeordneten von jenseits des Kiralyhägd, so erachten wir unseren Wählern gegenüber es für unsere Pflicht, zu erklären, daß wir an dieser Konferenz niemals theilgenommen und für das oberwähnte Operat in seinerichtung eine Verantwortlichei auf ung nehmen können.— Budapest, 12. Mai 1874. Trans Batcsim.p, Anton Becye m. p., Anton Bo & Dr.Karl B 8ch m.p., Ladislaus Tiba m. p, Franz Houhard m.p. = Zur Großiwardeiner Deputirtenwahl schreibt die „Reform“: „Die Denk-Partei hatte seinen Kandidaten ; nach der Mittheilung eines uns vorliegenden Privatbriefes wurde der Sieg Zeleply’s nur durch 150 bis 170 für ihn abgegebene Stimmen von der Deal-Partei unter der Wegide des Obergespans Grafen Haller und des Vizepräses der Deal-Partei Anton Romlöfy möglich gemacht. Der Gerichtshof-Reisiger Edmund Nagy war der erste, einem Banker den Kortesbecher auf Telepsy’s Gesundheit eerte. = Im Handelsministerium hat heute Nachmittags in Sachen der Einführung des Metermated eine Enquete-Ligung stattgefunden, zu welcher zahlreiche Fachmänner und Sachverständige berufen waren. Wir haben schon früher gemeldet, daß es sich eventuell um die Grstredung des Termins für die Einführung des Metermaßes handelt, wofür zumeist technische Schwierigkeiten sprechen. —r. Bei dem E. Obersten Gerichtshofe der Ef. Curiae wird vom 17. Mai b. M. angefangen eine neue Senat eintheilung ins Leben treten und zwar folgendermaßen zustammengestellt. I. Senat: in bürgerlichen und Strafangelegenheiten Bor’ffsender: Senatspräsident Ladislaus B. Bopp, Kicter: Karl Szutfits, Anton Somoskedy, Franz Desvai, Dr. %. Suhajda, Mohann Nemerh, Sabriel Mihályi, Sigmund Beöthy, Alexander Herczegh, Franz Ferenczy, Franz Gzerényi, Daniel Dózsa, Alexander Csorba und Anton Engelmayer; II. Senat: in Zivilangelegenheiten, Borfigender : Ignaz Lulács Senatspräsident, Nichter: Anton Baldfy, Konstantin Raik, Leopold Framniczíy, Emerich Szentgyörgyi, Alexander Monaßterly, Andreas Halmofy, Yohann Kosjallö, III. Senat: in Zivilangelegenheiten, Vorsigender: Nikolaus Mihajlovits, Senatspräsident, Richter: Franz Rarap, August Laffel, Fosef Bovanfovits, Leo Marschaltó, Johann Faur, Alerius Tot und Georg Haris; IV. Senat: in Zivilund Wechselangelegenheiten, Vorfigender Senatspräsident: Ignaz 3101d08 und Nichter: Johann Fogarafi, Ignaz Herfih, Sofef Cserneczín, Johann Gál, Paul Hegedüs, Anton Wettstein, Emil Dimits; V. Senat: in Straffahen, Vorsißender Senatspräsident: Samuel Born und Richter: Ludwig Badnay, Markus Bopovits, Sofef Optrovßfy, Sofef 3ovic, Koloman Blassovits, Dr. Smerih Suhaj: VI. Senat: in Urbarial- und Straffadhen, Borfigender: Senatspräsident Samuel Szabó und Richter: Wilhelm Dapry, Johann Buscariu, Ignaz Bégh, Ignaz Somoffy, Karl Topler und Sofef Gellen. Die Bemefmungen in Angelegenheit der Osbahn wurden heute um 5 Uhr Abends vor dem vereinigten Eisenbahnund Finanzausschusse Fortgefegt. Präsidenten:Anton CseIgery und Ladislmis Korizmics.Schriftführe::Koloman Szell und Eugen Szentpály. ·· Präsident Csengery eröffnet die Setzung um 6 Uhr Abends und meldet,daß Herr Vinze·ttz Weninger,der theils zur Herstellung seiner Gesundheit,theils in Geschäftsangelegenheit ott jetzt abwesend ist,die Antwort auf die aneingerichtete eine Frage schriftlich eingeschickt habe. ·» Präsident Korizmics melde,daß die Herren Anton Hideghety und Achilles Thommem welche für den 113.d.M.vorgeladen waren,an diesem Tage auch bei ihm erschienen seien; da man sie aber an jenem Tage nicht vernehmen konnte und beide abreisen mußten, so habe der Erstere seine Antworten schriftlich eingereicht, Thommmen aber versprochen, daß er, wann immer er benachrichtigt werde, mit größter Bereitwilligkeit erscheinen wolle, wenn er anders in der Lage sein werde; sollte er aber verhindert sein persönlich zu erscheinen, dann werde er die geforderten Aufklärungen schriftlich ertheilen. Nun beginnen die Vernehmungen. B Zuerst wird der Verwaltungsrath der Ostbahn vernommen ; von Seiten desselben sind erschienen: der Präsident Baron Nikolaus Bay, der Vizepräsidenten Albert Bánffy und der Generalsekretär Johann Gzi . In abbeen Baron Nikolaus Bay hervorgehoben, daß der N . der Dutbagn über die ganze Angelegenheit, namentlich aber über den Ursprung des Unternehmens seine Ansichten, in einer Faren Darlegung zusammenfaßt, dem Abgeordnetenhause eingereicht habe, gibt er der Ansicht Nusdrud, daß es jeßt seine Aufgabe sei, auf die ihm vorgelegten 65 ragen einzeln zu antworten und diesbezüglich hält er es für das Ziedmäßigste, fi an die von dem Eisenbahnausschhsse festgestellte Reihenfolge zu halten. (Zustimmung) Soweit als möglich werde er eingehend antworten. Gr an erkennt dankbar jene Absicht des Ausschusses jede Frage auf’3 Deutlichste zu erschöpfen ; weil aber auch der Verwaltungsrath die Aufklärung der Angelegenheit wünscht, sind die Antworten umfangreich geworden. Nun lesen Baron Nikolaus Bay und der Generalsekretär Johan Ezigy abwechselnd die Antworten des Ostbahn-Verwaltungsrathes vor. Wir lassen einen kurzen und, wie wir beifügen müssen, mitunter bis zur Unverständlichkeit Tüdenhaften Auszug aus den Antworten folgen, behalten uns jedoch vor, Dieselben nachträglich vollständig mitzutheilen. . · An die erste Frage wurd geantwortet:die präsumtiven Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes,die Wartng der Regierung vorschlug,hielten in der Voraussetzung,daß gegen ihre Bestätigung sein Hinderniß vorliegt, und daß in der statutengemäß einzuberufenden Tonftuwirenden Sigung ihre Beihlüffe gutgeheißen werden, im Interesse der Sache Präliminarfisungen, wobei es sich von selbst verstand, daß im Yale die eben angedeutete Annahme sich nicht verwirklichen solle, die eventuelle Beschlüsse ihre Sätigkeit für die Gesellsshaft verloren hätten. Als die Wirksamkeit des Vermwaltungsrathes begann, mußte man für Grefativorgane sorgen. Während des Baues bezogen die Mitglieder das auch bei anderen Bahnen übliche Honorar. Seit Mai 1872 hat dies aufgehört und sie erhalten Präsenzmarken, die Mitglieder aus der Provinz Neifepaufhalen. Die Anglo-österreichische Bank betrachtete der DVermaltangerade nicht als den zwischen der Gesellsschaft und Waring einen Plat oflupirenden Konzessionär, sondern als den finanziellen Vermittler für das Inslebentreten der Unternehmung. Eine solche Vermittlung konnte das Vertrauen des Verwaltungsraths in Waring, dem er die Legislative Vertrauen bezeugt hatte, nur erhöhen. Behufs der Geldbeschaftung war es nothwendig, mit einem gut accreditirten Geldinstitute in Verbindung zu treten auch in dem Falle, wenn der Bariser Vertrag nicht existirt, sowie es bei mehreren ungarischen Eisenbahnunternehmungen geschehen ist. ··r Tag und Tagesordnung der konstruneerenden Satzung wurden frühzeitig der Regierung angemeldet,die aber keinentönige Kommissär sandte. 4.Der Verwaltungsrath erwartete wohl,daß die Regierung den Pariser Vertrag umso mehr prüfen werde als darin die Uebertragung der Konzession und die Bedi·ngung der Konstituirong enthalten ist, aber er machte seinerseits die Annahme des Vertrags — welcher Befduk aber, wie jeder andere des Vermaltungsraths nur insofern giltig war, aber nicht von der Negierung im Sinne der Statuten annullirt wurde — nicht von der erwarteten eingehenden Prüfung der Negierung abhängig. 5. Zur eingehenden Prüfung des Bariser Vertrags ließ die — au vom Gehege besonders betonte Dringlichkeit des Baues — seine Zeit; hierum waren die allgemeinen und die Detailpläne und das auf deren Grundlage anzufertigende Präliminare nothwendig gewesen. Sie berufen sich diesbezüglich darauf, daß die kön. Eisenbahndirektion, welcher der in Rede stehende Vertrag im Mai 1869 vorgelegt wurde, wahrscheinlich in Folge der mangelnden Daten ihren Bericht erst im November 1869 vorlegen konnte, und selbst dieser Bericht war so ladenhaft, daß es die Regierung für auf befunden hat, denselben ad acta zu legen. ··· 6.Sowie bei den übrigen durch die Legislative In den letzten Jahren konzessionirten Bahnen,so wurden auch hier die Statuten nicht durch die Generalversammlung·verhandelt,und daß die Regierund Jes fik nicht nothxvendig hielt,nnxd·dadurch bewiesen,daßIed·ieselben Sr.Majestät zxkr Sanktxontrung unterbreitete Auch die Aktenäre erkannten sie als gültig,denn auf · ing n Anglo-Auftr halten, einen Vermaltungsrath zu eine das Nechter oder im Falle einer die Stelle neu zu beseßen ; eS wurde ihnen nur gestattet, Verwaltungsräthe in Vorschlag zu bringen. Ohne Beitritt Waring’s aus dem bei der Anglobank befindlichen Baukapital nichts entnehmen konnte, so erwies es sich als zweckmäßig, daß Waring aus Deckung der gesammten anipulationstosten ausgeworfenen Summe von 500.000 fl. die auf das erste Jahr entfallende Summe von 180.000 fl. zur Verfügung des Verwaltungsraths stelle. 9. Waring machte die unveränderte Arnnahme des Vertrags zur ersten Bedingung Jungsrath m willigte darum in denselben, weil er dadurch Jungen dem Verwaltungsrathe mittheilen werde. Die Ursache der Krise liegt nicht in der Annahme des Vertrags, sondern zum Theile darin, daß er nicht ausgeführt wurde, zum Theile darin, daß die Legislative die Konzession an so Läftige Bedingungen knüpfte, unter deren Last nicht nur Waring sondern Die Mitglieder die dritte aber fürfes nicht einwiligen, wenn dieser jede andere Unternehmung zusammengebrochen wäre. 10. Pariser Verwale den Bau gan sah und überzeugt war, daß, Vertrag deronzessionsurkunde widersprechen Sollte, die Regierung Meinicht 4,391.990 fl., sondern 4.131.990 fl. unter eigener Verantwortung an. Hinsichtlich zweier Posten dieser Summe war die Untersuchung nicht nothwendig, da eine ein festgestelltes Bauschale war, die andere als Ablösung An die Großwardein-Klausenburger Linie bezahlt der erste Ausweis der von Maring ausgeführten Arbeiten war, welche der Oberingenieur geprüft und auszuzahlen beantragt hatte. , „2. Maring hatte hinsichtlich der Ernennung des Oberingenieurs nur das Vorschlagsrecht. 13. Der Verwaltungsrath konnte in die Veröffentlichung der Substriptions-Einladung und in die Feststellung des Emissions·14.Bei de 11 Aktien betrug Wohl die erste Einzahlung 80 in Silber und davon wurden kr. in Rapier und von den Prioritäten 222 fl. in Rapier gutgeschrieben. Da all’ dies im Sinne geschah, die Warung aber hatte das Recht, ver Vollendung einer Arbeit Aktien und Vrieritäts-Obligationen aufzunehmen, in die Kaffe der Anglobantrisch und buchhalterisch prüfen Mek auch Dieilen gewesen wäre, eines eingehenden zeiltonsurfunde Vertrag das Wort nicht nach des Verwaltungsraths Obligation 74 % einzuzahlen. Bariser Nachtragsvertrags nach jeder Aktie 64% ‚Verwaltungsrath keine Bedeutung besaßen, so ließ deren Berechnung nit ein. ‘ auszubauen, wenn größere Länge nur 69 Feine 80 ft. Einwendung erheben. Warin übernahm der Bahn nur für den Nominalwerth des gesammten Akienkapitals der Gesellschaft und auch die Abrechnung geschah darnach, er war aber zugleich, verpflichtet, zu sehen, daß dies faktisch geschehe, und nach jeder Der Verwaltungsrath hatte darauf Differenzen für den er si) auch in «Der Verwaltungs-Ruh ließ die Arbeitsausweise merite16. Da Waring den Ausbau der Bahn für das gesammte Gefellsgaftskapital übernommen hat, so wäre er verpflichtet gewesen, da dann es länger als 80%, der Bahn in Ermangelung bestimmen war, nach der Konangenommen werden konnte, so konnte der Verwaltungsrath seine Einwendung erheben. 17. Der Verwaltungsrath nahm wahr, daß aus dem Barkfer forschte aber der Ursache. 18. Der 3. Punkt des Pariser Vertrages erklärte der Verwaltungsrath dahin, daß der Bank als hervorragendem Geldintitute die Zeit nicht gleichgiltig sein konnte, in welcher auf das von ihr zu emittirende 30-Millionen-Aktienkapital die Einzahlungen geschehen. Im Falle eines Aufschubs der Einzahlung hätte die Bank aus eigenem die nothwendigen Summen vorschießen müssen. 19. Der in entsprechender Zeit für das im Falle der Nichteinhaltung der Eröffnungstermine nothwendige Sintersalar-Zinsenplus. Aber bevor diese Verfügung hätte effertuirt werden können, entfernte sich Maring. .. 20. Die zur Prüfung der Arbeitsausweise bedungene zveiwöchentliche Frist genügt. 21. Der Verwaltungsrath, konnte sich keine Ueberzeugung davon verschaffen, ob Waring die unter dem Titel Vorstudien im Bariser Verträge ausbedungenen 60.000 fl. verdient hat? Die Uebertragung der Konzession war an die unveränderte Annahme des Bariser Vertrags und somit an daran geknüpft. 22. Zwischen dem §. 7 des Variser Vertrags und dem §. 1 des Bordereau regulateur sieht der Verwaltungsrath seine andere Differenz, als daß in dem exiteren die Zahl erwähnt, mitberend in dem letteren die Garantiefunmte nur im Prinzip festgestellt ist. 23. Die freie Benüsung der Bahninstruktion, welche im Bariser Vertrag bedungen ist und die Beförderung des Personals und Baumaterial des Generalunternehmers follivirt nach der Ansicht der Vernwaltungsrathes nicht mit 8. 13 der Konzessionsurkunde. Die Verordnung der Regierung, welche die Benütung verbietet, ist von später dativt. Durch die Beförderungsbeginstigung erlitt die Gesellschaft seinen Schaden. 24. Der Verwaltungsrath konnte durch Annahme des §. 11 des Pariser Vertrages seine Mittsamkeit nicht beeinträchtigt sehen, da er bauen ließ und nicht selbst baute und ihm das Kontrollecht gewahrt blieb. B 25.Hier entwickelt der Verwaltungsrath,daß im Pariser Vertrag hinsichtlich der Rückstellung der Kaution strengere Bedingungen als cm§·.6 der Konzessionsurkunde enthalte-sind-Der Perkpaltungsrath hielt·die Ueberprüfung durch die Reierung für·· identisch mit der im Pariser Vertrage erwähnten Bahnübernahme. 26. Der Verwaltungsrath hielt die Bestimmung des Bariser Vertrages über die Bahnübernahme für die Gesellschaft weder für schädlich, noch mit §. 25 der Konzessionsurkunde kollidirend, denn die Wederprüfung der Bahn wurde damals mit der Bahnübernahme für identisch gehalten. Die Verpflichtung des Unternehmers hörte insolange nicht auf, bis er die bezeichneten Nachtragsarbeiten nicht anfertigte. 27.1131·Sinne des§15 des Pariser Vertrages wurde die Anglo-österreichische Bank nur jener Verantwortlichkeit enthoben, welche sich auf die Zeit vor der·Konstituiruung der Gesellschaft bezieht,nicht aber vor 1·jenen Verbindlichkeiten,welche sich auf die Zeit nach der Konstituirung der G··esellschaft beziehen. 28.Auf die Frage·des Be: „ie versteht der Verwaltungsrath jenen PBarsus des Pariser Vertrages, das „die Bertragschließenden nur zufällig in Baris zusammentrafen”, antwortet der Beier es wurde dieser Bajlus aus dem Grunde aufgenommen, weil in den französischen Gelegen in dem Falle, als Fremde in Frantzng Verträge fehließen und diese Klausel nicht aufnehmen, die Veiträge unter die Kompetenz der französischen Regierung fallen. 29. Der Verwaltungsrath konnte sich weder von der Länge der Sektionen, noch von dem wichtigen Verhältnisse der für die einzelnen Sektionen bestimmten Beträge überzeugen, weil zu jener Zeit die Trace noch nicht festgestellt war, umfom weniger aber die Detailpläne ausgearbeitet waren. Die inforiette Nuftheilung der Sektionen würde aber gar seine schädliche Folge gehabt haben, wenn der General-Bauunternehmer den Vertrag erfüllt hätte, denn er sollte ja paufhalbt bauen. · · 30.Der·Verwaltungsrath war einverstanden mit jener Bestimmung des Bor der«9ul:1«sg·1111219111",welche sich auf die Zusammenstellung der Monatsausweise bezog,weil er es für angemessen fand,daß die für den Wohnbau aufgewendeten Beträge dem pauschaliterbauenden General-Unternehmer aus dem Baufonde ersetzt werden.Daraus würde der Gesellschaft,wenn die Verträge zur vollständigen Abwicklung gelangt wären,kein Schaden widerfahren sein. 31.Der Verwaltungsrat h wußte,daß der Unternehmer den Bau an den Stationen vor Entheißung der Pläne begann,der Unternehmer tat dies aber unter eigener Verantwortlichkeit und bat dies aus dem Grunde,weil die Bestätigung der Pläne sich verspätete. 32.Der Verwaltungsrath hat keine Kenntnis davon,daß bei Zustandebringung des Pariser Vertrages Vermittler mitwirkten. 33.Das bei Konstituirrttg des Verzwaxtungsrathes aufgenommene Protokoll konstatirt,daß die Mitglieder die Statuten kannten und hebt hervor,daß die Statuten dann umseitiges druckt und wechselgerichtlich protokollirt ware 11. 34.Es wird die Kopie jedes Vertrages vorgezeigt,nach welchem die 15 Millionen Prioritätsobligationen an die Francoösterreichische Bank begeben wurden. 35. Waring als Konzessionär erlangte nach dem Bariser Vertrage das Vorrecht auf die Fortlegung der Linie. Dies behielt er sich zur Zeit der Konzessionsübertragung vor, und der Verwaltungsrath erklärte sie damit umso leichter einverstanden, weil dadurch das freie Verfügungsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Feststellung der Bedingungen unangetastet blieb. . 36.Der Verwaltungsrath hat deshalb die Zinsen der Aktien und Obligationen nicht in der Zeit zwischen der Eröffnung der Bahn und der Ueberprüfung seitens der Regierung sichergestellt,weilrotz der Eröffnung an die Staatszinsengarantie ihren Anfang nimmt und demgemäß die Zinsen den Baufond nicht belasten. 37.Der Verwaltungsrathaccent triebene Bestimmung des Pariser Vertrages,nach welcher dem Unternehmer alle durch politische oder finanzielle Krisen zu rechtfertigende Einwendungen, welche die Konzessionsurkunde erwärnt,zugesichert werden,aus dem Grunde,weil der Generalbauunternehmer 2011 der Gesellschaft« jene Sicherheit erlangen wollte,welche der Gesellschaft durch die Konzessionsurkunde von der Regierung geboten wurde Der Aufmerkssamkeit der Gesellschaft war es nicht entgangen,daß im Pariser Vertrag eine Berufung auf das Uebereinkommen vom 4. Novemberliss vorkommt,sie hatte aber dagegen keine Einwendung,weil dieses Uebereinkommen von 1 Wartng allein unterschrieben und auf Grund desselben die Konzession übertragen wurde.·«’· ungarische Delegation m möge die österreichisch = Die fünfte Sektion nächsten Montag stattfinden. bedi ern wurde, · 3. Da der Verwaltungsrath so konnte der aber da eine der Konstituirunger zu jener Zeit noch „Silber“ der Gesellschaft $. 1 des ausgeblieben Berwaltungsrath folgte war; er Der vollständige Instruktion Da die Länge Planes nicht zu die » fl ihre des Verwaltungsrathes tiefen Da der zur nicht existirte. tó = Die Mitglieder der ungarischen Delegation hielten heute Nachmittags 2 Uhr eine vertrauliche Konferenz ab, zu welcher bekanntlich auch der ungarische Ministerpräsident und der ungarische Finanzminister geladen waren; als Präsident fungirte Eduard Zsedenyi. Der Delegirte Ladislaus Szögyényi jun. lebte zunächst den 3mied der Berathung auseinander, welcher darin besteht, über gewisse Kosten des Heeresbudgets, bezüglich deren die Meinungen der Delegirten getheilt sind, die Ansichten der ungarischen Regierung zu vernehmen, namentlich ob dieselbe in der Lage sei, für die pro 1875 in erhöhtem Betrage präliminirten Bolten die Bedeckung zu sichern. Graf Bela Keglevich möchte, ehe noch von Seite der Regierung eine Antwort ertheilt wird, die Erklärung abgeben, daß seiner Auffassung nach das gemeinsame Budget vom gemeinsamen Ministerium vorgelegt worden und ebenso auch nur diesem gemeinsamen Ministerium zu bewilligen sei ; er werde mit dem gebührenden Interesse die Aeußerungen der ungarischen Minister entgegen“nehmen, allein auf die Entschließungen, welche er als Delegieter zu fassen hat, werden diese Ä Äußerungen nur von entscheidendem Einfluß sein können. Ministerpräsident Bittó theilt mit, daß er der ungarischen Regierung bereite in jenen Berathungen, welche sie mit dem gemeinsamen Ministerium über da der Delegation vorzulegende Budget gepflogen, gelungen sei,ieses Budget um beiläufig vier Millionen zu reduziren; es sei dies nicht die äußerste Grenze dessen, was überhaupt zu erreichen ist, und im Extraordinarium werde sich vielleicht ein oder die andere Grsparung erzielen Lassen. 68 Scheine indeffen den Delegirten hauptsächlich darum zu thun zu sein, zu erfahren, wie die ungarische Negierung über allfällige Anträge auf Verminderung des Präsenzstandes und ihie durch zu erzielende Reduktionen dieute? In dieser Beziehung müsse er, ohne auf die Delegation eine Pression üben zu wollen, denn doch bemerken, daß die ungarische Negierung der Ansicht sei, es könne eine sostematische Organisation, wenn sie einmal festgestellt werden, doch nicht so leichthin wieder geändert werden ; acceptirt man aber das Prinzip, dann müsse man selbstverständlich auch die Konsequenzen acceptiren und jene Beträge bewilligen, welche für die Erhaltung der dem gegenwärtigen Präsenzstande entsprechenden Truppenzahl erforderlich sind. Finanzminister Ghyczy verhielt sich vollständig schweigsam. Die Konferenz nahm die Erklärungen des Ministerpräsidenten zur Kenntniß, ohne in eine weitere Diskussion der Angelegenheit einzugehen. . .. 9 ·.-