Pester Lloyd, Mai 1874 (Jahrgang 21, nr. 101-125)

1874-05-16 / nr. 113

. HG d­­­ ie fr . ArHA ven pfen mußte, fi­emselben bei uns erspart geblieben. Die während der absolutistischen Epoche bestandenen diesbezüg­­lichen Beschränkungen waren nur ein Ring mehr in der großen eisernen Kette, mit welcher damals unser ge­­­sammtes Staatsleben zum Erdrücken umz­wängt war, und mußte darum das spezielle Weh des Advokaten- Handes im großen allgemeinen Jammer des Ban­des untergehen. Unseren Advokatenstande blieben auch jene Kämpfe erfpart, welche anderwärts um die selb­­tändige Ausübung der Advofatur gekämpft­­ wurden. Uns war und ist unbekannt die lanjährige unbe­­soldete Praxis des Kandidaten bei Gerichten und Behör­­den; uns waren aund find unbekannt die Machtheile der blog auf bestimmte Gerichtssprengel beschränkten Mono­a­­tur; und waren und find unbekannt die vielen Unzutömml­­ichkeiten der langjährigen theoretischen und ei Vorbereitungen, Turzum uns blieben jene mannigfachen u­­nd kleinen Beschränkungen und Schwierigkeiten fremd, welche man anderwärts bald vom Standpunkte der Unbes­paltenheit des politischen und Privatcharakters und der Stellung, bald von dem der Fachbildung festzulegen — fr nöthig eragjtete, bevor der Aspirant zur selbständigen Ausübung der Advokatur zugelassen wurde. Die Freiheit, die wir nach dieser Richtung hin genießen, ist nahezu schranzenlos, und wenn irgendwo, so müßten bei uns jene glänzenden Bilder in Erfüllung gehen, welche die Lobredner der freien Advokatur dersel­­ben sowohl hinsichtlich der größeren Fachbildung, als auch des gesteigerten moralischen Selbstbewußtseins und Ehr­­‚gefühls des Standes prophezeiten. Und wie gestalteth sich bei uns die Verhältnisse? Wahrlich­es widerstrebt1ms,dieselben in voller-nackter Wahrheit bloßzulegen. Doch schlagen wir nur die Regi­­­ster des Justizministeriums, der Staatsanwaltschaften nach, fragen wir nur­ die oft nur zu stummen Protofolle der Strafgerichte, fragen wir die übrigen Gerichte, diese täg­­lichen Zeugen der Thätigkeit der Advokaten, über den mo­­ralischen und geistigen Werth ihrer Arbeit, lauschen wir nur den Aegierungen des rechtsuchenden P­ublitums, ja eines großen Theils des Standes selbst über den Stand — und wahrlich, was wir da hören und da sehen wer­­den, wird uns mit Hundert Zungen die Defadtenz unseres Advokatenstandes verkünden. Mod­ sind wir gottlob nicht so weit, daß auf uns — passen würde das ergreifende ‘Bild, welches Regnard in seinem Buche von der Gerichtsorganisation in Frank­­reich, über die Advokatursverhältnisse zur Zeit der Auf­­hebung derselben als Stand und der totalen Freigebung derselben duch den Konvent mit folgenden Worten entwirft : „Man sah damals die Zugänge des Justizpalastes vollgepropft von Schwärmen jener Intriquanten und Ge­schäftsagenten, welch ein Metier daraus machen, sich durch Ausplünderung derjenigen zu bereichern, die ihnen ein blindes Vertrauen scienten. Ihre Ignoranz war eben­so groß wie ihre Habgier, sie brandfragten erbarmungslos die armen Klienten, welche sie duch falsche Versprechun­­gen oder niedrige Schmeicheleien angelobt hatten, und deren bestbegründete Rechte sie preisgaben."­­ Noch sind wir gottlob entfernt von diesen Zustän­­den, aber die bestehenden Einrichtungen, Die gänzliche Des­­organisation — sie Drängen mit fatalistischer Logik zu diesen erschrechenden Extremen. Welche Stellung nehmen nun diesen Verhältnissen ge­­­genüber die kompetenten Faktoren ein ? Was die Juristenkreise anbelangt, so waren sie Die Ersten, die in ihren Fachblättern, Advokatenvereinen und Juristentagen mit großer Selbstverleugnung selbst auf Ge fet und Beschränkung, auf gejeglichen Zwang zum gründ­­ligen Studium und strenge Disziplin gegen die eigenen Ausschreitungen drangen. Der­­ einstige Geschichtsschreiber unserer Justizeeformen wird die wohlverdiente Anerkennung dafü­r zollen miüssen, daß es diese Advokatenvereine und speziell der Budapester waren, die seit langen Jahren Schon umverdeoffen und gründlich die leitenden Grundjäße der Reorganisation unserer Advokatur erörterten und im­­mer wieder die Einführung derselben urgirten. Auch das große rechtsuchende Bublitum sah dieser Stage nicht m­üßig zu. Die füglich feine­ Lebensinteressen so tief berührt, und genug häufig finden wir im­mer gespiesse Auslassungen über unsere Advokatenverhält­­ns welche , vermöge ihrer Unmittelbarkeit viel Wahres, und darum nicht wenig beachtenswerthe Fingerzeige enthal­­ten für die Erkenntnig und Umkehr. Die Trage wäre demnach spruchreif nach jeder Richtung hin, spruchreif vom Standpunkt der zu regeln­­den Verhältnisse, welche ein Kortbestehen nicht länger zu lassen, spruchreif vom Standpunkt der theoretischen und praktischen Grundlage, welche nach allen Richtungen hin eines Genügenden erörtert und geklärt sind. Aber die Frage ist endlich spruchreif auch dadurch, daß Dieselbe behufs Legislativer Regelung vordrungsgemäß orbereitet und der Entwurf einer Advokaten- Ordnung mit Berücksichtigung der durch die Fachkreise als richtig anerkannten Grundlagen­­ durch das­­ Justizmini­­sterium dem Parlament unterbreitet, ja von dessen Sek­­tionen schon auch in Verhandlung gezogen wurde. Mas uns min trogden veranlaßt, in zwölfter Stunde —— sozusagen, die Frage immer wieder zu ventieren, ist die Stimmung, die in einigen Sektionen des Reichstages gerade gegen Kardinalpunkte des obigen Entwurfes herrscht, und die mut auch im Abgeordnetenhause fi manifestiren wird. Jese Stimmung zeigt nur zu Far, daß man noch immer (und bleiben will den bitteren Erfahrungen gegenüber, und daß man wohl die Advok­tenverhältnisse gesetzlich — aber nicht besser machen will. Zwei große Biele find­eg, die der Entwurf anstrebt und dur­ seine Verfügungen erreichen soll und wird. Das Eme it Die gründliche Fachbildung, das Andere die Hebung des korporativen Selbstbewußt­­seins und des moralischen Werthes des dnomatenstandes. Daß mit dem System der bestehenden Rechtsakademien und der bisherigen zweijährigen Praxis die Fachbildung inferer Advokaten nicht genügend gefördert werden kann — daß durch jenes Lose Band, welches die sporadisch ad­pontan entstehenden Advokatenvereine bilden, und speziell Durch das bisherige ganz systenlose Disziplinarverfahren,­­dies kunterbunt bald durch Die Gerichte, bald die fünig­­e Tafel, bald duch das A Justizministerium geübt wird, forporativer Geist, moralisches Selbstbewußtsein im Adve­­ntenstande nicht geschaffen und erhalten werden kann, darum, daß es unmöglich ist mit unseren bisherigen oder ähnlichen Behelfen einen tüchtigen, ehrbaren Advokatenstand­eranzubilden — das ist längst Ueberzeugung geworden aller Sachleute, bis — auf einige Sektionen des Neid­s­­ages. Da wird noch immer das Nequifit des Doktorats athemifixt, das einen vierjährigen theoretischen Lehrkurs und freilich auch etwas­­ Lernen vorausfegt, da wird Die­ierjährige Praxis noch immer ek­ommunizirt, da befreuzigt man sie noch immer vor dem zwangsweisen Kammersysten und vor dem durch dieselben unabhängig von den Gerichten­­ übenden Disziplinarrechte­ vorkragt, verhindert würde sie selbständig zu­el­bst der ärmere Jüngling machen und eine Familie zu grin­dern. Wenn dies Argument einem Parlament von Landesmiüu­ten gälte, so wäre es unbedingt padend, aber unnfere gadegrüter werden wohl erwägen, daß eine Familie gründen an endlic leichter ist, als dieselbe zu erhalten und daß der Wohlstand eines Landes nicht dadurch geschaffen wird, wenn viele je früher Familien gründen, sondern wenn Ale gelernt haben, dieselben je länger zu erhalten. Uebrigens wenn die andern Kulturstaaten für die Advokatenstudien 10 bis 12 Jahre bestimmen, so müssen wir wahrlich wenigstens die 4jährige theoretische und 4jährige praktische Vorberei­­tung einführen, wenn wir bedeuten, Daß sowohl die E­le­mentare, Bürger, Mittel- und Hochschulen der meisten die­­ser Staaten besser sind als die untrigen. Gegen das zwangsweise Kammersystem wurden leider und zum Glid nur die bekannten landläufigen Schul­­phrasen, der Beschränkung der Freiheit der Assoziation und die Einführung eines neuen Zunftwesens vorgebracht. Das Kammersystem und das Kammer-Disziplinar­­recht sind nichts anderes als die Hebertragung des Prin­­zips des Selfgovernment in die speziellen Aevolutenver­­hältnisse. Daß sie nun einzelne soziale Kreise, die gemeinsame Interessen haben, zu deren gemeinschaftlicher Wahrung durch sich selbst frei vereinigen können, das haben alle fort­­geschrittenen Legislationen duch­ die Proflammrung der V­ereinsfreiheit zu befördern gestrebt. Wo aber diese sozia­­len Kreise zugleich auch wichtige staatliche Steressen ver­­treten, die nur durch Die Vereinigung der Einzelnen geför­­dert werden können, da haben, und mit Recht, die Legisla­­tionen den Vereinigungszwang überall­ ausgesprochen und geregelt, weil die Stabilität der Öffentlichen Interessen es nicht zuläßt, daß die Erreichung derselben von den Zu­­fällen einer spontanen Vereinigung abhängig sei. Wenn man freilich den Advokatenberuf einfach und blos als­ Er­­werb betrachtet, wie hundert andere im Staate, dann kann es natürlich ganz gleichgiltig dem Staate sein, ob die Ad­­vokaten zur Heranbildung und Erhaltung eines korpora­­tiven Geistes und der Disziplin einen Verband bilden oder nicht, «wenn man aber anerkennt, daß die Advokatur zugleich ein Vaster von großer staatlicher Bedeutung im System der ganzen­­ Justizorganisation ist, daß Ddieselbe ein hoch wirksames belebendes und regulatives Element des Rechtsbewußtseins eines Volkes ist — dann freilich dürfte es kaum gleichgiltig bleiben, ob es dem Einzelnen freiste­­hen soll,in den Verband der Korporation einzutreten oder nicht, ob es dem Einzelnen gefallen mag, an den durch die Korporation zu erreichenden öffentlichen Sweden mitzuar­­beiten oder nicht. Es dürfte unserer Ansicht nach, aber wenn sonst aus seinem andern Grunde, sicherlich aus demjenigen bei uns nicht Umgang genommen werden vom SKansmerjyilen, den Dr. Brir in seinem verdienstvollen Werke über die Organisation der Advokatur als Resultat der englischen Advokatenverbände (mus) darin zusammenfaßt, daß „Das Resultat einer solchen Gestaltung ein hoher Grad von Ehrenhaftigkeit im Donvdelun,ein zarties EhınetihL, Srer­­muth und Unabhängigkeit der Gesin­nung ist.“ Es dürfte aber ebensowenig Umgang genommen wer­­den von dem durch die Kammern zu übenden Disziplinar­­rechte. Dieses auf die Gerichte zu übertragen, wie er Manche­mwünschensmwerth hielten, hieße einerseits denselben Agenden aufbürden, die eigentlich die Gerichte gar nichts angehen, andererseits aber würde Dies eine gewisse Abhängigkeit von den Gerichten Schaffen, die nur zu oft die Selbständigkeit und Freiheit der Advokatur auf Kosten selbst der Rechts­­pflege Schmälern müßte. Die Größe des französischen und englischen Barreaus haben wesentlich auch jene unabhängige, nahezu koordinirte Stellung des Advokatenstandes von den Gerichten herbei­­geführt, und jenes kollegiale Verhältniß, das in diesen Ländern zwischen Advokaten und Richter besteht, und jener Schöne gejegliche Brauch, wonach in England Eriagrichter auch aus der Reihe der bei der Verhandlung zufällig an­­wesenden Advokaten gewählt werden, Dür­fte sich sicher nicht dort herausgebildet haben, wo es den Gerichten obliegt Disziplinargewalt über die Advokaten zu üben. Wir geben übrigens der sichern Hoffnung Naum, daß die Gefäßgebung jeßt, wo sie die raditale Umgestaltung der heimischen Advokatur veranlassen kann, sich nicht durch Nebensächliches leiten und jene durch uns erörterten Kar­­dinalpunkte einer Reorganisation nicht außer Acht Lasjen, ohne welche es ihr nie gelingen wird, ein fachgebildetes würdiges ungari­­s 8 Barreau zu gründen und ohne des die neue Advokatenordnung t8 wäre und würde, als ein zwei­aftes Experiment mit einem sichern Dr. Moriz Stiller, der­ Borschlag, die einem Diner auf der Margaretheninsel einladen. Der Antrag wird mit lebhaften Beifall aufgenommen und Graf Bib­or Zichy er­­­sucht, das weiters Erforderliche nach seinem Ermefsen einzuleiten. Das Banket dürfte wahrscheinlich Abgeordnetenhbaufes wird Samstag den 16. b. Vormittags um 10 Uhr Sigung halten. Gegenstand: das Anleihegefet. = Die nachbenannten Deputirten veröffentlichen im „Elle­­ver“ folgende Erklärung: Da jenes Operat, welches das Gubfomité der den Mini­­ster des Innern aus der Rechten und der Mittelpartei angehörigen Abgeordneten siebenbürgischer Kreise einberufenen B­nquête in An­­gelegenheit der neuen Eintheilung der Komitate angefertigt hat, in mehreren Blättern so mitgetheilt wurde, als sie dasselbe das Be­rathungsergebniß srämmtlicher Abgeordneten von jenseits des Kiralyhägd, so erachten wir unseren Wählern gegenüber es für unsere Pflicht, zu erklären, daß wir an dieser Konfe­­renz niemals theilgenommen und für das ob­­erwähnte Operat in seiner­­ichtung eine Verantwortlichei­ auf ung nehmen können.— Budapest, 12. Mai 1874. Trans Batcsim.p, Anton Becye m. p., Anton Bo &a­mp; Dr.Karl B 8­ch m.p., Ladislaus Tiba m. p, Franz Houhard m.p. = Zur Großiwardeiner Deputirtenwahl schreibt die „Reform“:­­ „Die Denk-Partei hatte seinen Kandidaten ; nach der Mit­­theilung eines uns vorliegenden Privatbriefes wurde der Sieg Zeleply’s nur durch 150 bis 170 für ihn abgegebene Stimmen von der Deal-Partei unter der Wegide des Obergespans Grafen Haller und des Vizepräses der Deal-Partei Anton Romlöfy mög­­lich gemacht. Der Gerichtshof-Reisiger Edmund Nagy war der erste, einem Banker den Kortesbecher auf Telepsy’s Gesundheit eerte. = Im Handelsminis­terium hat heute Nach­mittags in Sachen der Einführung des Metermated eine Enquete-Ligung stattgefunden, zu welcher zahlreiche Fachmänner und Sachverständige berufen waren. Wir haben schon früher ge­meldet, daß es sich eventuell um die Grstredung des Termins für die Einführung des Metermaßes handelt, wofür zumeist technische Schwierigkeiten sprechen. —r. Bei dem E. Obersten Gerichtshofe der Ef. Curiae wird vom 17. Mai b. M. angefangen eine neue Senat eintheilung ins Leben treten und zwar folgendermaßen zus­tammengestellt. I. Senat: in bürgerlichen und Strafangelegenheiten Bor’­ffsender: Senatspräsident Ladislaus B. Bopp, Kicter: Karl Szutfits, Anton Somoskedy, Franz Desvai, Dr. %. Suhajda, Mo­hann Nemerh, Sabriel Mihályi, Sigmund Beöthy, Alexander Herczegh, Franz Ferenczy, Franz Gzerényi, Daniel Dózsa, Ale­xander Csorba und Anton Engelmayer; II. Senat: in Zivil­angelegenheiten, Borfigender : Ignaz Lulács Senatspräsident, Nich­­ter: Anton Baldfy, Konstantin Raik, Leopold Framniczíy, Eme­­rich Szentgyörgyi, Alexander Monaßterly, Andreas Halmofy, Yo­­hann Kosjallö, III. Senat: in Zivilangelegenheiten, Vorsigen­­der: Nikolaus Mihajlovits, Senatspräsident, Richter: Franz Ra­rap, August Laffel, Fosef Bovanfovits, Leo Marschaltó, Johann Faur, Alerius Tot und Georg Haris; IV. Senat: in Zivil­­und Wechselangelegenheiten, Vorfigender Senatspräsident: Ignaz 3101d08 und Nichter: Johann Fogarafi, Ignaz Herfih, Sofef Cserneczín, Johann Gál, Paul Hegedüs, Anton Wettstein, Emil Dimits; V. Senat: in Straffahen, Vorsißender Senatspräsi­­dent: Samuel Born und Richter: Ludwig Badnay, Markus Bopo­­vits, Sofef Optrovßfy, Sofef 3ovic, Koloman Blassovits, Dr. Smerih Suhaj: VI. Senat: in U­rbarial- und Straffadhen, Bor­figender: Senatspräsident Samuel Szabó und Richter: Wilhelm Dapry, Johann Buscariu, Ignaz Bégh, Ignaz Somoffy, Karl Topler und Sofef Gellen. Die Bem­efmungen in Angelegenheit der Osbahn wurden heute um 5 Uhr Abends vor dem vereinigten Eisenbahn­­und Finanzausschusse Fortgefegt.­­ Präsidenten:Anton CseI­gery und Ladislmis Ko­­rizm­ics.Schriftführe­::Koloman Szell und Eugen Szentpály. ·· Präsiden­t Csengery eröffnet die Setzung um 6 Uhr Abends und meldet,daß Herr Vinze·ttz Weninger,der theils zur­ Herstellung seiner Gesundheit,theils in Geschäftsangelegenheit ott jetzt abwesend ist,die Antwort auf die anei­ngerichtete eine Frage schriftlich eingeschickt habe. ·» Präsiden­t Korizmics m­elde,daß die Herren Anton Hideghety und Achilles Thommem welche für den 1­13.d.M.vorgeladen waren,an diesem Tage auch bei ihm erschie­­nen seien; da man sie aber an jenem Tage nicht vernehmen konnte und beide abreisen mußten, so habe der Erstere seine Antworten schriftlich eingereicht, Thommmen aber versprochen, daß er, wann immer er benachrichtigt werde, mit größter Bereitwilligkeit erschei­­nen wolle, wenn er anders in der Lage sein werde; sollte er aber verhindert sein persönlich zu erscheinen, dann werde er die gefor­­derten Aufklärungen schriftlich ertheilen.­­ Nun beginnen die Vernehmungen. B Zuerst wird der Ver­­waltungsrath der Ostbahn vernommen ; von Seiten desselben sind erschienen: der P­räsident Baron Nikolaus Bay, der Vizepräsi­­dent­en Albert Bánffy und der Generalsekretär Johann Gzi .­­ In abbeen Baron Nikolaus Bay hervorgehoben, daß der N . der Dutbagn über die ganze Angelegenheit, na­­mentlich aber über den Ursprung des Unternehmens seine Ansich­­ten, in einer Faren Darlegung zusammen­­faßt, dem Abgeordne­­tenhause eingereicht­­ habe, gibt er der Ansicht Nusdrud, daß es jeßt seine Aufgabe sei, auf die ihm vorgelegten 65 ragen einzeln zu antworten und diesbezüglich hält­ er es für das Zi­edmäßigste, fi an die von dem Eisenbahnausschhsse festgestellte Reihenfolge zu halten. (Zustimmung) Soweit als möglich werde er eingehend antworten. Gr an erkennt dankbar jene Absicht des Ausschusses jede Frage auf’3 Deutlichste zu erschöpfen ; weil aber auch der Ver­­waltungsrath die Aufklärung der Angelegenheit wünscht, sind die Antworten umfangreich geworden. Nun lesen Baron Nikolaus Bay und der Generalsekretär Johan Ezig­y abwechselnd die Antworten des Ostbahn-Ver­­waltungsrathes vor. Wir lassen einen kurzen und, wie wir bei­­fügen müssen, mitunter bis zur Unverständlichkeit Tüdenhaften Auszug aus den Antworten folgen, behalten uns jedoch vor, D­ie­­selben nachträglich vollständig mitzutheilen. . · An die erste Frage wurd geantwortet:die präsumtiven Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes,die Wartng der Regie­­rung vorschlug,hielten in der Voraussetzun­g,daß gegen ihre Be­­stätigung sein Hinderniß vorliegt, und daß in der statutengemäß einzuberufenden Tonftu­wirenden Sigung ihre Beihlüffe gutgeheißen werden, im Interesse der Sache P­räliminarfisungen, wobei es sich von selbst verstand, daß im Yale die eben angedeutete Annahme sich nicht verwirklichen solle, die eventuelle Beschlüsse ihre Sä­tigkeit für die Gesellsshaft verloren hätten. Als die Wirksamkeit des Vermwaltungsrathes begann, mußte man für Grefativorgane sorgen. Während des Baues bezogen die Mitglieder das auch bei anderen Bahnen übliche Honorar. Seit Mai 1872 hat dies auf­­gehört und sie erhalten Präsenzmarken, die Mitglieder aus der Provinz Neifepaufhale­n. Die Anglo-österreichische Bank betrachtete der DVermal­­tangerade nicht als den zwischen der Gesellsschaft und Waring einen Plat oflupirenden Konzessionär, sondern als den finanziellen Vermittler für das Inslebentreten der Unternehmung. Eine solche Vermittlung konnte das Vertrauen des Verwaltungsraths in Waring, dem er die Legislative Vertrauen bezeugt hatte, nur erhöhen. Behufs der Geldbeschaftung war es nothwendig, mit einem gut accreditirten Geldinstitute in Verbindung zu tre­­ten auch in dem Falle, wenn der Bariser Vertrag­­ nicht existirt, sowie es bei mehreren ungarischen Eisenbahnunternehmungen ge­schehen ist. ··­r Tag und Tagesordnung der konstruneerenden Satzung wur­­den frühzeitig der Regierung angemeldet,die aber keinentönige Kommissär sandte. 4.Der Verwaltungs­rath erwartete wohl,daß die Regie­­rung den Pariser Vertrag umso mehr prüfen werde als darin die Uebertragu­n­g der Konzession und die­ Bedi·ngung der Konstitui­­rong enthalten ist, aber er machte seinerseits die Annahme des Vertrags — welcher Befduk aber, wie jeder andere des Vermal­­tungsraths nur insofern giltig war, ab­­er nicht von der Negie­­rung im Sinne der Statuten annullirt wurde — nicht von der erwarteten eingehenden Prüfung der Negierung abhängig. 5. Zur eingehenden Prüfung des Bariser Vertrags ließ die — au vom Gehege besonders betonte Dringlichkeit des Baues — seine Zeit; hieru­m waren die allgemeinen und die Detailpläne und das­ auf deren Grundlage anzufertigende Präliminare nothwendig gewesen. Sie berufen sich diesbezüglich darauf, daß die kön. Eisen­­bahndirektion, welcher der in Rede stehende Vertrag im Mai 1869 vorgelegt wurde, wahrscheinlich in Folge der mangelnden Daten ihren Bericht erst im November 1869 vorlegen konnte, und selbst dieser Bericht war so ladenhaft, daß es die Regierung für auf befunden hat, denselben ad acta zu legen. ··· 6.Sowie bei den übrigen durch die Legislative In den letz­­ten Jahren konzessionirten­ Bahnen,so wurden auch hier die Sta­­tuten nicht durch die Generalversammlu­ng·verhandelt,und daß die Regierund Jes fi­k nicht nothxvendig hielt,nnxd·dadurch be­­wiesen,daßIed·ieselben Sr.Majestät zxkr Sanktxontrung unter­­breitete­ Auch die Aktenäre erkannten sie als gültig,denn auf · ing n Anglo-Auftr halten, einen Vermaltungsrath zu eine das Necht­er oder im Falle einer die Stelle neu zu beseßen ; eS wurde ihnen nur­­ gestattet, Verwaltungsräthe in Vorschlag zu bringen. Ohne Beitritt Waring’s aus dem bei der Anglobank befindlichen Baukapital nichts entnehmen konnte, so erwies es sich als zweckmäßig, daß Waring aus Deckung der gesammten anipulationstosten ausgeworfenen Summe von 500.000 fl. die auf das erste Jahr entfallende Summe von 180.000 fl. zur Verfügung des Verwaltungsraths stelle. 9. Waring machte die unveränderte Arnnahme des Vertrags zur ersten Bedingung Jungsrath m willigte darum in denselben, weil er dadurch Jungen dem V­erwaltungsrathe mittheilen werde. Die Ursache der Krise liegt nicht in der Annahme des Ver­­trags, sondern zum Theile darin, daß er nicht ausgeführt wurde, zum­ Theile darin, daß die Legislative die K­onzession an so Läftige Bedingungen knüpfte, unter deren Last nicht nur Waring sondern Die Mitglieder die dritte aber fürfes nicht einwiligen, wenn dieser jede andere Unternehmung zusammengebrochen wäre. 10. Pariser Verwale den Bau gan sah und überzeugt war, daß, Vertrag der­onzessionsurkunde widersprechen Sollte, die Regierung Mei­­nicht 4,391.990 fl., sondern 4.131.990 fl. unter eigener Verantwortung an. Hinsichtlich zweier Posten dieser Summe war die Untersuchung nicht nothwendig, da eine ein festgestelltes Bauschale war, die andere als Ablösung An die Groß­wardein-Klausenburger Linie bezahlt der erste Ausweis der von Maring aus­­geführten Arbeiten war, welche der Oberingenieur geprüft und aus­­zuzahlen beantragt hatte. , „2. Maring hatte hinsichtlich der Ernennung des Oberinge­­nieurs nur das Vorschlagsrecht. 13. Der Verwaltungsrath konnte in die Veröffentlichung der Substriptions-Einladung und in die Feststellung des Emissions­­·14.Bei de 11 Aktien betrug Wohl die erste Einzahlung 80 in Silber und davon wurden kr. in Rapier und von den Prioritäten 222 fl. in Rapier gutgeschrieben. Da all’ dies im Sinne geschah, die Warung aber hatte das Recht, ver Vollendung einer Arbeit Aktien und Vrieri­­täts-Obligationen aufzunehmen, in die Kaffe der Anglobant­risch und buchhalterisch prüfen Mek auch Dieilen gewesen wäre, eines eingehenden zeiltonsurfunde Vertrag das Wort nicht nach des Verwaltungsrath­s Obligation 74 % einzuzahlen. Bariser Nachtragsvertrags nach jeder Aktie 64% ‚Verwaltungsrath keine Bedeutung besaßen, so ließ deren Berechnung nit ein. ‘ auszubauen, wenn größere Länge nur 69 Feine 80 ft. Einwendung er­­heben. Warin übernahm der Bahn nur für den Nominalwerth des gesammten Ak­ienkapitals der Ge­­sellschaft und auch die Abrechnung geschah darnach, er war aber zugleich, verpflichtet, zu sehen, daß dies faktisch geschehe, und nach jeder Der Verwaltungsrath hatte darauf Differenzen für den er si) auch in «Der Verwaltungs-Ruh ließ die Arbeitsausweise merite­­16. Da Waring den Ausbau der Bahn für das gesammte Gefellsgaftskapital übernommen hat, so wäre er verpflichtet gewe­­sen, da­ dann es länger als 80%, der Bahn in Ermangelung bestimmen war, nach der Kon­­angenommen werden konnte, so konnte der V­erwaltungsrath seine Einwendung erheben. 17. Der Verwaltungsrath nahm wahr, daß aus dem Barkfer forschte aber der Ursache. 18. Der 3. Punkt des Pariser Vertrages erklärte der Ver­­waltungsrath dahin, daß der Bank als hervorragendem Geldinti­­tute die Zeit nicht gleichgiltig sein konnte, in welcher auf das von ihr zu emittirende 30-Millionen-Aktienkapital die Einzahlungen ge­­schehen. Im Falle eines Aufschubs der Einzahlung hätte die Bank aus eigenem die nothwendigen Summen vorschießen müssen. 19. Der in entsprechender Zeit für das im Falle der Nichteinhaltung der Eröffnungstermine nothwen­­dige Sintersalar-Zinsenplus. Aber bevor diese Verfügung hätte effertuirt werden können, entfernte sich Maring. .. 20. Die zur Prüfung der Arbeitsausweise bedungene z­vei­­wöchentliche Frist genügt. 21. Der­­ Verwaltungsrath, konnte sich keine Ueberzeugung davon verschaffen, ob Waring die unter dem Titel Vorstudien im­ Bariser Verträge ausbedungenen 60.000 fl. verdient hat? Die Uebertragung der Konzession war an die unveränderte Annahme des Bariser Vertrags und somit an daran geknüpft. 22. Zwischen dem §. 7 des Variser Vertrags und dem §. 1 des Bordereau regulateur sieht der Verwaltungsrath seine andere Differenz, als daß in dem exiteren die Zahl erwähnt, mitbe­rend in dem letteren die Garantiefunmte nur im Prinzip festge­­stellt ist. 23. Die freie Benüsung der Bahninstruktion, welche im Bariser Vertrag bedungen ist und die Beförderung des Personals und Baumaterial des Generalunternehmers follivirt nach der Ansicht der Vernwaltungsrathes nicht mit 8. 13 der Konzessions­­urkunde. Die Verordnung der Regierung, welche die Benütung verbietet, ist von später dativt. Durch die Beförderungsbeginstigung erlitt die Gesellschaft seinen Schaden. 24. Der Verwaltungsrath konnte durch Annahme des §. 11 des Pariser Vertrages seine Mittsamkeit nicht beeinträchtigt sehen, da er bauen ließ und nicht selbst baute und ihm das Kontrollecht gewahrt blieb. B 25.Hier entwickelt der Ver­waltungsrath,daß im Pariser Vertrag hinsichtlich der Rückstellung der Kaution stren­gere Be­­dingungen als cm§·.6 der Konzessionsurkunde enthalte-sind-Der Perkpaltungsrath hielt·die Ueberprüfung durch die Reierung für·· identisch mit der im Pariser Vertrage erwähnten Bahnüber­­nahme. 26. Der Verwaltungsrath hielt die Bestimmung des Bariser Vertrages über die Bahnübernahme für die Gesellschaft weder für schädlich, noch mit §. 25 der Konzessionsurkunde kollidirend, denn die Wederprüfung der Bahn wurde damals mit der Bahnübernahme für identisch gehalten. Die Verpflichtung des Unternehmers hörte insolange nicht auf, bis er die bezeichneten Nachtragsarbeiten nicht anfertigte. 27.1131·Sinne des§15 des Pariser Vertrages wurde die Anglo-österreichisch­e Bank nur jener Verantwortlichkeit enthoben, welche sich auf die Zeit vor der·Konstituiruung der Gesellschaft bezieht,nicht aber vor 1·jenen Verbindlichkeiten,welche sich auf die Zeit nach der Konstituirung der G··esellschaft beziehen. 28.Auf die Fr­age·des Be: „ie ver­­steht der Verwaltungsrath jenen PBarsus des Pariser Vertrages, das „die Bertragschließenden nur zufällig in Baris zusammentrafen”, antwortet der Beier es wurde dieser Bajlus aus dem Grunde aufgenommen, weil in den französischen Gelegen in dem Falle, als Fremde in Frantzng Verträge fehließen und diese Klausel nicht aufnehmen, die Vei­­träge unter die Kompetenz der französischen Regierung fallen. 29. Der Verwaltungsrath konnte sich weder von der Länge der Sektionen, noch von dem wichtigen Verhältnisse der für die einzelnen Sektionen bestimmten Beträge überzeugen, weil zu jener Zeit die Trace noch nicht festgestellt war, umfom weniger aber die Detailpläne ausgearbeitet waren. Die inforiette Nuftheilung der Sektionen würde aber gar seine schädliche Folge gehabt haben, wenn der General-Bauunternehmer den Vertrag erfüllt hätte, denn er sollte ja paufhalb­t bauen. · · 30.Der·Verwaltungsrath war einverstanden mit jener Bestimmung des Bor­ der«9ul:1«sg·1111219111",welche sich auf die Zusam­­menstellung der Monatsausweise bezog,weil er es für angemessen fand,daß die für den Wohnbau aufgewendeten Beträge dem­ pauschaliterbauenden General-Unternehmer aus dem Baufonde ersetzt werden.Daraus würde der­ Gesellschaft,wenn die Verträge zur vollständigen Abwickl­ung gelangt wären,kein Schaden widerfahren sein. 31.Der Verwaltungsrat h wußte,daß der Unternehmer den Bau an den Stationen vor Entheißung der Pläne begann,der Unternehmer t­at dies aber unter eigener Verantwortlich­keit und b­at dies aus dem Grunde,weil die Bestätigung der Pläne sich verspätete. 32.Der Verwaltungsrath hat keine Kenntnis­ davon,daß bei Zustandebringung des Pariser Vertrages Vermittler mitwirkten. 33.Das bei Konstituirrttg des­ Verzwaxtungsrathes auf­­genommene Protokoll konstatirt,daß die Mitglieder die Statuten kannten und hebt hervor,daß die Statuten dann­ u­mseitiges druckt und wechselgerichtlich protokollirt ware 11. 34.Es wird die Kopie­ jed­­es Vertrages vorgezeigt,nach welchem die 15 Millionen­ Prioritätsobligationen­ an die Franco­­österreichische Bank begeben wurden. 35. Waring als Konzessionär erlangte nach dem Bariser Vertrage das Vorrecht auf die Fortlegung der Linie. Dies behielt er sich zur Zeit der Konzessionsübertragung vor, und der Ver­­waltungsrath erklärte sie damit umso leichter einverstanden, weil dadurch das freie Verfügungsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Feststellung der Bedingungen unangetastet­ blieb. .­ 36.Der Verwaltungsrath hat desh­alb die Zinsen der Aktien und Obligationen nicht in der Zeit­ zwischen der Eröff­­nung der Bahn und der Ueberprüfung seitens der Regierung sichergestellt,­weilrotz der Eröffnung an­ die Staatszinsengarantie ihren Anfang nimmt und demgemäß die Zinsen den Baufond nicht belasten. 37.Der Verwaltungsrathaccent triebene Bestimmung des Pariser Vertrages,nach welcher dem Unternehmer alle durch poli­­tische oder finanzielle Krisen zu rechtfertigende Einwendungen, welche die Konzessionsurkunde erwärnt,zugesichert werden,aus dem Grunde,weil der Generalbauunternehmer 2011 der Gesellschaft« jene Sicherheit erlangen wollte,welche der Gesellschaft durch die Konzessionsurkunde von der­ Regierung geboten wurde Der­ Auf­­merkssamkeit der Gesellschaft war es nicht entgangen,daß im Pari­­ser Vertrag eine Berufung auf das Uebereinkommen vom 4. Novemberliss vorkommt,sie hatte aber dagegen keine Einwen­dung,weil dieses Uebereinkommen von 1 Wartng allein unterschrie­­ben und auf Grund desselben die Konzession übertragen wurde.·«’· ungarische Delegation m möge die österreichisch = Die fünfte Sektion nächsten Montag stattfinden. bedi ern wurde, · 3. Da der Verwaltungsrath so konnte der aber da eine der Konstituirung­­er zu jener Zeit noch „Silber“ der Gesellschaft $. 1 des ausgeblieben Berwaltungsrath folgte war; er Der vollständige Instruktion Da die Länge Planes nicht zu die » fl ihre des Verwaltungsrathes tiefen Da der zur nicht existirte. tó = Die Mitglieder der ungarischen Delegation hielten heute Nachmittags 2 Uhr eine vertrauliche Konferenz ab, zu welcher bekanntlich auch der ungarische Ministerpräsident und der ungarische Finanzminister geladen waren; als P­räsident fungirte Eduard Zsedenyi. Der Delegirte Ladislaus Szögyén­yi jun. lebte zunächst den 3mied der Berathung auseinander, welcher darin besteht, ü­ber gewisse Kosten des Heeresbudgets, bezüglich deren die Meinungen der Delegirten getheilt sind, die Ansichten der ungarischen Regie­rung zu vernehmen, namentlich ob dieselbe in der Lage sei, für die pro 1875 in erhöhtem Betrage präliminirten Bolten die Bedeckung zu sichern. Graf Bela Keglevich möchte, ehe noch von Seite der R­e­­gierung eine Antwort ertheilt wird, die Erklärung abgeben, daß seiner Auffassung nach das gemeinsame Budget vom gemeinsamen Ministerium vorgelegt worden und ebenso auch nur diesem gemein­­samen Ministerium zu bewilligen sei ; er werde mit dem gebühren­­den Interesse die Aeußerungen der ungarischen Minister entgegen­­“nehmen, allein auf die Entschließungen, welche er als Delegieter zu fassen hat, werden diese Ä Äußerungen nur von entscheidendem Einfluß sein können. Ministerpräsident Bittó theilt mit, daß er der ungaris­chen Regierung bereite in jenen Berathungen, welche sie mit dem gemeinsamen Ministerium über da der Delegation vorzulegende Budget gepflogen, gelungen sei,­­­ieses Budget um beiläufig vier Millionen zu reduziren; es sei dies nicht die äußerste Grenze dessen, was überhaupt zu erreichen ist, und im Extraordinarium werde sich vielleicht ein oder die andere Grsparung erzielen Lassen. 68 Scheine indeffen den Delegirten hauptsächlich darum zu thun zu sein, zu erfahren, wie die ungarische Negierung über allfällige Anträge auf Verminderung des Präsenzstandes und ihie durch zu erzielende Reduktionen dieute? In dieser Beziehung müsse er, ohne auf die Delegation eine P­ression üben zu wollen, denn doch bemerken, daß die ungarische Negierung der Ansicht sei, es könne eine sostematische Or­ganisation, wenn sie einmal festgestellt wer­­den, doch nicht so leichthin wieder geändert werden ; acceptirt man aber das Prinzip, dann müsse man selbstverständlich auch die Konsequenzen acceptiren und jene Beträge bewilligen, welche für die Erhaltung der dem gegenwärtigen Präsenzstande entsprechen­­den Truppenzahl erforderlich sind. Finanzminister Ghyczy verhielt sich vollständig schweigsam. Die Konferenz nahm die Erklärungen des Ministerpräsi­­denten zur Kenntniß, ohne in eine weitere Diskussion der Ange­­legenheit einzugehen. . .­­. 9 ·.-

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